Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die inklusive Bauprojektförderung des Landschaftsverbandes Rheinland


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die inklusive Bauprojektförderung des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 19. Dezember 2018 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchst. d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetztes vom 15. November 2016 (GV. NRW.S. 966) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 19. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Die Weiterentwicklung von Leistungen für Menschen mit Behinderung ist eine Aufgabe des Landschaftsverbandes Rheinland im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe.

Die Finanzierung von Wohnangeboten für Menschen mit Behinderung ist in der Regel durch den entsprechenden Einsatz öffentlicher Mittel sichergestellt. Dies trifft jedoch nicht auf inklusive Wohnangebote zu. Deshalb hat der Landschaftsverband Rheinland beschlossen, inklusive Wohnprojekte zu fördern, damit Menschen mit Behinderung die Möglichkeit haben, den Lebensbereich Wohnen unmittelbar und gemeinsam mit Menschen ohne Behinderung zu gestalten. Diese Förderung des Landschaftsverbandes Rheinland soll insbesondere fehlende Eigenanteile der Förderungsempfänger und Förderungsempfängerinnen ausgleichen.

§ 1
Antragssteller

Antragsberechtigt ist jede natürliche und juristische Person.

§ 2
Antragsgegenstand

(1) Gefördert werden Wohnprojekte mit inklusivem Charakter. Die Anforderungen an Inklusion sind erfüllt, wenn Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung zusammenleben, wobei mindestens 30 % der Bewohnerinnen und Bewohner Menschen mit Behinderung sein müssen, die zugleich leistungsberechtigt für Leistungen der Eingliederungshilfe (derzeit „wesentlich behindert“) im Sinne des SGB XII sind. Das Nähere zur Prüfung der Voraussetzungen, u. a. im Zeitpunkt der Bewilligung, regeln die Förder-Richtlinien nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung.

(2) Einfamilienhäuser (Gebäude, die nur eine Wohnung enthalten) sind von der Förderung ausgeschlossen.

(3) Der zu schaffende Wohnraum muss in Anlehnung an die DIN 18040 bzw. DIN 18040 R-Standard barrierefrei sein.

(4) Die Finanzierung des beantragten Projekts muss gesichert sein. Dies hat der Antragssteller in geeigneter Form nachzuweisen. Einzelheiten zum Nachweis sind in den Förder-Richtlinien nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung geregelt. Bei Vermietungen an Menschen mit Behinderung müssen die Gesamtwohnkosten grundsätzlich ortsüblich und angemessen im Sinne einer Refinanzierbarkeit durch existenzsichernde Leistungen nach dem 3./4. Kapitel des SGB XII bzw. dem SGB II sein.

§ 3
Art und Umfang der Finanzierung durch den Landschaftsverband Rheinland

(1) Die Finanzierung durch den Landschaftsverband Rheinland erfolgt in der Form eines Zuschusses.

(2) Für die Finanzierung stehen pro Jahr insgesamt zwei Millionen € zur Verfügung.

(3) Gefördert werden maximal 10% der anerkennungsfähigen Baukosten, maximal 200.000 € je Projekt. Das Nähere regeln die Förder-Richtlinien nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung. Kosten für das Grundstück (insbesondere Erwerb und Erschließung) sind ausgenommen.

(4) Die Zweckbindung beträgt 20 Jahre ab Fertigstellung des Bauvorhabens.

(5) Der Zuschuss des Landschaftsverbandes Rheinland ist für den Fall einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Mittel dinglich zu sichern, in der Regel durch Bestellung einer entsprechenden Grundschuld.

§ 4
Verfahren

(1) Anträge werden in der Reihenfolge des Einganges bearbeitet und beschieden, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(2) Wenn die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeschöpft sind, gehen die Anträge in das neue Förderjahr über.

(3) Erforderlich ist bei jeder Förderung eine politische Beschlussfassung.

(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Der LVR entscheidet über eine Förderung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

(5) Einzelheiten des Verfahrens werden in den Förderrichtlinien geregelt.

§ 5
Verwendungsnachweis

(1) Nach Abnahme und Schlussrechnung der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis der Fördermittel vorzulegen.

(2) Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel werden zurückgefordert und sind zurück zu zahlen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

Die Vorsitzende

der Landschaftsversammlung Rheinland

Anne  H e n k - H o l l s t e i n

Schriftführerin

der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen  (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor­geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Land­schaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 19. Dezember 2018

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Januar 2019 (GV. NRW. 2019 S. 3).