Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des IKK-Landesverbandes Westfalen-Lippe


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung der Satzung
des IKK-Landesverbandes
Westfalen-Lippe

Vom 30. Mai 1990 (Fn 1)

Die Satzung des IKK-Landesverbandes Westfalen-Lippe vom 20. Mai 1980 (GV. NW. S. 710) in der Fassung des Siebten Nachtrages vom 30. Mai 1990 (GV. NW. 1991 S. 226) wird hiermit neu gefaßt.

Münster, den 19. April 1991

Falk

Geschäftsführer
des IKK-Landesverbandes
Westfalen-Lippe

Satzung
des IKK-Landesverbandes
Westfalen-Lippe
vom 20. Mai 1980
in der Fassung des Siebten Nachtrages
vom 30. Mai 1990

Inhaltsverzeichnis

I.

§ 1

Name, Bezirk und Sitz des Landesverbandes

II.

§ 2

Mitgliedschaft

III.

§ 3

Aufgaben des Landesverbandes

IV.

§ 4

Pflichten der Mitglieder

V.
Selbstverwaltungsorgane des Landesverbandes (§ 5 bis § 15)

§ 5

Bezeichnung der Selbstverwaltungsorgane

§ 6

Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Wahl ihrer Mitglieder

§ 7

Aufgaben der Vertreterversammlung

§ 8

Beschlußfassung der Vertreterversammlung

§ 9

Besonderer Ausschuß

§ 10

Zusammensetzung des Vorstandes und Wahl seiner Mitglieder

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

§ 12

Beschlußfassung des Vorstandes

§ 13

Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane

§ 14

Dauer der Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen

§ 15

Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane

VI.
Geschäftsführung, Mitarbeiter (§ 16 und § 17)

§ 16

Geschäftsführung

§ 17

Mitarbeiter

VII.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel (§ 18 bis § 20)

§ 18

Beiträge

§ 19

Haushalts- und Rechnungswesen

§ 20

Geschäftsjahr

VIII.

§ 21

Bekanntmachungen

IX.

§ 22

Inkrafttreten

I.
Name, Bezirk und Sitz des Landesverbandes

§ 1

(1) Der Landesverband führt den Namen ,,IKK-Landesverband Westfalen-Lippe". Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Bezirk des Landesverbandes umfaßt den Landesteil Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Sitz des Landesverbandes ist Münster (Westf.).

II.
Mitgliedschaft

§ 2

(1) Mitglieder sind die Innungskrankenkassen, die ihren Sitz in dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Bezirk haben.

(2) Andere Träger der Krankenversicherung können als Mitglieder beitreten; über die Aufnahme entscheidet die Vertreterversammlung. Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann beiderseits mit einjähriger Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen. Diese Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vermögen des Landesverbandes.

III.
Aufgaben des Landesverbandes

§ 3 (Fn 2)

(1) Der Landesverband hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind oder werden; hierzu gehören insbesondere

1. Mitwirkung bei Errichtung, Erweiterung, Vereinigung, Auflösung und Schließung von Mitgliedskassen;

2. Abschluß und Änderung von Gesamtverträgen über die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung;

3. Abschluß und Änderung von Vereinbarungen über die Vergütung für zahntechnische Leistungen der Zahntechniker für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen;

4. Mitwirkung beim Abschluß von Verträgen mit den Trägern von Hochschulkliniken zur Regelung der Ermächtigung der poliklinischen Institutsambulanzen der Hochschulen (Polikliniken) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung;

5. Mitwirkung bei der Aufstellung der Bedarfspläne zur Sicherstellung der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung;

6. Mitwirkung bei der Erstellung eines Verzeichnisses stationärer Leistungen und Entgelte;

7. Abschluß und Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen;

8. Abschluß von zweiseitigen Verträgen mit der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen über Krankenhauspflege;

9. Abschluß von dreiseitigen Verträgen mit der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe mit dem Ziel einer nahtlosen ambulanten und stationären Behandlung der Versicherten;

10. Mitwirkung bei der Fixierung von Festbeträgen für Hilfsmittel;

11. Zulassung von Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln;

12. Abschluß von Verträgen mit Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln, u.a. über Preise und deren Abrechnung;

13. Bestellung oder Benennung von Vertretern in den Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe, in die Zulassungsausschüsse für Ärzte, in den Zulassungsausschuß für Zahnärzte, in den Berufungsausschuß für Ärzte, in den Berufungsausschuß für Zahnärzte, in den Landesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen, in das Landesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung, in das Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung, in das Landesschiedsamt Zahntechniker, in den Landespflegesatzausschuß, in den Landesausschuß für Krankenhausplanung, in die Landesschiedsstelle Krankenhäuser, in den Großgeräteausschuß und in andere Ausschüsse und Einrichtungen;

14. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedskassen.

(2) Ferner unterstützt der Landesverband die Mitgliedskassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch

1. mündliche und schriftliche Beratung und Unterrichtung u.a. durch Rundschreiben;

2. Sammlung und Auswertung statistischer Unterlagen;

3. Planung und Entwicklung von Konzepten im Bereich der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung, mit denen Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachgegangen und auf ihre Beseitigung hingewirkt werden soll;

4. Übernahme von Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung;

5. Pflege und Förderung der allgemeinen Beziehungen zu den Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Handwerk;

6. Abschluß und Änderung von Verträgen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit er von den Mitgliedskassen hierzu bevollmächtigt worden ist;

7. Vertretung vor Gerichten, gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und anderen Einrichtungen;

8. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen Beschäftigten, namentlich in der IKK-Verwaltungsschule in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz;

9. Beteiligung an Gemeinschaftseinrichtungen, die der Sozialversicherung dienen;

10. Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Mitgliedskassen;

11. Durchführung von Arbeitstagungen, vornehmlich mit den Geschäftsführern der Mitgliedskassen.

(3) Der Landesverband unterhält gemeinsam mit dem IKK-Landesverband Nordrhein und Rheinland-Pfalz eine Verwaltungsschule in Hagen (IKK-Verwaltungsschule), die die in den Aus- und Fortbildungsordnungen vorgeschriebenen beruflichen Bildungsmaßnahmen für die Beschäftigten der Mitgliedskassen der Trägerverbände durchführt. Die Verwaltungsschule kann auch andere Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung durchführen. Über die Nutzung und den Betrieb der Verwaltungsschule schließen die Trägerverbände einen Vertrag.

(4) Der Landesverband kann Einrichtungen unterhalten, die die wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise der Heilberufe prüfen und überwachen. Er kann anderen Trägern der Krankenversicherung und deren Verbänden gestatten, diese Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.

(5) Der Landesverband kann für eigene Aufgaben und für seine Mitgliedskassen ein Rechenzentrum zur gemeinsamen elektronischen Datenverarbeitung errichten und betreiben. Das Nähere über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedskassen in diesem Bereich wird in einem Vertrag zwischen Landesverband und Mitgliedskassen geregelt. Der Landesverband ist berechtigt, Dritten die Inanspruchnahme seines Rechenzentrums zu gestatten.

(6) Zur teilweisen Deckung der Kosten besonders aufwendiger Leistungsfälle wird von den Mitgliedskassen eine Umlage nach § 265 SGB V erhoben.

(7) Der Landesverband unterstützt die handwerklichen Organisationen bei der Errichtung von Innungskrankenkassen.

(8) Der Landesverband unterstützt die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung.

IV.
Pflichten der Mitglieder

§ 4 (Fn 3)

(1) Die Mitgliedskassen stellen dem Landesverband alle Unterlagen zur Verfügung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben braucht. Darüber hinaus stützen und fördern sie die Arbeit des Landesverbandes. Sie sind verpflichtet, die Beiträge (§ 19) fristgemäß zu zahlen.

(2) Der Landesverband ist berechtigt, personenbezogene Daten aus den über EDV geführten Beständen seiner Mitgliedskassen in anonymisierter Form zu nutzen. Hierzu dürfen grundsätzlich nur die vom IKK-Bundesverband im Rahmen des Gesamtverfahrens entwickelten Programme verwendet werden. Im übrigen darf sich der Landesverband personenbezogene Daten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Innungskrankenkasse und unter Beachtung des Rechts des Datenschutzes beschaffen.

(3) Die vom IKK-Bundesverband nach § 82 Abs. 1 SGB V geschlossenen Verträge sind für die Mitgliedskassen verbindlich.

(4) Die von den Bundesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen sowie der Zahnärzte und Krankenkassen nach § 92 SGB V aufgestellten Richtlinien sind für den Landesverband und seine Mitgliedskassen verbindlich.

(5) Die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 282 SGB V beschlossenen Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung sowie über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung sind für die Mitgliedskassen verbindlich. Dies gilt gleichermaßen für die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach § 135 Abs. 3 SGB V durch Richtlinien bestimmten Verfahren zur Qualitätssicherung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung.

V.
Selbstverwaltungsorgane des Landesverbandes

§ 5
Bezeichnung der Selbstverwaltungsorgane

Selbstverwaltungsorgane des Landesverbandes sind

a) die Vertreterversammlung,

b) der Vorstand.

§ 6
Zusammensetzung der Vertreterversammlung
und Wahl ihrer Mitglieder

(1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus je einem Versichertenvertreter und einem Arbeitgebervertreter jeder Mitgliedskasse zusammen. Jedes Mitglied der Vertreterversammlung soll zwei Stellvertreter haben.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern der Mitgliedskassen aus ihren Reihen gewählt, und zwar die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber jeweils durch die Vorstandsmitglieder ihrer Gruppe. Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 6 SGB IV erfüllen; sie können nicht gleichzeitig dem Vorstand des Landesverbandes angehören oder Stellvertreter von Mitgliedern dieses Vorstandes sein.

(3) Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist die freigewordene Stelle durch Neuwahl in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu besetzen. Bis zum Eintreten des Nachfolgers hat der Stellvertreter die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes der Vertreterversammlung inne.

§ 7 (Fn 4)
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über alles, was ihr Gesetz, Satzung oder sonstiges für den Landesverband maßgebendes Recht zuweisen; ihr bleibt insbesondere vorbehalten

1. ihren Vorsitzenden und ihren stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

2. den Vorstand zu wählen,

3. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

4. den Haushaltsplan festzustellen,

5. die Rechnungsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu wählen,

6. die Jahresrechnung nach der Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung (§ 19 Abs. 3) abzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers zu beschließen,

7. die Satzung zu beschließen und zu ändern,

8. auf Vorschlag des Vorstandes die in § 15 genannten Entschädigungen festzusetzen,

9. Beschlüsse nach § 207 Abs. 5 SGB V zu fassen,

10. den Landesverband gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,

11. auf Vorschlag des Vorstandes den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen,

12. die ehrenamtlichen Mitglieder des besonderen Ausschusses nach § 9 zu bestellen.

(2) Das Vertretungsrecht nach Absatz 1 Nr. 10 wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung gemeinsam ausgeübt.

(3) Die Vertreterversammlung kann die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. Zu Ausschußmitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch stellvertretende Mitglieder der Vertreterversammlung bestellt werden.

(4) Die vom Vorstand für die Angestellten des Landesverbandes aufgestellte Dienstordnung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung.

(5) Die Vertreterversammlung hat über die Zustimmung zum Beschluß des Vorstandes wegen der Amtsentbindung oder Amtsenthebung eines ihrer Mitglieder zu entscheiden, falls der Vorsitzende der Vertreterversammlung diese Zustimmung nicht gibt oder der Beschluß ihn selbst betrifft.

§ 8
Beschlußfassung der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine zweite Sitzung unter erneuter Einladung der Mitglieder mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, in der die Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse nach § 7 Abs. 1 Nrn. 7, 9 und 11 mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung gefaßt.

(3) In eiligen Fällen kann die Vertreterversammlung ohne Sitzung schriftlich Beschluß fassen. Ob ein eiliger Fall vorliegt, entscheidet der Vorsitzende der Vertreterversammlung im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder der Vertreterversammlung erhalten mindestens 14 Tage Zeit zur Äußerung. Das Ergebnis der Abstimmung ist den Mitgliedern der Vertreterversammlung bekanntzugeben. Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung einer schriftlichen Beschlußfassung, so gilt der Widerspruch als Antrag auf Abhaltung einer Sitzung der Vertreterversammlung.

§ 9
Besonderer Ausschuß

(1) Der Erlaß von Widerspruchsbescheiden wird einem besonderen Ausschuß nach § 36a SGV IV übertragen.

(2) Der Besondere Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Mitglieder sind ein Vertreter der Versicherten, ein Vertreter der Arbeitgeber und der Geschäftsführer des Landesverbandes.

(3) Die Vertreterversammlung bestellt die ehrenamtlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Besonderen Ausschusses. Personen, die der Gruppe der Versicherten oder der Gruppe der Arbeitgeber angehören, müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied der Selbstverwaltungsorgane des Landesverbandes erfüllen. Für die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft gelten die §§ 58, 59 SGB IV entsprechend.

(4) Der Besondere Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Widerspruch als abgelehnt.

(5) Der Besondere Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wird als Vorsitzender ein Vertreter der Arbeitgeber gewählt, so ist als stellvertretender Vorsitzender ein Vertreter der Versicherten zu wählen und umgekehrt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende führen abwechselnd für ein Jahr den Vorsitz. Der Wechsel erfolgt jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres.

(6) Die Vertreterversammlung stellt für den Besonderen Ausschuß eine Geschäftsordnung auf.

(7) Die Entschädigung der Mitglieder des Besonderen Ausschusses - mit Ausnahme des Geschäftsführers - richtet sich nach § 15 in Verbindung mit der jeweiligen Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane.

§ 10 (Fn 5)
Zusammensetzung des Vorstandes und Wahl seiner Mitglieder

(1) Der Vorstand besteht aus je vier Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Ein Vorstandsmitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung.

(2) Dem Vorstand gehört der Geschäftsführer - und bei Verhinderung sein Stellvertreter - mit beratender Stimme an.

(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung wählen getrennt nach Gruppen die Mitglieder des Vorstandes. Die Wahl ist frei und geheim; gewählt wird aufgrund von Vorschlagslisten mit mindestens sechs Unterschriften. Wird aus einer Gruppe nur ein Vorschlag eingereicht, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

(4) Vorstandsmitglied kann nur sein, wer die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 6 SGB IV erfüllt und Mitglied eines Organs einer Mitgliedskasse ist.

(5) Dem Vorstand können als Vertreter der Versicherten auch Beauftragte von Gewerkschaften und anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) und als Vertreter der Arbeitgeber auch Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern angehören. Die Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Träger der Krankenversicherung oder ihrer Verbände ist ausgeschlossen; Absatz 4 bleibt jedoch unberührt. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe im Vorstand darf nicht mehr als ein Drittel zu den in Satz 1 bezeichneten Personen gehören; auf die Höchstzahl werden auch solche Mitglieder des Vorstandes und Stellvertreter angerechnet, die im Selbstverwaltungsorgan einer Mitgliedskasse dem in Satz 1 bezeichneten Personenkreis angehören. Eine Abweichung von Satz 3, die sich infolge der Vertretung des Mitgliedes eines Selbstverwaltungsorgans ergibt, ist zulässig.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist die freigewordene Stelle durch Neuwahl zu besetzen. Bis zum Eintreten des Nachfolgers hat der Stellvertreter die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes inne.

§ 11 (Fn 6)
Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung und dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Insoweit verwaltet der Vorstand den Landesverband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Das Vertretungsrecht wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes ausgeübt.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere

1. seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

2. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

3. die Beschlüsse der Vertreterversammlung vorzubereiten und durchzuführen,

4. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen,

5. die Kasse mindestens zweimal im Geschäftsjahr unangemeldet zu prüfen, wovon sich eine Prüfung auch auf die Vermögensbestände zu beziehen hat,

6. zur Prüfung der Jahresrechnung nach § 31 SVHV eine sachverständige Prüfstelle bzw. einen sachverständigen Prüfer zu bestellen,

7. die Dienstordnung für die Angestellten des Landesverbandes aufzustellen und zu ändern,

8. der Vertreterversammlung den Geschäftsführer und dessen Stellvertreter zur Wahl vorzuschlagen,

9. über die Einstellung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Kündigung, Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand von Angestellen - nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstandes - zu beschließen.

(3) Der Vorstand hat Mitglieder der Organe nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 bis 5 SGB IV durch Beschluß ihres Amtes zu entbinden oder zu entheben. Betrifft der Beschluß ein Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Beschluß ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung.

(4) Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. Zu Ausschußmitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellt werden.

(5) Zur Unterstützung des Vorstandes und der Geschäftsführung kann der Vorstand Fachausschüsse bilden.

§ 12
Beschlußfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn unter Bekanntgabe der Tagesordnung sämtliche Mitglieder fristgemäß zur Sitzung eingeladen und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine zweite Sitzung unter erneuter Einladung der Mitglieder mit einer Frist von mindestens 5 Tagen einzuberufen, in der der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse nach § 11 Abs. 2 Nr. 8 mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Vorstandes gefaßt.

(3) In eiligen Fällen kann der Vorstand ohne Sitzung schriftlich Beschluß fassen. Ob ein eiliger Fall vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder erhalten mindestens sieben Tage Zeit zur Äußerung. Das Ergebnis der Abstimmung ist den Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben. Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vorstandes einer schriftlichen Beschlußfassung, so gilt der Widerspruch als Antrag auf Abhaltung einer Vorstandssitzung.

§ 13
Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane

(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wird als Vorsitzender ein Vertreter der Arbeitgeber gewählt, so ist als stellvertretender Vorsitzender ein Vertreter der Versicherten zu wählen und umgekehrt. Für die Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes gilt die Regelung nach Satz 2.

(2) Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden werden nach den Bestimmungen des § 62 Abs. 1 bis 5 SGB IV gewählt.

(3) Scheidet der Vorsitzende eines Selbstverwaltungsorgans oder sein Stellvertreter aus, so werden sie nach den Bestimmungen des § 62 Abs. 6 SGB IV durch Neuwahl ersetzt.

(4) Zwischen den Vorsitzenden und ihren Stellvertretern findet jährlich ein Wechsel im Amt statt. Der Wechsel erfolgt jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Bei Neuwahl findet erstmalig mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das auf die Wahl folgt, ein Wechsel statt.

§ 14
Dauer der Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt 6 Jahre; sie endet jedoch unabhängig von dem Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Verlust der Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan richtet sich nach § 59 SGB IV.

(3) Werden Mitgliedskassen vereinigt, vermindert sich die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung des Landesverbandes mit diesem Zeitpunkt entsprechend.

§ 15
Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane

(1) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane werden die baren Auslagen erstattet. Dabei können auch feste Sätze vorgesehen werden. Die Auslagen der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden.

(2) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane werden der tatsächlich entgangene regelmäßige Bruttoverdienst und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge nach § 1385 Abs. 4 Buchstabe f) RVO bzw. § 112 Abs. 4 Buchstabe g) AVG erstattet; die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, daß ein Verdienstausfall entstanden ist, läßt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist der Verdienstausfall pauschal in Höhe von einem Drittel des in Satz 1 genannten Höchstbetrages für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit zu ersetzen. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden gewährt, die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.

(3) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane wird für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt.

(4) Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie deren Stellvertreter erhalten neben dem Pauschbetrag nach Absatz 3 einen zusätzlichen Pauschbetrag für Zeitaufwand für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen. Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen wird bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme auch anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane geleistet.

(5) Die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich nach der als Bestandteil der Satzung beigefügten Entschädigungsregelung, die von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes als Anlage zur Satzung beschlossen wird.

VI.
Geschäftsführung, Mitarbeiter

§ 16
Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer - und bei Verhinderung sein Stellvertreter - führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; insoweit vertritt er den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Dem Geschäftsführer bleibt insbesondere vorbehalten

1. Leitung der Verwaltung,

2. Verfügung über die für den laufenden Bedarf erforderlichen Betriebsmittel,

3. Anweisung der Einnahmen und Ausgaben nach Gesetz, Satzung, sonstigem für den Landesverband maßgebenden Recht und den Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane im Rahmen des Haushaltsplanes,

4. Beschaffung des Geschäftsbedarfs und von Geräten und Einrichtungsgegenständen, soweit die vom Vorstand festzusetzenden Beträge nicht überschritten werden,

5. Vorbereitung der Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane und ihrer Ausschüsse,

6. Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstandes,

7. Information des Vorstandes über alle Angelegenheiten, die nach Art und Umfang von besonderer Bedeutung sind.

§ 17
Mitarbeiter

Für die Rechte und Pflichten der dienstordnungsmäßigen Angestellten des Landesverbandes gilt die vom Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung aufgestellte und vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigte Dienstordnung. Für die Rechte und Pflichten der übrigen Mitarbeiter gelten die mit ihnen geschlossenen Verträge.

VII.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel

§ 18 (Fn 7)
Beiträge

(1) Die für die Verbandsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitgliedskassen aufgebracht. Die Aufwendungen des Rechenzentrums für die entsprechend dem zwischen dem Landesverband und den Mitgliedskassen nach § 3 Abs. 5 geschlossenen Vertrag zu erbringenden Leistungen sind nach Maßgabe dieses Vertrages durch Beiträge und Benutzergebühren aufzubringen.

(2) Der Berechnung der Beiträge ist die durchschnittliche Mitgliederzahl der Kassen im Vorjahr zugrunde zu legen. Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu zahlen.

(3) Für die nach § 2 Abs. 2 beitretenden Träger der Krankenversicherung setzt die Vertreterversammlung die Mitgliederbeiträge fest.

§ 18 a

(1) Zum Ausgleich der aus der Erprobung einer Beitragsrückzahlung nach § 65 SGB V entstehenden Belastungen der hierfür bestimmten Mitgliedskassen erhebt der Landesverband eine Umlage.

(2) Die Umlage hat die an die IKK-Mitglieder zurückgezahlten Beiträge sowie die im Zusammenhang mit der Erprobungsregelung entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die wissenschaftliche Begleitung zu decken.

(3) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 19
Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Für das Haushalts- und Rechnungswesen des Landesverbandes gilt die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 entsprechend.

(2) Die Vertreterversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte je einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie je einen Stellvertreter zu Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung vor der Abnahme durch die Vertreterversammlung nachzuprüfen und dieser darüber zu berichten. Sie können einen fachkundigen Berater (z. B. den Geschäftsführer einer Mitgliedskasse) zur Prüfung hinzuziehen.

(3) Die Jahresrechnung wird durch die für den Landesverband eingerichtete Prüfstelle oder einen vom Vorstand nach § 31 SVHV bestellten sachverständigen Prüfer geprüft. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen.

(4) Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichts der Vertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen.

§ 20
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VIII.
Bekanntmachungen

§ 21 (Fn 8)

(1) Bekanntmachungen des Landesverbandes erfolgen durch Rundschreiben.

(2) Darüber hinaus werden die Satzung des Landesverbandes einschließlich der Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und ihrer Änderung sowie die Dienstordnung (einschließlich des Stellenplanes) für die dienstordnungsmäßigen Angestellten des Landesverbandes und ihrer Änderungen für mindestens sechs Wochen durch Aushang in den Geschäftsräumen des Landesverbandes öffentlich bekanntgemacht.

IX.
Inkrafttreten

§ 22

Diese Satzung wurde von der Vertreterversammlung in der Sitzung am 30. Mai 1990 beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 227, geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266).

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 3 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 3

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 4

§§ 4, 7 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 5

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 6

§§ 10, 11 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 7

§ 18a eingefügt durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.

Fn 8

§ 21 geändert durch 1. Nachtrag v. 12. 4. 1994 (GV. NW. S. 266); in Kraft getreten am 1. Juni 1994.