Historische SGV. NRW.
Obsolet.
Historisch:
Normüberschrift
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Ausführung
des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens
über das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Finanzierungsvereinbarung)
Vom 22. März 2005 (Fn 1)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 16. März 2005 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Finanzierungsvereinbarung) zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Bundesrepublik Deutschland
– nachstehend „Bund“ genannt –
und
das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
das Land Brandenburg
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Mecklenburg-Vorpommern
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz
das Saarland
der Freistaat Sachsen
das Land Sachsen-Anhalt
das Land Schleswig-Holstein
der Freistaat Thüringen
– nachstehend „Länder“ genannt –
schließen zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) die nachstehende Vereinbarung:
§ 1 Kostenerstattungspflicht des Bundes
§ 1
Kostenerstattungspflicht des Bundes
Der Bund erstattet nach Maßgabe dieser Vereinbarung dem Deutschen Institut für Bautechnik - DIBt - in Ausführung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), Artikel 11 Abs. 2, die Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der in Artikel 3 des DIBt-Abkommens genannten Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen.
§ 2 Erstattungspflichtige Kosten
§ 2
Erstattungspflichtige Kosten
(1) Der Bund erstattet unter Beachtung von § 3 dem DIBt die auf Basis der im DIBt eingeführten Kosten-Leistungsrechnung ermittelten Kosten.
(2) Grundlagen der Kosten-Leistungsrechnung sind die tägliche Erfassung der aufgewandten Arbeitszeit für die in der Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten und die in der Anlage 2 genannten Sachkosten.
§ 3 (Fn 2) Einnahmen
§ 3 (Fn 2)
Einnahmen
(1) Einnahmen aus der Erteilung europäischer technischer Zulassungen stehen dem Bund für das Jahr2004 anteilig mit 25 % zu. Für die beiden Folgejahre sinkt dieser Satz um jährlich 5 Prozentpunkte.
(2) Einnahmen aus der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen stehen dem Bund, sofern sie auf europäischen technischen Zulassungen, Zulassungsleitlinien (ETAG) oder auf Beurteilungsgrundlagen für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinien (CUAP) beruhen, mit dem Prozentsatz zu, mit dem der Bund an den Gesamtkosten des Instituts beteiligt ist.
(3) Die Einnahmen zugunsten des Bundes mindern dessen jährlich nach § 2 zu leistenden Betrag.
§ 4 Vorauszahlung, Abrechnung
§ 4
Vorauszahlung, Abrechnung
(1) Der Bund leistet auf die Erstattung der Kosten jährlich eine Vorauszahlung in Höhe des Finanzierungsanteiles vom vorvorausgegangenen Jahr. Die Vorauszahlung wird in vierteljährlichen Raten im Voraus gezahlt.
(2) Das Institut legt dem Bund spätestens jeweils 3 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Abrechnung der zu erstattenden Kosten vor. In der Abrechnung werden die Kosten mit Bezug auf die Tätigkeiten lt. Anlagen 1 und 2 aufgeschlüsselt aufgeführt.
(3) Mehr- oder Minderbeträge gegenüber den in Vorjahren geleisteten Vorauszahlungen, werden mit den ab dem 1. September fälligen Raten der laufenden Vorauszahlung ausgeglichen.
§ 5 Geltungsdauer, Kündigung
§ 5
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis auf Weiteres. Sie tritt an die Stelle der bisher bestehenden „Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik“.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlins unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden; dieKündigung durch die Länder bedarf der einfachen Mehrheit.
FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Prof. Dr. Wilhelm S ö f k e r
In Vertretung
des Abteilungsleiters
Bauwesen und Städtebau
Berlin, den 24. Juni 2004
FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG
Wirtschaftsminister
des Landes Baden-Württemberg
Dr. Walter D ö r i n g, MdL
Stuttgart, den 31. März 2004
FÜR DEN FREISTAAT BAYERN
Dr. Günther Beckstein
FÜR DAS LAND BERLIN
Senatorin für Stadtentwicklung
Ingeborg J u n g e-R e y e r
Berlin, den 1. September 2004
FÜR DAS LAND BRANDENBURG
Der Ministerpräsident
vertreten durch
den Minister
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Frank S z y m a n s k i
Potsdam, den 14. Mai 2004
FÜR DIE FREIE HANSESTADT BREMEN
Der Senator
für Bau, Umwelt und Verkehr
Jens E c k h o f f
Bremen, den 28. Oktober 2004
FÜR DIE FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Senator M e t t b a c h
Behörde für Bau und Verkehr
Hamburg, den 10. März 2004
FÜR DAS LAND HESSEN
Der Hessische
Minister
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Dr. Alois R h i e l
Wiesbaden, den 29. März 2004
FÜR DAS LAND MECKLENBURG-VORPOMMERN
Ministerium
für Arbeit, Bau und Landesentwicklung
Helmut H o l t e r
Schwerin, den 30. April 2004
FÜR DAS LAND NIEDERSACHSEN
Niedersächsisches
Ministerium
für Soziales, Frauen,
Familie und Gesundheit
Dr. Ursula v o n d e r L e y e n
Hannover, den 5. April 2004
FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
Düsseldorf, den 20. März 2004
FÜR DAS LAND RHEINLAND-PFALZ
Der Minister
der Finanzen
Gernot M i t t l e r
Mainz, den 12. März 2004
FÜR DAS SAARLAND
Der Minister
für Umwelt
M ö r s d o r f
Saarbrücken, den 15. März 2004
FÜR DEN FREISTAAT SACHSEN
Horst R a s c h
Dresden, den 23. Juli 2004
FÜR DAS LAND SACHSEN-ANHALT
Der Minister
für Bau und Verkehr
Dr. Karl-Heinz D a e h r e
Magdeburg, den 6. Juli 2004
FÜR DAS LAND SCHLESWIG-HOLSTEIN
Für
die Ministerpräsidentin
Der Innenminister
Klaus B u ß
Kiel, den 24. Mai 2004
FÜR DAS LAND THÜRINGEN
Der Thüringer Innenminister
Andreas T r a u t v e t t e r
Erfurt, den 8. Juni 2004
Anlagen:
GV. NRW. 2005 S. 606, in Kraft getreten am 1. Januar 2004. |
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Zu § 3; Bestimmungen über die Einnahmen des Bundes nach § 3 werden für die Folgejahre ab dem 01.01.2007 neu festgelegt. Beratungen zwischen Bund und Ländern sind herüber bis zum 30.06.2006 aufzunehmen. Diese Bestimmungen sind auf der Grundlage der vom DIBt vorzulegenden Kosten-Leistungsrechnung neu festzulegen. |