Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung zur Ausweisung einer Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore in Nordrhein-Westfalen (Landes-Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung NRW - LFMKVO NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Ausweisung einer Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore in Nordrhein-Westfalen
(Landes-Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung NRW - LFMKVO NRW)

Vom 8. August 2023 (Fn 1)

(Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 1060))

Auf Grund des § 11 Absatz 1 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), von denen Absatz 4 Nummer 2 durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Festlegung der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore

(1) Als Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore gemäß § 11 Absätze 1 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung werden die auf der Internetseite https://www.gd.nrw.de/pr_kd_wms_landesmoorkulisse.htm veröffentlichten Gebiete ausgewiesen. Die Gebietskulisse ist als Übersichtskarte im Maßstab 1:500.000 in der Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt.

(2) Die Gebietskulisse enthält Flächen, deren Böden mindestens eine 1 Dezimeter mächtige Schicht in den obersten vier Dezimeter mit mindestens 15 Prozent organischer Substanz aufweisen.

(3) In die Gebietskulisse aufgenommen werden nur zusammenhängende Feuchtgebiete und Moore mit Flächen ab einer Mindestgröße von 0,5 Hektar.

(4) Die Gebietskulisse nach Absatz 1 kann anlassbezogen angepasst werden, wenn

1. im Rahmen von Anträgen auf Umwandlung von Dauergrünland,

2. im Rahmen von Anträgen auf Genehmigung einer Neuanlage, Erneuerung oder Instandsetzung mit Vertiefung von Drainagen oder Gräben nach § 13 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung oder

3. bei sonstigem berechtigten Interesse

festgestellt wird, dass eine Fläche nicht den Anforderungen an die Gebietskulisse entspricht.

(5) Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium veröffentlicht jährlich zum 1. Januar eine mit den anlassbezogenen Anpassungen aktualisierte Gesamtgebietskulisse auf der in Absatz 1 angegebenen Internetseite.

§ 2
Mitteilungspflicht der zuständigen Behörde

(1) Die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise als Landesbeauftragter hat Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beziehen, jährlich vor dem 30. Juni mitzuteilen, dass die von Ihnen bewirtschafteten Feldblöcke in der Gebietskulisse liegen und sie von den Anforderungen nach § 10 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung betroffen sind.

(2) Für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 1 ist die Betroffenheit ihrer Schläge darüber hinaus im Internet unter der in § 1 Absatz 1 angegebenen Adresse sowie während der Dienstzeiten bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen einsehbar.

§ 3
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2030 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).



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