Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Schiedsstellenverordnung - SGB XI - SchV-SGB XI -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Schiedsstelle
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)
- Elftes Buch (XI) -
Soziale Pflegeversicherung
(Schiedsstellenverordnung
- SGB XI - SchV-SGB XI -)

Vom 21. März 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 76 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), und § 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), - LOG. NW. - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags -, wird verordnet:

§ 1
Errichtung einer Schiedsstelle

(1) Für Nordrhein-Westfalen wird eine Schiedsstelle mit Sitz in Düsseldorf errichtet.

(2) Die Geschäftsführung der Schiedsstelle wird bei der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen e. V. eingerichtet (Geschäftsstelle).

§ 2
Zusammensetzung

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je acht Vertreterinnen oder Vertretern der Kostenträger und der Träger von Pflegeeinrichtungen.

(2) Die unparteiischen Mitglieder haben jeweils mindestens eine Stellvertretung, die übrigen Mitglieder jeweils mindestens zwei Stellvertretungen.

(3) Die unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich der Pflegekassen oder der Träger von Pflegeeinrichtungen tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der zuständigen Behörde sein. Vorsitzende und deren Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 3
Bestellung

(1) Die beteiligten Organisationen bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle.

(2) Beteiligte Organisationen für die Kostenträger sind:

1. die Pflegekasse bei der AOK Rheinland und die Pflegekasse bei der AOK Westfalen-Lippe,

2. der Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen,

3. die IKK-Landesverbände Nordrhein und Rheinland-Pfalz sowie Westfalen-Lippe,

4. die Bundesknappschaft,

5. die Westfälische und die Lippische landwirtschaftliche Pflegekasse, die Pflegekasse der rheinischen Landwirtschaft sowie die Pflegekasse für den Gartenbau,

6. der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK)/Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. (AEV) - Landesvertretung Nordrhein-Westfalen und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VDAK), Arbeiter-Ersatzkassen Verband e.V. (AEV) - Landesbereichsvertretung Westfalen-Lippe,

7. der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und

8. die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als überörtliche Träger der Sozialhilfe.

Die Organisationen zu 2., 4. und 7. bestellen je ein Mitglied und dessen Stellvertretungen. Die Organisationen zu 1., 3., 5., 6. und 8. bestellen gemeinsam je ein Mitglied und dessen Stellvertretungen.

(3) Beteiligte Organisationen für die Träger von Pflegeeinrichtungen sind:

1. die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. die Vereinigungen der privatgewerblichen Alten- und Pflegeheime und Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen,

3. die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen.

Die Organisation zu 1. bestellt fünf Mitglieder und deren Stellvertretungen. Die Organisationen zu 2. bestellen gemeinsam zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen und die Organisation zu 3. bestellt ein Mitglied und dessen Stellvertretungen.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen nach Absatz 2 und 3 gemeinsam bestellt; ihre Bestellung wird wirksam, sobald sie sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich zur Amtsübernahme bereiterklärt haben.

(5) Werden bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligten Organisationen keine Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder benannt oder kommt eine Einigung über die Person für den Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder oder die Stellvertretung nicht zustande und wird auch niemand für das Losverfahren nach § 76 Abs. 2 Satz 5 SGB XI benannt, bestellt die zuständige Behörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder oder benennt die Personen für das Losverfahren.

§ 4
Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

§ 5
Abberufung und Niederlegung

(1) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können von denbeteiligten Organisationen nach § 3 Abs. 2 und 3 gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die zuständige Behörde das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.

(2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Benennung nach § 76 Abs. 2 Satz 6 SGB XI durch die zuständige Behörde abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die beteiligten Organisationen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

§ 6
Amtsführung; Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben im Falle der Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Pflegeeinrichtung des Rechtsträgers betrifft, bei dem es tätig ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde können an der Sitzung teilnehmen.

§ 7
Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Kommt ein Vertrag nach § 75 SGB XI ganz oder teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren mit dem von einer der Vertragsparteien gestellten Antrag. Der Antrag ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten.

(2) Kommen Vereinbarungen nach den §§ 85, 86, 87 und 89 SGB XI nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle von einer der Vertragsparteien schriftlich gestellten Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze (§§ 85, 86), der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (§ 87) oder auf Festlegung der Grundsätze für die Vergütungsregelung (§ 89).

(3) Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlung darzulegen sowie die Teile aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet der oder den anderen Vertragsparteien einen Abdruck des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 8
Einladung, Auskunftspflicht

(1) Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertragsparteien schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein und unterrichtet die zuständige Behörde.

(2) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 9
Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, daß bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.

(3) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.

(4) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluß der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die künftigen Vertragsparteien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.

§ 10
Beschlußfähigkeit

Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied mindestens je fünf Vertreterinnen oder Vertreter nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn insgesamt mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

§ 11
Entscheidungen der Schiedsstelle

(1) Die Entscheidung der Schiedsstelle wird nach der Beratung mündlich verkündet. Sie ist schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

(2) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 16.

§ 12
Verfahrensgebühr

(1) Für jedes Verfahren wird eine Gebühr zwischen 1000 DM und 10000 DM erhoben.

(2) Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Vertragsparteien trifft die oder der Vorsitzende durch Beschluß. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.

§ 13
Entschädigung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende, die weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertretung erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Beamte des Landes nach der Reisekostenstufe C von der Geschäftsstelle. Sie erhalten für notwendige Barauslagen und für den Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Zustimmung der zuständigen Behörde festsetzen. Kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.

(2) Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertretung haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand durch die entsendende Organisation.

§ 14 (Fn 4)
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.

§ 15
Kostenverteilung

Die in § 3 Abs. 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertretung sowie die sonstigen Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen anteilig entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder in der Schiedsstelle. Die Geschäftsstelle hat den beteiligten Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben einmal jährlich nachzuweisen.

§ 16
Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie durch die zuständige Behörde erlassen werden.

§ 17
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 SGB XI und dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Köln.

§ 18
Übergangsvorschrift

Die erste Amtsperiode beginnt am Tage nach der Verkündung und endet mit Ablauf des 31. Dezember 1998.

§ 19 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 285; geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 178 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. April 1995.

Fn 4

§ 14 geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 19 neu gefasst durch Artikel 178 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: