Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen 'Pflegewohngeld' (Pflegeeinrichtungsförderverordnung - PflFEinrVO )


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Förderung der Investitionen
von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss
vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen 'Pflegewohngeld'
(Pflegeeinrichtungsförderverordnung - PflFEinrVO )

Vom 15. Oktober 2003 (Fn 1)

Auf Grund von § 11 Abs. 4 und von § 12 Abs. 6 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen – PfG NW - vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 380) (Fn 2), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

Teil I

Bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss
für die Einrichtungen
der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

§ 1
Sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen

Durch den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss werden die gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß der Verordnung zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen (GesBerVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611) von Plätzen in Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege gefördert, die

1. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 PfG NW entsprechend der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen (AllgFörderPflegeVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610) erfüllen,

2. eine Bestätigung der gesonderten Berechnung gemäß § 13 PfG NW (GV. NRW. S. 380) durch die zuständige Behörde erhalten haben,

3. einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben und

4. die tatsächlich von Pflegebedürftigen genutzt werden, die einen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 39, 41 und 42 SGB XI haben.

§ 2
Höhe des Zuschusses

Der Förderzuschuss beträgt :100 vom Hundert der nach der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen (GesBerVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611) ermittelten Aufwendungen pro Platz. Er wird für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem SGB XI anerkannt sind, gewährt. Der Aufnahmetag und der Entlassungstag gelten als je ein Tag.

§ 3
Antragsverfahren

(1) Die Förderung ist beim für die Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, für Berechtigte nach dem BVG beim überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zu beantragen. Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bereich der Nutzer/die Nutzerin einer Einrichtung der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dem Antrag ist die Bestätigung der gesonderten Berechnung und eine Aufstellung über die Belegungstage gemäß § 2 Satz 2 beizufügen.

(2) Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonates zu stellen.

Teil II

Pflegewohngeld

§ 4 (Fn 6)
Sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen

(1) Bezuschusst werden durch das Pflegewohngeld gesondert berechenbare Aufwendungen gemäß der Verordnung zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen (GesBerVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611)für die Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die

1. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 PfG NW entsprechend der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen (AllgFörderPflegeVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610) erfüllen,

2. eine Zustimmung der gesonderten Berechnung gemäß § 13 PfG NW (GV. NRW. S. 380) durch die zuständige Behörde erhalten haben,

3. einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben und

4. von Pflegebedürftigen genutzt werden, die

a) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten oder

b) Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unmittelbar oder in den Fällen des § 25 Abs. 4 BVG mittelbar erhalten oder

c) Leistungen nach den Buchstaben a) oder b) wegen der gesonderten Berechnung zuzüglich eines weiteren Selbstbehaltes von 50 € erhalten würden und

d) einen Anspruch auf vollstationäre Pflege gemäß § 43 Abs. 1 SGB XI oder aufgrund eines vergleichbaren privaten Versicherungsvertrages haben.

(2) Vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder nicht getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. des BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldbeträge in Höhe von bis zu 10.000 €. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. Pflegewohngeld wird an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden.

§ 5 (Fn 5)
Berechnung des Pflegewohngeldes

(1) Die Ermittlung des Pflegewohngeldes erfolgt aufgrund der berechenbaren Aufwendungen gemäß der Verordnung zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen (GesBerVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611).

(2) Vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von § 4 Abs. 2 sind

a) der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 35 Abs. 2 SGB XII und für Personen, die sich am 31. Dezember 2004 in einer stationären Einrichtung befinden, der zusätzliche Barbetrag des § 133a SGB XII,

b) die Kosten für Unterkunft und Verpflegung,

c) die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten (§ 43 Abs. 2 SGB XI) und

d) ein weiterer Selbstbehalt von 50 €, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Einkommensüberhang,

abzusetzen. Unter Berücksichtigung des danach verbleibenden Betrages wird Pflegewohngeld gewährt.

(3) Bei der Ermittlung des monatlich zustehenden Pflegewohngeldes ist der Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde zu legen. Für den Monat des Einzugs und für den Monat des Auszugs ist die genaue Anzahl der Tage zugrunde zu legen

§ 6 (Fn 5)
Zuständige Behörde, Antragsverfahren

(1) Pflegewohngeld wird auf Antrag des Einrichtungsträgers vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Für Berechtigte nach dem BVG ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig. Für Pflegewohngeld örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bereich der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Für die Plätze von solchen Heimbewohnern oder Heimbewohnerinnen, für die nach § 12 Abs. 6 Satz 2 PfG NW eine Pflegewohngeldberechtigung besteht, ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge des tatsächlichen Aufenthaltes zuständig.

(2) Stellt der Einrichtungsträger in den Fällen, in denen Pflegebedürftige Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung erhalten würden, keinen Antrag, so sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt.

(3) Die Pflegebedürftigen sind gegenüber der zuständigen Behörde nach Absatz 1 zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 und § 66 f. SGB I gelten entsprechend.

§ 7
Dauer der Leistung

(1) Pflegewohngeld wird ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Eintritt der Voraussetzungen des § 4. Wird der Antrag binnen 3 Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzungen gestellt, wird Pflegewohngeld ab dem Tag bewilligt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt waren. § 16 Abs. 2 SGB I gilt entsprechend.

(2) Pflegewohngeld wird – bei Fortbestand der Berechtigung – für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Eine vorzeitige Änderung der Bewilligung erfolgt nur, wenn Pflegebedürftige einer anderen Pflegestufe zugeordnet, neue Vergütungsregelungen vereinbart werden oder sich die gesonderte Berechnung der Investitionskosten verändert.

§ 8 (Fn 4)
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(Artikel 12 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))

Die durch Artikel 2, 3 und 8 bis 10 geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 613, in Kraft getreten am 1. November 2003; geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 38 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 820.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2003.

Fn 4

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 38 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.



Normverlauf ab 2000: