Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - SonGebVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Sondernutzungsgebühren
- § 2 (Fn2) Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren
- § 3 Festsetzung der Gebühren
- § 4 (Fn2) Gebührenschuldner
- § 5 Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist
- § 6 Gebührenfreiheit
- § 7 Erstattung
- § 8 Ablösung
- § 9 (Fn2) Übergangsbestimmung
- § 10 (Fn3) Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für
Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen
(Sondernutzungsgebührenverordnung - SonGebVO)
Vom 15. April 2009 (Fn 1)
Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 11. März 1975 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2007 (GV. NRW. S. 26), und aufgrund des § 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 296 und S. 355, ber. 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:
§ 1 Sondernutzungsgebühren
§ 1
Sondernutzungsgebühren
Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen im Land Nordrhein-Westfalen – für Bundesstraßen und Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten – werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.
§ 2 (Fn2) Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren
§ 2 (Fn
2)
Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Gebührentarif für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (Anlage). Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Sondernutzungsgebühr im Einzelfall zu bemessen nach
1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
2. den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin.
(2) Im Einzelfall kann die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens ermäßigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin, des nur geringen Ausmaßes der Einwirkungen auf die Straße oder aus Billigkeitsgründen geboten ist.
(3) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür eingesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
§ 3 Festsetzung der Gebühren
§ 3
Festsetzung der Gebühren
Die Gebühren werden vom Landesbetrieb Straßenbau festgesetzt. In den Fällen der §§ 8 Absatz 6 und 8a Absatz 2 FStrG und der §§ 20 Absatz 3, 21 und 25 Absätze 1 und 2 des StrWG NRW können Sondernutzungsgebühren auch durch Bescheide anderer Behörden festgesetzt werden.
§ 4 (Fn2) Gebührenschuldner
§ 4 (Fn
2)
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet
1. die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer und ihre Rechtsnachfolger,
2. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist
§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist
(1) Die Gebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
(3) Die Frist zur Festsetzung der Gebühren beträgt vier Jahre.
§ 6 Gebührenfreiheit
§ 6
Gebührenfreiheit
(1) Von Gebühren sind befreit
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
wenn sie nicht berechtigt sind, Dritte mit diesem Betrag zu belasten.
(2) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei.
§ 7 Erstattung
§ 7
Erstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 30 Euro werden nicht erstattet.
§ 8 Ablösung
§ 8
Ablösung
Bei unbefristeten Sondernutzungen können jährlich wiederkehrende Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in 20facher Höhe des Jahresbeitrags abgelöst werden. Eine Erstattung nach § 7 entfällt, es sei denn die Erlaubnis wird widerrufen oder es liegt ein vom Gebührenschuldner nicht zu vertretender Härtefall vor.
§ 9 (Fn2) Übergangsbestimmung
§ 9 (Fn
2)
Übergangsbestimmung
Für in der Vergangenheit vor Inkrafttreten erteilte Sondernutzungserlaubnisse sind die nicht abgelösten und jährlich zu entrichtenden Sondernutzungsgebühren bis zum nächsten Fälligkeitstermin gemäß § 5 Absatz 2 anzupassen.
§ 10 (Fn3) Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 10 (Fn
3)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. S. 262, in Kraft getreten am 1. Mai 2009;
geändert durch Verordnung vom 23. April 2014 (GV. NRW. S. 272), in Kraft
getreten am 30. April 2014; Verordnung vom 27. März 2019 (GV. NRW. S. 197),
in Kraft getreten am 10. April 2019. |
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§ 2, § 4 und Anlage geändert und § 9 neu gefasst durch Verordnung vom 23. April 2014 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 30. April 2014. |
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§ 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2019 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 10. April 2019 |
Normverlauf ab 2000: