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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Heranziehung der örtlichen Träger der
Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben
des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge

Vom 20. Dezember 1962 (Fn 1)

Auf Grund des

§ 6 Abs. 1 und § 7 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217) (Fn 2)

in Verbindung mit

§ 3 und § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 348) (Fn 3)

hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 20. 12. 1962 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen die folgenden Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch.

Sie entscheiden im eigenen Namen über:

1. die Hilfe zur Unterhaltung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen nach § 26 BVG

2. die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sonderfürsorge nach § 27c BVG

3. die Hilfen nach § 27b BVG, soweit die entsprechenden Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Satzung den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung übertragen sind.

§ 2

(1) Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen ferner unbeschadet des § 1 folgende Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch:

1. die nachgehenden Hilfen zur Sicherung des Arbeitsplatzes nach § 26 BVG

2. Hausbesuche und sonstige persönliche Betreuungsmaßnahmen

3. die Aufnahme, Ergänzung und Überprüfung von Anträgen

4. die Verwaltungsmaßnahmen, die sich aus der Bewilligung von Leistungen ergeben, insbesondere die Auszahlung von Geldleistungen sowie die Überwachung und Sicherung ihrer zweckentsprechenden Verwendung

5. die Einziehung von Kostenbeiträgen Dritter

6. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 kann sich der überörtliche Träger die Durchführung der Aufgaben im allgemeinen oder im Einzelfall ganz oder teilweise vorbehalten.

§ 3

Auf Antrag der örtlichen Träger leistet der überörtliche Träger im Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand. Der überörtliche Träger erstattet die Verfahrenskosten.

§ 4

Die Satzung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.

Vorsitzender
der Landschaftsversammlung Rheinland

Schriftführer
der Landschaftsversammlung
Rheinland

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12 Mai 1953 (GS NW. S. 217) (Fn 4) bekanntgemacht

Köln, den 7. Januar 1963

Der Direktor
Des Landschaftsverbandes Rheinland

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1963 S. 48

Fn2

SGV. NW. 2022

Fn3

SGV. NW. 83

Fn4

SGV. NW. 2022