Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über Pflegewohngeld (Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über Pflegewohngeld
(Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO)

Vom 4. Juni 1996 (Fn 1)

Aufgrund des § 14 Abs. 4 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen - PfG NW vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 137) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bauen und Wohnen nach Zustimmung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

§ 1
Sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen

(1) Bezuschusst werden über das Pflegewohngeld gesondert berechenbare Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI) für Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 13 PfG NW, die

1. einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben und

2. von Pflegebedürftigen genutzt werden, die

a) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten oder

b) Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unmittelbar oder in den Fällen des § 25 Abs. 4 BVG mittelbar erhalten oder

c) Leistungen nach den Buchstaben a) oder b) wegen der gesonderten Berechnung gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI zuzüglich eines weiteren Selbstbehaltes von 100 DM erhalten würden und

d) einen Anspruch auf vollstationäre Pflege gemäß § 43 Abs. 1 SGB XI oder aufgrund eines vergleichbaren privaten Versicherungsvertrages haben.

(2) Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen der Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BSHG und die §§ 25ff des BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Der Fünfte Abschnitt des BSHG und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. Pflegewohngeld wird an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen nicht gewährt, sofern die gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI bei der Beihilfegewährung berücksichtigt werden.

§ 2 (Fn 4)
Berechnung des Pflegewohngeldes

(1) Die Ermittlung des Pflegewohngeldes erfolgt aufgrund der berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI entsprechend der Verordnung zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen (GesBerVO) vom 4. Juni 1996 (GV. NW. S. 196).

(2) Vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von § 1 Abs. 2 sind

a) der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3 BSHG,

b) die Kosten für Unterkunft und Verpflegung,

c) die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten (§ 43 Abs. 2 SGB XI) und

d) ein weiterer Selbstbehalt von 100 DM, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Einkommensüberhang,

abzusetzen. Unter Berücksichtigung des danach verbleibenden Betrages wird Pflegewohngeld nach Maßgabe der Anlage gewährt, höchstens jedoch monatlich 1400 DM (Anlage).

(3) Bei der Ermittlung des monatlich zustehenden Pflegewohngeldes ist der Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde zu legen. Für den Monat des Einzugs und für den Monat des Auszugs ist die genaue Anzahl der Tage zugrunde zu legen.

§ 3
Antragsverfahren

(1) Pflegewohngeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Einrichtungsträger beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, für Berechtigte nach dem BVG beim überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zu stellen. § 97 BSHG und § 53 KFürsVO gelten entsprechend. Stellt der Einrichtungsträger in den Fällen, in denen Pflegebedürftige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erhalten würden, keinen Antrag, so sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt.

(2) Für das weitere Antragsverfahren gelten die Regelungen, die von den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe aufgrund von § 4 AG BSHG zur Aufgabendurchführung durch die örtlichen Träger erlassen wurden, entsprechend.

§ 4 (Fn 4)
Dauer der Leistung

(1) Pflegewohngeld wird ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1. Wird der Antrag binnen 3 Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzungen gestellt, wird Pflegewohngeld ab dem Tag bewilligt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt waren. § 16 Abs. 2 SGB I gilt entsprechend.

(2) Pflegewohngeld wird - bei Fortbestand der Berechtigung - für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Eine vorzeitige Änderung der Bewilligung erfolgt nur, wenn Pflegebedürftige einer anderen Pflegestufe zugeordnet oder neue Vergütungsregelungen vereinbart werden.

§ 5
Inkrafttreten (Fn 3, Fn 5))

Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten des § 43 SGB XI, frühestens jedoch am 1. Juli 1996 in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW.1996 S. 200, geändert durch VO v. 2.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 48).Aufgehoben durch VO v. 15. 10. 2003 (GV. NRW. S. 613); in Kraft getreten am 1. November 2003.

Fn 2

SGV. NW. 820.

Fn 3

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).

Fn 4

§ 2 , § 4 geändert durch VO v. 2.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 48); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 5

§ 5 aufgehoben, § 6 wurde § 5 durch VO v. 2.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 48); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.



Normverlauf ab 2000: