Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht (ZustVO SGB IX SchwbR)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht
(ZustVO SGB IX SchwbR)

Vom 31. Januar 1989 (Fn 1) (Fn 4)

§ 1 (Fn 4)

(1) Folgende Aufgaben und Befugnisse der Inklusionsämter nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden auf die örtlichen Träger übertragen:

1. nach § 163 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Einblicke in Betriebe und Dienststellen zu nehmen,

2.  im Kündigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln, nach § 170 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Stellungnahmen des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretungen einzuholen, den schwerbehinderten Menschen zu hören sowie nach § 170 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf eine gütliche Einigung hinzuwirken,

3. nach § 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen,

4. nach § 182 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die in § 182 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen und Vertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Inklusionsamtes erforderlich ist,

5. nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die schwerbehinderten Menschen, ihre Arbeitgeber und im Übrigen in § 182 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen im Rahmen begleitender Hilfe im Arbeitsleben zu beraten, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Inklusionsamtes erforderlich ist,

6. nach § 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gewähren

a) für technische Arbeitshilfen (§ 19 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),

b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),

c) zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz (§ 21 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) mit Ausnahme der Leistungen nach § 21 Absatz 4 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Buchstabe a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (Arbeitsassistenz),

d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§ 22 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),

e) in besonderen Lebenslagen (§ 25 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) und

f) zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitsmitteln (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung), und

7. nach § 200 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zeitweilig die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zu entziehen.

(2) Die Inklusionsämter haben auf eine einheitliche und wirksame Durchführung der den Trägern obliegenden Aufgaben und Befugnisse hinzuwirken. Sie bleiben neben den Trägern zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

§ 2 (Fn 6)

Die Landschaftsverbände bestimmen durch ihre Satzungen, ob und inwieweit die örtlichen Träger herangezogen werden bei der

1. Erhebung der Ausgleichsabgabe,

2. Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben über § 1 Absatz 1 hinaus,

3. Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen nach § 185 Absatz 2 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

4. Erfüllung der Aufgaben nach § 214 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3 (Fn 6)

(1) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für die eine Feststellung nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu treffen ist, wird den Gemeinden übertragen.

(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der schwerbehinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 4 (Fn 5)

Für die Bekanntmachung des Prozentsatzes nach § 231 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium zuständig.

§ 5 (Fn 5)

Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen nach § 233 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus nach § 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt nach § 233 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Das für die Erstattung der Fahrgeldausfälle zuständige Ministerium ist in Angelegenheiten der Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch die von der Landesregierung bestimmte Behörde im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist.

§ 6 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

a) von der Landesregierung aufgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1, des § 37 Abs. 2, des § 62 Abs. 4 Satz 1 und des § 64 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes sowie des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags -

b) vom Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 5 Abs. 6 LOG. NW.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz
(Artikel 9 des Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766))

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1989 S. 78; geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 23 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 2

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 3

SGV. NRW. 2005.

Fn 4

Überschrift zuletzt geändert und § 1 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 5

§ 4 und § 5 neu gefasst durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004; § 4 geändert und § 5 zuletzt neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 6

§ 2 und § 3 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.



Normverlauf ab 2000: