Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Glandorf-West'
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung
der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes 'Glandorf-West'
Vom 14. Juli 1987 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 20. Mai/23. Juni 1987 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Glandorf-West" geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung des Landes
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Glandorf-West"
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
in Düsseldorf,
und
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Umweltminister in Hannover,
wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4.Juli 1979 (GV. NW. S. 488) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), und gemäß § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1982 (Nieders. GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel III Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nieders. GVBl. S. 103), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1
§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Glandorf-West" des Wasserbeschaffungsverbandes Osnabrück-Süd, Bad Laer, im Bereich der Gemeinde Glandorf, Landkreis Osnabrück, und der Gemeinde Lienen, Kreis Steinfurt, ist die Bezirksregierung Weser-Ems. Diese handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten Münster, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.
§ 2
§ 2
Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3
§ 3
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Düsseldorf, den 20. Mai 1987
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Klaus Matthiesen
Hannover, den 23. Juni 1987
Für das Land Niedersachsen
Der Niedersächsische Umweltminister
Werner Remmers
GV. NW. 1987 S. 270. |
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SGV. NW. 77. |