Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die berufliche Entwicklung durch Qualifizierung innerhalb der Laufbahngruppe 2 in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Qualifizierungsverordnung Steuer - QualiVO LG 2 StVerw)
Normüberschrift
Verordnung
über die berufliche Entwicklung durch Qualifizierung
innerhalb der Laufbahngruppe 2 in der Steuerverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Qualifizierungsverordnung Steuer - QualiVO LG 2 StVerw)
Vom 11. März 2015 (Fn 1) (Fn 2)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
§ 1 (Fn3) Geltungsbereich
§ 1 (Fn
3)
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die berufliche Entwicklung von Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen innerhalb der Laufbahngruppe 2 der Steuerverwaltung durch modulare Qualifizierung. Die nachfolgenden Regelungen gelten darüber hinaus für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnen besonderer Fachrichtung im Geschäftsbereich des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
§ 2 (Fn2) Zielsetzung
§ 2 (Fn
2)
Zielsetzung
Ziel der modularen Qualifizierung ist es, die für die künftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 der Steuerverwaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen die in der bisherigen Ausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen fachlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln, damit sie den Anforderungsprofilen in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 der Steuerverwaltung gerecht werden können.
§ 3 (Fn4) Zuständigkeiten
§ 3 (Fn
4)
Zuständigkeiten
(1) Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zuständige dienstvorgesetzte Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind für den Bereich der Finanzverwaltung die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW, die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen sowie eine sonstige vom das für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmte Stelle.
§ 4 (Fn2) Zulassung, Auswahlverfahren
§ 4 (Fn
2)
Zulassung, Auswahlverfahren
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung durch modulare Qualifizierung eröffnet. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zur modularen Qualifizierung.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen voraus.
§ 5(Fn 5) Umfang und Inhalt der modularen Qualifizierung
§ 5
(Fn 5)
Umfang und Inhalt der modularen Qualifizierung
(1) Die Gesamtdauer der modularen Qualifizierung beträgt 40 Präsenztage.
(2) Diese Qualifizierung besteht aus folgenden Modulen:
1. rechtliche Kompetenzen,
2. finanzielle und wirtschaftliche Kompetenzen,
3. persönliche Kompetenzen und
4. organisatorische Kompetenzen.
Die den einzelnen Modulen zugeordneten Qualifizierungsinhalte sind in einem Rahmenlehrplan (Anlage) näher beschrieben. Die inhaltliche Ausgestaltung nach dem Rahmenlehrplan, insbesondere die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Qualifizierungsinhalte aus den Modulen, obliegt der obersten Dienstbehörde.
§ 6 (Fn2) Anerkennung von erworbenen Kompetenzen
§ 6 (Fn
2)
Anerkennung von erworbenen Kompetenzen
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Beamtinnen oder Beamten bis zu 50 Prozent der Gesamtdauer der modularen Qualifizierung von der Teilnahme an einzelnen Qualifizierungsinhalten durch Anerkennung befreien, wenn bereits durch Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Berufserfahrung entsprechende Kompetenzen erworben worden sind.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist,
1.
a) dass die Fortbildungsveranstaltung in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt entspricht oder
b) die beruflich erworbenen Kompetenzen einem Qualifizierungsinhalt entsprechen und
2. diese ab Zulassung zur beruflichen Entwicklung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, es sei denn, die Kenntnisse finden in der beruflichen Praxis fortlaufend Anwendung.
§ 7 Organisation der modularen Qualifizierung
§ 7
Organisation der modularen Qualifizierung
(1) Die Organisation der modularen Qualifizierung obliegt der dienstvorgesetzten Stelle in Absprache mit den zu qualifizierenden Beamtinnen oder den zu qualifizierenden Beamten.
(2) Die modulare Qualifizierung ist so zu organisieren, dass sie innerhalb von 18 Monaten beendet werden kann. Fehlzeiten, welche die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, können im Einzelfall durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle als für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls unerheblich gewertet werden.
(3) Nicht erfolgreich abgeschlossene Module können grundsätzlich einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet über weitere Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 8 Nachweis des Erfolges der modularen Qualifizierung
§ 8
Nachweis des Erfolges der modularen Qualifizierung
(1) Der erfolgreiche Abschluss der einzelnen Module der modularen Qualifizierung ist nachzuweisen. In Betracht kommen insbesondere Hausarbeit, Referat, Projektarbeit, Fachgespräch, erfolgreiche Teilnahme, Präsentation, Aktenvortrag oder Gruppenarbeit mit abgrenzbarer Einzelleistung. Die entsprechenden Nachweise werden durch den Bildungsträger ausgestellt.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt auf der Grundlage von Modul-Nachweisen am Ende der modularen Qualifizierung den Erfolg im Sinne des Absatzes 1 fest.
§ 9(Fn 5) Inkrafttreten
§ 9
(Fn 5)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 250); geändert durch Verordnung vom 12. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016; Verordnung vom 8. März 2020 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 24. März 2020. |
|
Überschrift und § 2 neu gefasst, § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Nummer 2 geändert durch Verordnung vom 12. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016. |
|
§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016; geändert durch Verordnung vom 8. März 2020 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 24. März 2020. |
|
§ 3: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 12. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 8. März 2020 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 24. März 2020. |
|
§ 5 Absatz 2 geändert, § 9 neu gefasst und Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2020 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 24. März 2020. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2016 bis 02.12.2016 mit Anlagen
- Fassung vom 03.12.2016 bis 23.03.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 24.03.2020 bis heute (aktuelle Seite)