Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Satzung des Erftverbandes


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung des Erftverbandes

Vom 7. Oktober 1993 (Fn 1)

Aufgrund des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 14 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NW. S. 54) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. 1993, S. 62), hat die Delegiertenversammlung am 7. Oktober 1993 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Sitz
(§ 1 [2] ErftVG)

Der Erftverband hat seinen Sitz in Bergheim/Erft.

§ 2
Verbandsgebiet, Tätigkeitsbereich

Verbandsgebiet und Tätigkeitsbereich ergeben sich im Einzelnen aus einer Karte, die bei der Geschäftsstelle des Erftverbandes in Bergheim zur Einsichtnahme während der Dienststunden ausliegt.

§ 3
Mitgliedschaft, Mitgliederverzeichnis, Mindestbeiträge
(§ 6 ErftVG)

(1) Die Mitgliedschaft im Erftverband ergibt sich aus dem ErftVG sowie aus dieser Satzung.

(2) Für die Feststellung der Mitgliedschaft sind, unbeschadet des Absatzes 3, die Verhältnisse des dem neuen Wirtschaftsjahr vorhergehenden Zeitraumes vom 1. 7. - 30. 6. maßgebend.

(3) Die hiernach jeweils in Betracht kommenden Mitglieder werden durch den Vorstand ermittelt und - nach Mitgliedergruppen getrennt - in ein Mitgliederverzeichnis eingetragen, das der Vorstand jährlich für das folgende Wirtschaftsjahr verbindlich feststellt. Der Vorstand ergänzt das Verzeichnis während des lfd. Wirtschaftsjahres unbilligen Ergebnisses in dieser Zeit zusätzlich festgestellt wird.

(4) Neu hinzutretenden gesetzlichen und herangezogenen Mitgliedern hat der Vorstand einen begründeten mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid über das Bestehen der Mitgliedschaft gegen Empfangsbestätigung zu übersenden.

(5) Soweit die Mitgliedschaft in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 6 a und 6 b und Sätze 2 und 3 ErftVG einen in der Satzung festzusetzenden Volumenstrom oder das Erreichen eines Mindestbeitrages voraussetzt, gilt als maßgebender

a) Volumenstrom

- eine Grundwasserförderung von mindestens 30 000 m3/a

- eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern von 30 000 m3/a

- eine Wasserübernahme aus Anlagen des Verbandes von 30 000 m3/a

- eine unmittelbare Abwassereinleitung einschließlich Kühlwasser in Gewässer des Verbandsgebietes von 2 500 m3/a

b) Mindestbeitrag

- ein Jahresbeitrag von 160 Euro in mindestens einer Beitragsgruppe.

(6) Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Volumenstrom bzw. den Mindestbeitrag, erlischt insoweit die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstandes zugestellt ist (§ 6 Abs. 2).

(7) Das jeweils gültige Mitgliederverzeichnis steht jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, zur Einsicht bei der Verbandsgeschäftsstelle in Bergheim offen.

(8) Streitigkeiten über Bestehen und Umfang der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung Widerspruch beim Spruchausschuß eingelegt werden. Der Widerspruch ist an den Vorsitzenden des Spruchausschusses, Geschäftsstelle des Spruchausschusses beim Erftverband in Bergheim, zu richten.

§ 4
Sitzungen der Delegiertenversammlung
(§ 22 ErftVG)

Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 ErftVG grundsätzlich öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt, wie im Übrigen, die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung.

§ 5
Ausschüsse, Arbeitskreise

(1) Die Delegiertenversammlung kann zu ihrer Beratung und zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden. Das Recht des Verbandsrates, Arbeitskreise zu bilden, bleibt unberührt.

(2) Die Delegiertenversammlung bildet mindestens folgende Ausschüsse:

- Rechts- und Wahlprüfungsausschuss

- Wirtschaftsplanausschuss

- Veranlagungsausschuss

(3) Die Ausschüsse sollen so zusammengesetzt sein, daß die an dem jeweiligen Aufgabengebiet (§ 2 ErftVG) interessierten Mitgliedergruppen angemessen vertreten sind. Für die Ausschussmitglieder können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden. Personen, die der Delegiertenversammlung nicht angehören, können als Ausschussmitglieder gewählt werden, wenn sie gemäß § 16 ErftVG wählbar sind. Zu den Beratungen können die Ausschüsse auch außerhalb des Verbandes stehende Fachleute hinzuziehen oder zulassen.

(4) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Für die Wahl gelten die Bestimmungen für die Wahl der oder des Verbandsratsvorsitzenden sinngemäß.

(5) Die Organmitglieder können an den Beratungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, teilnehmen.

§ 6
Sitzungen des Verbandsrates, Stellvertretung
(§ 26, § 24 Abs. 4 ErftVG)

(1) Die Sitzungen des Verbandsrates sind nicht öffentlich.

(2) Für jedes Mitglied des Verbandsrates wird in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied(persönliche Stellvertretung) gewählt. Stellvertretendes Mitglied kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter ist.

(3) Zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Verbandsrats teilt die oder der Vorsitzende des Verbandsrats dem Personalrat rechtzeitig den Termin der Delegiertenversammlung mit, welche die Mitglieder gem. § 24 Abs. 2 ErftVG und ihre Stellvertreter wählt. Der Personalrat übersendet seine Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Verbandsrats, die der Sitzung der Delegiertenversammlung vorausgeht, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrats.

(4) Das Nähere über Sitzungen des Verbandsrates wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 7
Verschwiegenheitspflicht der Organ
und Ausschußmitglieder

Die Mitglieder der Verbandsorgane und der Ausschüsse sind Dritten gegenüber hinsichtlich der ihnen bei Ausübung ihrer Verbandtätigkeit bekannt gewordenen Unterlagen und Tatbestände zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der betrieblichen Angelegenheiten eines Mitgliedes, wie z. B. der Planungen, Produktionsabläufe, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, für interne Vorbesprechungen von Verbandsangelegenheiten innerhalb der Mitgliedergruppen und ihrer Vertretungen oder für Tatsachen, die offenkundig sind.

§ 8
Entschädigungsregelung für Organ-, Ausschuss
und Arbeitskreismitglieder, die Gruppensprecher,
den Spruchausschuss sowie für die Rechnungsprüfer
(§ 45 ErftVG)

Die Mitglieder der Verbandsorgane, der sie beratenden Ausschüsse und des Spruchausschusses sowie die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer erhalten Entschädigungen über deren Höhe die Delegiertenversammlung beschließt.

§ 9 (Fn 5)
Geschäfte und sonstige Angelegenheiten
von herausragender Bedeutung
(§ 14 Abs. 3 Ziffer 4 und § 25 Abs. 5 Ziffer 12 ErftVG)

(1) Die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung werden – im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplanes – wie folgt festgesetzt:

- für Kreditaufnahmen über 8 Mio. Euro

- für alle sonstigen Geschäfte über 5 Mio. Euro.

 (2) Verpflichtende Erklärungen für Geschäfte oberhalb der Wertgrenzen bedürfen neben der Unterschrift des Vorstands der Mitzeichnung einer oder eines weiteren zu bestimmenden Bediensteten des Verbands (Ziffer 7.3 ADGO EV).

§ 10 (Fn 6)
Wirtschaftsplan, Finanzplanung

Soweit diese Satzung in Ergänzung der §§ 14 Abs. 3 Ziffer 5., 30a und 32 Abs. 2 ErftVG nichts Näheres oder Abweichendes regelt, sind die Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens und des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechend anzuwenden. Im Einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten werden in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung geregelt.

§ 10a (Fn 6)
(§§ 52 Abs. 2 LWG, § 4 Abs. 2 ErftVG)

Bei übernommenen Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dienen, werden die dafür entstehenden Sach-, Personal-, und Finanzaufwendungen und die damit erzielten Erträge in einem eigenen Geschäftsbereich geführt, gesondert ausgewiesen und einzelveranlagt dem jeweiligen Mitglied durch Beiträge weiterberechnet. Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, werden die dafür entstehenden Sach-, Personal, und Finanzaufwendungen abzüglich der damit erzielten Erträge nach den jeweils in den Veranlagungsregeln festgelegten Verteilungsmaßstäben auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.

§ 11
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes
(§ 30, § 32 ErftVG)

entfällt

§ 12
Rücklagen
(§§ 30a Abs. 3, 32 Abs. 1 ErftVG)

(1) Der Verband hat zur Sicherung der Wirtschaftsführung Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Nachweis der Rücklagen ist dem Wirtschaftsplan als Anlage beizufügen.

(2) Die Rücklagen sollen sicher und ertragsbringend angelegt werden.

§ 13
Jahresabschluss, Rechnungsprüfung
(§ 23 Abs. 2 Ziffer 4., 32 Abs. 2 ErftVG)

(1) Die Delegiertenversammlung wählt jeweils aus der Mitte im voraus für ein Wirtschaftsjahr drei Rechnungsprüferinnen oder -prüfer; sie sollen unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die externe Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen zu beachten hat.

(3) Der Vorstand stellt in den ersten sechs Monaten des neuen Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss auf und legt diesen den von der Delegiertenversammlung bestellten externen Prüfstelle und den gewählten Rechnungsprüferinnen oder -prüfern vor. Der Jahresabschluss wird dem Verbandsrat zur Kenntnis zugeleitet.

(4) Der Prüfbericht der externen Prüfstelle ist vom Vorstand den von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder -prüfern vorzulegen. Sie erstatten der für die Entlastung des Vorstandes vorgesehenen Delegiertenversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung und schlagen gegebenenfalls der Versammlung die Entlastung des Vorstandes vor.

(5) Der Verband hat eine interne Revision, die dem Vorstand direkt unterstellt ist. Diese erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsleistungen. Sie prüft insbesondere

- die Einhaltung von gesetzlichen und internen Regelungen

- die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems

- den Zahlungsverkehr

- Vergaben

- das Vermögen

- die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von Geschäftsprozessen.

Die interne Revision ist fachlich unabhängig von Weisungen.

Näheres über Organisation, Gegenstand sowie Art und Umfang der internen Revision regelt die Revisionsordnung.

§ 13a
Fälligkeit der Beiträge
(§ 33 Abs. 2 ErfVG)

(1) Die Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig.

(2) Die Beiträge sind als Vorausleistung solange nach der Beitragsliste des Vorjahres zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten, bis für das laufende Wirtschaftsjahr ein Beitragsbescheid oder eine sonstige schriftliche Mitteilung ergeht.

§ 14
Pflichten der Mitglieder
(§ 46 ErftVG)

Maßnahmen der Mitglieder, die Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft im Verbandsgebiet haben können, sind von den Mitgliedern dem Verband rechtzeitig anzuzeigen und mit ihm zu beraten.

§ 15 (Fn 6)
Bekanntmachungen

( §§ 27 Abs. 4, 50 EftVG)

Die Bekanntmachungen längerer Mitteilungen für die Verbandsmitglieder (§ 50 Abs. 1 Satz 2 ErftVG) werden in der Verbandsgeschäftsstelle in Bergheim, Am Erftverband 6, ausgelegt. Bekanntmachungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind (§ 50 Abs. 2 ErftVG), erfolgen auf der Internetseite des Erftverbandes unter der Internetadresse www.erftverband.de. In den Amtsblättern der Regierungspräsidenten in Köln und Düsseldorf wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen.

§ 16
Genehmigung von Geschäften
(§ 58 Abs. 1 ErftVG)

(1) Als erheblicher Wert nach § 58 Abs. 1 Ziffer 2. ErftVG gelten für den Verband bei

a) unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30 Tsd. Euro,

b) unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 15 Tsd. Euro.

(2) Die Bestellung einer Sicherheit und die Übernahme einer Bürgschaft, Garantie oder sonstigen Gewährleistung nach § 58 Abs. 1 Ziffer 5. ErftVG steht dann nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft des Verbandes, wenn ihre Höhe im Einzelfall 10% der von allen Mitgliedern zu leistenden Beiträge eines Jahres übersteigt.

§ 17
Oberste Dienstbehörde
(§ 61 Abs. 1 ErftVG)

Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung als oberste Dienstbehörde des Beamten werden auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrats übertragen.

§ 18 (Fn 3)
Inkrafttreten (Fn 4)

(1) Die Satzung des Erftverbands tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Erftverbands vom 18. Dezember 1985 (GV. NRW. 1986 S. 181), zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 6. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 861), außer Kraft.

Auf die Rechtsfolge gemäß § 14 Abs. 5 ErftVG wird hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Delegiertenversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. 11. 1993 - Az. IV C 2 - 53.45.06 -, gemäß § 14 Abs. 2 ErftVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 14 Abs. 5 ErftVG werden hiermit gemäß § 14 Abs. 4 ErftVG bekanntgemacht.

Bergheim, den 2. Dezember 1993

Der Vorstand
Rothe

Genehmigung

Gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NW. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. 1993 S. 62), genehmige ich die von der Delegiertenversammlung am 7. Oktober 1993 beschlossene Änderung der Satzung für den Erftverband.

Düsseldorf, den 29. November 1993

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Pietrzeniuk

Genehmigung

Hiermit genehmige ich gemäß § 14 Absatz 2 des Gesetzes über den Erftverband die in der Delegiertenversammlung am 6. Dezember 2010 unter TOP 5 beschlossene Änderung der Satzung des Erftverbandes.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2010

Az.: IV-1-073 030 03

Ministerium
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

V a l e n t i

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1993 S. 978, geändert durch Änderung d. Satzung v. 1.10.1998 (GV. NRW. S. 589), 6.12.2001 (GV. NRW. S. 861), 21.6.2004 (GV. NRW. S. 422); Änderungssatzung vom 6. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 710); Satzung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 278).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 18 Abs. 1 neu gefasst durch SatzÄnd. vom 21.6.2004 (GV. NRW. S. 422).

Fn 4

Die SatzÄnd. tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. (GV. NRW. ausgegeben am 21. Dezember 2001).

Fn 5

§ 9 Absatz 1 geändert durch Satzungsänderung vom 6. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 710).

Fn 6

§§ 10 und 15 geändert, § 10a eingefügt durch Satzung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 278).