Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Förderung
ambulanter Pflegeeinrichtungen
nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV)

Vom 4. Juni 1996 (Fn 1)

Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Landespflegegesetzes vom 19. März 1996 (GV. NW.S. 137) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium nach Zustimmung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

§ 1

Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen werden gefördert:

1. Errichtung und Erwerb von Gebäuden, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden sowie die

2. Erstbeschaffung, Instandsetzung, Instandhaltung und Wiederbeschaffung beweglicher Anlagegüter.

Ausgenommen ist die Förderung von zum Verbrauch bestimmten Wirtschaftsgütern gemäß der Pflege-Abgrenzungsverordnung aufgrund von § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI.

§ 2 (Fn 4)

Eine Förderung kann eine ambulante Pflegeeinrichtung nur erhalten, wenn sie

1. die Voraussetzungen des § 9 Landespflegegesetz erfüllt,

2. die Qualitätsvorgaben nach der Vereinbarung zur Qualitätssicherung gemäß § 80 SGB XI einhält und

3. den Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen berechnet.

§ 3 (Fn 4)

Die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 1 werden durch eine Pauschale gefördert. Sie beträgt 2,15 € pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI in ambulanten Pflegeeinrichtungen.

§ 4 (Fn 4)

(1) Die Zuwendung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet, zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI,

2. eine Bestätigung, daß den Pflegebedürftigen für den Antragszeitraum keine Investitionsaufwendungen berechnet werden,

3. die Angaben über die im Vorjahr nach dem SGB XI geleisteten Pflegestunden. Die Pflegestunden werden auf der Basis der für den Bemessungszeitraum mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexe ermittelt. Die den einzelnen Leistungskomplexen zugeordneten Punktwerte werden dabei in durchschnittliche Zeiteinheiten umgerechnet, wobei 10 Punkte einer Minute entsprechen. Auf Verlangen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe haben die Einrichtungsträger die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen.

(2) Die Investitionskostenpauschale wird für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.

(3) Ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Bewilligungsjahr erstmalig ihren Dienst aufnehmen, erhalten auf der Basis der im Bewilligungsjahr gültigen Leistungskomplexe eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Zuwendung. Eine endgültige Abrechnung erfolgt über die bis zum 1. März des folgenden Jahres gemäß Absatz 1 Nr. 3 vorzulegenden Angaben. Festgestellte Überzahlungen sind, soweit sie nicht mit der nächsten Jahrespauschale verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind mit der nächstfälligen Jahrespauschale vorzunehmen.

§ 5 (Fn 3) (Fn 5)

Die Verordnung tritt mit Inkrafttreten des § 43 SGV XI, frühestens jedoch am 1. Juli 1996 in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 197; 15.10.2003 (GV. NRW. S. 611); in Kraft getreten am 1. November 2003.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

Fn 2

SGV. NW. 820.

Fn 3

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).

Fn 4

§§ 2, 3 und 4 Abs. 1 geändert durch VO v. 15.10.2003 (GV. NRW. S. 611); in Kraft getreten am 1. November 2003.

Fn 5

§ 6 (alt) wird § 5 (neu), § 5 (alt) gestrichen durch VO v. 15.10.2003 (GV. NRW. S. 611); in Kraft getreten am 1. November 2003.



Normverlauf ab 2000: