Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechtes bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalen – AuslZustV NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen
Entschädigungsrechtes bei Personen mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
(Auslandszuständigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalen – AuslZustV NRW)

Vom 22. März 2024 (Fn 1)

Auf Grund des § 7 des Ausführungsgesetzes Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die besondere örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie § 3 und 4 Absatz 2 der Auslandszuständigkeitsverordnung vom 6. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 303) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AuslZustV, innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalens.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Geschädigte

(1) Örtlich zuständig für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 AuslZustV ist

1. der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, wenn eine geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Staaten Polen, wenn der Nachname mit einem der Buchstaben von N bis Z beginnt, oder Ungarn hat und

2. der Landschaftsverband Rheinland, wenn eine geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Staaten Belgien oder Niederlande hat.

(2) Absatz 1 findet im Anwendungsbereich von § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 AuslZustV entsprechende Anwendung.

§ 3
Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende und
weitere Berechtigte

Beantragen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende der geschädigten Person sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung Leistungen der sozialen Entschädigung, ist nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 1 AuslZustV der Landschaftsverband zuständig, bei dem die geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt hat oder hatte.

§ 4
Übergangsregelung

Die örtliche Zuständigkeit bei Antragstellungen vor dem 1. Januar 2024 bleibt unberührt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 207).



Normverlauf ab 2000: