Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind in Nordrhein-Westfalen (Landeserosionsschutzverordnung NRW – LESchVO NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad
der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind in Nordrhein-Westfalen
(Landeserosionsschutzverordnung NRW – LESchVO NRW)

Vom 8. August 2023 (Fn 1)

(Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 1060))

Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), verordnet die Landesregierung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen in Nordrhein-Westfalen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung und richtet sich an Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die auf erosionsgefährdeten Flächen gemäß § 2 und § 3 Ackerbau betreiben, Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beziehen und deshalb für die Dauer des Bezugs dieser Zahlungen den Verpflichtungen zur Erosionsvermeidung gemäß § 16 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

§ 2
Einteilung von Flächen bezüglich ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind

Zur Bestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind sind allen Flächen in Nordrhein-Westfalen Rasterzellen mit 10 Meter Rasterweite zugeteilt. Die Zuordnung von Rasterzellen zu den Wasser- und Winderosionsgefährdungsklassen KWasser1, KWasser2 und KWind erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Methodik. Einer Rasterzelle können gleichzeitig eine Wasser- und eine Winderosionsgefährdungsklasse zugeordnet sein.

§ 3
Zuordnung der Feldblöcke zu Erosionsgefährdungsklassen

(1) Die Feldblöcke als Referenzparzellen nach der Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 342) werden Erosionsgefährdungsklassen zugeordnet.

(2) Die Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks wird durch alle Rasterzellen bestimmt, deren Mittelpunkte innerhalb der Feldblockgrenzen liegen. Ein Feldblock kann gleichzeitig einer Wasser- und einer Winderosionsgefährdungsklasse zugeordnet werden.

(3) Die Wassererosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks ergibt sich aus dem Median der Werte nach Spalte 1 der Tabelle in Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (K*S*R) für die nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen.

(4) Ein Feldblock wird der Winderosionsgefährdungsklasse KWind zugeordnet, wenn mindestens die Hälfte der nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen als winderosionsgefährdet eingestuft ist. Ist ein Feldblock nach Satz 1 der Winderosionsgefährdungsklasse KWind zugeordnet, wird zusätzlich die Schutzwirkung von Windhindernissen nach Maßgabe der in Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung beschriebenen Methodik berücksichtigt, soweit die Windhindernisse in dem jeweils aktuellen Digitalen Oberflächenmodell des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalen erfasst sind. Durch Berücksichtigung der Windhindernisse kann abweichend von Satz 1 die Zuordnung eines Feldblocks zu der Winderosionsgefährdungsklasse entfallen.

(5) Für die erstmalige Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks sind dessen Grenzen mit Stand vom Dezember 2022 maßgeblich. Änderungen von Feldblockgrenzen sowie Aktualisierungen des digitalen Oberflächenmodells des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalen werden jeweils zum 15. Dezember eines Jahres für die Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen berücksichtigt.

(6) Die den Erosionsgefährdungsklassen zugeordneten Feldblöcke werden als Gebiete auf der Grundlage der Feldblockgrenzen nach Absatz 5 Satz 1 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:350.000 in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt.

(7) Abweichend von Absatz 1 ist auf Antrag einer Betriebsinhaberin oder eines Betriebsinhabers die Zuordnung einer Erosionsgefährdungsklasse auf einen einzelnen von ihr oder ihm bewirtschafteten Schlag eines Feldblocks zu beziehen, wenn der Feldblock insgesamt der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 oder der Erosionsgefährdungsklasse KWind zugehört und alle innerhalb des Schlages liegenden Rasterzellen nach der in der Anlage 1 dargestellten Methodik nicht erosionsgefährdet sind. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Direktorin beziehungsweise dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise als Landesbeauftragter zu stellen. Soweit der Antrag positiv beschieden wird, gelten die Anforderung der §§ 6 und 7 nicht für diesen nicht erosionsgefährdeten Schlag.

§ 4
Mitteilungspflicht der zuständigen Behörde

(1) Die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise als Landesbeauftragter hat Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern nach § 1 jährlich vor dem 30. Juni die Zuordnung der von ihnen bewirtschafteten Feldblöcke zu den Erosionsgefährdungsklassen mitzuteilen.

(2) Für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 1 ist die Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen und Rasterzellen einschließlich einer Darstellung der für die Ermittlung nach § 3 Absatz 3 verwendeten Faktoren im Internet unter der Adresse: „www.erosion.nrw.de“ abrufbar. Außerdem ist sie bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen während der Dienstzeiten einsehbar.

§ 5
Festlegung der Hauptwindrichtung

Als Hauptwindrichtung gemäß § 16 Absatz 4 Satz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung wird für Nordrhein-Westfalen einheitlich Süd-West festgelegt.

§ 6
Verpflichtungen der Betriebsinhaber

(1) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben die sich aus der Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen ergebenden Anforderungen des § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zu beachten. § 7 bleibt unberührt.

(2) Die gemäß § 3 Absatz 5 mit Wirkung zum 15. Dezember eines Jahres eintretenden Änderungen in der Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen sind von Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten.

§ 7
Abweichende Anforderungen

(1) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 zugeordnet sind und auf denen der Oberboden einen Tongehalt von mehr als 25 Prozent hat, ist das Pflügen abweichend von § 16 Absatz 2 und 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zulässig, wenn die Pflugfurche frühestens nach dem 15. Februar weiter bearbeitet wird und unmittelbar danach bis spätestens Ende Mai eine Kultur mit einem Reihenabstand von weniger als 45 Zentimeter angebaut wird.

(2) Das Pflügen auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 zugeordnet sind, ist abweichend von § 16 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vor frühen Sommerkulturen nach Anlage 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung mit Aussaat oder Pflanzung vor dem 31. März und nach späträumenden Gemüsekulturen mit Ernte nach dem 15. Oktober zulässig, wenn die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt.

(3) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 zugeordnet sind, ist das Pflügen abweichend von § 16 Absatz 2 und 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zulässig, wenn eine Dauerkultur neu angelegt wird, deren Zwischenreihen dauerhaft begrünt werden.

(4) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai eines jeden Jahres gepflügt werden, wenn

1. bei Hanglängen von 200 Metern und mehr bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres im Abstand von jeweils höchstens 200 Metern ein Grünstreifen von mindestens drei Metern Breite quer zum Hang angelegt wird,

2. bei Hanglängen unter 200 Metern ein entsprechender Streifen am hangabwärts gelegenen Ende des Schlags angelegt wird oder

3. eine Bodenbedeckung zwischen Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch eine über Winter stehenbleibende Untersaat oder Zwischenfrucht sichergestellt ist, quer zum Hang gepflügt wird und am Fuße des Hanges oder am hangabwärts gelegenen Ende des Schlags ein Grünstreifen von mindestens drei Metern Breite angelegt wird. Die Grünstreifen müssen bis zur Ernte der Reihenkultur beibehalten werden. Das Anlegen eines Grünstreifens am hangabwärts gelegenen Ende des Schlags entfällt, wenn das hangabwärts gelegene Ende des Schlags unmittelbar an eine Fläche mit einer geschlossenen, ganzjährig begrünten Pflanzendecke mit einer Breite von mindestens fünf Metern grenzt.

(5) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Kartoffeln und anderen Dammkulturen abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai eines jeden Jahres gepflügt werden, wenn

1. beim Anlegen der Dämme ein Querdammhäufler eingesetzt wird und die Querdämme bis zur Ernte erhalten bleiben,

2. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Flies durchgeführt wird oder

3. eine Zwischendammbegrünung etabliert wird.

(6) Auf Ackerflächen darf vor der Aussaat oder dem Pflanzen von gärtnerischen Kulturen abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung gepflügt werden, wenn

1. der Boden bis zum Pflügen

a) durch eine Zwischenfrucht,

b) durch das Belassen des gesamten Strohs der Vorfrucht auf der Bodenoberfläche oder

c) im Fall einer Vorkultur mit Kopfkohlarten, Blumenkohl oder Brokkoli mit den gesamten Ernteresten bedeckt ist und unmittelbar nach dem Pflügen die Aussaat oder das Pflanzen erfolgt,

2. die Fahrgassen, Flächen für Beregnungsrohre und das Vorgewende durch Einsaat von Gras dauerhaft begrünt werden und beim Einsatz von Mulchfolien jede zweite Zwischenreihe begrünt oder gemulcht wird,

3. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Flies durchgeführt wird oder

4. Grünstreifen mit einer Breite von mindestens fünf Metern in einem Abstand von 100 Metern quer zur Hangrichtung angelegt werden und bei Hanglängen unter 100 Metern ein entsprechender Streifen am hangabwärts gelegenen Ende des Schlages angelegt wird. Die Grünstreifen müssen bis zur Ernte der gärtnerischen Kultur beibehalten werden. Das Anlegen eines Grünstreifens am hangabwärts gelegenen Ende des Schlags entfällt, wenn das hangabwärts gelegene Ende des Schlags unmittelbar an eine Dauergrünlandfläche grenzt.

(7) Die Anforderungen des § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148; 1281) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landeserosionsschutzverordnung vom 27. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 730), die durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1343) geändert worden ist, außer Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).



Normverlauf ab 2000: