Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 26. November 2005
Berufsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 26. November 2005
Berufsordnung
Präambel
§ 2 Fortbildung
§ 3 Verschwiegenheit und zahnärztliche
Dokumentation
§ 4 Gutachten
§ 5 Haftpflicht
§ 6 Kollegialität
§ 7 Vertretung
§ 8 Notfalldienst
§ 9 Angestellte Zahnärzte
§ 10 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
§ 11 Zahnärzte und andere freie Berufe
§ 12 Berufsbezeichnung, Titel und Grade
§ 13 Ausweisung von Qualifikationen
§ 14 Praxisschild
§ 15 Werbung und Anpreisung
§ 16 Zahnärztliches Labor
§ 17 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 17a Praxisführung
§ 18 In-Kraft-Treten
Meldeordnung
mit den §§ 1 bis
6
Anzeige über das
Ausweisen eines oder mehrerer Tätigkeitsschwerpunkte/s gemäß
§ 13 Abs. 6 der Berufsordnung
Berufsordnung
Berufsausübung
(2) Die Aufnahme und Änderung
zahnärztlicher Tätigkeit ist der Zahnärztekammer anzuzeigen, ebenso die
Änderung des Wohnsitzes und der Praxisanschrift.
(3) Der Zahnarzt hat auf Anfrage der
Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet,
in angemessener Frist zu antworten.
(4) Die zahnärztliche Praxis muss die für
eine ordnungsgemäße Behandlung und für den Notfalldienst erforderlichen
Einrichtungen enthalten und sich in einem den Hygieneanforderungen
entsprechenden Zustand befinden.
(5) Der Zahnarzt soll keine Verpflichtung eingehen,
die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann.
(6) Der Zahnarzt kann die Behandlung ablehnen, falls
a) eine Behandlung nicht
gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt werden kann oder
b) die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet
werden kann oder
c) er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen
ihm und dem Patienten nicht besteht.
Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen,
bleibt davon unberührt.
(7) Zu den besonderen Berufspflichten des
Zahnarztes gehören die Förderung der Gesundheitserziehung und der
Gesundheitspflege sowie die Mitwirkung an der Verhütung und der Bekämpfung der
Volkskrankheiten. Der Zahnarzt hat die ihm aus seiner Berufstätigkeit bekannt werdenden Arzneimittelnebenwirkungen der
Bundeszahnärztekammer mitzuteilen.
(8) Die vertragliche Unterschreitung der
sich in Anwendung der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils gültigen
Fassung ergebenden Vergütungen ist unzulässig.
Fortbildung
Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist
verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung
und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten notwendig ist.
Verschwiegenheit und zahnärztliche Dokumentation
(2) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis
tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren
und dies schriftlich festzuhalten.
(3) Der Zahnarzt ist
verpflichtet, über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und
getroffenen Maßnahmen fortlaufend und für jeden Patienten gesondert
Aufzeichnungen zu fertigen und den allgemeinrechtlichen Vorgaben entsprechend
aufzubewahren.
Gutachten
(2) Der Zahnarzt darf einen Patienten, der
ihn zum Zwecke einer Begutachtung aufsucht, vor Ablauf von 24 Monaten nach
Abgabe des Gutachtens nicht behandeln. Dies gilt nicht für Notfälle.
(3) Die Abgabe von Gutachten,
Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Wirksamkeit von Arzneimitteln,
zahnärztlichen Materialien und Geräten sowie Mundpflegemitteln ist nur
statthaft, wenn sie nicht zu öffentlichen Werbezwecken verwendet werden. Eine
solche Verwendung hat der Zahnarzt dem Empfänger seiner Gutachten, Zeugnisse
oder Bescheinigungen ausdrücklich zu untersagen.
Haftpflicht
Der Zahnarzt ist verpflichtet,
eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner
Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während
seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten, soweit nicht zur Deckung der
Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist.
Kollegialität
(2) Der Zahnarzt darf eine Vertretung,
eine Überweisungsbehandlung, eine Begutachtung oder eine Notfallbehandlung über
den Auftrag bzw. die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.
Vertretung
(2) Die Praxis eines verstorbenen
Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr vertretungsweise
durch einen befugten Zahnarzt fortgeführt werden.
(3) Im Falle des rechtskräftigen Wegfalls
der Berechtigung zur Berufsausübung ist eine berufliche Vertretung des
Betroffenen nicht zulässig.
Notfalldienst
Wer an der zahnärztlichen Versorgung
teilnimmt, ist grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Das
Nähere hierzu regelt die Notfalldienstordnung.
Angestellte Zahnärzte
Als angestellte Zahnärzte
dürfen nur approbierte Zahnärzte oder solche Personen beschäftigt werden, die
hierzu gemäß des § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde befugt
sind. Der Praxisinhaber hat sich darüber zu vergewissern, dass eine dieser
Voraussetzungen erfüllt ist.
Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
(2) Zahnärzte können ihren Beruf auch in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ausüben.
(3) Die Zugehörigkeit
zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist nur im Rahmen von § 1 und nur
dann zulässig, wenn bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen
oder an anderen Orten als dem Praxissitz die Gewähr besteht, dass in jedem Fall
die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt ist.
Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine
Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist
zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein
Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.
Zahnärzte und andere freie Berufe
Zahnärzte können sich auch mit
selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen
Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe im Gesundheitswesen
zusammenschließen.
Berufsbezeichnung, Titel und Grade
(2) Akademische Titel und
Grade dürfen nur in der in Deutschland zulässigen Form geführt werden.
Ausweisung von Qualifikationen
(2) Tätigkeitsschwerpunkte können sich nur auf fachlich anerkannte und von der Zahnärztekammer Nordrhein überprüfte Teilgebiete der Zahnmedizin beziehen.
(3) Tätigkeitsschwerpunkte können nur
personenbezogen ausgewiesen werden, sofern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie eine nachhaltige mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem fachlich
anerkannten Teilbereich nachgewiesen werden.
(4) Die Ausweisung ist auf drei
Tätigkeitsschwerpunkte begrenzt.
(5) Dem ausgewiesenen
Tätigkeitsschwerpunkt ist in derselben Schriftgröße der Zusatz
„Tätigkeitsschwerpunkt“ voranzustellen. Die Schriftgröße der Namens- und
Berufsangaben darf hierbei nicht überschritten werden.
(6) Das Ausweisen von
Tätigkeitsschwerpunkten ist der Zahnärztekammer Nordrhein mit dem sich aus der
Anlage 2 zu dieser Berufsordnung ergebenden Formulartext anzuzeigen.
Praxisschild
(2) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung anzugeben.
(3) Praxisschilder müssen hinsichtlich der
Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Erfordernissen und
Gepflogenheiten entsprechen.
Werbung und Anpreisung
(2) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine
zahnärztliche Berufsausübung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre
Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.
§ 16 Zahnärztliches Labor
(1) Der Zahnarzt ist berechtigt,
ausschließlich für die Versorgung seiner eigenen Patienten zahntechnische
Leistungen zu erbringen und hierfür ein zahntechnisches Labor zu betreiben
(Praxislabor). Dies gilt auch, wenn der Zahnarzt zur gemeinsamen Berufsausübung
mit anderen Zahnärzten verbunden ist.
(2) Der Zahnarzt kann sich auch an einem
gemeinschaftlichen zahntechnischen Praxislabor mehrerer Zahnärzte mit eigenen
Praxen zu diesem Zweck beteiligen. Das Praxislabor kann auch in angemessener
räumlicher Entfernung zur Praxis liegen.
(3) Der Betrieb eines Praxislabors durch
eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter
ihren Beruf nicht als selbständige Zahnärzte ausüben, ist ausgeschlossen.
§ 17
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen
Begriffe dieser Berufsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen
Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
§
17a
Praxisführung
(1)
Zahnärzte haben ihre Praxis unter Beachtung der Bestimmungen dieser
Berufsordnung verantwortlich zu führen.
(2)
Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft können nur Zahnärzte und Angehörige
der in § 17 Abs. 1 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft
beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass
a)
die Gesellschaft verantwortlich von einem Zahnarzt geführt wird;
Geschäftsführer müssen mehrheitlich Zahnärzte sein,
b)
die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Zahnärzten zustehen,
c)
Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind.
§ 18
In-Kraft-Treten
Diese Berufsordnung tritt am
Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt *) für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der
Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997, zuletzt
geändert am 30. November 2002 (SMBl. NRW. 2123),
außer Kraft.
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.63 –
Im Auftrag
Präsident
Anlagen: