Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.7.2025
Verordnung zur Durchführung der Regelungen zu Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen (Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW – DZInVeKoSVO NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung zur
Durchführung der Regelungen zu Direktzahlungen und
des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen
(Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW – DZInVeKoSVO NRW)
Vom 23. Mai 2023 (Fn 1)
Auf Grund des
- § 17 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287), der durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746),
- § 17 Absatz 4 und Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes,
- § 3 Absatz 3 Satz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) sowie in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) sowie
- § 5 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung) in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
verordnet die Landesregierung:
§ 1 (Fn 3) Öko-Regelung Dauergrünland Kennarten
§ 1 (Fn 3)
Öko-Regelung Dauergrünland Kennarten
(1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung genannte Öko-Regelung werden in der Anlage 1 festgelegt.
(2) Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat das Vorhandensein von mindestens vier zulässigen Kennarten für jeden beantragten Schlag jährlich nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt dadurch, dass die vorhandenen Kennarten erfasst und dokumentiert werden.
(3) Die Erfassung der Kennarten zur Überprüfung der Verpflichtung gemäß Nummer 5.1 der Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2287) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt auf der Fläche verteilt in zwei Abschnitten. Die Abschnitte dürfen sich nicht überschneiden. In jedem Abschnitt müssen mindestens vier Kennarten der in Anlage 1 aufgeführten Kennarten vorhanden sein. Kennarten einer Kennartengruppe zählen als nur eine Kennart. Es müssen in den Abschnitten nicht dieselben vier Kennarten nachgewiesen werden.
(4) Die Dokumentation erfolgt mit Hilfe der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde bereitgestellten Foto-App. Die mit geografischen Koordinaten versehenen Fotonachweise sind mithilfe dieser Foto-App jährlich an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(5) Die Übermittlung der Dokumentation hat, bis zu einem durch die zuständige Behörde festgelegtem Datum, durch die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller zu erfolgen.
§ 2 Ökoregelung Altgrasstreifen oder -flächen
§ 2
Ökoregelung Altgrasstreifen oder -flächen
Von der Unterstützung nach § 18 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes sind bei der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die Flächen mit Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (Heideflächen, Nutzartcode 492) ausgenommen.
§ 3 (Fn 2) Ökoregelung Blühstreifen oder -flächen
§ 3 (Fn 2)
Ökoregelung Blühstreifen oder -flächen
Die Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen
oder -flächen für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des
GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen wird in der Anlage 2
festgelegt.
§ 4 Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen
§ 4
Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen
Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle wird auf 0,1 Hektar festgelegt.
§ 5 Referenzparzelle
§ 5
Referenzparzelle
Referenzparzelle im Sinn von § 5 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung ist der Feldblock. Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene, zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche einer beziehungsweise eines oder mehrerer Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Gleichzeitig mit Absatz 2 tritt die Verordnung zur Regelung der Referenzparzelle und zur Mindestgröße von Flächen im Rahmen der Agrarreform vom 12. September 2006 (GV. NRW. S. 450), die durch Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 457) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlagen:
In Kraft getreten am 14. Juni 2023 (GV. NRW. S. 342), § 3 mit Anlage 2 in Kraft getreten am 1. Januar 2024; geändert durch Verordnung vom 3. April 2025 (GV. NRW. S. 401), in Kraft getreten am 23. April 2025. |
|
§ 3 mit Anlage 2 in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
|
§ 1 Absatz 3 bis 5 neu gefasst und Absatz 6 aufgehoben durch Verordnung vom 3. April 2025 (GV. NRW. S. 401), in Kraft getreten am 23. April 2025. |
|
|
|
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 14.06.2023 bis 31.12.2023 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2024 bis 22.04.2025 mit Anlagen
- Fassung vom 23.04.2025 bis heute (aktuelle Seite)