Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiordnung - LFischO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ordnungsbehördliche Verordnung
zum Landesfischereigesetz
(Landesfischereiordnung - LFischO)

Vom 6. Juni 1993 (Fn 1)

Auf Grund des § 38 Abs. 2, des § 39 Abs. 3, des § 42 Abs. 1 und des § 48 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 226) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), wird für das Land Nordrhein-Westfalen verordnet:

Erster Abschnitt
Fangbeschränkungen

§ 1

Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit):

Fische:

Stör

(Acipenser sturio L.)

Schneider

(Alburnoides bipunctatus BLOCH)

Maifisch

(Alosa alosa L.)

Finte

(Alosa fallax L.)

Steinbeißer

(Cobitis taenia L.)

Nordseeschnäpel, Wandermaräne

(Coregonus oxyrhynchus L.)

Koppe

(Cottus gobio L.)

Moderlieschen

(Leucaspius delineatus HECKEL)

Quappe

(Lota lota L.)

Schlammpeitzger

(Misgurnus fossilis L.)

Schmerle

(Noemacheilus barbatulus L.)

Elritze

(Phoxinus phoxinus L.)

Zwergstichling

(Pungitius pungitius L.)

Bitterling

(Rhodeus sericeus amarus BLOCH)

Lachs

(Salmo salar L.)

Meerforelle

(Salmo trutta trutta L.)

Neunaugen:

Flußneunauge

(Lampetra fluviatilis L.)

Bachneunauge

(Lampetra planeri BLOCH)

Meerneunauge

(Petromyzon marinus L.)

Krebse:

Europäischer Flußkrebs

(Astacus astacus L.)

Muscheln:

Flache Teichmuschel

(Anodonta anatina L.)

Gemeine Teichmuschel

(Anodonta cygnea L.)

Flußperlmuschel

(Margaritifera margaritifera L.)

Kleine Teichmuschel

(Pseudanodonta complanata ROSSMÄSSLER)

Bachmuschel

(Unio crassus RETZIUS)

Malermuschel

(Unio pictorum L.)

Flußmuschel

(Unio tumidus RETZIUS)

§ 2

Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser während der folgenden Zeiten nicht entnommen werden (befristete Schonzeit):

1. Seeforellen, Bachforellen, Bachsaiblinge und Seesaiblinge vom 20. Oktober bis 15. März einschließlich,

2. Regenbogenforellen vom 20. Oktober bis 15. März einschließlich in Fließgewässern,

3. Äschen und Nasen vom 1. März bis 30. April einschließlich,

4. Zander vom 1. April bis 31. Mai einschließlich,

5. Barben vom 15. Mai bis 15. Juni einschließlich,

6. Hechte vom 15. Februar bis 30. April einschließlich.

§ 3

Fische nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben [Mindestmaß (Fn 3)]:

Aal (Anguilla anguilla L.)

35 cm

Barbe (Barbus barbus L.)

35 cm

Nase (Chondrostoma nasus L.)

25 cm

Karpfen (Cyprinus carpio L.)

35 cm

Hecht (Esox lucius L.)

45 cm

Aland (Leuciscus idus L.)

25 cm

Bachforelle (Salmo trutta fario L.)

25 cm

Seeforelle (Salmo trutta lacustris L.)

50 cm

Seesaibling (Salvelinus alpinus salvelinus L.)

30 cm

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis MITCH.)

25 cm

Wels (Silurus glanis L.)

50 cm

Zander (Stizostedion lucioperca L.)

40 cm

Äsche (Thymallus thymallus L.)

30 cm

Schleie (Tinca tinca L.)

20 cm

§ 4 (Fn 6)

(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen. Muß mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.

(2) Zum Schutz und zur Förderung von Lachs und Meerforelle können Fänge dieser Arten innerhalb von 7 Tagen mit Angabe des Fundortes der unteren Fischereibehörde gemeldet werden; Absatz 1 bleibt unberührt. Tote Lachse und Meerforellen sind der Bezirksregierung Arnsberg, möglichst in gefrorenem Zustand, verfügbar zu machen. Darüber hinaus können von der oberen Fischereibehörde in begründeten Einzelfällen Fänge von nach §§ 1 bis 3 geschützten Arten innerhalb von Schonzeiten und unterhalb der vorgeschriebenen Mindestmaße zugelassen werden, soweit diese den Zielen des Fischartenschutzes dienen. Die Gründe für die Zulassung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Die obere Fischereibehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der unteren Fischereibehörde und der Bezirksregierung Arnsberg. Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen versehen werden.

(3) Das Verwertungsverbot gilt nicht für Berufsfischer, soweit nicht besondere Regelungen gemäß Absatz 2 getroffen wurden.

§ 5

Sofern im Einzelfall aus hegerischen Gründen erforderlich, kann die obere Fischereibehörde befristete Ausnahmen von den Bestimmungen zur Hechtschonzeit gemäß § 2 Nr. 6 zulassen.

§ 6

Die in den §§ 1 bis 3 genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn die Entnahme dort aufgeführter Arten zum Zwecke ihrer künstlichen Vermehrung und Förderung erfolgen soll und die Entnahme von der unteren Fischereibehörde vorher genehmigt wurde.

Zweiter Abschnitt
Köderfische, Fanggeräte

§ 7

(1) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.

(2) Lebende Köderfische dürfen zur Hege der Fischbestände nur im Einzelfall und befristet verwendet werden, wenn die Hegepflicht nicht auf andere Weise erfüllt werden kann. Die Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der unteren Fischereibehörde.

§ 8

(1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten dürfen als Köderfische oder Fischköder weder feilgeboten noch abgegeben werden.

(2) Nicht in den §§ 1 bis 3 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten nur im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen und unter den Beschränkungen des § 7 als Köderfische verwendet werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Berufsfischer Köderfische über den eigenen Bedarf hinaus fangen, abgeben oder feilbieten.

§ 9

Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2 cm haben.

§ 10

Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen und Reusen, die im Flußbett oder am Ufer befestigt oder verankert sind, sind ständige Fischereivorrichtungen im Sinne des § 48 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes.

§ 11

Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Stoßhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben. Für Hegemaßnahmen können mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde kleinere Maschenweiten verwendet werden.

§ 12

(1) § 11 gilt nicht für die Kehlen von Reusen, den hinteren Sackteilen von Zugnetzen sowie nicht für Netze zum Fang von Aalen, Köderfischen und Fischködern.

(2) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen und Ankerkuilen ist nur eine Maschenweite von mindestens 1,5 cm, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, zulässig.

(3) Die Beschränkungen der Maschenweiten nach § 11 und § 12 Abs. 2 gelten nicht für Maßnahmen nach § 6.

§ 13

Die Schokkerfischerei ist zum Schutz des Fischbestandes nur unter der Voraussetzung gestattet, daß das Schlußnetz der Ankerkuile durch eingespannte Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand voneinander haben dürfen, so in einer Stellung im Wasser gehalten werden muß, daß ein Zerdrücken des Fanges vermieden wird.

§ 14 (Fn 6)

(1) Der Fischfang mit Elektrizität darf nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde und nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten und nur für folgende Zwecke ausgeübt werden:

a) zu wissenschaftlichen Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen von fischereilichen Gewässerbewertungen,

b) zum Fang von Laichfischen,

c) für fischereiliche Hegemaßnahmen.

Die Genehmigung ist zu befristen sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig zu machen. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage eines Bedienungsscheines nach § 15 und einer Bescheinigung nach § 16 dieser Verordnung. Der Name der den Fischfang ausübenden Person, die Bezeichnung und die Nummer des benutzten Gerätes sowie die TÜV-Eintragung sind im Genehmigungsbescheid zu vermerken.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedürfen die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Bezirksregierungen für den Fischfang mit Elektrizität lediglich der Zustimmung des Fischereiberechtigten. Amtliche Maßnahmen zur Beweissicherung oder Schadensabwehr bleiben unberührt.

§ 15 (Fn 6)

Personen, die den Fischfang mit Elektrizität ausüben wollen, müssen an einem Lehrgang über Elektrofischerei teilgenommen und ihre Befähigung durch eine Prüfung bei der Bezirksregierung Arnsberg nachgewiesen haben. Die Bezirksregierung Arnsberg erteilt hierüber eine Bescheinigung in Form eines Bedienungsscheines nach dem Muster der Anlage 1. (Anlage 1)

§ 16

(1) Zum Fischfang mit Elektrizität dürfen nur Geräte oder Anlagen benutzt werden, die den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), entsprechen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu erbringen. Die Geräte sind in Abständen von 3 Jahren auf ihre Betriebssicherheit durch die genannten Stellen überprüfen zu lassen.

(2) Der Fischfang mit Elektrizität darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist verboten.

Dritter Abschnitt
Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei

§ 17

Bei Absperrvorrichtungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 40 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes) dürfen die Gitterstäbe einen lichten Abstand von höchstens 2 cm haben, die Maschenweiten in nassem Zustand, von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 2 cm betragen.

§ 18

(1) Nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln sowie deren Laich dürfen in Gewässer grundsätzlich nicht ausgesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Regenbogenforellen und Bachsaiblinge.

(2) Der Besatz mit Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind und aus Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.

(3) Künstlich genetisch veränderte Fische sowie Fische mit erkennbarem Parasitenbefall oder Krankheitssymptomen dürfen in Gewässer nicht ausgesetzt werden.

§ 19

(1) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist die Entnahme von Ober- und Unterwasserpflanzen sowie von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten zulässig.

(2) Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungspflicht und nicht aufschiebbare Maßnahmen des Gewässerausbaus werden hiervon nicht betroffen.

§ 20

Fischnährtiere und Laich dürfen ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden.

§ 21

Durch die §§ 19 und 20 werden behördliche Maßnahmen und Anordnungen nicht berührt.

§ 22

Domestiziertes Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten in ein Gewässer eingelassen werden.

Vierter Abschnitt
Fischereierlaubnisverträge

§ 23

(1) Für von dem Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnisscheine, die länger als 4 Wochen gültig sind, sind Vordrucke aus haltbarem umweltfreundlichen Papier nach dem Muster der Anlage 2 im Format DIN A 6 zu verwenden. (Anlage 2)

(2) Für den Druck der Vorderseite des Erlaubnisscheines ist die Verwendung des Musters gemäß der Anlage 2 zwingend vorgeschrieben. Die Rückseite kann anstelle der vorgesehenen Verlängerung auch für Fangstatistiken oder für besondere Bedingungen (Gewässerordnung, Mindestmaße, Fangbeschränkungen usw.) benutzt werden.

(3) Stellt ein Fischereiberechtigter Erlaubnisscheine nach Absatz 1 aus, hat er hierüber Listen nach dem Muster der Anlage 3 zu führen. (Anlage 3)

(4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 4 Wochen genügt der Nachweis der numerierten Erlaubnisscheindurchschriften.

Fünfter Abschnitt (Fn 6)
Bezirksregierung Arnsberg

§ 24 (Fn 6)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten der Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen wissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen von den Beschränkungen in folgenden Paragraphen ausgenommen: 1, 2, 3, 4, 6, 9, 11, 12, 13, 16 und 18. Vor Durchführung der Untersuchungen ist der jeweilige Fischereiberechtigte zu informieren, soweit unaufschiebbare Maßnahmen dies in Einzelfällen erfordern, auch nachträglich.

Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmung

§ 25

Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 7 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt,

2. entgegen § 2 Fische der dort benannten Arten während der befristeten Schonzeit dem Wasser entnimmt,

3. entgegen § 3 untermaßige Fische oder Krebse der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt,

4. lebend gefangene, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten

a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht mit der gebotenen Sorgfalt oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt oder

b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 diese, wenn mit ihrem Eingehen gerechnet werden muß und am Fanggewässer eine andere Beseitigung nicht vorgeschrieben ist, nicht unverzüglich tötet oder vergräbt oder, sofern am Fanggewässer eine andere Beseitigung vorgeschrieben ist, nicht für ihre Beseitigung nach diesen anderweitigen Vorschriften Sorge trägt,

5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 tot angelandete, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten verwertet,

6. entgegen § 7 Köderfische verwendet,

7. entgegen § 8 Abs. 1 die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten als Köderfische oder Fischköder feilbietet oder abgibt,

8. entgegen § 9 kleinere lichte Lattenweiten als 2 cm verwendet,

9. entgegen § 11 Satz 1 kleinere Maschenweiten als 2,5 cm verwendet,

10. entgegen § 12 Abs. 2 im hinteren Sackteil bei Aalhamen oder Ankerkuilen kleinere Maschenweiten als 1,5 cm verwendet,

11. bei der Ausübung der Schokkerfischerei entgegen § 13 das Schlußnetz der Ankerkuile in unzulässiger Stellung im Wasser hält,

12. den Fischfang mit Elektrizität

a) entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde, ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten oder zu anderen als den genannten Zwecken

oder

b) ohne im Besitz eines Bedienungsscheines nach § 15 zu sein (§ 14 Abs. 1 Satz 3)

ausübt,

13. entgegen § 16 zum Fischfang mit Elektrizität andere als die zugelassenen Geräte, Anlagen oder Stromarten verwendet oder die Geräte oder Anlagen nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Abstände überprüfen läßt,

14. entgegen § 18 Abs. 1 nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln oder deren Laich aussetzt, entgegen § 18 Abs. 2 Arten mit ganzjähriger Schonzeit, die aus Gebieten außerhalb von Nordrhein-Westfalen stammen, ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde aussetzt oder entgegen § 18 Abs. 3 künstlich genetisch veränderte oder erkennbar kranke oder mit Parasiten befallene Fische aussetzt,

15. entgegen § 22 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten in Gewässer einläßt,

16. entgegen § 23 Abs. 1 für die Fischereierlaubnisscheine nicht die Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 verwendet, entgegen § 23 Abs. 3 über die ausgestellten Erlaubnisverträge keine Listen oder Listen, die nicht dem Muster der Anlage 3 entsprechen, führt oder entgegen § 23 Abs. 4 bei Erlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen nicht mindestens den Nachweis der numerierten Erlaubnisscheindurchschriften führt.

§ 26 (Fn 4) (Fn 7)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 5). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 348, ber. S. 737; geändert durch Artikel 172 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 57 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch VO vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NW. 793.

Fn 3

gemesssen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse.

Fn 4

§ 26 Satz 1 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 15. Juli 1993.

Fn 6

§ 4 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15, Überschrift des Fünften Abschnitts und § 24 zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 7

§ 26 Überschrift eingefügt und Satz 2 angefügt durch Artikel 172 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 57 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.



Normverlauf ab 2000: