Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über Zuständigkeiten im Bereich
Straßenverkehr und Güterbeförderung

Vom 5. Juli 2016 (Fn 1)

Inhaltsübersicht (Fn 2)

Abschnitt 1: Straßenverkehr

Teil 1: Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 1 - 4)

Teil 2: Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung (§§ 5 - 11)

Teil 3: Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§§ 12 - 15)

Teil 4: Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (§ 16)

Teil 5: Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§§ 17 - 19)

Teil 6: Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (§ 20)

Teil 7: Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (§§ 21 - 27)

Teil 8: Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz, der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (§§ 28 - 30)

Teil 9: Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz (§ 31)

Teil 10: Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikation (§§ 32- 33)

Teil 11: Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung (§ 35)

Abschnitt 2: Güterbeförderung

Teil 1: Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz, der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr, der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr, der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 sowie der Verordnung (EG) Nummer 1072/2009 (§§ 37 - 39)

Teil 2: Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (§§ 40 f.)

Teil 3: Zuständigkeiten für den Vollzug des Übereinkommens vom 1.September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP-Übereinkommen) (§ 42)

Teil 4: Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (§§ 43 - 47)

Teil 5: Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach dem Übereinkommen über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (§§ 48 - 52a)

Teil 6: Zuständigkeiten nach der Gefahrgutkontrollverordnung (§§ 53 f.)

Teil 7: Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (§§ 55 - 57)

Abschnitt 3: Schlussbestimmungen (§§ 58 f.)

Abschnitt 1
Straßenverkehr

Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz

§ 1

Fahrerlaubnisbehörden im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 2

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Entgegennahme der Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes,

2. die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

3. die Entgegennahme der Bescheinigung über die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4 Absatz 7 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,

4. die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,

5. die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,

6. den Empfang einer Mitteilung über eine Eintragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und

7. den Empfang sowie die Nutzung einer Entscheidung der Gerichte gemäß §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches nach § 29 Absatz 7 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

§ 3 (Fn 8)

Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 4a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

2. die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Absatz 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung,

4. die Entscheidung über die Schadensbeseitigung und die Entschädigungsleistung nach § 5b Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes,

5. die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und

6. die Entscheidung über das Festhalten an einer Übermittlungssperre nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes.

§ 4 (Fn 8)

Zuständige Behörde für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Absatz 5a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 5a Satz 2 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 4 sowie Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

Teil 2
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung

§ 5

Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 6

Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Bezirksregierungen.

§ 7

(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, soweit sich die Veranstaltung auf den Bezirk einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt beschränkt.

(2) Die Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörde nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden den Straßenverkehrsbehörden übertragen. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt.

§ 8

Für Maßnahmen zur Einhaltung des § 32 der Straßenverkehrs-Ordnung in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten sind die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig.

§ 9

Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die erlaubnispflichtige Straßennutzung beginnt.

§ 10 (Fn 9)

Für Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten sind die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig.

§ 11 (Fn 3)

(1) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, wenn das für die Zuständigkeit nach § 47 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung maßgebende Ereignis oder Merkmal in ihrem Bezirk liegt.

(2) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c der Straßenverkehrs-Ordnung von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen gemäß § 15a der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

(3) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, wenn sich die Ausnahmegenehmigung auf Beförderungen bezieht, die nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung erlaubnispflichtig sind.

(4) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von der Vorschrift des § 22 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.

(5) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von der Vorschrift des § 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibusse auf Autobahnen sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz hat. Für im Ausland zugelassene Kraftomnibusse ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt.

(6) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, die ausschließlich die in Satz 2 genannten Ausnahmen umfassen und die eine über den Bezirk der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde hinausgehende Geltung haben und deren Geltung sich auf den Bezirk einer oder mehrerer Bezirksregierungen erstrecken, ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Betriebssitz hat oder, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Tätigkeit in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Kreisordnungsbehörde ausüben möchte, diese Kreisordnungsbehörde. Durch die Genehmigung von Ausnahmen nach Satz 1 können Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, sowie ambulante soziale Dienste dazu berechtigt werden, im eingeschränkten Haltverbot, in Haltverbotszonen, auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei sowie ohne Beachtung der Höchstparkdauer, und auf Bewohnerparkplätzen zu parken. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Betriebssitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt oder übt sie oder er dort ihre oder seine Tätigkeit aus, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.

(7) Im Übrigen sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach §46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung die Bezirksregierungen zuständig. Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz hat.

Teil 3
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 12

(1) Zuständige Behörden nach § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden, soweit nicht in §§ 14 und 15 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(2) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind die Bezirksregierungen.

§ 13 (Fn 10)

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 von § 19 Absatz 2a Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Krafträder, Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen sowie für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader und

3. die Aufsicht nach § 72 Absatz 2 Nummer 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Nummer 6.6 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung über die Inhaber der Anerkennungen.

Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 47 (Abgasverhalten), 49 (Geräuschverhalten), 52 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem oder rotem Blinklicht) und 55 (Einsatzhorn).

§ 14 (Fn 8)

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Anerkennung und Aufsicht der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller nach § 57d Absatz 4 und Absatz 9 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit nicht in § 13Satz 1 Nummer 1 und 2 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

3. die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen im Sinne der Nummer 3.7 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

4. die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allgemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Sind die Bezirksregierungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig, entscheiden sie unbeschadet der in § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 getroffenen Zuständigkeitsregelung auch über die Erteilung weiter erforderlicher Ausnahmegenehmigungen am Fahrzeug.

§ 15

Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Nordrhein-Westfalen e.V. ist zuständig für

1. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2. die Erfassung der Meldung von Schulungsstätten nach Nummer 7.2 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

4. die Aufsicht über die Schulungen nach Nummer 8.2 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

5. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6. die Erfassung der Schulungsstätten nach Nummer 7.2 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

7. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

8. die Aufsicht über die Schulungen nach Nummer 8.2 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

9. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

10. die Erfassung der Schulungsstätten nach Nummer 8.2 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

11. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 9.1 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

12. die Aufsicht über die Schulungen nach Nummer 9.2 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Teil 4
Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

§ 16

Genehmigungsbehörden für Einzelgenehmigungen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.

Teil 5
Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

§ 17

Untere Verwaltungsbehörden nach § 46 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 18 (Fn 12)

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

2. die Erteilung der Zustimmung nach § 46 Absatz 2 Satz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und

3. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist.

Die Kreisordnungsbehörden können die für das Meldewesen örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel innerhalb des Landkreises vorzunehmen.

§ 19 (Fn 2)

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von den Vorschriften in § 8 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Zweitkennzeichen).

Teil 6
Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO

§ 20

(1) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. den Eintrag in die Fahrzeugpapiere nach § 1 Satz 1 Nummer 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171) in der jeweils geltenden Fassung und

2. die Ausgabe der Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Satz 1 Nummer 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO.

(2) Örtlich zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 1 Nummer 2 ihren oder seinen Wohnsitz im Ausland, ist jede Kreisordnungsbehörde zuständig.

Teil 7
Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

§ 21

Untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden) im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 22 (Fn 4)

Die Kreisordnungsbehörden sind, soweit nicht in den §§ 23 und 24 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, zuständig für

1. die Anerkennung und Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

2. die Aufsicht über die anerkannten Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen nach § 68 Absatz 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung und

3. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Vorschriften des

a) § 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Mitführpflicht des Führerscheins,

b) § 10 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Mindestalter,

c) § 18 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Fristen zur Wiederholung und der Gültigkeit von Fahrerlaubnisprüfungen,

d) § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und

e) § 31 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 23 (Fn 4)

Zuständige Behörden für die Annahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister im Sinne der § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 22 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind in den Kreisen neben den Fahrerlaubnisbehörden (Kreisordnungsbehörden) die örtlichen Ordnungsbehörden.

§ 24 (Fn 13)

Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Anerkennung von Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

2. die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

3. die Entscheidung über die Geeignetheit der Methoden und Medien nach § 42 Absatz 2 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

4. die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

5. die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihrer Begutachtungsstellen nach § 66 Absatz 1 sowie die Anordnung einer Begutachtung nach § 66 Absatz 7 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

6. die Anerkennung von Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

7. die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

8. die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

9. die Anerkennung von Trägern einer unabhängigen Stelle nach § 71a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Anordnung zur Beibringung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen erstellten Gutachtens nach § 71a Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

10. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht in § 22 Nummer 3 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

Die Bezirksregierungen können in den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 nach Anhörung des betroffenen Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung und mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums die Zuständigkeit für einen Träger bei einer Bezirksregierung bündeln, wenn ein Träger Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksregierungen unterhält.

§ 25

Die Technischen Prüfstellen, die in Nordrhein-Westfalen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) in der jeweils geltenden Fassung von den beauftragten Stellen unterhalten werden, sind zuständig für die Durchführung der Prüfung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

§ 26

Die Landesinnungsverbände für das Augenoptiker-Handwerk sind nach § 67 Absatz 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig für

1. die Bestimmung von Auflagen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Sehtests nach § 67 Absatz 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

2. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 Absatz 4 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und

3. die Aufsicht über die Sehteststellen bei den amtlich anerkannten Betrieben von Augenoptikern nach § 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

§ 27

Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Festlegung von Prüforten nach § 17 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Teil 8 (Fn 2)
Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz,
der Durchführungsverordnung zum
Fahrlehrergesetz und der
Prüfungsordnung für Fahrlehrer

§ 28 (Fn 2)

(1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) in der jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen gemäß § 50 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes sind die Kreisordnungsbehörden, soweit sich aus Absatz 2 sowie § 29 und § 30 nichts anderes ergibt.

(2) Im Dienstbereich der Polizei nehmen die Polizeibehörden und -einrichtungen die Aufgaben der Erlaubnisbehörden wahr.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 50 Absatz 1 und § 56 des Fahrlehrergesetzes sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 29 (Fn 2)

Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes,

2. die Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes,

3. die Anerkennung zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,

4. die Überwachung der Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Fahrlehrergesetzes,

5. die Anerkennung der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter nach § 48 des Fahrlehrergesetzes,

6. die Überwachung der Anbieter von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter nach § 48 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,

7. die Überwachung der Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter nach § 48 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes,

8. die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes,

9. die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen nach § 51 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung und

10. die Genehmigung von Rahmenlehrplänen nach § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes.

§ 30

Die Prüfungsausschüsse nach § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln bei der Bezirksregierung Köln und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster bei der Bezirksregierung Detmold errichtet. Diese Bezirksregierungen berufen auch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer.

Teil 9
Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz

§ 31

(1) Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständig für die Beauftragung der Stelle, die eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr unterhält.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 1 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der amtlich anerkannte Sachverständige oder die amtlich anerkannte Prüferin oder der amtlich anerkannte Prüfer ihren oder seinen Wohnsitz hat.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist das für den Verkehr zuständige Ministerium.

Teil 10
Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikation

§ 32 (Fn 11)

(1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnung gemäß § 27 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sind die Bezirksregierungen, soweit sich aus § 33 nichts anderes ergibt.

(2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummern 3 bis 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes. Sie sind gleichermaßen zuständig, wenn es sich um Ausbildungsbetriebe oder Bildungseinrichtungen handelt, die im Rahmen der Übergangsvorschrift von § 30 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes tätig sind.

§ 33 (Fn 11)

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

2. die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

3. die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 18 Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

4. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

5. die Anrechnung von anderen abgeschlossenen Ausbildungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 5 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 09. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) in der jeweils geltenden Fassung,

6. die Anrechnung von anderen abgeschlossenen speziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung,

7. die Durchführung des Antragsverfahrens zur Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 8 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und

8. Fahrschulen, die im Rahmen der Übergangsvorschrift von § 30 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes tätig sind. Das umfasst im Einzelnen:

a) die Überwachung der Tätigkeit dieser Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

b) die Untersagung der Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung nach § 10 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 27 verstoßen wurde,

c) die Untersagung der Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung nach § 10 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, wenn wiederholt durch eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte Teilnahmebescheinigungen ausgestellt werden, obwohl der Unterricht nicht in der Form oder in dem Umfang stattgefunden hat, wie in der Teilnahmebescheinigung angegeben, oder die oder der in der Teilnahmebescheinigung genannte Teilnehmerin oder Teilnehmer nicht in dem Umfang an einem Unterricht teilgenommen hat, wie in der Bescheinigung angegeben, und

d) die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und Nummer 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes.

§ 34 (Fn 5)

(weggefallen)

Teil 11
Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung

§ 35

Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.

Teil 12 (Fn 5)
(weggefallen)

§ 36 (Fn 5)

(weggefallen)

Abschnitt 2
Güterbeförderung

Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz, der Berufszugangsverordnung
für den Güterkraftverkehr,
der Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr, der Verordnung (EG) Nummer
1071/2009
sowie der Verordnung (EG) Nummer 1072/2009

§ 37

Die Kreisordnungsbehörden sind nach § 3 Absatz 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in der jeweils geltenden Fassung zuständig für die Ausführung

1. des Güterkraftverkehrsgesetzes,

2. der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120) in der jeweils geltenden Fassung,

3. der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung,

4. der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung und

5. der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung,

soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 38

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

§ 39

Die Bezirksregierungen sind

1. zuständig für die Übermittlung von Daten nach § 15 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes betreffend den gewerblichen Personenverkehr und

2. Meldestellen nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes betreffend den gewerblichen Personenverkehr.

Teil 2
Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

§ 40

Zuständige Behörde für die Erteilung und Entziehung der Zulassung sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253) in der jeweils geltenden Fassung ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW.

§ 41

(1) Die Kreisordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(2) Daneben sind zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch die Polizeibehörden zuständig, solange sie die Sache nicht an die Kreisordnungsbehörde, das Bundesamt für Güterverkehr oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

Teil 3
Zuständigkeiten für den Vollzug des Übereinkommens vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die
besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)

§ 42 (Fn 14)

Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) vom 26. April 1974 (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 31. Januar 2019 (BGBl. 2019 II S. 1014, 1015) geändert worden ist, zur Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen sowie nach Anlage 1 Anhang 2 Absatz 5 und 6 dieses Übereinkommens zur Bestimmung der Anordnung von Prüfverfahren und zur Beauftragung von Sachverständigen ist das für den Verkehr zuständige Ministerium.

Teil 4
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz

§ 43 (Fn 2)

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der jeweils geltenden Fassung während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens und des Vorgangs der Ortsveränderung der Beförderungsmittel in den Eisenbahnbetrieben im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in den übrigen Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Bereich der Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist und

4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 19 und 23 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung und mit § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich der Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für

1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Schiene, soweit die Eisenbahnbetriebe der Bergaufsicht unterliegen,

2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt und

3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 5 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist.

§ 44

Die Kreispolizeibehörden sind zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Straße, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt.

§ 45

Die örtlichen Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für

1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während des Vorgangs der Ortsveränderung in Häfen,

2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Umschlagsanlagen in den Häfen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt und

3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Bereich der Binnenhäfen einschließlich der dort befindlichen Umschlagsanlagen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist.

§ 46

Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für

1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während des Vorgangs der Ortsveränderung auf Binnenwasserstraßen und in Häfen, soweit nicht die Behörden nach § 43 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und § 44 zuständig sind und

2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter, sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Umschlagsanlagen in den Häfen, es sei denn, es handelt sich um einen vom Bund betriebenen Stromhafen an einer Bundeswasserstraße.

§ 47

Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Nummer 3, § 45 Nummer 3 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach den § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Nummer 3, § 45 Nummer 3 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.

Teil 5
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt und den Anlagen A und B

des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
(Fn 15)

§ 48

Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

§ 49

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

§ 50 (Fn 16)

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Überwachung der Beförderung im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Sinne des § 15 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und

2. die Entgegennahme von Informationen im Sinne des § 27 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

(2) Die Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf sind zuständig für die Erteilung von Einzelausnahmen für Kampfmittelräumdienste nach § 5 Absatz 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Nummer 5.15 S und Anlagen 10/1, 10/2 und 10/3 der Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut vom 1. Juni 2015 (VkBl. 2015 S. 390) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Vor-Ort-Zuständigkeit des jeweiligen Kampfmittelbeseitigungsdienstes der beiden Bezirksregierungen.

(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 5 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist.

§ 51 (Fn 6)

(1) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Erfüllung der Aufgaben nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Teil 7 des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 162), das zuletzt nach Maßgabe der 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736) geändert worden ist, für den Bereich der Landeswasserstraßen,

2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Landeswasserstraßen,

3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen bei der Beförderung von UN 2448 für den Bereich der Landeswasserstraßen,

4. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Landeswasserstraßen,

5. die Bestimmung des Fahrwegs nach § 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt außerhalb von Autobahnen,

6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

7. Maßnahmen nach Unterabschnitt 7.5.1.4 in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 und 7.5.11 der Anlage A des Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756 mit Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung und

8. Maßnahmen nach Kapitel 8.5 S 8 und S 9 der Anlage B des Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

(2) Für die Fahrwegbestimmung nach Absatz 1 Nummer 5 ist grundsätzlich die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Be- oder Entladeort liegt. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt. Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar, ist ausschließlich die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Beladeort liegt.

(3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 7 ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk be- oder entladen werden soll.

(4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 8 ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Fahrzeug länger halten soll.

§ 52 (Fn 17)

(1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständige Behörden nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S 1 Absatz 6 und S 14 bis S 24 sowie Kapitel 8.5 S 1 Absatz 4 und 5 der Anlage B des Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den § 50 Absatz 3 und § 51 Absatz 1 Nummer 3 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach den § 50 Absatz 3 und § 51 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.

§ 52a (Fn 7)

Die örtlichen Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für

1. die Erfüllung der Aufgaben nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Teil 7 des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Häfen,

2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Häfen,

3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstroff nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen bei der Beförderung von UN 2448 für den Bereich der Häfen und

4. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Häfen.

Teil 6
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutkontrollverordnung

§ 53

Das für Inneres zuständige Ministerium stellt sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in § 3 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Kontrollen unterzogen und die Ergebnisse gemäß § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium übermittelt werden.

§ 54

Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Kontrollen und Maßnahmen nach § 4 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in Unternehmen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

Teil 7
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

§ 55

Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Überwachung der Anforderungen aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und für Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in den Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt, in § 7 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung eine andere Zuständigkeit festgelegt ist oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

§ 56

Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 5 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist.

§ 57

Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in § 56 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach § 56 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 58

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für den Verkehr zuständige Ministerium erstattet gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2021 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung.

§ 59

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1. die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz vom 11. April 1972 (GV. NRW. S. 83), die zuletzt durch Artikel 231 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist,

2. die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 24), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Januar 2015 (GV. NRW. S. 213) geändert worden ist,

3. die Verordnung über die Ermächtigung zum Erlaß von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1981 (GV. NRW. S. 48), die zuletzt durch Artikel 234 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist,

4. die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem ATP vom 25. Mai 1989 (GV. NRW. S. 363), die zuletzt durch Artikel 183 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist,

5. die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 9. Oktober 1990 (GV. NRW. S. 579), die zuletzt durch Artikel 185 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist,

6. die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrzeugregisterverordnung vom 5. Juni 1994 (GV. NRW. S. 317), die durch Artikel 187 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist,

7. die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 470), die zuletzt durch Artikel 161 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) geändert worden ist,

8. die ZuständigkeitsVO StVZO vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. S. 32), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2007 (GV. NRW. S. 104) geändert worden ist,

9. die ZuständigkeitsVO FahrlG/FahrlPrüfO vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. S. 33), die zuletzt durch Artikel 163 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) geändert worden ist,

10. die Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei vom 8. Februar 1982 (GV. NRW. S. 74), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist,

11. die ZuständigkeitsVO FeV vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. S. 33), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 426) geändert worden ist,

12. die ZuständigkeitsVO StVG/FeV vom 23. Februar 1999 (GV. NRW. S. 57), die durch Artikel 165 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) geändert worden ist,

13. die GefahrgutbeförderungsZustVO vom 11. April 2000 (GV. NRW. 384), die zuletzt durch Verordnung vom 24. September 2013 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist,

14. die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe vom 2. November 2003 (GV. NRW. S. 707), die durch Artikel 114 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351) geändert worden ist und

15. die Zuständigkeitsverordnung Berufskraftfahrerqualifikation vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 584).

Die Verordnung wird erlassen

1. von der Landesregierung

auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch § 97 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,

auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags, in Verbindung mit

- § 2a Absatz 7 Satz 6, § 4 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 10 Satz 4, § 4a Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 Satz 1 und 6, § 29 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 7 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 2a Absatz 7 Satz 6 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) angefügt, § 4 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) neu gefasst, § 4a durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingefügt, und § 29 Absatz 7 Satz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe f des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) neu gefasst worden sind,

- § 44 Absatz 5 und § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung,

- § 57d Absatz 4 und Absatz 9 Satz 1, § 68 Absatz 1, § 70 Absatz 1 Nummer 2, Anlage VIIIb Nummer 1, Anlage VIIIc Nummer 1.1 Satz 1, Nummer 7.2 Satz 1, Nummer 8.1 Satz 1 und Nummer 8.2 Satz 1, Anlage XVIIa Nummer 1.1 Satz 1, Nummer 7.2 Satz 1, Nummer 8.1 Satz 1 und Nummer 8.2 Satz 1, Anlage XVIIIc Nummer 1.1 und Anlage XVIIId Nummer 1.1 Satz 1, Nummer 8.2, Nummer 9.1 Satz 1 und Nummer 9.2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), von denen zuletzt Anlage VIIIb Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist,

- § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126),

- § 43 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 2 Satz 3 und § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), von denen zuletzt § 47 Absatz 1 durch Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,

- § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 und 2b Satz 1, § 36 Absatz 6 Satz 1, § 39 Satz 3, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2, § 44 Absatz 1 Satz 1, § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 2, § 66 Absatz 1 und Absatz 7 Satz 1, § 67 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 4, § 68 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 6, § 70 Absatz 1, § 71 Absatz 5, § 74 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), von denen zuletzt § 22 Absatz 2b durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) eingefügt, § 39 Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 44 Absatz 1 durch Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920), § 66 durch Artikel 1 Nummer 21 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und § 70 durch Artikel 1 Nummer 23 der Verordnung vom 16. April 2014 neu gefasst worden sind,

- § 9b Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 4, § 31b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 31c Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 33 Absatz 2a, § 33a Absatz 3 Satz 5 und § 34 Absatz 3 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen zuletzt § 9b Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert, § 31b und § 31c durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingefügt, § 32 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) neu gefasst, § 33 Absatz 2a durch Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingefügt, § 33a Absatz 3 Satz 5 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und § 34 Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) neu gefasst worden sind,

- §§ 1, 3 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302),

- § 7 Absatz 2 und 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), von denen Absatz 2 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist,

- § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108),

- § 4 Absatz 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774),

- § 3 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen zuletzt § 3 Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe f und § 15 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) neu gefasst und § 16 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden sind,

- Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), von denen Artikel 7 Absatz 3 durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) eingefügt worden ist,

- Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) vom 26. April 1974 (BGBl. 1974 II S. 565) in Verbindung mit Anlage 1 Anhang 1 Absatz 1 und Anlage 1 Anhang 2 Absatz 5 und 6 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2010 (BGBl. 2010 II S. 646) neu gefasst worden sind,

- § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774)

- § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 15 Absatz 3, § 27 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 35 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366),

- § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), von denen zuletzt § 5 Absatz 1 durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

- § 3 Absatz 4 und 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341),

- Unterabschnitt 7.5.1.4 der Anlage A, Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S 1 Absatz 6 und S 14 bis S 21 sowie Kapitel 8.5 S 1 Absatz 4 und 5 der Anlage B, Kapitel 8.5 S 1 Absatz 2 der Anlage B sowie Kapitel 8.5 S 8 und S 9 der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504 mit Anlageband),

- auf Grund des § 5 Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes, der zuletzt durch § 97 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit

- § 5b Absatz 6 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

- § 44 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 3a und § 46 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung,

- § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

- § 46 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

- § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 780) geändert worden sind,

- § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

- § 4 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung,

- § 7 Absatz 6 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097),

auf Grund des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit

- § 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer,

- § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,

- § 5 Absatz 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

- § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes,

auf Grund des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086),

auf Grund des § 8 Absatz 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,

auf Grund des § 36 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),

2. vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit

- § 6a Absatz 6 Satz 2 und 4 sowie Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 74) geändert worden sind,

- § 44 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung,

- § 72 Absatz 2 Nummer 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die durch Artikel 1 Nummer 8b der Verordnung vom 10. April 2012 (BGBl. I S. 1086) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Nummer 6.6 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung,

- § 67 Absatz 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

auf Grund des § 17 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

3. vom Ministerium für Inneres und Kommunales und vom Justizministerium auf Grund des § 5 Absatz 7 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

4. vom Ministerium für Inneres und Kommunales auf Grund des § 5 Absatz 6 des Landesorganisationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Der Justizminister

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527); geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 19, Überschrift von Teil 8, § 28, § 29, § 43 geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.

Fn 3

§ 11 Absatz 2 geändert, Absatz 3mneu gefasst und Absätze 3a, 3b und 5a eingefügt durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.

Fn 4

§§ 22 und 23 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; § 22 geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 22 geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 5

§ 34 und Teil 12 mit § 36 aufgehoben durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.

Fn 6

§ 51: Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 (alt) aufgehoben, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert, Absatz 5 umbenannt in Absatz 4 und geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 7

§ 52a eingefügt durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 8

§ 3, § 4 und § 14 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 9

§ 10 Absatz 1 wird Wortlaut und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 10

§ 13: geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 11

§ 32 und § 33 geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; § 32 und § 33 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 12

§ 18: geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 13

§ 24: geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 14

§ 42 geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 15

Überschrift des Kapitels 2 Teil 5 geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 16

§ 50 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 17

§ 52: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023.



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