Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung (Tierseuchenbekämpfungsverordnung - TSBekVO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung von Regelungen auf dem
Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
(Tierseuchenbekämpfungsverordnung - TSBekVO)

Vom 3. Juli 1986 (Fn 1, 7)

Auf Grund des § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2932) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) und des § 27 des Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierSG TierNebG NRW) vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) (Fn 2) wird verordnet (Fn 7):

I. Beiträge, Beihilfen, Rücklagen

§ 1 (Fn 13)
Erhebung von Beiträgen

(1) Für die Höhe des Jahresbeitrages ist der am 1. Januar des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Tierbestand an Pferden, Rindern und Gehegewild maßgebend (Absatz 2 und 3). Ist eine Nachmeldung gemäß Absatz 4 erforderlich, gilt der Tierbestand am 15. Februar des Beitragsjahres. In Tierbeständen mit Schweinen, Schafen, Ziegen, Gänsen, Enten, Puten, Elterntieren (für Masthähnchen und Legehennen), Masthähnchen, Legehennen oder Junghennen ist die maximale Anzahl der Tiere (Höchstbesatz) maßgebend, die im Beitragsjahr gehalten werden soll. In Beständen mit Bienen ist die maximale Anzahl der Bienenvölker  (Höchstbesatz) maßgebend, die im Beitragsjahr gehalten werden soll.

(2) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen sind verpflichtet, ihren Tierbestand nach Absatz 1 bis zum 31. Januar schriftlich oder elektronisch der Tierseuchenkasse zu melden. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine ist getrennt nach Zuchtsauen, Ferkeln bis einschließlich 30 kg sowie sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 kg zu melden. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schafe und / oder Ziegen ist nach den Altersgruppen bis einschließlich 9 Monaten, 10 bis unter 19 Monaten sowie ab 19 Monaten zu melden.

(3) Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am 1. Januar des Beitragsjahres gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie am 15. Februar des Beitragsjahres gemäß Absatz 4 Satz 1 übernimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. Eine Meldung der Rinder an die Tierseuchenkasse ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

(4) Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 50 Rinder, 50 Pferde oder 50 Stück Gehegewild halten, sind verpflichtet, ihren Tierbestand zum 15. Februar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar des Beitragsjahres um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung hat bis zum letzten Tag des Monats Februar des Beitragsjahres schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Nach dem 15. Februar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch zu melden. Eine Beitragspflicht besteht für sie nicht.

(5) In Beständen mit mehr als 500 Schweinen, 100 Schafen, 100 Ziegen, 500 Gänsen, 500 Enten, 500 Puten, 1 000 Elterntieren, 1 000 Masthähnchen, 1 000 Legehennen oder 1 000 Junghennen ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Dies gilt auch für Tierbesitzer, die in Aufzuchtbetrieben mehr als 1.000 Gänseküken, 1.000 Entenküken oder 1.000 Putenküken halten. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig. In Beständen ab zehn Bienenvölkern ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Nach Satz 4 nachgemeldete Bienenvölker sind erst ab dem fünften Bienenvolk beitragspflichtig. Nach dem 31. Januar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände mit Geflügel oder Bienen sind der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden. Diese Bestände sind beitragspflichtig, wobei für die Höhe des Beitrages der Höchstbesatz (Absatz 1 Satz 3 und 4) maßgebend ist.

(6) Viehhandelsunternehmen sind verpflichtet, die maximale Anzahl der Tiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel), die im Beitragsjahr in Besitz genommen werden können, bis zum 31. Januar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch zu melden. Für die Beitragsberechnung wird die Tierart, aus der sich der höchste Beitrag errechnet, herangezogen. In Beständen mit mehr als 100 Pferden, 50 Rindern, 500 Schweinen, 100 Schafen und/oder Ziegen, 1 000 Legehennen, 1 000 Junghennen, 1 000 Masthähnchen, 1 000 Elterntieren, 500 Gänsen, 1 000 Gänseküken, 500 Enten, 1 000 Entenküken, 500 Puten oder 1 000 Putenküken ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig. Bei Sammelstellen ist für die Höhe des Jahresbeitrages der am 1. Januar des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen maßgebend.

(7) Die Tierbesitzer haben die schriftlichen oder elektronischen Meldungen an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse -, zu richten. Auch die Aufgabe der Tierhaltung ist schriftlich oder elektronisch der Tierseuchenkasse zu melden. Von Tierhaltern, die eine Meldung nicht oder nicht fristgerecht abgeben, kann nach erfolgloser Anmahnung der Meldung ein Verspätungszuschlag in Höhe von 20 Prozent der Beitragsschuld, mindestens 25 Euro und höchstens 500 Euro, erhoben werden, wenn das Unterlassen oder die Verspätung vom Tierhalter zu vertreten ist.

(8) Von der Einziehung von Beiträgen kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Härten, abgesehen werden. Satz 1 gilt für die Erstattung bereits gezahlter Beiträge entsprechend.

§ 1a (Fn 3)
Beiträge

(1) Für die Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2024 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt, wobei der Mindestbeitrag für jeden beitragspflichtigen Tierbesitzer 10,00 Euro beträgt:

1. Pferde:
beitragsfrei

2. Rinder: 2 Euro
Der Beitrag wird vollständig zur Finanzierung der Kosten der Beihilfen sowie der Verwaltungskosten zur Bearbeitung der Beihilfeanträge verwendet

3. Schweine:
beitragsfrei

4. Schafe:
beitragsfrei

5. Ziegen:
beitragsfrei

6. Bienen:
beitragsfrei

7. Gehegewild:
beitragsfrei

8. Geflügel
Folgende Beiträge entfallen zu 100 Prozent auf Entschädigungen und für die Zuführung der Rücklage:
a) Legehennen und Junghennen: 0,06 Euro
b) Masthähnchen beziehungsweise Bruderhähne: 0,04 Euro
c) Putenküken: 0,05 Euro
d) Gänseküken: 0,05 Euro
e) Entenküken: 0,02 Euro
f) Putenhennen: 0,37 Euro
g) Putenhähne: 0,54 Euro
h) Gänse: 0,54 Euro
i) Enten: 0,08 Euro
j) Elterntiere (Hühner): 0,14 Euro.

(2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden und entsprechend registriert wurden.

(3) Der Grundbeitrag für Viehhandelsunternehmen, die zumindest auch Geflügel handeln, beträgt 300 Euro. Der Grundbeitrag für alle anderen Viehhandelsunternehmen beträgt 50 Euro.

(4) Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr separat erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.

(Fn 11)

§ 2 (Fn 15)
Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen gelten die §§ 15 bis 19 des Tiergesundheitsgesetzes sowie die §§ 15 bis 22 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 dieser Verordnung sinngemäß. Im Fall der Gewährung von Beihilfen, die keine Tierwertverluste betreffen, sind die Beihilfeanträge vom Tierhalter oder sonstigen Leistungsabrechnungsberechtigten direkt an die Tierseuchenkasse zu senden. Der Tierseuchenkasse werden auf Anforderung zwecks Prüfung der sachlichen Richtigkeit Unterlagen über die Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorgaben von der für den Tierbestand zuständigen Kreisordnungsbehörde zugesandt.

§ 2a (Fn 10)
Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen

(1) Beihilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt für

1. die Impfung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Impfstoffkosten und tierärztlichen Gebühren,

2. die Ausmerzung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 80 % des gemeinen Wertes,

3. die Entnahme und Untersuchung von Blut- und Milchproben im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Kosten für die Probenentnahme und die Untersuchung,

4. Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen,

5. die Reinigung, Desinfektion und Entwesung nach Anordnung des Amtstierarztes in Fällen behördlich angeordneter Tötung von Tierbeständen bzw. seuchenhygienischen Einheiten von Tierbeständen bis zu 100 % der dafür entstehenden Kosten,

6. Maßnahmen der vorsorgenden und nachsorgenden Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bis zu 30 % des gemeinen Wertes,

7. Tierverluste bis zu 80 % des gemeinen Wertes sowie Impfungen bis zu 100 %,

8. die Durchführung von tierärztlicher Betreuung von tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben durch den Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer sowie labordiagnostische Untersuchungen in tierärztlich geleiteten Einrichtungen.

(2) Über sonstige finanzielle Unterstützungen wird im Einzelfall auf Antrag entschieden. Sonstige finanzielle Unterstützungen können nur zur vorbeugenden und nachsorgenden Tierseuchenbekämpfung sowie für tierärztliche Verrichtungen zur Förderung der Tiergesundheit gewährt werden.

(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadensfalles oder erbrachter Leistung der Tierseuchenkasse vorliegen.

§ 3 (Fn 14)
Bildung von Rücklagen,
Verteilung der Ausgaben

(1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse - hat aus ihren Einnahmen in angemessenem Umfang für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden. Teile der Rücklage können unter Berücksichtigung angemessener Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse zur Erzielung eines Ertrages kurzfristig angelegt werden. Die Auswahl der Anlage und die Gestaltung ihrer Konditionen müssen gewährleisten, dass zu jeder Zeit

1. ein betriebsnotwendiger Betrag zur Verfügung steht,

2. die Erhaltung der Vermögenssubstanz sichergestellt ist und

3. ein angemessener Ertrag erzielt wird.

(2) Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten betragen:

1. je Pferd 15,00 Euro

2. je Rind 24,00 Euro

3. je Schwein 7,50 Euro

4. je Schaf 7,00 Euro

5. je Ziege 6,00 Euro

6. Gehegewild, je Tier 7,00 Euro

7. Bienen, je Volk 2,00 Euro

8. Geflügel, je Tier, 0,28 Euro.

Die Rücklagen sollen die vorgenannten Beträge nur in besonders begründeten Fällen unterschreiten.

(3) Die für jede Tiergattung erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Bestreitung der Ausgaben (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz) für diese Tiergattung zu verwenden. Die Verwaltungskosten werden auf alle Tiergattungen angemessen verteilt.

II. Entschädigung der Beiratsmitglieder

§ 4 (Fn 5)
aufgehoben

III. Besondere Verfahrensregelungen

§ 5 (Fn 4)
Feststellung des Krankheitszustandes

(1) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ist auch eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen bei

1. Beschälseuche,

2. Brucellose der Rinder,

3. Brucellose der Schafe und Ziegen,

4. Brucellose der Schweine,

5. Infektiöser Anämie,

6. Leptospirose,

7. Leukose,

8. Paratuberkulose des Rindes,

9. Q-Fieber,

10. Salmonellose,

11. Toxoplasmose,

12. Tuberkulose,

13. Viraler Gastroenteritis des Schweines (TGE, EVD),

14. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal-Disease),

wenn die Krankheit durch eine Untersuchung von Blut, Milch, Kot, Harn oder einer anderen Ausscheidung oder eines Teiles des lebenden Tieres in einem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt oder einer integrierten Untersuchungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt worden ist. In den Fällen der Nummern 3, 4 und 12 kann die Krankheit abweichend von Satz 1 auch durch eine allergische Untersuchung vom Amtstierarzt festgestellt worden sein.

(2) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz kann der Amtstierarzt die Untersuchung auf einzelne Tiere sowie bei Bienen auf einzelne Völker eines Bestandes beschränken bei folgenden Seuchen:

1. Afrikanische Schweinepest,

2. Aujeszkysche Krankheit,

3. Faulbrut der Bienen,

4. Geflügelpest und Newcastle-Krankheit,

5. Maul- und Klauenseuche,

6. Milbenseuche der Bienen,

7. Psittakose und Ornithose,

8. Rinderpest,

9. Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),

10. Schweinepest,

11. Varroatose.

(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz kann der Amtstierarzt auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichten, wenn in einem Bestand die Brucellose der Schafe und Ziegen festgestellt worden ist.

§ 6 (Fn 12)
Vergütung für Schätzung

Die von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen benannten Sachverständigen und die Kreistierzuchtberater erhalten für ihre Tätigkeit eine Gebühr entsprechend der Tarifstelle 140 des Gebührentarifs nach § 2 Absatz 1 der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2004 (Landwirtschaftliches Wochenblatt Westfalen-Lippe vom 12. August 2004, Nr. 33, S. 53 und Landwirtschaftliche Zeitschrift Rheinland vom 12. August 2004, Nr. 33, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung. Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand unter Verwendung der vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze. Soweit von den zuständigen Kreisordnungsbehörden ehrenamtliche Schätzer zur Tierwertermittlung hinzugezogen werden, erhalten diese für ihre Tätigkeit und dem damit verbunden Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 37,50 Euro je angefangene Stunde. Die Reisekosten werden nach § 18 der Kraftfahrzeugrichtlinie vom 5. März 1999 (MBl. NRW. S. 369) in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet.

§ 6a (Fn 7)
Allgemeine Untersuchungspflicht

(1) Wer Schweine hält, hat bei einer fiebrigen Bestandserkrankung, die einer wiederholten antimikrobiellen Bestandsbehandlung bedarf, innerhalb von achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn den Bestand auf den Erreger der Klassischen Schweinepest und der Aujeszkyschen Krankheit tierärztlich untersuchen zu lassen.

(2) In Betrieben gemäß Absatz 1 sind innerhalb von achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn in Mastbeständen vierzehn Blutproben und in Zuchtbeständen, einschließlich gemischten Beständen, dreißig Blutproben zu entnehmen. Anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Blutproben können pro Betrieb fünf Schweine zur pathologisch anatomischen Untersuchung in ein Staatliches Veterinäruntersuchungsamt oder eine integrierte Untersuchungsanstalt oder in die Untersuchungsstelle der Landwirtschaftskammer NRW eingeschickt werden.

IV. Schlussvorschrift

§ 7 (Fn 8)
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 9).

(2) Für Beitragsforderungen für Rinder, die in den Jahren 2016 und 2017 entstanden sind, ist diese Verordnung abweichend von Artikel 2 Satz 2 der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 1007) und Artikel 2 Satz 2 der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 2) rückwirkend in der ab dem 8. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Zusatz:

(Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 1007))

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Für Beitragsforderungen, die im Jahr 2016 entstanden sind, ist die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zusatz:

(Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 2))

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Für Beitragsforderungen, die im Jahr 2017 entstanden sind, ist die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung  weiter anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 545, geändert durch VO v. 27. 4. 1990 (GV. NW. S. 279), 5. 5. 1996 (GV. NW. S. 215), 14.6.1997 (GV. NW. S. 205), 10.9.1999 (GV. NRW. S. 562), 20.4.2000 (GV. NRW. S. 480), Artikel 101 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); 22. 9. 2003 (GV. NRW. S. 691), in Kraft getreten am 27. November 2003; Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; 8. VO v. 1.11.2005 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 8. Dezember 2005; VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und am 31. Oktober 2007; Artikel 39 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 28. August 2008 (GV. NRW. S. 579), in Kraft getreten am 13. September 2008; Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008; VO vom 20. Januar 2009 (GV. NRW. S. 77), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; VO vom 15. November 2009 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; VO vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; VO vom 18. August 2012 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012; VO vom 21. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 10), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014; Verordnung vom 12. Januar 2015 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015; Verordnung vom 5. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 1007), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Verordnung vom 31. August 2018 (GV. NRW. S. 541), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018; Verordnung vom 11. Februar 2019 (GV. NRW. S. 129), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Verordnung vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021; Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 48), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Artikel 34 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 30. November 2022 (GV. NRW. S. 1024), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Verordnung vom 21. November 2023 (GV. NRW. S. 1241), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; Verordnung vom 5. Februar 2024 (GV. NRW. S. 85), in Kraft getreten am 9. Februar 2024; Verordnung vom 23. Oktober 2024 (GV. NRW. S: 709), tritt am 1. Januar 2025 in Kraft (siehe oben Norm ab 01.01.2025).

Fn 2

SGV. NRW. 7831.

Fn 3

§ 1a eingefügt durch VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2024 (GV. NRW. S. 85), in Kraft getreten am 9. Februar 2024.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 1007), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 5

§ 4 aufgehoben durch Artikel 39 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 6

SGV. NW. 204.

Fn 7

Überschrift und Präambel geändert sowie § 6a eingefügt durch VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten am 31. Oktober 2007; Überschrift und Präambel neu gefasst sowie § 6a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008; Überschrift zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2018 (GV. NRW. S. 541), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018.

Fn 8

§ 7 neu gefasst durch Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2018 (GV. NRW. S. 541), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 31. Juli 1986.

Fn 10

§ 2a eingefügt durch VO v. 20.4.2000 (GV. NRW. S. 480), in Kraft getreten am 6. Juni 2000; zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 11

§ 1b eingefügt durch VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; aufgehoben durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; eingefügt durch Verordnung vom 11. Februar 2019 (GV. NRW. S. 129), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; aufgehoben durch Verordnung vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Fn 12

§ 6 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2024 (GV. NRW. S. 85), in Kraft getreten am 9. Februar 2024.

Fn 13

§ 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2023 (GV. NRW. S. 1241), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 14

§ 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2022 (GV. NRW. S. 1024), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 15

§ 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2023 (GV. NRW. S. 1241), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.



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