Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den Landespflegeausschuß nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegeausschuß-Verordnung - LPfAusVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über den Landespflegeausschuß
nach dem Pflege-Versicherungsgesetz
(Landespflegeausschuß-Verordnung - LPfAusVO)

Vom 7. Februar 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 92 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches - Pflegeversicherung - SGB XI - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), und des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtages - wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Bildung eines Landespflegeausschusses

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport führt die Geschäfte des Landespflegeausschusses nach § 92 SGB XI.

§ 2
Aufgaben

Der Landespflegeausschuß kann zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des Betriebes von Pflegeeinrichtungen einvernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere

- zur Pflegevergütung,

- zur Gestaltung und Bemessung der Entgelte bei Unterkunft und Verpflegung,

- zur Berechnung der Zusatzleistungen und

- zum Aufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und fachlich gegliederten Versorgungssystems einander ergänzender Pflegedienste und Pflegeheime.

§ 3 (Fn 3)
Zusammensetzung

(1) Der Landespflegeausschuss setzt sich zusammen aus:

- acht Mitgliedern, die von den Landesverbänden der Pflegekassen,

- je einem Mitglied, das von beiden Medizinischen Diensten der Krankenversicherung,

- zehn Mitgliedern, die von den Vertretern der Pflegeeinrichtungen, davon sechs, die von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege, drei, die von den Anbietern privatgewerblicher Pflegedienste sowie einem, das von kommunalen Pflegeeinrichtungen,

- je einem Mitglied, das vom Landkreistag Nordrhein-Westfalen, vom Städtetag Nordrhein-Westfalen sowie vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen,

- je einem Mitglied, das von den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe,

- einem Mitglied, das vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.,

- einem Mitglied, das von der Landesseniorenvertretung e.V.,

- einem Mitglied, das vom Landesbehindertenrat,

- einem Mitglied, das von der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (Verdi),

- einem Mitglied, das vom VdK Sozialverband-Verband der Kriegs- u. Wehrdienstopfer, Behinderter u. Rentner Deutschland/Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V.
sowie
- einem Mitglied, das vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich benannt wird/werden.

Für jedes Mitglied wird mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.

(2) Zu den Sitzungen des Landespflegeausschusses können weitere beratende Teilnehmer, insbesondere aus gesellschaftlichen Gruppen und der Wissenschaft hinzugezogen werden.

§ 4 (Fn 3)
Vorsitz

(1) Die oder der Vorsitzende wird jeweils für jeweils zwei Jahre aus der Mitte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt. Gleiches gilt für die Stellvertretung.

(2) Sofern die oder der Vorsitzende Mitglied einer Organisation nach § 92 Abs. 2 SGB XI ist, kann er für die Dauer seiner Amtszeit sein Stimmrecht im Landespflegeausschuss auf den Stellvertreter der entsendenden Organisation übertragen.

§ 5 (Fn 3)
Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses sowie ihrer Stellvertretung beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu Bestellten endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

(2) Sofern der Landespflegeausschuss sich nicht unmittelbar nach dem Ende der Amtsperiode gemäß Absatz 1 neu konstituiert, verlängert sich die Amtsdauer der Mitglieder bis zu dem Zeitpunkt der endgültigen Neukonstituierung des Landespflegeausschusses.

§ 6
Abberufung und Niederlegung

(1) Die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung können von den Mitgliedern des Landespflegeausschusses mit Mehrheit abberufen werden.

(2) Die Mitglieder sowie deren Stellvertretung können von der entsendenden Stelle abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des neuen Mitgliedes mitzuteilen.

(3) Die Niederlegung des Amtes ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären.

§ 7 (Fn 3)
Einladung

Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen des Landespflegeausschusses fest.

§ 8 (Fn 3)
Geschäftsführung

(1) Bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport wird für die Aufgabe nach § 1 die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses gebildet.

(2) Die Geschäftsstelle nimmt die von den Mitgliedern des Landespflegeausschusses übermittelten Wünsche zur Tagesordnung entgegen und stellt nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden die Tagesordnung auf.

(3) Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses versendet spätestens am 21. Tage vor der jeweiligen Sitzung die Einladung.

(4) Die Geschäftsstelle führt das Protokoll.

§ 9 (Fn 3)
Sitzungsteilnahme

Die Mitglieder haben im Falle der Verhinderung ihre Vertretung und die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrichtigen.

§ 10 (Fn 3)
Verfahren

(1) Der Landespflegeausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Landespflegeausschuß tagt in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 11 (Fn 3)
Entschädigung der Mitglieder

Die Mitglieder erhalten weder Sitzungsgelder noch Reisekosten vom Landespflegeausschuß.

§ 12 (Fn 3) (Fn 4)

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 116, geändert durch VO v. 14.3.2000 (GV. NRW. S. 304); Artikel 177 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 7. Februar 1995.

Fn 3

§§ 1, 3, 4, 5 und 7 geändert, § 8 neu eingefügt, §§ 8 bis 11 wurden 9 bis 12 durch VO v. 14.3.2000 (GV. NRW. S. 304); in Kraft getreten am 15. April 2000.

Fn 4

§ 12 Satz 2 angefügt durch Artikel 177 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: