Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Zuständigkeit
- § 2 Prüfungsausschuß
- § 3 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren
- § 4 Zulassung
- § 5 Schriftliche Prüfung
- § 6 Schießprüfung
- § 7 Mündlich-praktische Prüfung
- § 8 Bewertung der Leistungen
- § 9 (Fn 4) Prüfungsergebnis
- § 9a (Fn 5) Nachprüfung
- § 10 (Fn 6) Prüfungsentscheidung
- § 11 Sondervorschriften für die Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheins
- § 12 (Fn 3) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Jägerprüfung
(Jägerprüfungsordnung)
Vom 12. April 1995 (Fn 1)
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 2) (Fn 2), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:
§ 1 Zuständigkeit
§ 1
Zuständigkeit
Die Jägerprüfung ist bei der unteren Jagdbehörde im Sinne des § 46 Abs. 3 LJG-NW abzulegen. Örtlich zuständig ist die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 2 Prüfungsausschuß
§ 2
Prüfungsausschuß
(1) Jede untere Jagdbehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuß zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Jagdbehörde,
2. der Jagdberaterin oder dem Jagdberater oder deren Vertretung,
3. drei jagdpachtfähigen (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz) Jägerinnen oder Jägern, von denen unter Berücksichtigung des Mitglieds nach Nummer 2 mindestens eine oder einer die Befähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst haben muß. An die Stelle einer Jägerin oder eines Jägers, die oder der die Befähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst haben muß, kann eine Berufsjägerin oder ein Berufsjäger treten.
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bestellungen nach Absatz 2 Nr. 3 erfolgen auf Vorschlag der Landesvereinigung der Jäger. Die Landesvereinigung der Jäger stellt durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch die Durchführung von Fortbildungen und die Ausstellung entsprechender Teilnahmebescheinigungen, sicher, daß die vorgeschlagenen Mitglieder über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Eine auch mehrmalige Wiederbestellung ist möglich.
(5) Die untere Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes nach Absatz 2 Nr. 3 aus wichtigem Grund nach Anhörung der Landesvereinigung der Jäger widerrufen.
(6) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die jeweilige Vertretung. Ergibt sich auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit, so bestimmt die untere Jagdbehörde die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die jeweilige Vertretung.
(7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder jeweils deren Vertretung, die Vertreterin oder der Vertreter der unteren Jagdbehörde und mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Vertretungen anwesend sind.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenentschädigungen und Sitzungsgelder entsprechend den für Mitglieder der Jagdbeiräte bei den unteren Jagdbehörden geltenden Bestimmungen.
§ 3 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren
§ 3
Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil muß der Schießprüfung, die Schießprüfung dem mündlich-praktischen Teil vorausgehen.
(2) Die Prüfung umfaßt im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil folgende Sachgebiete:
1. Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz;
2. Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung;
3. Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen);
4. Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts.
(3) Der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird von der oberen Jagdbehörde landeseinheitlich nach Tag und Uhrzeit bestimmt und den unteren Jagdbehörden bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres bekanntgegeben. Die unteren Jagdbehörden setzen die Prüfungstermine für die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung fest und machen diese Termine zusammen mit dem Termin für die schriftliche Prüfung mindestens 3 Monate vorher unter Angabe des Ortes der Prüfung im amtlichen Verkündungsorgan bekannt.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten und der oberen Jagdbehörde sowie bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter der Landesvereinigung der Jäger können bei der Prüfung anwesend sein. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung Zuhörer zulassen.
(5) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist von der Vertreterin oder dem Vertreter der unteren Jagdbehörde eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von der unteren Jagdbehörde aufzubewahren.
(6) Die untere Jagdbehörde hat die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer für die Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern.
§ 4 Zulassung
§ 4
Zulassung
(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bei der unteren Jagdbehörde einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf;
2. ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, daß ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.
(3) Zur Prüfung dürfen von der unteren Jagdbehörde nicht zugelassen werden:
1. Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das fünfzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben;
2. Bewerberinnen und Bewerber, denen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muß.
(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bekanntzugeben. Bewerberinnen und Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen Bescheid.
§ 5 Schriftliche Prüfung
§ 5
Schriftliche Prüfung
(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den Sachgebieten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 je fünfundzwanzig Fragen anhand eines Fragebogens den Bewerberinnen und Bewerbern zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Der Fragebogen ist so zu gestalten, daß die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen vorgegebener Antworten möglich ist. Die vorgegebenen Antworten können auch insgesamt richtig oder falsch sein.
(2) Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der oberen Jagdbehörde landeseinheitlich erstellt. Die Fragen sind dem als Anlage 1 zu dieser Verordnung beigefügten Fragenkatalog von insgesamt fünfhundert Fragen zu entnehmen.
(3) Die obere Jagdbehörde übersendet den Fragebogen in ausreichender Zahl mit einer Musterlösung den unteren Jagdbehörden in einem verschlossenen Umschlag. Der Umschlag darf erst bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung von der Aufsicht in Gegenwart der Bewerberinnen und Bewerber geöffnet werden.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung, der längstens zwei Stunden dauern soll, findet unter Aufsicht von mindestens zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Ausschusses statt.
(5) Die vom Prüfungsausschuß bewerteten Fragebögen sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.
§ 6 Schießprüfung
§ 6
Schießprüfung
(1) Die Schießprüfung, bei der mindestens zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein müssen, besteht aus:
1. Büchsenschießen,
2. Flintenschießen.
(2) Beim Büchsenschießen sind fünf Schüsse stehend angestrichen aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 m auf die Rehbockscheibe Nummer 1 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes (Anlage 2) abzugeben.
(3) Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuß zehn bewegliche Ziele (Wurftaube-Skeet oder Kipphase oder Wurftauben-Trap) aus jagdlicher Gewehrhaltung zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen. Die obere Jagdbehörde kann nach Anhörung der Landesvereinigung der Jäger zulassen, daß das Flintenschießen abweichend von Satz 1 in einer anderen Form mit vergleichbarer Schwierigkeit (z. B. auf elektronisch simulierte bewegliche Ziele) durchgeführt wird, und die Mindestleistung entsprechend den Anforderungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 festlegen. Es sind
a) beim Skeetschießen je zwei Tauben von den Ständen 1, 3, 4, 5 und 7 aus zu beschießen, wobei jeweils die erste Taube vom hohen Turm und die zweite Taube vom niedrigen Turm geworfen wird;
b) beim Trapschießen die Tauben in wechselnder Höhe und Seitenrichtung zu werfen;
c) Kipphasen aus einer Entfernung von 25 bis 35 m zu beschießen.
(4) Bei der Schießprüfung dürfen eigene Jagdwaffen mit beliebiger Visierung und Optik benutzt werden. Für das Büchsenschießen sind alle für Schalenwild zugelassenen Patronen, für das Flintenschießen die Kaliber zwanzig bis zwölf zugelassen.
(5) Die Schießprüfung kann von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses beendet werden, sobald die Mindestleistungen nach § 8 Abs. 4 erbracht sind oder feststeht, daß die Mindestleistung nicht mehr erreicht werden kann.
(6) Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in eine Schießliste einzutragen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Schießliste ist der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.
§ 7 Mündlich-praktische Prüfung
§ 7
Mündlich-praktische Prüfung
(1) Beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung sind Fragen aus den Sachgebieten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu stellen.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen in Gruppen von höchstens 3 Personen geprüft werden. Der mündlich-praktische Teil der Prüfung soll in der Regel je Bewerberin oder Bewerber nicht länger als dreißig Minuten dauern.
§ 8 Bewertung der Leistungen
§ 8
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers sind in jedem Sachgebiet mit ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" zu bewerten.
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung in dem jeweiligen Sachgebiet mit ,,bestanden" zu bewerten.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn entweder in jedem Sachgebiet mindestens 14 Fragen oder insgesamt mindestens 70 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 1, richtig und vollständig beantwortet sind.
(4) Die Schießprüfung ist bestanden, wenn
1. beim Büchsenschießen mindestens dreißig Ringe erzielt und
2. beim Flintenschießen mindestens 3 Wurftauben oder 5 Kipphasen getroffen worden sind.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber die geforderte Leistung in beiden oder in einer der Schießübungen nicht erbracht, ist ihr oder ihm die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung oder der nicht erfüllten Schießübung am gleichen Tage zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erzielten Treffer bleiben unberücksichtigt.
(5) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter im Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 3, mit ,,bestanden" bewertet worden sind.
§ 9 (Fn 4) Prüfungsergebnis
§ 9 (Fn 4)
Prüfungsergebnis
(1) Ist der schriftliche Teil der Prüfung nicht bestanden, so hat die untere Jagdbehörde die Bewerberin oder den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sie oder er einen Täuschungsversuch begeht oder bei der Schießprüfung die Waffe unvorsichtig handhabt.
(3) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Teil, die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil bestanden hat.
§ 9a (Fn 5) Nachprüfung
§ 9a (Fn 5)
Nachprüfung
(1) Bewerberinnen und Bewerbern, die die Schießprüfung (auch nach Wiederholung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2) und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der unteren Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Die Bewerberin oder der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den sie oder er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden.
(2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften der Jägerprüfungsordnung sinngemäß.
§ 10 (Fn 6) Prüfungsentscheidung
§ 10 (Fn 6)
Prüfungsentscheidung
(1) Die untere Jagdbehörde entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse, ob die Prüfung insgesamt (§ 9 Abs. 4) bestanden ist.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis nach einem vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Ministerialblatt bekanntzugebenden Muster.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder für wen die Prüfung als nicht bestanden gilt (§ 9 Abs. 3), erhält einen schriftlichen Bescheid.
§ 11 Sondervorschriften für die Jägerprüfung
zur Erlangung eines Falknerjagdscheins
§ 11
Sondervorschriften für die Jägerprüfung
zur Erlangung eines Falknerjagdscheins
(1) Wird die Jägerprüfung lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt, entfällt abweichend von § 3 Abs. 1 die Schießprüfung.
(2) Im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil der Prüfung werden Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 3 nicht gestellt. Im Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 2 entfallen Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen, im Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 4 entfallen Fragen zum Waffenrecht.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Abs. 3 bestanden, wenn in jedem zu prüfenden Sachgebiet 14 oder insgesamt 55 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 1, richtig und vollständig beantwortet sind.
(4) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Abs. 5 bestanden, wenn die Leistungen in zwei Sachgebieten mit bestanden bewertet worden sind.
(5) Auf dem nach bestandener Prüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, daß die Prüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen für den Erwerb eines Falknerjagdscheins dient.
§ 12 (Fn 3) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Anlagen:
GV. NW. 1995 S. 482; ber. 1997 S. 390, geändert durch VO v. 8.3.2002 (GV. NRW. S. 105); Artikel 170 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 der VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009. Aufgehoben durch VO vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 21. April 2010. |
|
SGV. NW. 792. |
|
§ 12 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 170 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 12 Satz 2 geändert durch Artikel 1 der VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009. |
|
§ 9 geändert durch VO v. 8.3.2002 (GV. NRW. S. 105); in Kraft getreten am 1.April 2002. |
|
§ 9 a eingefügt durch VO v. 8.3.2002 (GV. NRW. S. 105); in Kraft getreten am 1.April 2002. |
|
§ 10 Abs. 2 geändert durch Artikel 170 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
Normverlauf ab 2000: