Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.11.2024

Normüberschrift

Verwaltungsgebührenordnung
zum
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
(VerwGebO IFG NRW)

Vom 19. Februar 2002 (Fn 1)

Auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform verordnet:

§ 1
Gebührentarif

Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Ermäßigung und Befreiung

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

§ 3
Auslagen

(1) Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.

(2) In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 4 (Fn 4)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 3)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88; geändert durch Artikel 13 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009; Artikel 2 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 27. September 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 2010.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 18. März 2002.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 27. September 2014.