Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationärenPflegeeinrichtungen (StatPflVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Förderung von Investitionen
von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
sowie von vollstationärenPflegeeinrichtungen
(StatPflVO)

Vom 4. Juni 1996 (Fn 1)

Aufgrund von § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Landespflegegesetzes vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 137) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bauen und Wohnen nach Zustimmung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

Teil I
Förderung

§ 1

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe gewährt nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 des PfG NW und dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen Zuwendungen zu Baumaßnahmen, zum Gebäudeerwerb und zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie für vollstationäre Einrichtungen. Die zu fördernden Maßnahmen müssen die individuellen Wohnbedürfnisse der Pflegebedürftigen berücksichtigen.

(2) Die Förderung von Angeboten der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege hat Vorrang vor der Förderung vollstationärer Pflegeeinrichtungen. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen vollstationärer Pflegeeinrichtungen haben grundsätzlich Vorrang vor der Förderung des Neubaus vollstationärer Plätze. Der Neubau vollstationärer Pflegeeinrichtungen soll grundsätzlich nur dann gefördert werden, wenn der ortsnahe Bedarf an ambulanten sowie an Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gedeckt ist. Sowohl bei Neubau- als auch bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen vollstationärer Pflegeeinrichtungen werden vorrangig Maßnahmen gefördert, die durch die Berücksichtigung von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege auf ein abgestuftes, mehrgliedriges Verbundangebot ausgerichtet sind. Dabei ist im Falle von Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen für den vollstationären Bereich eine Verringerung der Platzzahl anzustreben.

(3) Zu fördernde Neubau-, Erweiterungs-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen sollen bei Tages- und Nachtpflege 12 bis 14 sowie bei der Kurzzeitpflege 6 bis 20 Plätze umfassen. Solitäreinrichtungen der Tages- und Nachtpflege sollen mindestens 12, der Kurzzeitpflege mindestens 15 Plätze aufweisen. Beim Neubau vollstationärer Pflegeeinrichtungen sollen nur solche gefördert werden, die eine Platzzahl zwischen 40 bis 80 Plätze umfassen. Im Einzelfall kann diese Grenze unterschritten werden, wenn dies fachlich sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar ist. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten.

§ 2

(1) Gefördert werden

1. Neu- und Erweiterungsbauten ohne den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,

2. der Umbau und die Modernisierung, soweit sie für die Aufgaben nach SGB XI erforderlich sind und über die Substanzerhaltung hinaus werterhöhende Maßnahmen darstellen,

3. der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeteilen zum erstmaligen Betrieb einer Pflegeeinrichtung,

4. die Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen,

5. im Falle von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen die Aufwendungen für Mieten in Höhe von bis zu 80% der ortsüblichen Vergleichsmieten bei Neuvermietung für nicht preisgebundenen Wohnraum,

6. die Aufwendungen für den Umbau angemieteter Räumlichkeiten bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege,

7. die Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Bei der Förderung ist eine Pauschale von jährlich 10% der in § 5 Abs. 5 festgesetzten Kosten zugrunde zu legen,

8. die Wiederbeschaffung und Ergänzung von Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer von über 10 Jahren bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege,

9. die Wiederbeschaffung und Ergänzung von Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Bei der Förderung ist jährlich der zehnte Teil der in § 5 festgesetzten Kosten als Pauschale zugrunde zu legen,

10. die Instandhaltung und Instandsetzung sowie Wiederbeschaffung und Ergänzung angemieteter Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Anlehnung an die Grundsätze der Nummern 7 und 9 unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Regelungen.

Ausgenommen ist die Förderung von zum Verbrauch bestimmten Wirtschaftsgütern gemäß der Pflege-Abgrenzungsverordnung aufgrund von § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI.

(2) Gefördert werden im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 8 der

1. Tages- und Nachtpflege, die den Betrag von 25000 DM,

2. Kurzzeitpflege, die den Betrag von 100000 DM und

3. vollstationären Pflege, die den Betrag von 200000 DM überschreiten (Bagatellgrenze).

(3) Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände können nur gefördert werden, soweit sie betriebsnotwendig sind.

§ 3

(1) Liegen die Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 PfG NW zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht vor, so kann die Bewilligung unter der Voraussetzung erteilt werden, daß die Landesverbände der Pflegekassen erklärt haben, daß sie einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI abschließen und eine vertragliche Regelung nach § 85 oder 89 SGB XI treffen werden, wenn die Einrichtung in der Form erstellt wird, die beantragt und der zugestimmt worden ist.

(2) Eine Förderung ist nur möglich, wenn außer den Voraussetzungen nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) Bei Baumaßnahmen muß das Grundstück Eigentum des Zuwendungsempfängers sein; Erbbaurecht steht dem Eigentum gleich, wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligung noch für mindestens 55 Jahre bestellt ist.

b) Beim Umbau angemieteter Räume für Tages- oder Nachtpflege muß eine Zweckbindung von mindestens 10 Jahren gewährleistet sein. Über den Umbau muß die notwendige bauliche Ausstattung für die Tages- und Nachtpflege sichergestellt werden. Die Förderung soll die Kosten für die notwendige bauliche Ausstattung sichern.

(3) Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung. Die Zweckbindungsdauer beträgt 50 Jahre bei Baumaßnahmen und Gebäudeerwerb, 10 Jahre bei Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie beim Umbau angemieteter Räume bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Wird die Zweckbindung nicht erfüllt, kann anteilig zurückgefordert werden. Dieser mögliche Rückforderungsanspruch muß bei Eigentum dinglich und bei Mietobjekten durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft gesichert werden.

§ 4

(1) Maßnahmen nach § 2 werden auf folgende Weise gefördert:

1. im Bereich vollstationärer Pflegeeinrichtungen durch zinslose Darlehen mit einer Tilgung von 2% und einem Verwaltungskostenbetrag in Höhe von jährlich 0,12% auf das Ursprungsdarlehen. Bei Darlehen zur Erstausstattung ist von einer zehnjährigen Tilgungsdauer auszugehen.

2. im Bereich der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege durch Zuschuß.

(2) Die Förderungshöhe beträgt:

1. bei Darlehen 50% und

2. bei Zuschüssen 80%

der in § 5 festgesetzten Kosten.

(3) Bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 1998 werden Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeplätze mit einem Zuschuß in Höhe von 100% der in § 5 festgesetzten Kosten gefördert.

§ 5

(1) Die Förderung erfolgt bei Neubaumaßnahmen auf der Basis von Festbeträgen.

(2) Die Förderung von vollstationären und Kurzzeitpflegeeinrichtungen ist bei Neubaumaßnahmen an 3300 DM pro m2 und bei Neubaumaßnahmen der Tages- und Nachtpflege an 3000 DM pro m2 auszurichten. Dabei beträgt die Nettogrundrißfläche nach DIN 277 bei vollstationären und Kurzzeitpflegeplätzen 50 m2 und bei Tages- und Nachtpflege bis zu 230 m2 pro Gruppe von 12 bis 14 Personen.

(3) Die Förderung erfolgt aufgrund eines durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe genehmigten Raumprogramms.

(4) Bei Umbauten oder Modernisierungen ist von einer Förderung in Höhe von maximal 75% der in Absatz 2 festgesetzten Kosten auszugehen.

(5) Zusätzlich können Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen in Höhe von 10% der nach Absatz 2 festgesetzten Kosten anerkannt werden.

§ 6

Die Förderung ist beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen.

Teil II
Landesprogramm

§ 7

(1) Zusätzlich zu den Mitteln der überörtlichen Träger der Sozialhilfe stellt das Land für die Dauer von drei Jahren jährlich 140 Mio. DM zur Verfügung

(2) Die Förderung nach dem Landesprogramm dient vorrangig der Förderung von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Darüber hinaus sollen insbesondere Maßnahmen gefördert werden, die durch Umbau, Modernisierung oder Umwidmung vollstationäre Strukturen überwinden helfen und zu mehrgliedrigen Verbundeinrichtungen führen. Der Neubau vollstationärer Plätze wird nur dann gefördert, wenn der ortsnahe Bedarf an ambulanten sowie Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gedeckt ist. Die in § 1 aufgeführten Fördergrundsätze sind zu beachten.

(3) Gegenstand der Förderung sind die Investitionskosten gemäß §§ 2 und 5 von Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflege.

§ 8

Für die Dauer des Landesprogramms wird die Förderung der überörtlichen Träger der Sozialhilfe grundsätzlich

1. bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege in Höhe von 40%,

2. bei vollstationären Pflegeeinrichtungen in Höhe von 20%

der in § 5 festgesetzten Kosten aus Mitteln des Landesprogramms getragen.

§ 9

Die Förderung aus dem Landesprogramm setzt einen Fördervorschlag sowie die Basisförderung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe voraus. Mehrere nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 geprüfte Projekte können in einem Vorgang (Förderliste) zur Förderung vorgeschlagen werden. Die zur Förderung der aufgelisteten Maßnahmen notwendigen Mittel aus dem Landesprogramm können als Gesamtsumme dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Förderung zugewiesen werden.

Teil III
Inkrafttreten (Fn 3)

§ 10

Die Verordnung tritt mit Inkrafttreten des § 43 SGB XI, frühestens jedoch am 1. Juli 1996 in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 198.Aufgehoben durch VO v. 24. 11. 2003 (GV. NRW. S. 748); in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Fn 2

SGV. NW. 820.

Fn 3

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).



Normverlauf ab 2000: