Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über die Organisation
der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
in Nordrhein-Westfalen

Vom 4. November 1997 (Fn 1)

§ 1
Errichtung einer Unfallkasse des Landes

Mit dem Namen "Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen" wird als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - (SGB VII)) für die Unternehmen und Versicherten im Landesbereich Nordrhein-Westfalen eine Unfallkasse mit Sitz in Düsseldorf errichtet.

§ 2 (Fn 5)
Erweiterung der
sachlichen Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger
im kommunalen Bereich

Der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband und der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe sind, soweit nicht die Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zuständig ist, in ihrem Bereich zuständig für die Versicherten nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 (mit Ausnahme für die Beschäftigten in Hilfeleistungsunternehmen des Landes), Nr. 7 und Nr. 11 SGB VII.

§ 3
Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen

Die Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland und die Feuerwehr- Unfallkasse Westfalen-Lippe werden zur Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Düsseldorf vereinigt. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung wird von der Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

§ 4
Umbildung von Körperschaften

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 werden überführt:

  1. die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen in die Landesunfallkasse Nordrhein- Westfalen,
  2. die Ausführungsbehörde der Eigenunfallversicherung der Stadt Dortmund in den Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe und
  3. die Ausführungsbehörden der Eigenunfallversicherungen der Städte Düsseldorf, Essen und Köln in den Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband.

(2) Zu diesem Zeitpunkt gehen die Rechte und Pflichten

  1. des Landes als Eigenunfallversicherungsträger auf die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen,
  2. der Stadt Dortmund als Eigenunfallversicherungsträger auf den Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe und
  3. der Städte Düsseldorf, Essen und Köln als Eigenunfallversicherungsträger auf den Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband

über.

(3) Die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen und die Gemeindeunfallversicherungsverbände besitzen unbeschadet des Rechts zur Aufstellung einer Dienstordnung im Sinne der §§ 144 bis 147 SGB VII das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).

(4) Für die Rechtsstellung der Beamten der an der Umbildung beteiligten Körperschaften (Versicherungsträger) gelten, sofern das Dienstverhältnis nicht mit dem bisherigen Dienstherrn fortgesetzt wird und vorbehaltlich einer Versetzung, die §§ 128 bis 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Diese Vorschriften gelten in Verbindung mit § 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch für die Versorgungsempfänger. Die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen und die Gemeindeunfallversicherungsverbände treten jeweils in die bei den Rechtsvorgängern bestehenden Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter, die zuletzt Aufgaben der Unfallversicherung wahrgenommen haben, ein, sofern die Arbeitsverhältnisse nicht mit den bisherigen Arbeitgebern fortgesetzt werden. Die von den bisherigen Eigenunfallversicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten haben die Befähigung, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne des § 18 SGB VII bei der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen und den Gemeindeunfallversicherungsverbänden wahrzunehmen.

§ 5
Übergangsvorschriften

(1) Die Städte Dortmund, Düsseldorf, Essen und Köln als Eigenunfallversicherungsträger und deren Ausführungsbehörden sind verpflichtet, die Gemeindeunfallversicherungsverbände beim Rechtsübergang und bei den vorbereitenden Maßnahmen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Mittel für die Ausgaben sowie im Bedarfsfall Personal bereitzustellen. Entsprechendes gilt für das Land als Eigenunfallversicherungsträger und dessen Ausführungsbehörde gegenüber der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen.

(2) Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne des Sozialgesetzbuchs ist für die Landesunfallkasse Nordrhein- Westfalen und die Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen. Unbeschadet § 6 Nr. 1 Buchstabe a bleibt das Landesversicherungsamt Nordrhein- Westfalen auch über den 31. Dezember 1997 hinaus Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Feuerwehr- Unfallkasse Rheinland und die Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe, falls deren Vereinigung erst nach diesem Zeitpunkt wirksam wird.

§ 6 (Fn 2)

§ 7 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt hinsichtlich ihres § 6 Nr. 1 Buchstabe a am 1. Januar 1998, im Übrigen am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Diese Verordnung wird erlassen:

a) hinsichtlich der §§ 1 bis 4, § 5 Abs. 1 von der Landesregierung aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 3 Satz 1 und 5, § 128 Abs. 2 und § 218 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), sowie hinsichtlich des § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags,

b) hinsichtlich § 5 Abs. 2 und § 6 Nr. 1 Buchstabe a vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 90 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 BGBl. I S. 968), und aufgrund des § 5 ZuVO SGB und

c) hinsichtlich des § 7 Satz 2 vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 5 Abs. 6 LOG. NW..

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Der Innenminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 382; geändert durch Artikel 159 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 1 der VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 356), in Kraft getreten am 1. November 2006.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 437), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§ 6 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn 3

§ 7 neu gefasst durch Artikel 159 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 14. November 1997.

Fn 5

§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 der VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 356), in Kraft getreten am 1. November 2006.



Normverlauf ab 2000: