Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiverordnung - LFischVO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung zum Landesfischereigesetz
(Landesfischereiverordnung - LFischVO)

Vom 9. März 2010 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 38 Absatz 2, 39 Absatz 3, 42 Absatz 1 und 48 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), wird nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen verordnet:

Teil 1
Fangbeschränkungen

§ 1 (Fn 2)
Ganzjährige Schonzeiten

Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nicht entnommen werden:

Fische:

Stör

(Acipenser sturio L.)

Schneider

(Alburnoides bipunctatus BLOCH)

Maifisch

(Alosa alosa L.)

Finte

(Alosa fallax LACEPEDE)

Steinbeißer

(Cobitis sp. L. 1))

Nordseeschnäpel, Wandermaräne

(Coregonus oxyrinchus L.)

Groppe, Koppe

(Cottus sp. 2))

Moderlieschen

(Leucaspius delineatus HECKEL)

Quappe

(Lota lota L.)

Schlammpeitzger

(Misgurnus fossilis L.)

Schmerle

(Barbatula barbatula L.)

Elritze

(Phoxinus phoxinus L.)

Zwergstichling

(Pungitius pungitius L.)

Bitterling

(Rhodeus amarus BLOCH)

Lachs

(Salmo salar L.)

Meerforelle

(Salmo trutta forma trutta L.)

Neunaugen:

Flussneunauge

(Lampetra fluviatilis L.)

Bachneunauge

(Lampetra planeri BLOCH)

Meerneunauge

(Petromyzon marinus L.)

Krebse:

Edelkrebs, Europäischer Flusskrebs

(Astacus astacus L.)

Steinkrebs

(Austropotamobius torrentium SCHRANK)

Muscheln:

Flache Teichmuschel

(Anodonta anatina L.)

Gemeine Teichmuschel

(Anodonta cygnea L.)

Flussperlmuschel

(Margaritifera margaritifera L.)

Kleine Teichmuschel

(Pseudanodonta complanata ROSSMÄSSLER)

Bachmuschel

(Unio crassus RETZIUS)

Malermuschel

(Unio pictorum L.)

Flussmuschel

(Unio tumidus RETZIUS).

§ 1a (Fn 3)
Ganzjährige Schonzeit für die Äsche

Die Äsche (Thymallus thymallus L.) darf dem Wasser in den Gewässerabschnitten nicht entnommen werden, die die oberste Fischereibehörde durch Verwaltungsvorschrift zum Schutz der heimischen Äschenbestände festlegt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Ministerialblatt zu veröffentlichen.

§ 2 (Fn 3)
Befristete Schonzeiten

Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser während der folgenden Zeiten nicht entnommen werden:

1. Seeforellen, Bachforellen und Seesaiblinge vom 20. Oktober bis 15. März,

2. Aale vom 1. Oktober bis 1. März im Rheinhauptstrom (ohne Nebengewässer),

3. Äschen und Nasen vom 1. März bis 30. April,

4. Zander vom 1. April bis 31. Mai,

5. Barben vom 15. Mai bis 15. Juni,

6. Hechte vom 15. Februar bis 30. April.

§ 3 (Fn 3)
Mindestmaße

Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse:

Aal (Anguilla anguilla L.)

50 cm

Barbe (Barbus barbus L.)

35 cm

Nase (Chondrostoma nasus L.)

30 cm

Karpfen (Cyprinus carpio L.)

35 cm

Hecht (Esox lucius L.)

45 cm

Aland (Leuciscus idus L.)

25 cm

Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.)

25 cm

Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris L.)

50 cm

Seesaibling (Salvelinus alpinus L.)

30 cm

Zander (Sander lucioperca L.)

40 cm

Äsche (Thymallus thymallus L.)

30 cm

Schleie (Tinca tinca L.)

25 cm.

§ 4 (Fn 5)
Behandlung der in §§ 1 bis 3 genannten Arten

(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.

(2) Zum Schutz und zur Förderung von Lachs und Meerforelle sind Fänge dieser Arten innerhalb von sieben Tagen mit Angabe des Fundortes der unteren Fischereibehörde zu melden; Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die obere Fischereibehörde kann in begründeten Einzelfällen den Fang und die weitere Behandlung gefangener Fische abweichend von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 zulassen, soweit dies der Hege des jeweiligen Fischbestandes oder wissenschaftlichen Zwecken dient und artenschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Gründe für die Zulassung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen.

Teil 2
Köderfische, Fanggeräte

§ 5
Fang und Abgabe von Köderfischen

(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten dürfen als Köderfische oder Fischköder weder feilgeboten noch abgegeben werden.

(2) Nicht in den §§ 1 bis 3 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten nur im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen und unter den Beschränkungen des § 6 als Köderfische verwendet werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Berufsfischer Köderfische über den eigenen Bedarf hinaus fangen, abgeben oder feilbieten.

§ 6 (Fn 4)
Verwendung von Köderfischen

(1) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.

(2) Lebende Köderfische dürfen nicht mitgeführt und nicht zum Fang von Fischen verwendet werden.

§ 7
Ständige Fischereivorrichtungen

Stellnetze, Hamen, Ankerkuilen und Reusen, die im Flussbett oder am Ufer befestigt oder verankert sind, sind ständige Fischereivorrichtungen im Sinne des § 48 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes.

§ 8
Anforderungen an Fischereivorrichtungen

Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 20 mm oder Maschenweiten von mindestens 25 mm haben – im nassen Zustand gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte. Die obere Fischereibehörde kann hiervon Abweichungen für wissenschaftliche Untersuchungen, Hegemaßnahmen und den berufsmäßigen Fang von Aalen zulassen, soweit diese im Einklang mit der Hege des Aalbestandes stehen.

§ 9
Anforderungen an die Schokkerfischerei

Die Schokkerfischerei ist zum Schutz des Fischbestandes nur unter der Voraussetzung gestattet, dass das Schlussnetz der Ankerkuile durch eingespannte Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand voneinander haben dürfen, so in einer Stellung im Wasser gehalten werden muss, dass ein Zerdrücken des Fanges vermieden wird.

Teil 3
Elektrofischerei

§ 10 (Fn 2)
Genehmigung

(1) Der Fischfang mit Elektrizität darf mit Ausnahme von amtlich veranlassten Maßnahmen zur Beweissicherung oder unmittelbaren Schadensabwehr nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausgeübt werden. Sofern der Fischfang über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, einigen sich die unteren Fischereibehörden über die Zuständigkeit. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet hierüber die obere Fischereibehörde.

Die Genehmigung darf nur für folgende Zwecke erteilt werden:

1. Wissenschaftliche Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen der Erfassung und Bewertung von Fischbeständen, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben, oder

2. Fischereiliche Hegemaßnahmen einschließlich des Fangs von Laichfischen und über gesetzliche Erfordernisse hinausgehende Erhebungen zum Fischbestand.

Die Genehmigung nach Nummer 1 darf nur im Benehmen mit den Fischereiberechtigten und die Genehmigung nach Nummer 2 darf nur mit Zustimmung der Fischereiberechtigten erteilt werden.

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage eines Bedienungsscheines nach § 11 und einer Bescheinigung nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 benötigen die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Landesamt) und der oberen Fischereibehörde für den Fischfang mit Elektrizität keine Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Die Beteiligung der Fischereiberechtigten nach Absatz 1 Satz 5 sowie amtliche Maßnahmen zur Beweissicherung oder Schadensabwehr bleiben unberührt.

§ 11
Bedienungsschein

Personen, die den Fischfang mit Elektrizität ausüben wollen, müssen die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Landesamt durchgeführten Lehrgang zur Elektrofischerei mit abschließender Prüfung nachweisen. Das Landesamt erteilt hierüber eine Bescheinigung in Form eines Bedienungsscheines nach dem Muster der Anlage 1. Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erworbenen Bedienungsscheine werden anerkannt, sofern diese vergleichbar sind.

§ 12 (Fn 3)
Anforderungen an Anlagen zum Fischfang
mit Elektrizität

(1) Zum Fischfang mit Elektrizität dürfen nur Geräte oder Anlagen benutzt werden, die den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), entsprechen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins oder einer anderen vom VDE zugelassenen Prüfstelle zu erbringen. Die Geräte sind in Abständen von drei Jahren auf ihre Betriebssicherheit durch die genannten Stellen überprüfen zu lassen.

(2) Der Fischfang mit Elektrizität darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist verboten. In Gewässern oder Gewässerabschnitten, in denen Lachse und Meerforellen ablaichen, ist die Verwendung von Impulsstrom in den Monaten Oktober bis Januar verboten. Ausnahmen können nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.

Teil 4
Besondere Schutzbestimmungen

§ 13 (Fn 5)
Fischschutz

(1) Bei Absperrvorrichtungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 des Landesfischereigesetzes dürfen die Gitterstäbe oder Lochblenden einen lichten Abstand von höchstens 15 mm haben.

(2) Die Maschenweiten von Netzen dürfen, in nassem Zustand, von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 20 mm betragen.

(3) Geeignete Vorrichtungen im Sinne des § 40 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes sind insbesondere Absperrgitter und Rechen. Diese müssen einen lichten Stababstand von höchstens 20 Millimeter haben. Für Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke, die nach dem 1. Januar 2018 in anderen als den in Anlage 7 genannten Gewässern zugelassen werden, bestimmt die zuständige Wasserbehörde im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde im Einzelfall den lichten Stababstand in Abhängigkeit von dem Fischgewässertyp des betroffenen Wasserkörpers.

(4) Für Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke in Gewässern, die in Anlage 7
1. für die Zielart Lachs (Salmo salar) oder als Wanderstrecke Lachs ausgewiesen sind, ist ein lichter Stababstand von 10 Millimeter erforderlich;
2. ausschließlich für die Zielart Aal (Anguilla anguilla) ausgewiesen sind, ist ein lichter Stababstand von 15 Millimeter erforderlich.
Bei Gewässern, die sowohl unter Nummer 1 und Nummer 2 fallen, ist ein lichter Stababstand von 10 Millimeter erforderlich.

(5) Die maximale Anströmgeschwindigkeit an Rechen oder Gitter darf 0,5 Meter pro Sekunde nicht übersteigen. An Anlagen ist der sichere Fischwechsel zu gewährleisten.

(6) Soweit ein Fischschutz nach den Absätzen 3 bis 5 nicht möglich ist, sind die Fische über ein Turbinenmanagement oder andere geeignete Maßnahmen zu schützen.

§ 14
Regelungen zum Fischbesatz

(1) Nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln sowie deren Laich dürfen in Gewässer nicht ausgesetzt werden. Ausgenommen hiervon ist der Besatz von Regenbogenforellen in stehende Gewässer.

(2) Der Besatz mit Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind und aus Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.

(3) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln, die künstlich genetisch verändert sind, erkennbaren Parasitenbefall oder Krankheitssymptome aufweisen, dürfen nicht in Gewässer ausgesetzt werden.

(4) Aalbesatz ist nach dem Muster der Anlage 2 zu dokumentieren. Die Hegeverpflichteten übermitteln die Besatzdokumente spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres dem Landesamt.

§ 15
Entnahme von Pflanzen und erdgebundenen Stoffen

(1) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist die Entnahme von Ober- und Unterwasserpflanzen sowie von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig.

(2) Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungspflicht und nicht aufschiebbare Maßnahmen des Gewässerausbaus sind hiervon nicht betroffen.

§ 16
Entnahme von Wirbellosen und Laich

Fischnährtiere und Laich dürfen ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden.

§ 17
Behördliche Maßnahmen

Durch die §§ 15 und 16 werden behördliche Maßnahmen und Anordnungen nicht berührt.

§ 18
Wassergeflügel

Domestiziertes Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten in ein Gewässer eingelassen werden.

Teil 5
Aalfischerei

§ 19
Registrierung von Erwerbsfischern
und Fischereifahrzeugen

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt (Erwerbsfischer), hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die obere Fischereibehörde registriert alle Erwerbsfischer, jeweils unter einer Registriernummer in einem Register.

(2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zur Bauart, der Länge, der Motorisierung hinsichtlich Motortyp und Leistung sowie zu einem nach sonstigen Rechtsvorschriften erteilten amtlichen Kennzeichen des Fahrzeuges, das am Fahrzeug geführt werden muss, zu machen. Die obere Fischereibehörde registriert die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden, jeweils unter einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist gut sichtbar am Fischereifahrzeug zu führen.

(3) Änderungen der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben sind der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Aalfischerei aufgegeben oder wird ein registriertes Fischereifahrzeug aus der Nutzung genommen, sind die entsprechenden Einträge aus den Registern zu löschen.

§ 20
Aufzeichnungspflichten der Erwerbsfischer
und Erstvermarktung

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über

1. das Fanggebiet,

2. das Fanggewicht der angelandeten Aale,

3. den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang und

4. die Art, die Anzahl sowie die Einsatzzeit der zum Fang verwendeten Fanggeräte.

Eintragungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind der Fischereiaufsicht auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind in Kopie einmal jährlich zum 31. Dezember an die obere Fischereibehörde zu übermitteln. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Bei der Abgabe von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form an Endverbraucher oder Wiederverkäufer (Erstvermarktung) ist von den Erwerbsfischern, die ihren Betriebssitz im Land Nordrhein-Westfalen haben, nach dem Muster in Anlage 3 ein Aal-Ausgangsbuch mit Angabe der abgegebenen Aalmenge und dem Be- oder Verarbeitungszustand zu führen.

(4) Bei der Aufnahme von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form ist von den Erwerbsfischern oder Wiederverkäufern nach dem Muster in Anlage 4 ein Aal-Eingangsbuch mit Angabe der eingegangenen Aalmenge und dem Be- oder Verarbeitungszustand zu führen.

(5) Im Rahmen der Erstvermarktung ist die nach § 19 Absatz 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.

§ 21
Aufzeichnungspflichten in der Freizeitfischerei

(1) Die Hegeverpflichteten (Fischereiberechtigte, -pächter und -genossenschaften) dokumentieren den Fang von Aalen anhand von Fanglisten der Freizeitfischer.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 umfassen auch die Prüfung der Fanglisten auf Plausibilität und eine abschließende Schätzung der durch Freizeitfischer entnommenen Aalmengen. Sie sind einmal jährlich zum 31. März dem Landesamt zu übermitteln.

Teil 6
Fischereierlaubnisverträge

§ 22 (Fn 6)
Fischereierlaubnisscheine

(1) Für Fischereierlaubnisscheine, die länger als vier Wochen gültig sind, sind Vordrucke entsprechend Anlage 5 zu verwenden. Soweit Fischereierlaubnisscheine elektronisch ausgestellt werden, entfällt die in Anlage 5 vorgesehene Unterschriftenzeile.

(2) Wer Erlaubnisscheine nach Absatz 1 ausstellt, hat hierüber Listen entsprechend dem Muster nach Anlage 6 zu führen.

(3) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen genügt der Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften.

Teil 7
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 23 (Fn 3)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 7 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 und § 1a Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt,

2. entgegen § 2 Fische der dort benannten Arten während der befristeten Schonzeit dem Wasser entnimmt,

3. entgegen § 3 untermaßige Fische oder Krebse der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt,

4. lebend gefangene, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten

a) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht mit der gebotenen Sorgfalt oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt oder

b) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 diese, wenn mit ihrem Eingehen gerechnet werden muss und am Fanggewässer eine andere Beseitigung nicht vorgeschrieben ist, nicht unverzüglich tötet oder vergräbt oder, sofern am Fanggewässer eine andere Beseitigung vorgeschrieben ist, nicht für ihre Beseitigung nach diesen anderweitigen Vorschriften Sorge trägt,

5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 tot angelandete, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten verwertet,

6. entgegen § 5 Absatz 1 die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten als Köderfische oder Fischköder feilbietet oder abgibt,

7. entgegen § 6 Köderfische verwendet,

8. entgegen § 8 Satz 1 kleinere lichte Lattenweiten als 20 mm verwendet,

9. entgegen § 8 Satz 1 kleinere Maschenweiten als 25 mm verwendet,

10. entgegen § 8 Satz 1 im hinteren Sackteil bei Aalhamen oder Ankerkuilen ohne Ausnahmegenehmigung kleinere Maschenweiten als 25 mm verwendet,

11. bei der Ausübung der Schokkerfischerei entgegen § 9 das Schlussnetz der Ankerkuile in unzulässiger Stellung im Wasser hält,

12. den Fischfang mit Elektrizität

a) entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde oder

b) ohne im Besitz eines Bedienungsscheines nach § 11 zu sein (§ 10 Absatz 2 Satz 2) oder

c) abweichend von der erteilten Genehmigung

ausübt,

13. entgegen § 12 zum Fischfang mit Elektrizität andere als die zugelassenen Geräte, Anlagen oder Stromarten verwendet oder die Geräte oder Anlagen nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Abstände überprüfen lässt,

14. entgegen § 14 Absatz 1 nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln oder deren Laich aussetzt, entgegen § 14 Absatz 2 Arten mit ganzjähriger Schonzeit, die aus Gebieten außerhalb von Nordrhein-Westfalen stammen, ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde aussetzt oder entgegen § 14 Absatz 3 künstlich genetisch veränderte oder erkennbar kranke oder mit Parasiten befallene Fische aussetzt,

15. entgegen § 18 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten in Gewässer einlässt,

16. entgegen § 19 Absatz 1 den Fang von Aalen zu Erwerbszwecken ohne Registrierung vornimmt,

17. entgegen § 19 Absatz 2 Fischereifahrzeuge für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken nicht anzeigt,

18. entgegen § 20 Absatz 1 und 2 keine schriftlichen Aufzeichnungen über den Aalfang anfertigt und übermittelt,

19. entgegen § 20 Absatz 3 und 4 Aus- und Eingangsbücher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

20. entgegen § 20 Absatz 5 die nach § 19 Absatz 1 erteilte Registriernummer nicht auf allen Handels- und Transportbelegen ausweist,

21. entgegen § 21 den Fang von Aalen als Hegeverpflichteter nicht ausreichend oder nicht fristgerecht dokumentiert,

22. entgegen § 22 Absatz 1 für die Fischereierlaubnisscheine nicht die Vordrucke der dafür vorgesehenen Muster verwendet (siehe Anlage 5), entgegen § 22 Absatz 2 über die ausgestellten Erlaubnisverträge keine Listen oder Listen, die nicht dem dafür vorgesehenen Muster entsprechen, führt (siehe Anlage 6) oder entgegen § 22 Absatz 3 bei Erlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen nicht mindestens den Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften führt.

§ 24 (Fn 2)
Befugnisse des Landesamts für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Landesamts im Rahmen wissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen sowie vom Landesamt betreuten Fischereifachprogrammen des Landes von den folgenden Bestimmungen ausgenommen: §§ 1, 2, 3, 4, 8, 9, und 14. Vor Durchführung der Untersuchungen ist der jeweilige Fischereiberechtigte zu informieren, soweit unaufschiebbare Maßnahmen dies in Einzelfällen erfordern, auch nachträglich.

§ 25 (Fn 5)
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz vom 6. Juni 1993 (GV. NRW. S. 348) außer Kraft.

1) Unter der Gattung Cobitis sp. ist die in Nordrhein-Westfalen vorkommende Art Cobitis taenia mit Hybriden aus den Arten C. taenia und C. elongatoides zusammengefasst.

2) Die in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Arten Cottus gobio, C. perifretum und C. rhenanus, die schwer zu unterscheiden sind, sind hier unter der Gattung Cottus sp. zusammengefasst.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 172, in Kraft getreten am 26. März 2010; geändert durch VO vom 6. September 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 24. September 2011; Verordnung vom 13. November 2014 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 26. November 2014; Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 986), in Kraft getreten am 31. Dezember 2017; Artikel 39 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 1, § 10, § 24 sowie Anlage 5 geändert durch VO vom 6. September 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 24. September 2011.

Fn 3

§ 1a eingefügt und § 2, § 3, § 12 und § 23 geändert durch Verordnung vom 13. November 2014 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 26. November 2014.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2014 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 26. November 2014.

Fn 5

§ 4, § 13 und § 25 zuletzt geändert sowie Anlage 7 angefügt durch Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 986), in Kraft getreten am 31. Dezember 2017.

Fn 6

§ 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.



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