Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Regelung über die Entschädigung der
ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den
Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse
der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
- Entschädigungsregelung Landesunfallkasse
Vom 12. November 1998 (Fn 1)
Die Vertreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen (LUK NRW) hat am 12. November 1998 aufgrund der §§ 7 Abs. 5 und 12 Ziffer 12 der Satzung vom 11. Dezember 1997 in Verbindung mit § 41 SGB IV (BGBl. I 1976 S. 3845) die folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung - beschlossen:
§ 1 Ersatz barer Auslagen
§ 1
Ersatz barer Auslagen
Die Mitglieder Vertreterversammlung, die Mitglieder des Vorstandes sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse (Organmitglieder) erhalten, sofern sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Gremien tätig werden, Ersatz barer Auslagen nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen (LRKG) in der jeweils gültigen Fassung.
Sieht das LRKG bei Tage- und Übernachtungsgeld unterschiedliche Stufen vor, ist die höchste Stufe anzuwenden.
§ 2 Verdienstausfall
§ 2
Verdienstausfall
Der Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB IV.
§ 3 Pauschbetrag für Zeitaufwand
§ 3
Pauschbetrag für Zeitaufwand
(1) Die Organmitglieder erhalten 50,-- € (Fn 2) als Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden Kalendertag einer Sitzung der Organe und ihrer Ausschüsse.
(2) Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die Organmitglieder auch für die Teilnahme an Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des Organs beruht.
(3) Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der Pauschbetrag nur einmal gezahlt.
§ 4 Pauschbetrag für Zeitaufwand der VorsitzendenR>und der stellvertretenden Vorsitzenden des VorstandesR>und der Vertreterversammlung
§ 4
Pauschbetrag für Zeitaufwand der Vorsitzenden
und der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
und der Vertreterversammlung
Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen der Organe der LUK NRW und ihrer Ausschüsse sowie in besonderem Auftrag erhalten
- die/der Vorsitzende des Vorstandes einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe des Vierfachen
sowie
- die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe des Zweifachen
des in § 3 Abs. 1 festgelegten Betrages.
Die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und der Vertreterversammlung erhalten einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 75 v. H. des in Satz 1 genannten Pauschbetrages. Alle Pauschbeträge werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.
§ 5 Zahlweg
§ 5
Zahlweg
Zahlungen nach dieser Entschädigungsregelung, die den in § 3 Abs. 1 festgelegten Betrag übersteigen, sollen im Überweisungsweg erfolgen.
§ 6 Öffentliche Bekanntmachung
§ 6
Öffentliche Bekanntmachung
Die Entschädigungsregelung ist öffentlich bekanntzumachen (§ 1 Abs. 5 der Satzung).
§ 7 Inkrafttreten
§ 7
Inkrafttreten
Diese Regelung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB IV mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft.
Die vorstehende Entschädigungsregelung wurde mit Schreiben des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1998 - I - 2 - 3546.117 - gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.
Vorgelegt vom Vorstand
C a r d o l
Vorsitzender
Beschlossen von der Vertreterversammlung
S c h ü ß l e r
Vorsitzender
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 687, geändert durch Regelung v. 10.3.2000 (GV. NRW. S. 394). |
entspricht 97,79 DM |