Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung
der zuständigen Behörde für die Erteilung der
Genehmigungen zur Errichtung von zwei
Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen
Druckrohrleitungen

Vom 27. November 1984 (Fn 1)

Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am 17. August/15. November 1984 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten

Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die
Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei
Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen
Druckrohrleitungen

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,

und

dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover,

wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), und gemäß § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1982 (Nieders. GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVBl. S. 281), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von zwei Weserdükern sowie die wasserrechtliche Genehmigung zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen zum Anschluß der Ortschaften Meinbrexen und Lauenförde an die geplante zentrale Kläranlage in Beverungen ist der Landkreis Holzminden. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten Detmold, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen und das Entschädigungsverfahren hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. November 1984

Für das Land Nordrhein-Westfalen

namens des Ministerpräsidenten
der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten

Klaus Matthiesen

Hannover, den 17. August 1984

Für das Land Niedersachsen

der Niedersächsische Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Glup

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 753.