Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.5.2023
Sponsoring im Bereich der Polizei; Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen RdErl. d. Innenministeriums - 43 - 57.01.62 - v. 29.1.2010
Sponsoring im Bereich der Polizei;
Ergänzende Regelungen für die Genehmigung von Sponsoringmaßnahmen
RdErl. d.
Innenministeriums - 43 - 57.01.62 -
v. 29.1.2010
Zur Ergänzung meines RdErl. - IR 12.02.02 - vom 20.8.2014 (Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung - SMBl. NRW. 20020) weise ich für Sponsoringmaßnahmen zugunsten der Polizei auf die folgenden Regelungen hin.
Dieser Erlass regelt nur den Umgang mit Zuwendungen, die die Polizei als Institution erhält. Nicht Gegenstand der Regelung sind persönliche Zuwendungen an einzelne Beschäftigte mit Bezug auf ihre Tätigkeit. Personenbezogene Vorschriften (z.B. Straf-, Beamten-, Tarifrecht) bleiben daher unberührt. Hierzu wird insbesondere für Polizeibeamtinnen und -beamte auf die Verwaltungsvorschrift zu § 59 LBG NRW/ § 42 BeamtStG (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) vom 10.11.2009 (SMBl. NRW. 2030) sowie für Tarifbeschäftigte auf § 3 TV-L verwiesen.
1
Grundsätze
1.1
Die Polizei ist als staatliche Eingriffsverwaltung zur absoluten Neutralität
verpflichtet.
1.2
Sponsoring zugunsten der Polizei ist deshalb grundsätzlich unzulässig. Nur für
den Bereich der Prävention kann Sponsoring ausnahmsweise in Betracht gezogen
werden. Die Unterstützung darf daher nur bei polizeilichen Aufgaben erfolgen,
die einen unmittelbaren Präventionsbezug aufweisen.
1.3
Sponsoringmaßnahmen nach Ziffer 1.2 Satz 3 sind dann unzulässig, wenn der
Sponsor mit der jeweiligen Polizeibehörde bereits in vertraglicher Beziehung
steht oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche konkret
angestrebt wird. Eine Ausnahme hiervon kann in besonders gelagerten
Einzelfällen unter gesonderter Darlegung der Gründe zugelassen werden.
1.4
Liegen mehrere Angebote für Sponsoring vor, so ist die Auswahlentscheidung
unter Berücksichtigung der Wettbewerbsgleichheit objektiv und neutral auf der
Grundlage sachgerechter Erwägungen zu treffen.
1.5
Durch die Annahme einer Sponsoringleistung dürfen keine Bindungen hinsichtlich
künftiger Beschaffungen entstehen, durch die ein öffentlicher Wettbewerb
faktisch eingeschränkt oder ausgeschlossen wäre.
1.6
Das Sponsoring muss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben erfolgen. Eine
Sponsoringmaßnahme darf für die Polizei grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten
nach sich ziehen.
1.7
Die Werbung des Sponsors darf nicht das Ziel der polizeilichen
Präventionsarbeit überlagern. Deshalb sind Logos oder sonstige Kennzeichen des
Sponsors nur zurückhaltend zu verwenden. Gesponserte Objekte dürfen nicht
vorrangig als Werbeträger dienen.
1.8
Im Übrigen gelten die Grundsätze des Berichtes des Arbeitskreises II der
Innenministerkonferenz vom 28.10.1998 (Anlage 1), sowie die Ausführungen meines
Erlasses vom 14.1.2015, Az. 402 - 57.01.62 (Sponsoring im Bereich der Polizei -
Beurteilungskriterien für Sponsoringmaßnahmen und überarbeitete Beispiele für
besondere Einzelfälle, n.v.).
2
Verfahren
2.1
Sämtliche Sponsoringmaßnahmen zugunsten der Polizei bedürfen der Genehmigung.
Über Sponsoringmaßnahmen der Kreispolizeibehörden entscheiden nach Maßgabe des
für Inneres zuständigen Ministeriums im Bereich der Kriminalprävention das
Landeskriminalamt und im Bereich der Verkehrsunfallprävention das Landesamt für
Zentrale Polizeiliche Dienste. Über Sponsoringmaßnahmen der Landesoberbehörden
entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.
2.2
Die Kreispolizeibehörden richten ihre Sponsoringanträge - je nach Sachbezug -
an das Landeskriminalamt oder das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste.
Bei Mischtatbeständen ist der Antrag an diejenige Behörde zu richten, die den
näheren Sachbezug aufweist. Die Landesoberbehörden richten ihre
Sponsoringanträge unmittelbar an das für Inneres zuständige Ministerium. Dem
Antrag ist der Entwurf des Sponsoringvertrages nach Ziffer 2.3 beizufügen.
Soweit nicht aus dem Vertragsentwurf ersichtlich, sind im gegebenen Fall noch
weitere Angaben zu den unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen zu machen.
2.3
Die Polizeibehörde schließt für jede Sponsoringmaßnahme einen schriftlichen
Vertrag mit dem Sponsor (Sponsoringvertrag). Der Inhalt ergibt sich aus Ziffer
4 des RdErl. vom 20.8.2014 (Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der
öffentlichen Verwaltung - SMBl. NRW. 20020). Das als Anlage 2 beigefügte Muster
ist als Grundlage zu verwenden.
2.4
Die Polizeibehörden führen eine Übersicht nach dem als Anlage 3 beigefügten
Muster, die fortlaufend zu aktualisieren ist. Die Kreispolizeibehörden stellen
ihre Übersichten dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste bis zum 7.1.
des Folgejahres zur Verfügung. Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
legt die Gesamtübersicht in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt bis zum 28.1.
des Folgejahres dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Veröffentlichung in
seinem Internetangebot vor. Die Landesoberbehörden übersenden die für ihren
Geschäftsbereich geltenden Übersichten zu diesem Termin unmittelbar an das für
Inneres zuständige Ministerium.
3
Anlagen
Die Anlagen sind auf der Intranetseite der Polizei ( http://intrapol.polizei.nrw.de/zentrale-aufgaben/recht/sponsoring ) und in der elektronischen Sammlung des Ministerialblatts ( https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2051&bes_id=13829&val=13829&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1 ) veröffentlicht.
4
Außerkrafttreten
Mit
der Veröffentlichung dieses RdErl. tritt mein RdErl. vom 10.11.2005 -
44-57.01.62-2 - außer Kraft. Dieser RdErl. tritt zum 31.12.2025 außer Kraft.
MBl. NRW. 2010 S. 44, geändert durch RdErl. vom 14. September 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 666), 14. Oktober 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 624).
Anlagen: