Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Urkunde über die Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer Seilschwebebahn im Westfalenpark in Dortmund an die Firma INTAMIN Bahntechnik und Betriebs-GmbH & Co., Magdeburg

Normüberschrift

Urkunde
über die
Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer
Seilschwebebahn im Westfalenpark in Dortmund
an die Firma INTAMIN Bahntechnik
und Betriebs-GmbH & Co., Magdeburg

Vom 12. August 2003 (Fn 1)

1. Aufgrund des § 2 des Landeseisenbahngesetzes (LEG) vom 5. Februar 1957, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175) (Fn 2), wird hiermit der Firma INTAMIN Bahntechnik und Betriebs-GmbH & Co, Tessenowstraße 9 b, 39114 Magdeburg, das Recht zum Bau und Betrieb einer dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Seilschwebebahn im Westfalenpark in Dortmund bis zum 31. August 2023 verliehen.

2. Die Bahn ist als Einseilumlaufbahn mit kuppelbaren Sesseln im Westfalenpark in Dortmund zu betreiben, und zwar von der Antriebstation am Kaiserhain bis zur Spannstation beim Restaurant Buschmühle. Die Betriebslänge der Bahn beträgt 500 m, die höchste Bahnsteigung 21% bei einem Höhenunterschied von 23 m. Die Fahrgeschwindigkeit darf 2,5 m/s nicht überschreiten.

3. Das Unternehmen unterliegt den Bestimmungen des Landeseisenbahngesetzes sowie den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO Seil) in der jeweils gültigen Fassung und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen.

4. Der Unternehmer ist verpflichtet,

a) wesentliche Erweiterungen und wesentliche Änderungen des Betriebes und der Anlagen der Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Vorlage der Pläne anzuzeigen,

b) die Sessellift-Anlage mindestens halbjährlich wiederkehrend durch den TÜV Rheinland Anlagentechnik gem. § 20 BO Seil (AB 20.2.1.d) auf die Einhaltung der Bestimmungen der BO Seil und der anerkannten Regeln der Technik prüfen zu lassen,

c) die für den Betriebsdienst erforderliche Dienstanweisung für das Betriebspersonal, die Beförderungsbedingungen, die Brandschutzordnung und die Bergungsrichtlinien zu erlassen und der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben,

d) der Aufsichtsbehörde Unfälle und sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Betrieb der Bahn nach Maßgabe der hierzu ergangenen Vorschriften anzuzeigen,

e) der Aufsichtsbehörde monatlich Nachweise über die Beförderungsleistungen (Betriebsberichte) einzureichen.

Düsseldorf, den 12. August 2003

Das Ministerium
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 518.

Fn 2

SGV. NRW. 93.