Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der EU-Agrarförderung, für die Kontrollen der Einhaltung der Konditionalität und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarförderung (Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung – ZustVO-AFö)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über Zuständigkeiten zur Durchführung
der EU-Agrarförderung, für die Kontrollen
der Einhaltung der Konditionalität und zur Übertragung von Ermächtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarförderung
(Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung – ZustVO-AFö)

Vom 31. Oktober 2023 (Fn 1)

(Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1184))

Auf Grund des

- § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags,

- § 23 Absatz 4 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und Absatz 4 Nummer 1 bis 3

sowie § 16 Absatz 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), von denen § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist,

- § 6 Absatz 5 Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 17 Absatz 3 bis 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287), von denen Absatz 3 durch Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist, und

- des § 23 Absatz 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags

verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständigkeit des Ministeriums

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige Behörde

a) nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung,

b) nach § 8 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung,

c) nach § 21 Absatz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung,

d) nach § 48 Absatz 2 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung sowie

e) nach § 3 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter

(1) Zuständige Behörde nach § 2 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung sowie zur Durchführung der Vorschriften zur Durchführung der Interventionskategorien nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter in der Funktion als die nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187) zugelassene EU-Zahlstelle (EU-Zahlstelle), soweit diese Verordnung keine anderen Regelungen enthält.

(2) Zuständige Behörde gemäß § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter.

§ 3
Zuständige Kontrollbehörden

(1) Für die Durchführung der systematischen Vor-Ort-Kontrollen und der Verwaltungskontrollen nach den §§ 29 bis 33 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist zuständige Kontrollbehörde

a) im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die Kreisordnungsbehörde als Fachrechtsbehörde für die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 5 und 6 sowie 9 bis 11,

b) im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter als Fachrechtsbehörde für die GAB 1 und 2, insoweit in Verbindung mit der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die GAB 7 und 8,

c) im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter als sonstige Behörde für die GAB 2 insoweit in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung, sowie

d) im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die EU-Zahlstelle für die GAB 3 und 4 sowie für die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 1 bis 9.

(2) Für die Durchführung der anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen nach den §§ 29 und 34 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist zuständige Kontrollbehörde

a) für die GAB 1 und GAB 2 in Verbindung mit der Düngeverordnung sowie die GAB 7 und 8 die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter als Fachrechtsbehörde,

b) für die GAB 1 insoweit in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die GAB 2 in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, GAB 3 bis 6 sowie GAB 9 bis 11 die Kreisordnungsbehörden als Fachrechtsbehörden sowie

c) für die GLÖZ 1 bis 9 die EU-Zahlstelle.

Die Zuständigkeit der Fachrechtsbehörden für den Vollzug und die Überwachung des Fachrechts bleibt hiervon unberührt.

(3) Für die Erfassung und Eingabe von festgestellten Verstößen gegen die Anforderungen und Standards gemäß Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 in die bundesweite Zentrale InVeKoS-Datenbank (ZID) sind jeweils die nach Absatz 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig.

(4) Für die Auswahl der Stichprobe nach § 16 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist zuständige Behörde die EU-Zahlstelle.

§ 4
Genehmigung von Ausnahmen von Verpflichtungen

Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden durch die EU-Zahlstelle im Einvernehmen mit der jeweils nach Fachrecht zuständigen Behörde erteilt.

§ 5
Dauergrünland

Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, zur Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie Entscheidungen über eine Anzeige zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland nach § 24 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung werden durch die EU-Zahlstelle im Einvernehmen mit der für Belange des Natur- und Umweltschutzes zuständigen Kreisordnungsbehörde erteilt beziehungsweise getroffen.

§ 6
Zuständigkeit bei Rechtsänderung

(1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in dieser Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.

(2) Wird für eine Aufgabe die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.

§ 7
Verordnungsermächtigung

Auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen wird die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach

a) § 11 Absatz 1 und Absatz 4 Nummer 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,

b) § 16 Absatz 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sowie

c) § 17 Absatz 3 bis 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.

§ 8
Schlussvorschriften

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Agrarreform-Zuständigkeits-VO vom 26. April 2005 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 457) geändert worden ist, außer Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. November 2023 (GV. NRW. S. 1184).



Normverlauf ab 2000: