Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über den Gemeinschaftswald
im Land Nordrhein-Westfalen
- Gemeinschaftswaldgesetz -

Vom 8. April 1975 (Fn 1)

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Gemeinschaftsvermögen

§ 3

Anteilberechtigung

§ 4

Lagerbuch

§ 5

Haftung bei Übertragung von Anteilen

§ 6

Personenmehrheit, Vertreterbestellung

§ 7

Aufgebotsverfahren

§ 8

Veräußerung von Grundstücken

Zweiter Abschnitt
Waldgenossenschaft

§ 9

Aufgabe, Rechtsform

§ 10

Satzung

§ 11

Organe

§ 12

Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

§ 13

Vorsitz und Einberufung der Genossenschaftsversammlung, Stimmenverhältnis

§ 14

Vorstand

§ 15

Haushaltsplan

§ 16

Umlagen und Leistungen

§ 17

Auflösung von Waldgenossenschaften

§ 18

Auflösungsverfahren

§ 19

Aufsichtsbehörden

§ 20

Amtshilfe, Führung der Kassengeschäfte

Dritter Abschnitt
Bewirtschaftungsgrundsätze

§ 21

 Allgemeines

§ 22

Betriebspläne, Betriebsgutachten

§ 23

Wirtschaftsplan, Wirtschaftsnachweis

§ 24

Form und Mindestinhalt der Pläne

§ 25

Forstfachliche Betreuung

Vierter Abschnitt
Zusammenlegung von Waldgenossenschaften und
Gesamthandsgemeinschaften

§ 26

Voraussetzungen

§ 27

Verfahren der Zusammenlegung

§ 28

Zuständigkeiten

§ 29

Einleitung des Verfahrens

§ 30

Zusammenlegungsbeschluß

§ 31

Verfahrensteilnehmer

§ 32

Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse

§ 33

Verbot der Teilung von Grundstücken und der Aufhebung alter Rechte

§ 34

Zusammenlegungsplan

§ 35

Rechtsmittelverfahren

§ 36

Entstehung der neuen Waldgenossenschaft und der neuen Gesamthandsgemeinschaft

§ 37

Aufbewahrung von Unterlagen

§ 38

Erste Versammlung

Fünfter Abschnitt
Neubildung von Waldgenossenschaften

§ 39

Voraussetzungen

§ 40

Gründungsversammlung

§ 41

Vorlage zur Genehmigung

Sechster Abschnitt
Grundbuchvorschriften

§ 42

Gemeinschaftsgrundbuch, Anteilgrundbuch

§ 43

Kostenfreiheit

Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 44

Übergangsregelung für Lagerbücher

§ 45

Übergangsregelung für Anteilgrundbücher

§ 46

Übergangsregelung bis zum Erlaß der Satzung

§ 47

Übergangsregelung für Waldnachbarschaften

§ 48

Übergangsregelung für die Waldgenossenschaft Flape

§ 49

Bestehende Verträge

§ 50

Änderung des Gemeinheitsteilungsgesetzes

§ 51

Änderung der Gemeindeordnung

§ 52

Änderung des Landesforstgesetzes

§ 53

Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 54

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der

1. bisherigen Waldgenossenschaften nach dem Waldkulturgesetz für den Kreis Wittgenstein vom 1. Juni 1854 (PrGS. NW. S. 277),

2. bisherigen Hauberggenossenschaften nach der Haubergordnung für den Kreis Siegen vom 17. März 1879 (PrGS. NW. S. 277),

3. bisherigen Gemeinschaften nach dem Gesetz über Gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (PrGS. NW. S. 277),

4. bisherigen Jahnschaften sowie der den Jahnschaften gleichgestellten Konsortenschaften nach dem Gesetz betreffend die Regelung der Forstverhältnisse für das ehemalige Justizamt Olpe im Kreise Olpe, Regierungsbezirk Arnsberg, vom 3. August 1897 (PrGS. NW. S. 277),

5. Rechtsgemeinschaften nach § 19 Satz 3 des Gemeinheitsteilungsgesetzes vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 319), geändert durch Gesetz vom 7. April 1970 (GV. NW. S. 251),

6. Waldgenossenschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 2
Gemeinschaftsvermögen

(1) Gemeinschaftsvermögen ist

1. das Vermögen der Vereinigung (§ 1),

2. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten,

3. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten und der Vereinigung.

(2) Das Gemeinschaftsvermögen steht den Anteilberechtigten zur gesamten Hand zu (Gesamthandsgemeinschaft). Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Vermögen nach Absatz 1.

(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke weder veräußert noch mit Grundpfandrechten belastet werden.

(4) Eine Aufteilung der zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Waldgrundstücke ist ausgeschlossen.

§ 3 (Fn 2)
Anteilberechtigung

(1) Die Berechtigung der Anteilberechtigten am Gemeinschaftsvermögen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Umfang des bisherigen Anteils.

(2) Die Anteile können selbständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine Person kann Inhaber mehrerer Anteile sein. Die Teilung von Anteilen unter den am Gemeinschaftsvermögen bestehenden kleinsten Anteilen ist nicht zulässig.

(3) Für die Anteile gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(4) Der Gesamthandsgemeinschaft (§ 2 Abs. 2) steht ein Vorkaufsrecht an den Anteilen zu, es sei denn, der Anteil wird an einen Anteilberechtigten veräußert. Das Vorkaufsrecht wird von der Waldgenossenschaft für die Gesamthandsgemeinschaft ausgeübt.

§ 4
Lagerbuch

(1) Die Waldgenossenschaft hat ein Lagerbuch anzulegen und fortzuführen. Aus dem Lagerbuch müssen mindestens ersichtlich sein:

1.die katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die Art der zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke und

2. die Anteile und die Berechtigten.

(2) Soweit Lagerbücher bisher nicht geführt worden sind, sind sie neu aufzustellen. Nach bisherigem Recht geführte Lagerbücher sind den Vorschriften des Absatzes 1 anzupassen. Das neu aufgestellte oder angepaßte Lagerbuch ist für die Dauer von vier Wochen zur Einsichtnahme auszulegen. Die Auslegung und die Auslegungsfrist sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.

(3) Das Lagerbuch ist nach Ablauf der Auslegungsfrist der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe der Einwendungen vorzulegen. Soweit gegen die Eintragungen im Lagerbuch keine Einwendungen erhoben worden sind, genehmigt die Aufsichtsbehörde das Lagerbuch, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Im übrigen ist das Lagerbuch zu genehmigen, sobald über Streitigkeiten rechtskräftig entschieden ist.

(4) Streitigkeiten über Anteilberechtigungen und deren Umfang sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.

§ 5
Haftung bei Übertragung von Anteilen

Überträgt ein Anteilberechtigter seinen Anteil auf einen Dritten, so bleibt er neben dem Erwerber der Waldgenossenschaft gegenüber berechtigt und verpflichtet, bis der Rechtsübergang der Waldgenossenschaft vom Grundbuchamt mitgeteilt (§ 42 Abs. 6) oder von dem bisherigen Anteilberechtigten schriftlich angezeigt worden ist. Vom Zugang der Mitteilung oder Anzeige ab haftet der Erwerber der Waldgenossenschaft für die Verbindlichkeiten des bisherigen Anteilberechtigten.

§ 6
Personenmehrheit, Vertreterbestellung

(1) Steht ein Anteil mehreren gemeinschaftlich zu, so können die Rechte nur einheitlich ausgeübt werden. Der Waldgenossenschaft ist schriftlich ein Bevollmächtigter zu benennen. Die Waldgenossenschaft kann hierzu eine angemessene Frist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf einen Vertreter bestellen.

(2) Die in den §§ 1780 und 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Personen dürfen nicht zu Vertretern bestellt werden. Der bestellte Vertreter ist zu entlassen, wenn der Waldgenossenschaft ein Bevollmächtigter benannt wird. Die Bevollmächtigung wird der Waldgenossenschaft gegenüber mit dem Zugang der Benennung wirksam.

§ 7
Aufgebotsverfahren

(1) Ein Anteilberechtigter kann, sofern nicht die Voraussetzungen des § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben sind, mit seinem Anteil im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn

1. der Anteilberechtigte oder sein Aufenthaltsort länger als zehn Jahre der Waldgenossenschaft unbekannt sind und

2. der Anteilberechtigte während dieser Zeit weder seine Rechte ausgeübt noch Leistungen erbracht noch Erklärungen abgegeben hat.

(2) Antragsberechtigt ist die Waldgenossenschaft. Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat.

(3) Mit der Rechtskraft des Ausschlußurteils wächst der Anteil den übrigen Anteilberechtigten zu. Das Anteilgrundbuch ist zu schließen.

§ 8 (Fn 3)
Veräußerung von Grundstücken

(1) Die Veräußerung von Grundstücken oder von Grundstücksteilen des Gemeinschaftsvermögens bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a) für die zu veräußernde Fläche die Umwandlungsgenehmigung nach § 39 des Landesforstgesetzes erteilt worden oder die Umwandlung beabsichtigt und ohne Genehmigung zulässig ist oder

b) ein dringendes öffentliches Interesse besteht.

Zweiter Abschnitt
Waldgenossenschaft

§ 9
Aufgabe, Rechtsform

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bilden die Anteilsberechtigten eine Waldgenossenschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Waldgenossenschaft vertritt die Gesamthandsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Vermögenswirksame Erklärungen der Waldgenossenschaft sind für die Gesamthandsgemeinschaft abgegeben. Das Recht der Anteilberechtigten, über ihre Anteile zu verfügen, bleibt unberührt.

§ 10
Satzung

(1) Die Waldgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln.

(2) Die Satzung muß den Namen und den Sitz der Waldgenossenschaft angeben und Regelungen enthalten über

1. Verfassung, Verwaltung und Vertretung der Waldgenossenschaft,

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Anteilberechtigung,

3. Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben oder Darlehen aufgenommen werden können,

4. Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- sowie die Rechnungsführung.

(3) Der Name muß die Bezeichnung ,,Waldgenossenschaft" enthalten. In Verbindung damit können andere, insbesondere die bisher üblichen Bezeichnungen geführt werden.

(4) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder die Änderungen den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.

(5) Hat sich die Waldgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Satzung gegeben, so erläßt die Aufsichtsbehörde die Satzung.

§ 11
Organe

Organe der Waldgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.

§ 12
Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand und den Vorsitzenden und beschließt über

1. die Satzung und die Änderung der Satzung (§ 10),

2. den Haushaltsplan (§ 15), die Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

3. die Höhe aufzunehmender Darlehen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3),

4. die Höhe einer Umlage sowie Art und Umfang sonstiger Leistungen der Mitglieder an die Waldgenossenschaft (§ 16),

5. die Anstellung von eigenen forstlichen Fachkräften oder über den Abschluß von Verträgen nach § 25,

6. die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Waldgenossenschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl eines zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters,

7. die Höhe einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand,

8. Erwerb, Veräußerung sowie Verpachtung und sonstige Nutzung von einzelnen Grundstücken des Gemeinschaftsvermögens sowie des übrigen Gemeinschaftsvermögens,

9. die Jagdnutzung in einem Eigenjagdbezirk,

10. die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 3 Abs. 4,

11. eine Antragstellung im Sinne des § 18 Abs. 2 und des § 26,

12. die ihr in der Satzung zugewiesenen sonstigen Angelegenheiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann in der Satzung bestimmt werden, daß in den Fällen der Nummern 4, 5, 8, 9 und 10 die Entscheidung ganz oder teilweise dem Vorstand zustecken soll.

§ 13 (Fn 15)
Vorsitz und Einberufung der
Genossenschaftsversammlung, Stimmenverhältnis

(1) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Satzung kann bestimmen, daß sie sich durch ein anderes Mitglied der Waldgenossenschaft, durch den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder durch Verwandte bis zum zweiten Grad vertreten lassen können. Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als einen Anteilberechtigten, so darf er nicht mehr als zwei Fünftel aller Summen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

(2) Das Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach ihrer Anteilsberechtigung an der Gesamthandsgemeinschaft. Dem kleinsten Anteil entspricht eine Stimme. Soweit in diesem Gesetz und in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Genossenschaftsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Satzung oder eine Änderung der Satzung ist von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung stattfinden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt.

(4) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher. Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(5) Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, lädt der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher zur Genossenschaftsversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

§ 14
Vorstand

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Satzung kann bestimmen, daß der Vorstand nur aus einer Person besteht (Vorsteher).

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Waldgenossenschaft. Der Vorstand vertritt die Waldgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§ 15
Haushaltsplan

Die Waldgenossenschaft hat zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen, wenn dies nach dem Umfang oder der Art der Geschäfte notwendig ist, insbesondere dann, wenn ein Darlehen aufgenommen oder eine Umlage nach § 16 erhoben werden soll.

§ 16
Umlagen und Leistungen

Die Waldgenossenschaft kann nach näherer Bestimmung der Satzung von den Mitgliedern eine Umlage zur Deckung ihrer Ausgaben erheben oder die Mitglieder zu anderen herkömmlichen Leistungen heranziehen. Umlagen und Leistungen sind nach der Anteilberechtigung festzusetzen.

§ 17
Auflösung von Waldgenossenschaften

(1) Eine Waldgenossenschaft ist aufgelöst, wenn sich alle Anteile am Gemeinschaftsvermögen in der Hand eines Anteilberechtigten befinden. Sie ist aufzulösen, wenn keine Waldgrundstücke mehr zum Gemeinschaftsvermögen gehören.

(2) Eine Waldgenossenschaft kann aufgelöst werden, wenn die zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Waldfläche sich durch Veräußerung oder auf andere Weise so verringert hat, daß sich eine Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens durch die Waldgenossenschaft erübrigt und gewährleistet ist, daß die Waldfläche in das Eigentum nur einer juristischen oder natürlichen Person überführt oder zur Aufstockung benachbarter land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe verwendet wird. § 2 Abs. 4 findet keine Anwendung.

§ 18
Auflösungsverfahren

(1) Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 1 hat die höhere Forstbehörde die Auflösung der Waldgenossenschaft festzustellen. Der Feststellungsbescheid ist dem Mitglied zuzustellen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und am Sitz der Waldgenossenschaft ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Im Falle des § 17 Abs. 2 ist die Auflösung von der Waldgenossenschaft unter Darlegung der Voraussetzungen bei der höheren Forstbehörde zu beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Auflösung vor, so erläßt die höhere Forstbehörde den Auflösungsbescheid und bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung. Der Auflösungsbescheid ist der Waldgenossenschaft zuzustellen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und am Sitz der Waldgenossenschaft ortsüblich bekanntzumachen. Ist der Auflösungsbescheid unanfechtbar geworden, so stellt die höhere Forstbehörde dies durch Bekanntgabe in ihrem Amtsblatt fest.

(3) Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 bedarf es zur Auflösung keines Antrages der Waldgenossenschaft. Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.

§ 19 (Fn 12)
Aufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die Waldgenossenschaft wird von der unteren Forstbehörde ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Obere Aufsichtsbehörde ist die höhere Forstbehörde, oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 5) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 20 (Fn 6)
Amtshilfe, Führung der Kassengeschäfte

(1) Gerichte, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kataster- und Flurbereinigungsbehörden haben den Waldgenossenschaften erforderliche Auskünfte zu geben.

(2) Die Waldgenossenschaft kann die Kassengeschäfte von der für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stelle der Gemeinde besorgen lassen. Der Gemeinde ist für die Erledigung eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stellen der Gemeinden sind für die Waldgenossenschaften Vollstreckungsbehörden im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). Für die Festlegung des Kostenbeitrags gilt § 2 Abs. 2 Satz 4 VwVG NRW.

Dritter Abschnitt
Bewirtschaftungsgrundsätze

§ 21
Allgemeines

Das Gemeinschaftsvermögen ist im Rahmen dieses Gesetzes zum Nutzen der Anteilberechtigten und des öffentlichen Wohls nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften und pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Der Wald soll in seinem Bestand erhalten bleiben.

§ 22
Betriebspläne, Betriebsgutachten

(1) Genossenschaftswald mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Genossenschaftswald unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Bewirtschaftung von Genossenschaftswald über 100 ha nach Betriebsgutachten zulassen, soweit dies nach der Beschaffenheit des Waldes begründet ist. Sie kann die Waldgenossenschaft von der Pflicht, den Genossenschaftswald nach Betriebsgutachten zu bewirtschaften, zeitweilig oder dauernd befreien, wenn sich der Wald nach Größe und Beschaffenheit zu einer planmäßigen Bewirtschaftung nicht eignet.

(3) Der Betriebsplan und das Betriebsgutachten sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten nach Form und Mindestinhalt den auf Grund des Landesforstgesetzes für den Privatwald erlassenen Vorschriften nicht entsprechen oder erheblich gegen die nach § 21 geltenden Bewirtschaftungsgrundsätze verstoßen.

§ 23
Wirtschaftsplan, Wirtschaftsnachweis

(1) Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für jedes Jahr aufzustellen ist. Der Wirtschaftsplan hat neben der Planung der forstlichen Maßnahme auch die voraussichtlich anfallenden Kosten sowie die voraussichtlichen Einnahmen aus der Nutzung der forstlichen Grundstücke aufzuweisen. Der Wirtschaftsplan ist der Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn er den für das Jahr gültigen Hiebsatz um mehr als dreißig vom Hundert überschreitet. Überschreitungen des Hiebsatzes sind während der Laufzeit des Betriebsplanes oder des Betriebsgutachtens auszugleichen.

(2) Der Wirtschaftsplan ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres durch einen Wirtschaftsnachweis abzuschließen.

§ 24
Form und Mindestinhalt der Pläne

Für Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über den Privatwald, für die Wirtschaftspläne die entsprechenden Vorschriften über den Gemeindewald.

§ 25 (Fn 4)
Forstfachliche Betreuung

(1) Die Waldgenossenschaften haben für die Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) sowie für den forstlichen Betriebsvollzug (Beförsterung) entweder eigene forstliche Fachkräfte anzustellen oder sich durch Abschluß von Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträgen der unteren Forstbehörde zu bedienen. Abweichend hiervon kann die Beförsterung mit Zustimmung der höheren Forstbehörde auch von Anteilberechtigten selbst wahrgenommen werden. Die Übernahme der Beförsterung setzt die Übernahme der technischen Betriebsleitung durch die zuständige untere Forstbehörde voraus.

(2) Für Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge gilt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Landesforstgesetzes nicht.

Vierter Abschnitt
Zusammenlegung von Waldgenossenschaften
und Gesamthandsgemeinschaften

§ 26
Voraussetzungen

Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften können im Interesse einer besseren forstlichen Bewirtschaftung oder einer erleichterten Verwaltung auf gemeinsamen Antrag zu einer Waldgenossenschaft und einer Gesamthandsgemeinschaft zusammengelegt werden. Der Antrag ist an die untere Forstbehörde zu richten.

§ 27 (Fn 7)
Verfahren der Zusammenlegung

Auf die Zusammenlegung, das Verfahren und das Kostenwesen sind das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591), das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 1953 (GS. NW. S. 739) (Fn 8) und das Gesetz über Kosten- und Abgabefreiheit in Flurbereinigungs- und Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen in der Fassung vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

§ 28 (Fn 16)
Zuständigkeiten

Für die Durchführung der Zusammenlegung sind die Flurbereinigungsbehörden als Zusammenlegungsbehörden, das für Flurbereinigung zuständige Ministerium als obere Zusammenlegungsbehörde zuständig.

§ 29
Einleitung des Verfahrens

Das Zusammenlegungsverfahren soll eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 vorliegen und die höhere Forstbehörde der Einleitung des Verfahrens schriftlich zustimmt.

§ 30 (Fn 17)
Zusammenlegungsbeschluß

Die Zusammenlegung wird von der Flurbereinigungsbehörde durch Beschluss angeordnet. Der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes finden keine Anwendung. Der Forstausschuß bei der zuständigen unteren Forstbehörde ist zu hören.

§ 31
Verfahrensteilnehmer

Teilnehmer des Verfahrens sind die Anteilberechtigten an dem Gemeinschaftsvermögen und die Waldgenossenschaften.

§ 32
Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse

Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Schätzung (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes) kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes verbunden werden.

§ 33
Verbot der Teilung von Grundstücken
und der Aufhebung alter Rechte

Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 48) und die Aufhebung alter Rechte (§ 49) finden keine Anwendung.

§ 34
Zusammenlegungsplan

Im Zusammenlegungsplan hat die Zusammenlegungsbehörde über die Vorschrift des § 58 des Flurbereinigungsgesetzes hinaus alle sonstigen sich aus der Zusammenlegung ergebenden Rechtsverhältnisse zu regeln. In diese Regelung können auch mit ihrer Zustimmung Personen einbezogen werden, die nicht Teilnehmer des Zusammenlegungsverfahrens sind.

§ 35
Rechtsmittelverfahren

(1) Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Rechtsmittelverfahren (§§ 138 bis 148 des Flurbereinigungsgesetzes) finden keine Anwendung.

(2) Über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Schätzung und den Auseinandersetzungsplan entscheidet die Spruchstelle für Flurbereinigung (§§ 2ff. des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz).

§ 36
Entstehung der neuen Waldgenossenschaft
und der neuen Gesamthandsgemeinschaft

Zu dem in der Ausführungsanordnung (§ 62 des Flurbereinigungsgesetzes) festgesetzten Zeitpunkt entstehen die neue Waldgenossenschaft und die neue Gesamthandsgemeinschaft. Im gleichen Zeitpunkt gehen die bisherigen Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften unter.

§ 37
Aufbewahrung von Unterlagen

§ 150 des Flurbereinigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unterlagen der zuständigen unteren Forstbehörde zu übersenden sind.

§ 38
Erste Versammlung

(1) Ist die neue Waldgenossenschaft entstanden, lädt die untere Forstbehörde die Mitglieder zur ersten Versammlung unter Beifügung eines Satzungsentwurfs mit einer Frist von vier Wochen ein. In dieser Versammlung ist über die Satzung zu beschließen sowie der Vorstand und der Vorsitzende zu wählen. Im übrigen findet § 10 Anwendung.

(2) Die Leitung der ersten Versammlung obliegt bis zur Wahl des Vorsitzenden dem Leiter der unteren Forstbehörde oder seinem Vertreter.

(3) Das Lagerbuch (§ 4) ist entsprechend den Festsetzungen des Zusammenlegungsplanes aufzustellen.

Fünfter Abschnitt
Neubildung von Waldgenossenschaften

§ 39
Voraussetzungen

(1) Eine Waldgenossenschaft kann neu gebildet werden, wenn dies von allen Eigentümern genügend großer und wesentlich zusammenhängender Grundstücke beantragt wird, es sich um Waldgrundstücke oder um zur Aufforstung geeignete Grundstücke handelt und die Aufforstung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegensteht.

(2) Anträge zur Bildung der Waldgenossenschaft sind bei der unteren Forstbehörde zu stellen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben und stehen sonstige Gründe nicht entgegen, so leitet die untere Forstbehörde das Gründungsverfahren ein. Das Gründungsverfahren besteht aus der Aufstellung eines Satzungsentwurfs, eines vorläufigen Lagerbuches und der Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung beschließt über die Gründung der Waldgenossenschaft, die Satzung und das Lagerbuch.

(3) Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben; den Mitgliedern der Waldgenossenschaft ist sie mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.

(4) Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen über. Die Anteile der Mitglieder an diesem Gemeinschaftsvermögen bestimmen sich nach dem forstlichen Ertragswert der einzelnen Grundstücke im Verhältnis zum Wert aller eingebrachten Grundstücke.

§ 40
Gründungsversammlung

(1) Die untere Forstbehörde lädt zur Gründungsversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung eines Satzungsentwurfs und eines vorläufigen Lagerbuches ein. Die Einladungen sind den Eigentümern, die die Neubildung der Waldgenossenschaft beantragt haben, zuzustellen.

(2) Die beteiligten Eigentümer können sich vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als zwei der beteiligten Eigentümer vertreten. Der Vertreter muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

(3) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigentümer zur Bildung der Waldgenossenschaft, zum Mindestinhalt der Satzung und zu den Feststellungen des vorläufigen Lagerbuches kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der höheren Forstbehörde ersetzt werden. Die schriftliche Erklärung kann nur bis zum letzten Tag vor der Gründungsversammlung bei der höheren Forstbehörde widerrufen werden.

(4) Auf den Inhalt der Absätze 2 und 3 ist in der Einladung zur Gründungsversammlung hinzuweisen.

(5) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der Eigentümer, die die Neubildung der Waldgenossenschaft beantragt haben, erschienen oder vertreten sind oder durch eine schriftliche Erklärung ihre Stimmabgabe ersetzt haben. Die Neubildung der Waldgenossenschaft ist beschlossen, wenn unter Berücksichtigung der abgegebenen schriftlichen Erklärungen zwei Drittel der erschienenen oder vertretenen Eigentümer, die zugleich zwei Drittel der Anteile vertreten, der Neubildung zustimmen. Die Zustimmung zur Neubildung der Waldgenossenschaft schließt die Zustimmung zum Mindestinhalt der Satzung und zum vorläufigen Lagerbuch ein.

(6) Ist die Neubildung der Waldgenossenschaft beschlossen, so wählt die Versammlung den Vorstand und den Vorsitzenden oder den Vorsteher mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Mit der Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden oder des Vorstehers sind die Aufgaben der unteren Forstbehörde im Hinblick auf das Gründungsverfahren abgeschlossen.

(7) Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher läßt über den zusätzlichen Inhalt der Satzung unter Berücksichtigung von Anträgen aus der Gründungsversammlung abstimmen, es sei denn, die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, diese Abstimmung in einer späteren Versammlung durchzuführen. Diese Versammlung muß innerhalb eines Monats stattfinden. Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung hat die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder Vorsteher und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertreter der unteren Forstbehörde zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind die schriftlichen Erklärungen nach Absatz 3 als Anlage beizufügen.

§ 41
Vorlage zur Genehmigung

Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher legt die beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des endgültig aufgestellten Lagerbuches der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor (§ 39 Abs. 3).

Sechster Abschnitt
Grundbuchvorschriften

§ 42
Gemeinschaftsgrundbuch, Anteilgrundbuch

(1) Zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke sind im Grundbuch ohne namentliche oder zahlenmäßige Angabe der Anteilberechtigten in der Weise einzutragen, daß sie den Anteilberechtigten an der Gesamthandsgemeinschaft zustehen (Gemeinschaftsgrundbuch). Die Gesamthandsgemeinschaft ist mit dem Namen der Waldgenossenschaft zu verzeichnen, deren Mitglieder die Anteilberechtigten sind.

(2) Für jede Anteilberechtigung ist von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Anteilgrundbuch) anzulegen, wobei die Gesamthandsgemeinschaft mit ihrem Namen (Absatz 1 Satz 2) anzugeben ist.

(3) Soweit Anteilgrundbücher bisher nicht angelegt sind, ersucht die Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt um Anlegung der Anteilgrundbücher. Dem Ersuchen ist ein beglaubigter Auszug des nach § 4 neu aufgestellten und genehmigten Lagerbuches beizufügen.

(4) Ist nach bisherigem Recht ein Lagerbuch geführt, ein Anteilgrundbuch aber nicht angelegt worden, ersucht die Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt um Anlegung der Anteilgrundbücher auf der Grundlage des bisherigen, den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 angepaßten und von ihr genehmigten Lagerbuches. Für das Genehmigungsverfahren gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 entsprechend.

(5) § 4 Abs. 1 der Grundbuchordnung findet entsprechende Anwendung.

(6) Das Grundbuchamt hat der Waldgenossenschaft jede Eintragung in das Anteilgrundbuch mitzuteilen.

(7) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Anlegung des Gemeinschafts- und des Anteilgrundbuches sowie deren Ausgestaltung näher zu regeln.

§ 43
Kostenfreiheit

Für die erstmalige Anlegung der Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher werden Kosten nicht erhoben.

Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 44
Übergangsregelung für Lagerbücher

Bis zur Genehmigung der neu aufgestellten Lagerbücher gelten die nach der bisherigen Übung geführten Verzeichnisse als Lagerbuch im Sinne des § 4 Abs. 1.

§ 45
Übergangsregelung für Anteilgrundbücher

(1) Für Anteilberechtigungen, auf die nach bisherigem Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke keine Anwendung fanden, sind § 42 Abs. 2 und 3 erst dann anzuwenden, wenn für sie das Anteilgrundbuch angelegt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt richtet sich die Übertragung und Verpfändung des Anteils nach bisherigem Recht.

(2) Für Anteilsberechtigungen, auf die schon nach bisherigem Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke anwendbar waren und für die ein besonderes Grundbuchblatt angelegt ist, ist das vorhandene Grundbuchblatt oder die Eintragung im gemeinschaftlichen Grundbuchblatt nach § 4 der Grundbuchordnung das Anteilgrundbuch im Sinne von § 42 Abs. 2.

§ 46
Übergangsregelung bis zum Erlaß
der Satzung

(1) Bis zum Inkrafttreten der Satzung nach § 10 richten sich die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit es den Vorschriften dieses Gesetzes nicht widerspricht, nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften, Statuten, ähnlichen Festlegungen oder der bisherigen Übung.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Satzung treten bisherige Regelung außer Kraft. § 47 bleibt unberührt.

§ 47
Übergangsregelung für Waldnachbarschaften

Ist nach bisherigem Recht das Entstehen einer Anteilberechtigung in einer Vereinigung nach § 1 vor dem Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig, so erlischt das besondere Recht auf die Anteilberechtigung, wenn die Bedingungen nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt sind. Nach Ablauf von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die herkömmlichen Regelungen über den Erwerb der Anteilberechtigungen und die Beschränkungen in der Verfügung hierüber außer Kraft.

§ 48
Übergangsregelung für die Waldgenossenschaft Flape

Abweichend von § 2 Abs. 4, § 9 und § 17 Abs. 2 kann die Waldgenossenschaft Flape auf Antrag aller Anteilberechtigten aufgelöst und das Gemeinschaftsvermögen, auch soweit es sich um Waldflächen handelt, aufgeteilt werden, wenn die Anteilberechtigten sich zu einer Forstbetriebsgemeinschaft nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1543), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zusammenschließen und sichergestellt ist, daß die Waldflächen nach einem gemeinsamen Betriebsplan bewirtschaftet werden. Im übrigen findet § 18 Abs. 2 Anwendung.

§ 49
Bestehende Verträge

Verträge der in § 1 genannten Vereinigungen oder ihrer Mitglieder mit Dritten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, bleiben unberührt.

§ 50 (Fn 9)
Änderung des Gemeinheitsteilungsgesetzes

§ 51 (Fn 9)
Änderung der Gemeindeordnung

§ 52 (Fn 9)
Änderung des Landesforstgesetzes

§ 53 (Fn 10)
Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften außer Kraft, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die diesem Gesetz widersprechen.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

§ 54 (Fn 13)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 11). Über die Wirksamkeit dieses Gesetzes unterrichtet die Landesregierung den Landtag bis zum 31. Dezember 2011 (Fn 14).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Innenminister
der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Der Justizminister

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 304, geändert durch Art. II des Gesetzes zur Änderung des Forstgesetzes v. 11. 3. 1980 (GV. NW. S. 214), Art. 26 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes, des Gemeinschaftswaldgesetzes und des Landschaftsgesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); Artikel 217 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 18 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 des Gesetzes zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Evaluierung weiterer Gesetze vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 1. November 2007; Artikel 53 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§ 3 Abs. 1 geändert durch Art. II des Gesetzes v. 11. 3. 1980 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 22. März 1980.

Fn 3

§ 8 Abs. 2 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 4

§ 25 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

SGV. NW. 2005.

Fn 6

§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 1. November 2007.

Fn 7

§ 27 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 8

SGV. NW. 7815.

Fn 9

§§ 50 bis 52 entfallen; Änderungsvorschriften.

Fn 10

§ 53 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 11

GV. NW. ausgegeben am 15. April 1975.

Fn 12

§ 19 zuletzt geändert durch Artikel 217 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 13

§ 54 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 217 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005: Satz 2 neu gefasst durch Artikel 53 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 14

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 15

§ 13 Abs. 1 geändert durch Artikel 18 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 16

§ 28 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 53 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 17

§ 30 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.



Normverlauf ab 2000: