Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Lohfelder Straße'
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens
über die Bestimmung
der zuständigen Behörde
für die Festsetzung
eines Wasserschutzgebietes
'Lohfelder Straße'
Vom 29. April 1993 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 24. Februar/15. März 1993 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Lohfelder Straße" geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 29. April 1993
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Johannes Rau
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Klaus Matthiesen
Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes ,,Lohfelder Straße"
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
in Düsseldorf
und
dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz
wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 284) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175), und gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1
§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Lohfelder Straße" der Bad Honnef AG, Bad Honnef, im Bereich der Gemeinde Bad Honnef, Rhein-Sieg-Kreis, und der Gemeinde Rheinbreitbach, Kreis Neuwied, ist der Regierungspräsident Köln. Dieser handelt unter Anwendung des in Rheinland-Pfalz geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Koblenz, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Lande Rheinland-Pfalz erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.
§ 2
§ 2
Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3
§ 3
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. April 1993 in Kraft.
Düsseldorf, den 24. Februar 1993
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Klaus Matthiesen
Mainz, den 15. März 1993
Für das Land Rheinland-Pfalz
Namens des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Umwelt
Klaudia Martini
GV. NW. 1993 S. 306. |
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SGV. NW. 77. |