Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Landesforstgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesforstgesetz - LFoG),
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 24. April 1980 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels IV des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 214) wird nachstehend der Wortlaut des Landesforstgesetzes vom 29. Juli 1969 (GV. NW. S. 588) in der vom 29. März 1980 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Änderungen durch

Artikel XLI des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22)

Artikel III Nr. 10 des. Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Agrarordnung vom 7. April 1970 (GV. NW. S. 251)

§ 67 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft vom 18. Februar 1975 (GV. NW. S. 190)

§ 52 des Gesetzes über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 304)

Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 214)

bekanntgemacht.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesforstgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesforstgesetz - LFoG
-)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 24. April 1980

Inhaltsverzeichnis (Fn 38)

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 1

Wald

§ 1a

Nachhaltige Forstwirtschaft

§ 1b

Ordnungsgemäße Forstwirtschaft

Zweiter Abschnitt
Betreten des Waldes

§ 2

Betreten des Waldes

§ 3

Betretungsverbote

§ 4

Sperren von Waldflächen

§ 5

Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes

§ 6

Schadenbeseitigung

§ 6 a

Abfallverwertung und Abfallbeseitigung

§ 6 b

Forstwirtschaftlicher Wegebau

Dritter Abschnitt
Forstliche Rahmenplanung, Sicherung
der Funktionen des Waldes bei
Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben

§ 7

Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung

§ 8

Forstlicher Fachbeitrag

§ 9

Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Kapitel II
Förderung der Forstwirtschaft

§ 10

Grundsätze

Erster Abschnitt
Betreuung der Waldbesitzer

§ 11

Inhalt der Betreuung

§ 12

Besondere Voraussetzungen für die Betreuung

§ 13

Allgemeines

Zweiter Abschnitt
Waldwirtschaftsgenossenschaften

§ 14

Rechtsnatur und Aufgaben

§ 15

Voraussetzung für die Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft

§ 16

Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft

§ 17

Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft

§ 18

Mitgliedschaft

§ 19

Organe der Waldwirtschaftsgenossenschaft

§ 20

Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

§ 21

Vorsitz und Einberufung der Genossenschaftsversammlung, Stimmenverhältnis

§ 22

Vorstand

§ 23

Genossenschaftsausschuß

§ 24

Satzung

§ 25

Änderung der Satzung

§ 26

Ausscheiden von Grundstücken

§ 27

Deckung des Finanzbedarfs

§ 28

Aufsicht

§ 29

Genossenschaftsverzeichnis

§ 30

Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft

Kapitel III
Besondere Vorschriften über
öffentlichen Waldbesitz

Erster Abschnitt
Staatswald

§ 31

Bewirtschaftungsgrundsätze für den Staatswald

Zweiter Abschnitt
Gemeindewald

§ 32

Bewirtschaftungsgrundsätze für den Gemeindewald

§ 33

Betriebsplan und Betriebsgutachten

§ 34

Wirtschaftsplan

§ 35

Forstliches Fachpersonal der Gemeinde

§ 36

Rechtsverordnung

Dritter Abschnitt
Wald anderer juristischer Personen
des öffentlichen Rechts

§ 37

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Gemeindewald

§ 38

Ausnahmen

Kapitel IV
Erhaltung und Vermehrung
des Waldbestandes

Erster Abschnitt
Umwandlung und Aufforstung

§ 39

Umwandlung

§ 40

Befristete Umwandlung

§ 41

Erstaufforstung

§ 42

Verfahren, Umwandlungsfrist

§ 43

Ausnahmen

§ 44

Pflicht zur Wiederaufforstung

Zweiter Abschnitt
Schutz vor Waldbränden, Nachbarschutz

§ 45

Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände

§ 46

aufgehoben

§ 47

Waldgefährdung durch Feuer

§ 48

Schutz benachbarter Waldbestände

Dritter Abschnitt
Schutzwald, Erholungswald

§ 49

Schutzwald, Naturwaldzellen

§ 50

Erholungswald

Vierter Abschnitt
Entschädigung

§ 51

Entschädigung, Vorteilsausgleich

Fünfter Abschnitt
Forstschutz

§ 52

Aufgaben

§ 53

Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte

§ 54

Kennzeichnung

Kapitel V
Landesforstverwaltung

Erster Abschnitt
Gliederung der Forstbehörden

§ 55

Landesforstverwaltung

§ 56

Organisation des Landesbetriebes Wald und Holz

§ 57

(aufgehoben)

§ 58

Forstamtsbezirke

§ 59

(aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Aufgaben und Zuständigkeiten
der Forstbehörden

§ 60

Aufgaben

§ 61

Zuständigkeit

Dritter Abschnitt
Beratung der Landesforstverwaltung

§ 62

Beratungsorgane

§ 63

(aufgehoben)

§ 64

(aufgehoben)

§ 65

(aufgehoben)

§ 66

(aufgehoben)

Kapitel VI
Berufsbezeichnung, Dienstkleidung

§ 67

Berufsbezeichnung

§ 68

Dienstkleidung der Forstbediensteten

Kapitel VII
Kostenregelung und Bußgeldvorschriften

§ 69

(aufgehoben)

§ 70

Bußgeldvorschriften

Kapitel VIII
Schlußvorschriften

§ 71

Durchführungsvorschriften

§ 72

Änderung der Gemeindeordnung

§ 73

Änderung des Feld- und Forstschutzgesetzes

§ 74

Änderung des Landesjagdgesetzes

§ 75

Änderung des Landesorganisationsgesetzes

§ 76

Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 77

Inkrafttreten

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 1 (Fn 2, 3)
Wald
(Zu § 2 Bundeswaldgesetz)

(1) Als Wald gelten auch Wallhecken und mit Forstpflanzen bestandene Windschutzstreifen und -anlagen.

(2) Wald im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen und

2. zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind Wald im Sinne dieses Gesetzes die der Forstbehörde angezeigten Waldflächen, die als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen im nachgewiesenen Gesamtumfang von weniger als 2 Hektar Waldfläche eines Waldbesitzers genutzt werden und nicht in Nachbarschaft zu anderen als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen genutzten Waldflächen liegen, sowie die als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen genutzten Waldflächen unter Energieleitungen.

Für die Nutzung von Waldflächen als Weihnachtsbaum und Schmuckreisigkulturen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegt worden sind, ist § 1 Absatz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2028 anzuwenden. Wird diese Nutzungsart nicht bis zum 31. Dezember 2028 durch waldbauliche Maßnahmen, die der Forstbehörde vor Beginn anzuzeigen sind, in eine Waldnutzung überführt, bedarf sie ab dem 1. Januar 2029 einer Genehmigung der Forstbehörde nach § 39 Landesforstgesetz, es sei denn, es handelt sich um eine Waldfläche im Sinne des Satzes 2. Die Forstbehörde kann die angezeigten Maßnahmen zur Überführung in eine Waldnutzung versagen oder von Nebenbestimmungen abhängig machen, wenn sie nicht den Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechen.

Schließt der Betreiber einer auf Waldflächen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegten Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Forstbehörde unter Zustimmung des Waldbesitzers einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über einen umweltverträglichen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisiganbau unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Standortverhältnisse ab, ist § 1 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, für die Dauer der Vertragslaufzeit anzuwenden.

§ 1 a (Fn 32)
Nachhaltige Forstwirtschaft

Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass die Betreuung von Waldflächen und ihre Nutzung in einer Art und Weise erfolgt, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen zu erfüllen, erhalten bleibt und anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt wird.

§ 1 b (Fn 32)
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft

Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere:

1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion;

2. Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt (durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder);

3. Vermeidung großflächiger Kahlhiebe;

4. Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzgutes und Ausnutzung der Naturverjüngung bei Erhaltung der genetischen Vielfalt;

5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand;

6. pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Holztransport;

7. Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken;

8. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit;

9. weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes;

10. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen zur Wildschadensverhütung;

11. ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen.

Zweiter Abschnitt
Betreten des Waldes

§ 2 (Fn 42)
Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.

§ 3 (Fn 40)
Betretungsverbote
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Verboten ist das

a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,

b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,

c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,

d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Wald und

e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,

soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Zum Schutz von Forstkulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten sind Eingatterungen zulässig; bei Flächen von mehr als 10 ha Größe bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Für die Genehmigung, die Kennzeichnung der eingegatterten Flächen und die Beseitigung ungenehmigter Eingatterungen gelten die Vorschriften über das Sperren von Waldflächen (§ 4 Abs. 2 bis 5).

(3) Eingatterungen aus waldfremden Materialien sind mit dem Wegfall des Schutzzweckes von dem Waldbesitzer unverzüglich zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

§ 4 (Fn 4)
Sperren von Waldflächen
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.

(3) Ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, kann die Genehmigung widerruflich erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist.

(4) Gesperrte Waldflächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wird.

(5) Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen.

§ 5
Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig

a) das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder

b) das Betreten auf die Wege beschränken und

c) die besonderen Befugnisse der Waldbesitzer nach § 3 in dem notwendigen Umfang einschränken.

(2) Zum Schutz der wildlebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet

1. durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und

2. durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist.

Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

§ 6 (Fn 34)
Schadenbeseitigung

(1) Entstehen durch den Erholungsverkehr im Wald sowie an Forst- und Jagdeinrichtungen Schäden mit Ausnahme von Brandschäden, so sollen diese auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde beseitigt werden; werden erhebliche Schäden nachgewiesen, deren Beseitigung nach Art des Schadens nicht möglich ist, so soll in diesen Einzelfällen ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Wald im Sinne der §§ 31, 32 und 37 sowie für Wald im Eigentum des Bundes.

§ 6a (Fn 30)
Abfallverwertung und Abfallbeseitigung

(1) Abfälle zur Beseitigung dürfen im Wald weder fortgeworfen noch außerhalb dafür vorgesehener Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

(2) Die Verwertung von Abfällen im Wald ist der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen. Die Forstbehörde kann die Verwertung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn zu erwarten ist, daß durch die Verwertung eine Gefahr für den Wald und die seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.

(3) Abfälle im Wald werden auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt und den einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgern übergeben; dies gilt nicht für Wald im Sinne der §§ 32 und 37 sowie für Wald im Eigentum des Bundes. Auf Verlangen des einsammlungspflichtigen Entsorgungsträgers sind die Abfälle getrennt zu übergeben. Steht dem Waldbesitzer wegen der Verunreinigung durch Abfälle ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf das Land über, soweit der Forstbehörde Kosten für Maßnahmen der Abfallentsorgung entstanden sind.

(4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für pflanzliche Abfälle, die bei der Bewirtschaftung des Waldes üblicherweise entstehen.

§ 6b (Fn 5)
Forstwirtschaftlicher Wegebau

Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen sind vor Beginn der Forstbehörde anzuzeigen.

Dritter Abschnitt
Forstliche Rahmenplanung, Sicherung
der Funktionen des Waldes bei Planungen
und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben

§ 7 (Fn 36)
Aufgaben und Grundsätze
der forstlichen Rahmenplanung
(Zu § 6 Bundeswaldgesetz)

(1) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen werden im Gebietsentwicklungsplan dargestellt. Der Gebietsentwicklungsplan erfüllt die Funktion eines forstlichen Rahmenplans nach § 7 des Bundeswaldgesetzes.

(2) Die höhere Forstbehörde erarbeitet einen forstlichen Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan und schreibt ihn fort. Dabei ist der Forstausschuss bei der höheren Forstbehörde rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Das gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.

§ 8
Forstlicher Fachbeitrag
(Zu § 7 Bundeswaldgesetz)

(1) Der forstliche Fachbeitrag kann in räumlichen Teilabschnitten erstellt und fortgeschrieben werden.

(2) Der forstliche Fachbeitrag besteht aus:

1. Darstellung des bestehenden Waldzustandes, insbesondere nach Fläche, Standortverhältnissen, Aufbau, Erschließung, Besitzstruktur und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen,

2. Darstellung der Waldfunktionen, insbesondere der Bedeutung des Waldes für die wirtschaftliche Nutzung, den Umweltschutz und die Erholung der Bevölkerung,

3. Darstellung und Begründung des angestrebten Zustandes,

4. Angabe der öffentlichen Maßnahmen, die zur Erreichung des angestrebten Zustandes erforderlich sind und

5. Darstellung derjenigen Bereiche, in denen eine Vermehrung der Waldfläche angestrebt werden soll, sowie derjenigen Bereiche, in denen keine zusätzlichen Waldflächen entstehen sollen.

(3) Der forstliche Fachbeitrag ist vorbehaltlich der Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes Richtlinie für die Forstbehörden bei deren Beratungs-, Förderungs- und Bewirtschaftungstätigkeit. Er dient diesen als Grundlage für ihre Beiträge zu anderen Fachplanungen sowie für deren Beteiligung an Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben nach § 9 Nr. 2.

§ 9
Sicherung der Funktionen des Waldes
bei Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben
(Zu § 8 Bundeswaldgesetz)

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können

1. die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen,

2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

Kapitel II
Förderung der Forstwirtschaft

§ 10 (Fn 6)
Grundsätze
(Zu § 11 Bundeswaldgesetz)

(1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften. Der Waldboden und seine Fruchtbarkeit sind zu erhalten; die Ertragskraft darf nicht beeinträchtigt werden. Als Beeinträchtigung gelten insbesondere Streunutzung, Plaggenhieb, Stockrodung, Ganzbaumentnahme, Tiefenfräsung, Erosion oder großflächige Verdichtung.

(2) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf mehr als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist verboten. Gleiches gilt auch für einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf weniger als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers, wenn der Kahlhieb oder eine derartige Lichthauung zu einer Bestandsgefährdung einer angrenzenden Waldfläche des Waldbesitzers führt, welche sich zwischen der zum Kahlhieb oder der Lichthauung vorgesehenen Waldfläche und einer angrenzenden Waldfläche befindet, auf welcher bereits ein Kahlhieb oder eine Lichthauung durchgeführt wurde. Ausnahmen von den Verboten der Sätze 1 und 2 können zugelassen werden, wenn wegen einer im Wesentlichen gleichartigen Bestockung einer Waldfläche deren gleichzeitige Nutzung insbesondere aus waldbaulichen Gründen geboten ist oder es sich um Betriebe mit einer durchschnittlichen jährlichen Nutzungsmöglichkeit von weniger als 250 Kubikmeter Holz handelt, oder das Verbot des Kahlhiebs oder der Lichthauung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(3) Die Forstwirtschaft soll im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für das Klima, die Reinhaltung der Luft, den Wasserhaushalt, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung sowie wegen seines volkswirtschaftlichen Nutzens sachkundig betreut, nachhaltig gefördert und durch Maßnahmen der Strukturverbesserung gestärkt werden.

(4) Die Landesregierung berichtet dem Landtag zu Beginn einer Wahlperiode über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft und über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen. Dieser Bericht erstreckt sich auch auf die Belastung des Waldes aus der Schutz- und Erholungsfunktion.

Erster Abschnitt
Betreuung der Waldbesitzer

§ 11 (Fn 7)
Inhalt der Betreuung

(1) Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Rat, Anleitung und tätige Mithilfe bei der Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes zu unterstützen (Betreuung). Sie sollen hierbei betriebliche Zusammenhänge zwischen Forst- und Landwirtschaft berücksichtigen und auf eine enge Zusammenarbeit mit den für die Belange der Landwirtschaft zuständigen Behörden und Stellen bedacht sein. Die Betreuungsaufgaben obliegen den Bediensteten der Forstbehörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit und in Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten.

(2) Die tätige Mithilfe besteht insbesondere in der vertraglichen Übernahme von Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) und des forstlichen Betriebsvollzuges (Beförsterung) sowie sonstiger forstlicher Dienstleistungen im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes, die im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch Beschäftigte des Landesbetriebes Wald und Holz erfüllt werden. Die vertragliche Übernahme aller Aufgaben der technischen Betriebsleitung oder der Beförsterung oder eines wesentlichen Teils derselben (Betriebsleitungs- oder Beförsterungsvertrag) ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der höheren Forstbehörde zulässig.

(3) Die Betreuung durch Rat und Anleitung ist kostenfrei. Die Betreuung durch tätige Mithilfe erfolgt gegen Entgelt. Der Landesbetrieb Wald und Holz legt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Höhe der Entgelte in einem jährlich zu aktualisierenden Entgeltverzeichnis fest.

§ 12 (Fn 9)
Besondere Voraussetzungen
für die Betreuung

(1) Für Waldbesitzer, deren Betriebe nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zur planmäßigen Bewirtschaftung geeignet sind, sollen die Forstbehörden Aufgaben der technischen Betriebsleitung und der Beförsterung nur übernehmen, wenn Betriebspläne vorhanden sind oder aufgestellt werden. Bei Betrieben unter 100 ha genügen in der Regel Betriebsgutachten.

(2) Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten.

§ 13 (Fn 8)
Allgemeines

(1) Die Forstbehörden haben bei der Betreuung darauf hinzuwirken, daß die Waldbesitzer, insbesondere diejenigen, deren Flächen nach Größe, Lage oder Zusammenhang für eine Bewirtschaftung nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht geeignet sind, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse bilden, sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vereinigung im Sinne des Absatzes 4 zulassen.

(2) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sollen bei öffentlichen Förderungs- und Planungsmaßnahmen besonders berücksichtigt werden.

(3) Die Forstbehörden können in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge abschließen; die Einschränkungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht.

(4) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz sowie die nach diesem Gesetz gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften. Als forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gelten auch die Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und kommunale Zweckverbände, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Bewirtschaftung von Waldgrundstücken nach einem gemeinsamen Betriebsplan gehört.

Zweiter Abschnitt
Waldwirtschaftsgenossenschaften

§ 14 (Fn 9)
Rechtsnatur und Aufgaben

(1) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft ist eine Vereinigung von Waldeigentümern in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke sind

1. mit dem Ziel der Schaffung genügend großer und wirtschaftlicher Bestände nach einem gemeinsamen Betriebsplan, der den aufgrund des Absatzes 4 festgelegten Anforderungen entsprechen muß, und

2. mit Hilfe genügend ausgebildeter forstlicher Fachkräfte oder mit Hilfe der zuständigen Forstbehörde

zu bewirtschaften.

(3) Als weitere Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft kommen nach Maßgabe der Satzung insbesondere in Betracht

1. die Ausführung von Forstkulturen und Bodenverbesserungen,

2. die Beschaffung von Forstsamen und Forstpflanzen,

3. Maßnahmen des Forstschutzes,

4. der Bau und die Unterhaltung von Wegen,

5. die Durchführung des Holzeinschlages und der Aushaltung,

6. die Verwertung und der Verkauf des Holzes und der forstlichen Nebenerzeugnisse und

7. die Anstellung von Waldarbeitern.

(4) Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt des gemeinsamen Betriebsplanes im Sinne von Absatz 2 Nr. 1.

§ 15
Voraussetzung für die Bildung einer
Waldwirtschaftsgenossenschaft

(1) Eine Waldwirtschaftsgenossenschaft kann gebildet werden, wenn dies von allen Waldeigentümern für eine genügend große und wesentlich zusammenhängende Waldfläche beantragt wird und die Vereinigung zu einer Waldwirtschaftsgenossenschaft eine erhebliche Verbesserung der Bewirtschaftung verspricht.

(2) In Gebieten, in denen wegen der geringen Flächengröße, der Besitzzersplitterung oder der Gemengelage der Waldgrundstücke eine pflegliche, nachhaltige und sachkundige Bewirtschaftung nicht gewährleistet ist, kann eine Waldwirtschaftsgenossenschaft ferner gebildet werden, wenn mindestens zwei Drittel der Waldeigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der für den Zusammenschluß in Betracht kommenden Fläche vertreten, der Bildung zustimmen und eine an alle beteiligten Waldeigentümer gerichtete Aufforderung, in angemessener Frist eine Forstbetriebsgemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

§ 16 (Fn 35)
Verfahren zur Bildung einer
Waldwirtschaftsgenossenschaft

Das Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung eines Satzungsentwurfs und eines vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses sowie der Gründungsversammlung. Die Einzelheiten des Verfahrens sowie die Anhörung der Landwirtschaftskammer und anderer Behörden oder Stellen regelt das Ministerium nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß die Stimmabgabe eines Beteiligten zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung ersetzt wird.

§ 17 (Fn 10)
Bildung der Waldwirtschafts-
genossenschaft

Die Waldwirtschaftsgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben. Den Mitgliedern der Waldwirtschaftsgenossenschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.

§ 18
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Waldwirtschaftsgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der zusammengeschlossenen Grundstücke. Die Satzung kann den Beitritt von Eigentümern anderer Grundstücke als Mitglieder regeln.

(2) Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er mit Einverständnis des Eigentümers für die Dauer der Nutzungsberechtigung dessen Rechte und Pflichten übernehmen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten durch den Nutzungsberechtigten sowie das Einverständnis des Eigentümers sind schriftlich gegenüber der Waldwirtschaftsgenossenschaft zu erklären.

§ 19
Organe der Waldwirtschafts-
genossenschaft

Organe der Waldwirtschaftsgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung, der Vorstand und, soweit es die Satzung vorsieht, der Genossenschaftsausschuß.

§ 20
Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und über

1. die Höhe der Umlagen, Gebühren und Beiträge,

2. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

3. die Änderung der Satzung,

4. den Erwerb von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten für die Waldwirtschaftsgenossenschaft sowie die Veräußerung und die Belastung von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten der Waldwirtschaftsgenossenschaft,

5. die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Waldwirtschaftsgenossenschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl des zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters,

6. die Festsetzung des Betriebsplanes,

7. die Anstellung von forstlichen Fachkräften oder den Abschluß entsprechender Verträge mit der Forstbehörde,

8. die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt ferner über die Ausschüttung der Erträge der Waldwirtschaftsgenossenschaft. Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Erlös aus einem gemeinschaftlichen Holzverkauf oder der gemeinschaftlichen Veräußerung von Nebenerzeugnissen nicht nach dem tatsächlichen Anteil der Mitglieder auszuschütten, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils an dem Erlös verlangen.

§ 21 (Fn 11)
Vorsitz und Einberufung
der Genossenschaftsversammlung,
Stimmenverhältnis

(1) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.

(2) Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Genossenschaftsversammlung anordnen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Die Genossenschaftsversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzulegen. Jedes Mitglied muß mindestens eine Stimme erhalten.

§ 22
Vorstand

(1) Der Vorstand der Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Waldwirtschaftsgenossenschaft und vertritt die Waldwirtschaftsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§ 23
Genossenschaftsausschuß

Die Satzung kann bestimmen, daß ein Genossenschaftsausschuß gebildet wird. Sie kann dem Genossenschaftsausschuß unbeschadet des § 20 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zuweisen. Sie kann ferner bestimmen, daß der Genossenschaftsausschuß bei der Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.

§ 24
Satzung

(1) Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Waldwirtschaftsgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes.

(2) Die Satzung regelt insbesondere

1. den Namen und den Sitz der Waldwirtschaftsgenossenschaft,

2. die Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft,

3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

4. Stimmrecht der Mitglieder nach Maßgabe des § 21 Abs. 3,

5. die Verfassung, Verwaltung und Vertretung der Waldwirtschaftsgenossenschaft,

6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für die Gebühren und Beiträge,

7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung, die Rechnungsführung und Rechnungsprüfung sowie die Entlastung,

8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft.

§ 25
Änderung der Satzung

Über eine Änderung der Satzung beschließt die Genossenschaftsversammlung mit mehr als der Hälfte aller Stimmen (§ 21 Abs. 3 Satz 2). Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht anwesend war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt.

§ 26
Ausscheiden von Grundstücken

(1) Ist die endgültige Umwandlung einer zum Genossenschaftswald gehörenden Waldfläche nach § 39 genehmigt, so scheidet diese aus dem Genossenschaftswald aus, wenn die Umwandlung durchgeführt ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 43 vom Zeitpunkt der Umwandlung an.

(2) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Genossenschaftswald der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft gefährden würde.

§ 27
Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll in der Regel nach der Größe der zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke der Mitglieder bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies durch erhebliche Unterschiede im Waldzustand gerechtfertigt ist.

(2) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft kann für einzelne Veranstaltungen oder Maßnahmen von den Mitgliedern Beiträge oder Gebühren erheben.

§ 28 (Fn 12)
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Waldwirtschaftsgenossenschaft wird von der unteren Forstbehörde ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Höhere Aufsichtsbehörde ist die höhere Forstbehörde, oberste Aufsichtsbehörde das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium). Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesorganisationsgesetzes.

(2) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

1. zur Änderung der Satzung,

2. zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

3. zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften,

4. zur Festsetzung des Betriebsplanes.

(3) Die Genehmigung zu Absatz 2 Nr. 4 darf nur versagt werden, wenn der Betriebsplan die aufgrund des § 14 Abs. 4 festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt oder der Satzung widerspricht.

§ 29 (Fn 12)
Genossenschaftsverzeichnis

Die Waldwirtschaftsgenossenschaft hat ein Genossenschaftsverzeichnis zu führen, das über die Mitglieder, die den Mitgliedern nach § 18 Abs. 2 gleichgestellten Nutzungsberechtigten sowie über die Lage, Größe, Eigentums- und Besitzverhältnisse der Grundstücke Auskunft gibt. Das Ministerium setzt durch Rechtsverordnung ein Muster des Genossenschaftsverzeichnisses fest.

§ 30
Auflösung der Waldwirtschafts-
genossenschaft

Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammengeschlossenen Flächen vertritt, beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Kapitel III
Besondere Vorschriften über
öffentlichen Waldbesitz

Erster Abschnitt
Staatswald

§ 31 (Fn 39)
Bewirtschaftungsgrundsätze
für den Staatswald

(1) Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum des Landes Nordrhein-Westfalen steht (Verwaltungsgrundvermögen „Sonderliegenschaft Forst“).Die zuständigen Stellen haben namentlich

1. die Ertragskraft des Waldes zu erhalten und die Nachhaltigkeit der Holznutzung zu wahren,

2. den Wald vor Schäden zu bewahren,

3. die Walderzeugnisse nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten.

(2) Die mit der Bewirtschaftung des Staatswaldes betrauten Stellen haben die Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu sichern und in besonderem Maße die Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann in besonderen Fällen von den Grundsätzen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 abgewichen werden.

(3) Der Staatswald mit Ausnahme des forstlichen Sondervermögens dient auch der wissenschaftlichen Forschung. Der Imkerei soll ausreichende Gelegenheit zur Nutzung der Waldtracht gegeben werden.

Zweiter Abschnitt
Gemeindewald

§ 32
Bewirtschaftungsgrundsätze
für den Gemeindewald

Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 33
Betriebsplan und Betriebsgutachten

(1) Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. Bei wesentlichen Veränderungen des Waldzustandes oder aus anderen wichtigen Gründen sind der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten zu ändern.

(2) Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten sind der Forstbehörde nach Erstellung oder Änderung unverzüglich vorzulegen.

§ 34
Wirtschaftsplan

Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für jedes Jahr aufzustellen ist.

§ 35 (Fn 7)
Forstliches Fachpersonal
der Gemeinde

(1) Mit der technischen Betriebsleitung und mit der Beförsterung haben die Gemeinden unter Berücksichtigung der Waldstruktur und der Betriebsgröße Fachkräfte mit der Befähigung für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst zu beauftragen. Die technische Betriebsleitung und die Beförsterung können statt dessen durch Vertrag der Forstbehörde übertragen werden. Die Übernahme der Beförsterung kann davon abhängig gemacht werden, daß auch die technische Betriebsleitung der Forstbehörde übertragen wird. Die höhere Forstbehörde kann zulassen, daß mit der Beförsterung Bedienstete mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 im Forstdienst beauftragt werden.

(2) Für Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge der Forstbehörden mit den Gemeinden gilt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht.

§ 36 (Fn 12)
Rechtsverordnung

Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Form und den Mindestinhalt der Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne der Gemeinden.

Dritter Abschnitt
Wald anderer juristischer Personen
des öffentlichen Rechts

§ 37
Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über den Gemeindewald

(1) Die §§ 32 bis 36 gelten entsprechend für

1. die Gemeindeverbände,

2. die sonstigen der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Gemeinschaftswaldgesetz,

3. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Aufsichtsbehörde ist die für die allgemeine Aufsicht oder die allgemeine Körperschaftsaufsicht zuständige Behörde.

§ 38 (Fn 13)
Ausnahmen

§ 37 gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; für diese entfällt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2.

Kapitel IV
Erhaltung und Vermehrung
des Waldbestandes

Erster Abschnitt
Umwandlung und Aufforstung

§ 39 (Fn 43)
Umwandlung
(Zu § 9 Bundeswaldgesetz)

(1) Jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde. Soweit für die Umwandlung nach §§ 6 bis 14 in Verbindung mit Nummer 17.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, entsprechen. Sofern die Genehmigung erforderlich ist für ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, kann die Genehmigung nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entspricht; § 43 bleibt unberührt.

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag hat die Forstbehörde unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen desWaldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Forstliche Belange benachbarter Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können. Im Rahmen der Genehmigung kann die Forstbehörde als Ersatzaufforstung auch die flächendeckende Entwicklung von Wald durch die natürliche Ansamung von Forstpflanzen zulassen. Um die Erfüllung von Nebenbestimmungen zu gewährleisten, kann die Hinterlegung von Geldbeträgen oder sonstige Sicherheit gefordert werden. Vor einer Versagung der Umwandlungsgenehmigung ist der jeweiligen Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Umwandlung von Schutz- und Erholungswald darf nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse genehmigt werden.

(5) Die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 40 (Fn 33)
Befristete Umwandlung
(Zu § 9 Bundeswaldgesetz)

(1) Eine befristete Umwandlung kann zugelassen werden, wenn

1. ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers oder ein öffentliches Interesse an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht,

2. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild, die Erholung der Bevölkerung, der Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder der Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch eine vorübergehende anderweitige Nutzung der Fläche nicht beeinträchtigt werden und

3. durch Nebenbestimmungen sichergestellt wird, daß die Fläche bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach den in Absatz 2 bezeichneten Plänen ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.

(2) Der Antragsteller hat Pläne und Erläuterungen für das gesamte Vorhaben sowie für die Wiederaufforstung vorzulegen.

(3) § 39 Abs. 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und die Absätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

§ 41 (Fn 43)
Erstaufforstung
(Zu § 10 Bundeswaldgesetz)

(1) Die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) ist nur mit Genehmigung der Forstbehörde zulässig. Soweit für die Erstaufforstung nach §§ 6 bis 14 in Verbindung mit Nummer 17.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen.

(2) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstung hat die Forstbehörde unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Besitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Die Belange der Besitzer der angrenzenden Grundstücke sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1. Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Nebenbestimmungen entsprochen werden kann, oder

2. Belange des Naturschutzes, des Bodenschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen, oder

3. eine Aufforstung die Agrarstruktur oder Maßnahmen zu deren Verbesserung erheblich beeinträchtigen würde.

(4) Die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetz bleiben unberührt.

(5) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(6) Ist eine Fläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet worden, so kann die Forstbehörde die unverzügliche Beseitigung der Aufforstung anordnen.

§ 42 (Fn 18)
Verfahren, Umwandlungsfrist
(Zu § 9 Bundeswaldgesetz)

(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung entscheidet die Forstbehörde im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde, dem Kreis oder der kreisfreien Stadt und der Flurbereinigungsbehörde. Wird der Antrag auf die Erfordernisse eines landwirtschaftlichen oder eines erwerbsgärtnerischen Betriebes gestützt, so ist vor der Entscheidung auch die Landwirtschaftskammer zu hören. Das Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde ist nur herzustellen, wenn die Auswirkungen der Waldumwandlung von regionaler Bedeutung sind.

(2) Wird die Umwandlung genehmigt, so ist für ihre Durchführung eine angemessene Frist zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Fläche nach Ablauf der Frist nicht in die andere Nutzungsart umgewandelt ist.

(3) Die Umwandlungsgenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie läßt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die Forstbehörde hat den Antragsteller hierauf bei der Erteilung der Umwandlungsgenehmigung hinzuweisen.

§ 43 (Fn 44)
Ausnahmen
(Zu §§ 9 und 10 Bundeswaldgesetz)

(1) Einer Umwandlungsgenehmigung nach §§ 39 und 40 bedarf es nicht bei Waldflächen, für die

a) in einem Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Baugesetzbuch,

b) in einem Landschaftsplan oder im Geltungsbereich einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 43 des Landesnaturschutzgesetzes, einem Flurbereinigungsplan, einem Zusammenlegungsplan, einem Auseinandersetzungsplan oder aufgrund sonstiger Festsetzungen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Gesetz über die Gemeinheitsteilung und Reallastenlösung,

c) in einem Planfeststellungsbeschluss in einer Plangenehmigung oder

d) in einem Braunkohlenplan

eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist oder für Waldflächen, die im Rahmen von § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes auf Zeit entstanden sind. Für unbedingt oder nach Vorprüfung UVP-pflichtiger Vorhaben im Sinne der Anlage 1 Nummer 17.1 und 17.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Satz 1 Buchstabe d nur dann, wenn im Verfahren zur Aufstellung des Braunkohlenplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

(2) Absatz 1 findet auf Anträge zur Erteilung der Genehmigung zur Erstaufforstung entsprechende Anwendung.

§ 44 (Fn 33)
Pflicht zur Wiederaufforstung
(Zu § 11 Bundeswaldgesetz)

(1) Kahlflächen und stark verlichtete Waldbestände sind innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist. Im Einzelfall kann als Wiederaufforstung auch die flächendeckende Entwicklung von Wald durch die natürliche Ansamung von Forstpflanzen von der Forstbehörde zugelassen werden. Auch bestimmte Formen der flächendeckenden Entwicklung von Wald durch Stockausschlag oder Wurzelbrut können von den Forstbehörden zugelassen werden.

(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung oder Ergänzung umfaßt auch die Verpflichtung, die Kulturen und Verjüngungen zu pflegen und zu schützen.

(3) Kommt der Waldbesitzer den Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 nicht nach, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend

a) für die Fälle, in denen eine Umwandlungsgenehmigung erteilt ist, die Fläche aber nicht innerhalb der nach § 42 Abs. 2 gesetzten Frist in die andere Nutzungsart überführt worden ist,

b) bei befristeten Umwandlungsgenehmigungen vom Ablauf der gesetzten Frist an.

(5) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die unverzügliche Wiederaufforstung angeordnet werden kann.

(6) Die Forstbehörde kann den Waldbesitzer widerruflich von der Pflicht zur Wiederaufforstung entbinden, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung nach der Art der Entstehung der Kahlfläche oder der Verlichtung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Waldbesitzers nicht zumutbar ist und ein angemessener Zuschuß zu den Kosten der Wiederaufforstung aus öffentlichen Mitteln nicht gewährt wird. Dies gilt nicht für die Fälle des Absatzes 4 Buchstabe b und des Absatzes 5.

Zweiter Abschnitt
Schutz vor Waldbränden, Nachbarschutz

§ 45
Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände

(1) Die Forstbehörde kann die zur Verhütung, zur frühzeitigen Feststellung und zur Vorbereitung einer wirksamen Bekämpfung von Waldbränden notwendigen Schutzmaßnahmen gegenüber den Waldbesitzern anordnen. Die Kosten trägt das Land.

(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung der Waldbesitzer unterbleiben.

(3) Ein Schaden, den ein Dritter bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 erleidet, ist durch die Forstbehörde zu ersetzen, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. § 42 Abs. 2 und 3 des Ordnungsbehördengesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 46 (Fn 31)
(aufgehoben)

§ 47 (Fn 33)
Waldgefährdung durch Feuer

(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig. Die Forstbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot erteilen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für

1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden,

2. Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen und

3. die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.

(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz 2 genannten Personenkreis.

§ 48
Schutz benachbarter Waldbestände

Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung seines Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft möglich und zumutbar ist. In der Nähe der Grenzen haben die Waldbesitzer ihre forstbetrieblichen Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

Dritter Abschnitt
Schutzwald, Erholungswald

§ 49 (Fn 14)
Schutzwald, Naturwaldzellen
(Zu § 12 Bundeswaldgesetz)

(1) Wald kann durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Verursachers, der betroffenen Waldbesitzer und der Begünstigten im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde und der höheren Naturschutzbehörde zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder zur Verhütung von Gefahren, von schwerwiegenden Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.

(2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches abfließen von Niederschlagswasser, Vernässung, Überflutung, Uferabbruch und Schneeverwehung oder aus Gründen des Bodenschutzes. Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden, in dem ein bestimmter Bestandsaufbau durch forstliche Maßnahmen zu erhalten oder zu erneuern ist.

(3) In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden oder zu unterlassenden forstlichen Maßnahmen anzugeben.

(4) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im Schutzwald der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist und keine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzwirkung damit verbunden ist.

(5) In Naturwaldzellen wird der Waldbestand sich selbst überlassen. Bewirtschaftungsmaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Außerdem sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig. Für die Erklärung von Wald zur Naturwaldzelle gilt Absatz 1 sinngemäß.

(6) Kann das mit der Erklärung zu Schutzwald erstrebte Ziel durch vertragliche Vereinbarungen mit den betroffenen Waldbesitzern erreicht werden, so darf eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Absatz 1 nicht erlassen werden.

§ 50 (Fn 15)
Erholungswald
(Zu § 13 Bundeswaldgesetz)

(1) Wald kann durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer und Jagdausübungsberechtigen im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde und der höheren Naturschutzbehörde und unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Die ordnungsbehördliche Verordnung muß geändert oder ergänzt werden, wenn sich die ihr zugrundeliegenden Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung geändert haben.

(2) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und Gemeindewald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage oder Beschaffenheit nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden können.

(3) Die Erklärung zu Erholungswald kommt insbesondere in Betracht für Waldflächen in Verdichtungsräumen und solche Waldflächen, die in der Nähe von Städten, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten liegen.

(4) In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden, zu duldenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Dazu gehören insbesondere Vorschriften über

1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang,

2. die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher,

3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden und

4. das Verhalten der Waldbesucher.

(5) Kann das mit der Erklärung zu Erholungswald erstrebte Ziel durch vertragliche Vereinbarungen mit den betroffenen Waldbesitzern und Jagdausübungsberechtigten erreicht werden, so darf eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Absatz 1 nicht erlassen werden.

Vierter Abschnitt
Entschädigung

§ 51 (Fn 33)
Entschädigung, Vorteilsausgleich

(1) Kommt die durch die Versagung der Umwandlungsgenehmigung bedingte Fortführung der forstlichen Nutzung einer Enteignung gleich, so ist die Fläche auf Verlangen des Waldbesitzers vom Land zum Verkehrswert zu übernehmen.

(2) Kommt die Versagung der Genehmigung zur Erstaufforstung einer Enteignung gleich, so ist vom Land eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(3) Im Falle der Erklärung zu Schutz- oder Erholungswald oder zur Naturwaldzelle sind die Waldbesitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten für Nachteile, die ihnen durch die Anordnung oder Untersagung bestimmter Maßnahmen gegenüber der uneingeschränkten forstlichen Bewirtschaftung ihrer Grundstücke entstehen, vom Land zu entschädigen.

(4) Entschädigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind in Geld zu leisten. § 42 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 können anstelle des Landes ganz oder teilweise von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen juristischen Person oder einer natürlichen Person erfüllt werden. Erklären eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine sonstige juristische oder eine natürliche Person, daß sie dem Land obliegende Verpflichtungen erfüllen werden (Erfüllungsübernahme), so steht dem Land der Rückgriff gegen den Erfüllungsübernehmer zu. Wird Wald im überwiegenden Interesse einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer sonstigen juristischen oder einer natürlichen Person zu Schutz- oder zu Erholungswald erklärt, so ist die Entschädigung von diesem zu leisten.

(6) Im Falle der Erklärung zu Schutzwald ist der Entschädigungspflichtige berechtigt, von den Verursachern und den Begünstigten Ersatz bis zur Höhe ihrer Vorteile zu verlangen.

Fünfter Abschnitt
Forstschutz

§ 52 (Fn 17)
Aufgaben

(1) Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand nach § 70 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

(2) Die ordnungsrechtlichen Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

§ 53 (Fn 14)
Ausübung des Forstschutzes,
Forstschutzbeauftragte

(1) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten.

(2) Forstschutzbeauftragte sind die von den Forstbehörden, von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz beauftragten Personen.

(3) Forstschutzbeauftragte sollen zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellt werden.

(4) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung sowie des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(5) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, der Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen zugleich die Aufgaben der Landschaftswacht (§69 des Landesnaturschutzgesetzes).

§ 54 (Fn 19)
Kennzeichnung

Die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung oder Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis bei sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Kapitel V
Landesforstverwaltung

Erster Abschnitt
Gliederung der Forstbehörden

§ 55 (Fn 20)
Landesforstverwaltung

(1) Forstbehörden sind die oberste Forstbehörde und der Landesbetrieb Wald und Holz, dem die Aufgaben der Höheren Forstbehörde und der Unteren Forstbehörden übertragen sind.

(2) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(Ministerium). Dieses führt die Aufsicht über den Landesbetrieb Wald und Holz.

(3) Der Landesbetrieb Wald und Holz ist als Landesbetrieb nach § 14a LOG organisiert. Er unterhält Außenstellen, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen können.

§ 56 (Fn 37)
Organisation des Landesbetriebes Wald und Holz

(1) Das Ministerium erlässt für den Landesbetrieb Wald und Holz eine Betriebssatzung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz gibt sich mit Zustimmung des Ministeriums eine Geschäftsordnung.

(3) Beim Landesbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet. Das Nähere regelt das Ministerium.

§ 57 (Fn 25)
(aufgehoben)

§ 58 (Fn 21)
Forstamtsbezirke

(1) Das Ministerium teilt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung das Land unter Einbeziehung aller Waldbesitzarten in räumlich abgerundete Forstamtsbezirke ein.

(2) Bei der Einteilung sind Verwaltungsgrenzen, natürliche Grenzen und örtliche Gegebenheiten, insbesondere die geographische Lage, der Zusammenhang und die Besitzverhältnisse des Waldes angemessen zu berücksichtigen.

§ 59 (Fn 25)
(aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Aufgaben und Zuständigkeiten
der Forstbehörde

§ 60 (Fn 22, 23)
Aufgaben

(1) Die Forstbehörden haben neben der Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz im einzelnen zugewiesenen Aufgaben

1. den Staatswald zu bewirtschaften,

2. die forstlichen und holzwirtschaftlichen Förderungsprogramme durchzuführen und

3. die Öffentlichkeit über die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes aufzuklären. Dazu können auch Jugendwaldheime betrieben werden.

(2) Die Forstbehörden sind zuständig im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und aller auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit es sich um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt. Zur Durchführung dieser Aufgabe wird das Ministerium zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt.

(3) Die Forstbehörden sollen aufgrund ihrer Sachkunde die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Flurbereinigungsbehörden sowie die übrigen mit der Pflege und der Gestaltung der Landschaft befaßten Stellen und Behörden in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege beraten und tatkräftig unterstützen. Sie haben ferner darüber zu wachen, daß die Waldbesitzer die Gebote und Verbote beachten, die ihnen in diesem Gesetz oder in anderen, die Erhaltung des Waldes und die Abwehr von Schäden am Wald betreffenden Rechtsvorschriften auferlegt sind. Die Landesforstverwaltung bewirtschaftet das forstliche Sondervermögen gegen Kostenerstattung.

(4) Die Forstbehörden führen zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes eine auf das gesamte Landesgebiet bezogene forstliche Standortkartierung und regelmäßige forstliche Stichprobeninventuren (Landeswaldinventuren) durch. Die Standortkartierung dient als Grundlage für die sachgerechte Prüfung und Durchführung von Erst- und Wiederaufforstungen. Die Landeswaldinventuren sollen einen Gesamtüberblick über die Waldverhältnisse und die forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern.Die hierzu erforderlichen Messungen und Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten) werden nach einem einheitlichen Verfahren vorgenommen.

(5) Die Forstbehörden erheben die forstlichen Grunddaten nach dem Agrarstatistikgesetz. Sie ermitteln die Waldeigenschaft und den jeweiligen Aufwuchs auf den Waldflächen für die Zwecke des Automatisierten Liegenschaftskatasters und des Automatisierten Liegenschaftsbuches.

(6) Die Dienstkräfte und Beauftragten der Forstbehörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Aufgaben auf diesen Grundstücken durchzuführen.

§ 61 (Fn 24)
Zuständigkeit

Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist der Landesbetrieb Wald und Holz zuständig. Der Landesbetrieb Wald und Holz nimmt die nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen und Verordnungen den staatlichen Forstämtern, den unteren Forstbehörden und den höheren Forstbehörden zugewiesenen Aufgaben wahr.

Dritter Abschnitt
Beratung der Landesforstverwaltung

§ 62 (Fn 37)
Beratungsorgane

Bei dem Ministerium wird ein Forstausschuss und bei dem Landesbetrieb ein Beratungsorgan gebildet. Bei den Außenstellen des Landesbetriebes kann jeweils ein Beratungsorgan gebildet werden. Ihre Aufgabe ist die Beratung der Landesforstverwaltung. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss die Einzelheiten über die Bezeichnung, Bildung, Zusammensetzung und Beteiligung der Beratungsorgane, die Einberufung zu den Sitzungen und die Bestellung der Mitglieder und deren Entschädigung zu regeln.

§§ 63- 66 (Fn 25)
(aufgehoben)

Kapitel VI
Berufsbezeichnung, Dienstkleidung

§ 67 (Fn 44)
Berufsbezeichnung

(1) Angestellten in privaten Forstbetrieben und Verbänden kann von der höheren Forstbehörde auf Antrag eine den Amtsbezeichnungen der staatlichen Forstbeamten vergleichbare Berufsbezeichnung verliehen werden, wenn

1. ihre Berufsausbildung derjenigen der vergleichbaren Laufbahngruppe mit dem entsprechenden Einstiegsamt des öffentlichen Dienstes entspricht und

2. eine Tätigkeit nachgewiesen wird, die nach Art und Umfang den Verhältnissen im öffentlichen Dienst vergleichbar ist.

Die Berufsbezeichnungen dürfen nur mit dem Zusatz ,,im Privatdienst" geführt werden.

(2) Die Befugnis, eine Berufsbezeichnung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu führen, ruht bei den Angestellten

1. die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,

2. denen durch strafgerichtliche Entscheidungen die Berufsausübung untersagt ist.

Die Befugnis, eine Berufsbezeichnung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu führen, erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit, für die sie verliehen ist.

(3) Angestellte, denen die Befugnis nach Absatz 1 verliehen worden ist, sind nach Ausscheiden aus dem Forstdienst infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze berechtigt, ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 68 (Fn 26)
Dienstkleidung der Forstbediensteten

(1) Dienstkräfte der Landesforstverwaltung mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung sind nach Maßgabe einer vom Ministerium zu erlassenden Verwaltungsverordnung verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen.

(2) Nichtstaatliche Forstbedienstete dürfen als Dienstkleidung die Dienstkleidung der Forstbediensteten des Landes Nordrhein-Westfalen mit vergleichbarer Berufsausbildung und Tätigkeit tragen.

(3) Für Angestellte im privaten Forstdienst und in Verbänden, denen die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 67 Abs. 1 verliehen worden ist, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß das Tragen des Landeswappens nicht erlaubt ist. § 67 Abs. 2 gilt entsprechend.

Kapitel VII
Kostenregelung und Bußgeldvorschriften

§ 69 (Fn, 41)
(aufgehoben)

§ 70 (Fn 27)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 im Wald außerhalb von Wegen Hunde nicht angeleint mitführt,

1a. entgegen § 2 Abs. 2 auf nicht festen Wegen oder abseits von Wegen Rad fährt,

1b. entgegen § 2 Abs. 3 den Wald beschädigt oder die Erholung anderer unzumutbar beeinträchtigt,

1c. entgegen § 2 Abs. 4 organisierte Veranstaltungen im Wald der Forstbehörde nicht rechtzeitig anzeigt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 eine dort bezeichnete Fläche oder Einrichtung betritt oder im Wald fährt, zeltet oder Wohnwagen oder Kraftfahrzeuge abstellt,

2a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 im Wald reitet,

2b. entgegen § 3 Abs. 3 Eingatterungen mit Wegfall des Schutzzweckes nicht unverzüglich entfernt.

3. eine Waldfläche ohne die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung sperrt,

3a entgegen § 6a Abs. 1 Abfälle zur Beseitigung im Wald fortwirft oder außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, lagert oder ablagert,

3b entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 die Verwertung von Abfällen im Wald der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme nicht rechtzeitig anzeigt,

3c entgegen § 6b forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen vor Beginn der Forstbehörde nicht anzeigt,

4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 die Ertragskraft des Waldbodens durch Streunutzung, Plaggenhieb, Tiefenfräsung, Stockrodung oder Ganzbaumentnahme beeinträchtigt.

4a entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung der Forstbehörde einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf mehr als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vornimmt oder entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 einen bestandsgefährdenden Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung vornimmt.

5. ohne Genehmigung nach §39 Abs. 1 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt oder die Umwandlung gestattet,

6. ohne Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Wald neu anlegt oder die Neuanlage gestattet,

7. eine vollziehbare Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 nicht befolgt,

8. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung verstößt, sofern diese Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

9. auf einem Waldgrundstück zurückgelassenes Arbeitsgerät gegen den Willen des Berechtigten benutzt oder von seinem Standort entfernt,

10. gefällte Stämme, Holzstöße oder andere aufgeschichtete Bodenerzeugnisse entfernt, umwirft, in Unordnung bringt oder der Stützen beraubt,

11. das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, Stamm-, Stoß- oder Losnummern an stehenden oder gefällten Stämmen, an Holzstößen oder anderen aufgeschichteten Bodenerzeugnissen vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt oder verändert,

12. Gräben, Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. (aufgehoben)

2. entgegen § 47 Abs. 1 im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage Feuer anzündet oder unterhält, ein Grillgerät benutzt oder leichtentzündliche Stoffe lagert, sofern nicht eine Befreiung von dem Verbot erteilt wurde,

3. entgegen § 47 Abs. 3 Satz 1 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober im Wald raucht,

4. ein im Wald von ihm oder auf seine Veranlassung angezündetes Feuer unbeaufsichtigt läßt,

5. im Wald brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,

6. es im Wald unterläßt, Tore von Wild- und Kulturgattern oder andere zur Sperrung von Wegen oder Zugängen zu eingefriedeten Grundstücken dienende Einrichtungen, die er geöffnet hat, zu schließen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Forstbehörden.

Kapitel VIII
Schlussvorschriften

§ 71 (Fn 28)
Durchführungsvorschriften

Das Ministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.

§ 72
Änderung der Gemeindeordnung

§ 73
Änderung des Feld- und
Forstschutzgesetzes

§ 74
Änderung des Landesjagdgesetzes

§ 75
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

§ 76
Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 77 (Fn 40)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft (Fn 29). Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, einschließlich der §§ 70 bis 71, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 546, geändert durch Art. 22 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Art. 16 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663), Gesetz v. 17. 2. 1987 (GV. NW. S. 62), 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 437), Art. 4 d. Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie d. Rates v. 27. Juni 1985 ü. d. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentl. u. privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande NW v. 29. 4. 1992 (GV. NW. S. 175), Art. III d. Landschaftsgesetzes v. 28. 9. 1993 (GV. NW. S. 740), Art. IV des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 418), Art. 1 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382), Artikel 2 d. Gesetzes zur Änd. d. Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666), Artikel II d. Zweiten Gesetzes z. Änderung der Landesbauordnung v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 622), Drittes Gesetz zur Änderung d. Forstgesetzes v.09.05.2000 (GV. NRW. S. 485); Artikel 105 d. EuroAnpG v.25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel II Nr. 4 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltssicherungsgesetzes ... v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876); Artikel 3 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 8 d. Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; Artikel 219 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Art. II des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 Nr. 8 d. Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 29. Mai 2006; Artikel II des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel 54 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010; Viertes ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013; Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 28. Mai 2015; Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019; Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214), in Kraft getreten am 10. April 2019; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 neu gefasst durch Viertes ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013.

Fn 3

§ 1 Abs. 3 gestrichen mit Wirkung vom 1. März 1987 durch Gesetz v. 17. 2. 1987 (GV. NW. S. 62).

Fn 4

§ 4 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 2.5.1995 (GV. NRW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

§ 6b eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 2.5.1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 6

§ 10 zuletzt geändert durch Viertes ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013.

Fn 7

§ 11 und § 35 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.

Fn 8

§ 13 Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.

Fn 9

§ 12 und § 14 zuletzt geändert durch Artikel 105 d. EuroAnpG v.25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 10

§ 17 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2.5.1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 11

§ 21 Abs. 3 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2.5.1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 12

§ 28 Abs. 1, § 29 und § 36 zuletzt geändert durch Artikel 105 d. EuroAnpG v.25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 13

§ 38 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.

Fn 14

§§ 49 und 53 zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 15

§ 50 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 16

§ 67 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 17

§ 52 Abs. 2 angefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 2.5.1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 18

§ 42 zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 19

§ 54 geändert durch Art. 22 d. 3. FRG v. 26.6.1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 20

§ 55 neu gefasst durch Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 21

§ 58 zuletzt geändert durch Artikel 105 d. EuroAnpG v.25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 22

§ 60 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 2.5.1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 23

§ 60 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 28. Mai 2015.

Fn 24

§ 61 zuletzt geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 25

§§ 57, 59 u. 63-66 aufgehoben durch Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 26

§ 68 zuletzt geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 27

§ 70 zuletzt geändert durch Viertes ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013.

Fn 28

§ 71 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 29

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1969. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 30

§ 6a geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 31

§ 46 aufgehoben durch Gesetz v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 622); in Kraft getreten am 1. Juni 2000.

Fn 32

§§ 1a und 1b eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 485); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 33

§§ 40, 44, 47, 51 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 485); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 34

§ 6 geändert durch Art. II Nr. 4 d. Gesetzes v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 35

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 17.12.2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 36

§ 7 Abs. 2 geändert durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 17.12.2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 37

§§ 56 u. 62 neu gefasst durch Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; § 56 Absatz 3 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.

Fn 38

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 8.1 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197); in Kraft getreten am 29. Mai 2006.

Fn 39

§ 31 Abs. 1 geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 40

§ 3 zuletzt geändert und § 77 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019.

Fn 41

§ 69 aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 8.3 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 29. Mai 2006.

Fn 42

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 43

§§ 39 und 41 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214), in Kraft getreten am 10. April 2019.

Fn 44

§ 43 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.



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