Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei
Normüberschrift
Betriebssatzung
für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei
Vom 28. Februar 2011 (Fn 1)
Auf Grund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 28. Februar 2011 folgende Betriebssatzung beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand und Zweck des Betriebes
§ 1
Gegenstand und Zweck des Betriebes
(1) Die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland werden organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondert wie ein Eigenbetrieb nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Zweck des Betriebes ist die Sicherstellung der Wäscheversorgung, vorrangig der Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland.
(3) Der Betrieb kann Neben- und Hilfsbetriebe unterhalten, die seinen Betriebsweck fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.
§ 2 Name des Betriebes
§ 2
Name des Betriebes
Der Betrieb führt die Bezeichnung “LVR-Krankenhauszentralwäscherei“.
§ 3 Betriebsleitung
§ 3
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung muss die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktionen erbringen. Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dass die LVR-Krankenhauszentralwäscherei nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.
(2) Für die Betriebsleitung wird eine Vertretung bestellt.
(3) Die Betriebsleitung sowie deren Vertretung werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.
Teil 2
Struktur und Zuständigkeit der Einrichtung
§ 4 Aufgaben der Betriebsleitung
§ 4
Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet die Einrichtung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig und eigenverantwortlich. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 81 des Landesbeamtengesetzes.
(2 ) Auf Basis der mit der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vereinbarten strategischen und unternehmerischen Ziele legt die Betriebsleitung die jährlichen Betriebsziele fest. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Einrichtung gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans. Unter diesen Rahmenbedingungen trägt sie die Verantwortung für die strategische Ausrichtung der Einrichtung einschließlich der Angebotsstruktur, die Entwicklung der Binnenstruktur, die Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung und deren Finanzierung, die Planung und Umsetzung baulicher Maßnahmen, das Risikomanagement, die Weiterentwicklung des Produktionsprozesses, das Qualitätsmanagement und das Personalmanagement.
(3) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 3.
§ 5 Vertretung der LVR-Krankenhauszentralwäscherei
§ 5
Vertretung der LVR-Krankenhauszentralwäscherei
(1) In den Angelegenheiten der LVR-Krankenhauszentralwäscherei wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Landschaftsverbandsordnung oder die Eigenbetreibsverordnung keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordung.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gemacht.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 Landschaftsberbandsordnung zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung keine Anwendung.
(4) Der Schriftwechsel der LVR-Krankenhauszentralwäscherei wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung als auch in Ausführung von Beschlüssen des Betriebsausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung “LVR- Krankenhauszentralwäscherei“ geführt.
§ 6 Personalangelegenheiten
§ 6
Personalangelegenheiten
(1) Die Betriebsleitung sowie deren Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor/ der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen – insbesondere Kündigungen – ist die Direktorin / der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.
(2) Für die Einstellungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den übrigen in der LVR-Krankenhauszentralwäscherei Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Betriebsleitung zuständig und unterschriftsberechtigt. Die Betriebsleitung hat hierbei die Grundsätze der wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten.
(3) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.
Teil 3
Zuständigkeit des Trägers
§ 7 Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Investitionsprogramms,
3. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses,
4. Auflösung der LVR-Krankenhauszentralwäscherei,
5. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.
§ 8 Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung zur Entscheidung übertragen sind.
(2) Er hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Feststellung und Änderung der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse nach Vorberatungen in dem Betriebsausschuss und dem Finanzausschuss.
(3) Der Landschaftsausschuss beschließt über:
Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung
1. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,
2. Aufgabenstellung im Sinne von § 1 Absatz 2,
3. Ziel- und Liegenschaftsplanung,
4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung
dinglicher Rechte an Grundstücken,
Aufgabenkreis Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums / Qualitätsmanagement
6.
Konzepte und Rahmenvorgaben für Planungen für mittel- und langfristige
Investitionen/Instandhaltungskosten, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen
1.000.000 € überschreiten,
Aufgabenkreis Personalmanagement
7. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie deren Vertretung unter der Berücksichtigung unter Berücksichtigung des Votums des Betriebsausschusses,
8. allgemeinen Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Betriebsleitung und deren Vertretung.
(4) Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland sowie zwischen dem Betriebsausschuss und der Kämmerin bzw. dem Kämmerer.
§ 9 Betriebsausschuss
§ 9
Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regelt die Eigenbetriebsverordnung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder sein Vertreter kann im Betriebsausschuss jederzeit das Wort verlangen.
(3) An Beratungen des Ausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; die Betriebsleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
(4) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Aufgaben des Betriebsausschusses
§ 10
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Dem
Betriebsausschuss sind folgende Aufgaben zur Entscheidung zugewiesen:
Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung der LVR-Krankenhauszentralwäscherei
1. Festlegung der grundlegenden Lieferbedingungen (insbesondere Festlegung der Wäschepreise),
2. Grundsätze für die organisatorische Gliederung,
3. Wesentliche Änderungen der strategischen Positionierung einschließlich der Entwicklungsziele,
Aufgabenkreis Personalmanagement und Organisationsfragen
4. Geschäftsordnung der Betriebsleitung nach § 11 Absatz 3 dieser Satzung,
5. Freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Standortauswahl für größere Neubauvorhaben,
Aufgabenkreis Finanzen/Investitionen/Controlling
6. Planung, Durchführung und Vergabe von Baumaßnahmen und Bauunterhaltung sowie mittel- und langfristige Investitionen/ Instandhaltungen von mehr als 1.000.000 € (brutto),
7. die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für freiberufliche Leistungen bei einem Vergabewert von mehr als 300.000 € (brutto),
8. einrichtungsbezogene Gutachter- und Berateraufträge im Wert von mehr als 50.000 € (brutto),
9. Architekten-, Ingenieur- und Beratungsleistungen mit Ausnahme von Prüfaufträgen an Prüfingenieure im Hochbau bzgl. der unter Nummer 9 genannten Baumaßnahmen bei Aufträgen mit mehr als 50.000 € (brutto) Honorarsumme,
10. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
11. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € ( brutto) oder 30 % des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 € (brutto), sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,
12. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete von mehr als 15.000 €,
13. Vorschläge gegenüber der Gemeindeprüfanstalt zur Bestellung der Prüfer für den Jahresabschluss,
14. die Entlastung der Betriebsleitung,
15. Stundung und Erlass/unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €.
(2) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind.
(3) Der Betriebsausschuss führt die Vorauswahl im Zusammenhang mit der Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie deren Vertretung durch und unterbreitet dem Landschaftsausschuss einen Personalvorschlag.
(4) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und die Betriebsleitung unterrichten den Betriebsausausschuss umfassend über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere
1. Vorlage der nach § 11 Absatz 5 dieser Satzung zu erstellenden Zwischenberichte über die Aufwendungen und Erträge sowie die Abwicklung des Vermögensplans,
2. vierteljährliche Übersicht über die getätigten Vergaben ab einer Summe von 10.000 € (brutto).
§ 11 Direktorin/Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
§ 11
Direktorin/Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
(1) Die Direktorin/ der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzte/ Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der LVR-Krankenhauszentralwäscherei. Sie/Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann sie /er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Absatz 2 und 3 Eigenbetriebsverordnung).
(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen zu können, so muss sie sich an den Betriebsausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Direktorin/ dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3) Soweit erforderlich, regelt die Direktorin bzw. der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland mit Zustimmung des Betriebsausschusses in einer Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im Einzelnen.
(4) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.
(5) Die Betriebsleitung hat die Direktorin/ den Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Sie hat sie/ihn – ebenso wie den Betriebsausschuss – vierteljährlich einen Monat zum Quartalsende über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklungen des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
(6) Die Direktorin/ der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die Beschlüsse für die Landschaftsversammlung oder den Landschaftsausschuss vor.
(7) Der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für
1. Rahmenvorgaben für die Organisation der LVR-Krankenhauszentralwäscherei,
2. Grundsätze für die Organisation des „Zentralen Einkaufs“,
3. Grundsatzfragen des finanzwirtschaftlichen Investitionsmanagements,
4. Steuerangelegenheiten,
5. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,
6. gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes und Strafverfahren,
7. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,
8. Festlegung der IT-Strategie einschließlich der einrichtungsübergreifenden Systemstandards und die Auswahl grundlegender EDV-Verfahren,
9.
Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und
Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
10. im Rahmen
des Kontraktmanagements für die von den Einrichtungen beauftragten Planungen
und Umsetzungen baulicher Maßnahmen von mehr als 1.000.000 € (brutto).
(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Direktorin/ der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.
(9) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.
(10) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € (brutto) oder 30 % des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € (brutto) überschreiten und Eile geboten ist. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.
§ 12 Stellung der Kämmerin/des Kämmerers
§ 12
Stellung der Kämmerin/des Kämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat über das zuständige Fachdezernat der Kämmerin/dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat der Kämmerin/dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt die Kämmerin/der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist die Kämmerin/der Kämmerer im Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
Teil 4
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungsführung
§ 13 Wirtschaftsführung und Sondervermögen
§ 13
Wirtschaftsführung und Sondervermögen
(1) Die LVR-Krankenhauszentralwäscherei ist zweckmäßig und wirtschaftlich und unter Einhaltung des Wirtschaftsplans zu führen.
(2) Die LVR-Krankenhauszentralwäscherei ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.
§ 14 Wirtschaftsplan
§ 14
Wirtschaftsplan
(1) Das Wirtschaftsjahr der LVR-Krankenhauszentralwäscherei entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.
(2) Für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei ist spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder
2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
§ 15 Finanzplan
§ 15
Finanzplan
Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist der Landschaftsversammlung ein fünfjähriger Finanzplan vorzulegen.
§ 16 Buchführung und Kostenrechnung
§ 16
Buchführung und Kostenrechnung
(1) Die Buchführung der Einrichtung wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(2) Der Betrieb hat eine Kostenrechnung zu erstellen.
§ 17 Jahresabschluss
§ 17
Jahresabschluss
Die Betriebsleitung hat nach § 21 Eigenbetriebsverordnung den Jahresabschluss spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen.
§ 18 Rechnungsprüfung
§ 18
Rechnungsprüfung
(1) Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(2) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den LVR-Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.
§ 19 Zahlungsverkehr
§ 19
Zahlungsverkehr
Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung nichts Anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 20 Stammkapital
§ 20
Stammkapital
Das Stammkapital der Krankenhauszentralwäschereien beträgt 5.625.000 €.
§ 21 Inkrafttreten
§ 21
Inkrafttreten
(1) Die Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 7. September 2005 beschlossene Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 788) aufgehoben.
Köln, den 28. Februar 2011
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr. Jürgen W i l h e l m
Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
Ulrike L u b e k
Die vorstehende Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 28. Februar 2011
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
Ulrike L u b e k
GV. NRW. 2011 S. 185, in Kraft getreten am 31. März 2011. |