Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Normüberschrift
Verordnung
über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden
an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes
Nordrhein-Westfalen
(Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Vom 20. Oktober 2015 (Fn 1)
Auf Grund des § 11 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1(Fn 14) Begriff und Verfahren
§ 1
(Fn 14)
Begriff und Verfahren
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, der Länder und des Bundes sowie an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften in den Fällen der §§ 33, 34, 34a, 36, 38, 39 und 42 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Datenübermittlungen erfolgen durch:
1. Datenübertragung,
2. das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf (Abrufverfahren), soweit dies ausdrücklich zugelassen ist,
3. das Übersenden von Daten auf Datenträgern in gesicherter Form oder
4. die Weitergabe in schriftlicher Form.
Die Datenübermittlungen nach Nummer 1 und 2 erfolgen in gesicherter Form durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, zum Beispiel über das Landesverwaltungsnetz, das sichere Verbindungsnetz des Bundes und der Länder, über nach dem Stand der Technik gesicherte Übertragungswege über das Internet oder über das Internet unter Zugrundelegung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport (§§ 2, 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung). Sofern die Möglichkeit eröffnet ist, ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld gemäß § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zugrunde zu legen.
(3) Datenübermittlung an öffentliche Stellen über private Stellen oder Datenverarbeitung im Auftrag durch private Rechtsträger ist unzulässig, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Die durch Bundes- oder Landesrecht zulässige Übermittlung von Daten bleibt unberührt.
(4) Bei Datenübermittlungen ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld), von der Koordinierungsstelle für IT-Standards am 1. Mai 2015 herausgegeben (www.osci.de), in der jeweils geltenden Fassung - und der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Nordrhein-Westfalen (DSMeld-Teil NRW) (Anlage 1) - zugrunde zu legen.
Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards am 1. Mai 2015 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
Die Übermittlungen an die Empfängerin oder den Empfänger erfolgen grundsätzlich in Form der Datenübertragung im XML-Format unmittelbar oder über Vermittlungsstellen.
(5) Bei Versendung der Daten ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und übermittelt werden. Entsprechendes gilt für die Verwendung eines anderen Datenformates. Daten auf Datenträgern sind von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu löschen, sobald diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
(6) Bei Übermittlung in schriftlicher Form nach § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes hat der Versand in verschlossenem Umschlag und mittels Postzustellungsauftrag zu erfolgen. Die Kosten in Höhe von 0,10 Euro pro Datensatz und die Versandkosten trägt im Falle des § 34 Absatz 6 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die Empfängerin oder der Empfänger.
Abschnitt 2
Regelmäßige Datenübermittlung
§ 2 Begriff und Verfahren
§ 2
Begriff und Verfahren
(1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen anlassbezogen wiederkehrend an öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, ohne dass es eines Auskunftsersuchens bedarf. Die Fälle einer regelmäßigen Datenübermittlung sind zulässig, soweit sie durch Landesrecht oder diese Verordnung bestimmt sind.
(2) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes erfolgt die Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre beziehungsweise ein bedingter Sperrvermerk vorliegt.
(3) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde, in den Fällen des § 4 auch durch die für die Nebenwohnung zuständige Meldebehörde.
§ 3(Fn 9) Datenübermittlungen an die Schul-, Gesundheitsämter
und die Schulverwaltung
§ 3
(Fn 9)
Datenübermittlungen an die Schul-, Gesundheitsämter
und die Schulverwaltung
(1) Zur Durchführung der Beratung über vorschulische Fördermöglichkeiten, zur Überwachung der Schulpflicht und zur Feststellung der altersgemäßen Sprachentwicklung sowie der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache übermitteln die Meldebehörden personenbezogene Daten, und zwar:
1. an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers zum Zweck der Beratung der Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten gemäß § 36 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden,
2. an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers bei der Anmeldung von Kindern nach Nummer 1 sowie von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
3. an die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zum Zweck der Sprachstandfeststellung gemäß § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden.
(2) Zur Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Untersuchungen und Beratungen der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 12 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln die Meldebehörden dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten.
(3) Nach Absatz 1 und 2 werden folgende Daten übermittelt:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
||
1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
3. |
Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat |
0601 bis 0603, |
4. |
Geschlecht |
0701, |
5. |
Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Auskunftssperren |
0902 bis 0907a, 0915 bis 0919, 1200 bis 1213a, |
6. |
derzeitige Staatsangehörigkeiten |
1001, |
7. |
derzeitige Anschriften |
1200 bis 1213a, |
8. |
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes |
1801, |
9. |
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
1801 und |
10. |
Sterbedatum |
1901. |
§ 4(Fn 15) Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung
bei Alters- und Ehejubiläen
§ 4
(Fn 15)
Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung
bei Alters- und Ehejubiläen
(1) Für die Ehrung von Altersjubilaren zur Vollendung des 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie für die Ehrung von Ehepaaren aus Anlass des 60-jährigen (diamantenen), 65-jährigen (eisernen), 70-jährigen und 75-jährigen Ehejubiläums durch und die Landesregierung übermitteln die Meldebehörden personenbezogene Daten der betreffenden Personen an die in Absatz 3 bezeichneten Behörden.
(2) Folgende Daten der betreffenden Personen werden übermittelt:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
||
1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
3. |
Doktorgrad |
0401, |
4. |
Geschlecht |
0701 |
5. |
derzeitige Anschrift |
1200 bis 1213a, |
6. |
Tag der Geburt bei Altersjubiläen |
0601, |
7. |
Familienstand und Tag der Eheschließung bei Ehejubiläen |
1401, 1402, |
8. |
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes |
1801, |
9. |
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
1801a und |
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Daten werden spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis übermittelt:
1. von der kreisangehörigen Gemeinde an den Kreis zur Weiterübermittlung an die Bezirksregierung bei 60-jährigen Ehejubiläen oder zur unmittelbaren Weiterübermittlung an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen und
2. von den kreisfreien Städten an die Bezirksregierung bei 60-jährigen Ehejubiläen oder unmittelbar an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen.
(4) Die Daten können im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger schriftlich übermittelt werden.
§ 5(Fn 16) Datenübermittlungen zur Erfassung und Kontrolle
geförderten Wohnraums
§ 5
(Fn 16)
Datenübermittlungen zur Erfassung und Kontrolle
geförderten Wohnraums
(1) Für die Erfassung geförderten Wohnraums nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln die Meldebehörden der Gemeinden, die nicht zugleich zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes sind, dem Kreis personenbezogene Daten nach Absatz 2.
(2) Von den Einwohnerinnen oder Einwohnern, die in geförderten Wohnraum einziehen oder aus solchem ausziehen, werden von den Meldebehörden in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten übermittelt:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
||
1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
3. |
Doktorgrad |
0401, |
4. |
Geburtsdatum |
0601, |
5. |
Geschlecht |
0701, |
6. |
derzeitige Anschriften |
1200 bis 1213a, |
7. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301, 1306, |
8. |
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes |
1801, |
9. |
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
1801a und |
10. |
Sterbedatum |
1901. |
§ 6(Fn 17) Datenübermittlungen an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
§ 6
(Fn 17)
Datenübermittlungen an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Für Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen werden von den Meldebehörden dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten unverzüglich übermittelt:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
||||
1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
||
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
||
3. |
frühere Namen |
0201 bis 0204, 0303, |
||
4. |
Geburtsdatum und -ort |
0601 bis 0603, |
||
5. |
Geschlecht |
0701, |
||
6. |
derzeitige Staatsangehörigkeiten |
1001, |
||
7. |
derzeitige und frühere Anschriften |
1200 bis 1233, |
||
8. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301, 1306, |
||
9. |
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes |
1801, |
||
10. |
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
1801a und |
||
11. |
Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat |
1901, 1904, 1905. |
||
Die übermittelten Daten dürfen nur
für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. Daten von Personen, nach
denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen
kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, sind unverzüglich zu löschen.
§ 7(Fn 18) Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)
§ 7
(Fn 18)
Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) übermitteln die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen oder Einwohner:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
||
1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2. |
frühere Namen |
0201 bis 0204, 0303, |
3. |
Vornamen |
0301, 0302, |
4. |
Doktorgrad |
0401, |
5. |
Geburtsdatum |
0601, |
6. |
derzeitige und frühere Anschriften |
1200 bis 1213a, |
7. |
Tag des Ein- und Auszugs, Datum der Anmeldung oder Abmeldung von Amts wegen |
1301, 1306, 1308, 1309, |
8. |
Familienstand |
1401, |
9. |
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
1801a und |
10. |
Sterbedatum |
1901. |
(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren
aus Anlass einer Anmeldung, einer Anmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im
Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die
Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des
Rückmeldeverfahrens.
(3) Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio darf Daten nach Absatz 1 nur verarbeiten, wenn und soweit dies für die Erfüllung der ihm nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht geprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach der Übermittlung zu löschen.
(4) Datensätze zu Personen mit Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt.
§ 8(Fn 10) Datenübermittlungen zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts und desSchwerbehindertenrechts
§ 8
(Fn 10)
Datenübermittlungen zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts und des
Schwerbehindertenrechts
(1) Die Meldebehörden übermitteln einmal monatlich, spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Monats, an IT. NRW in seiner Eigenschaft als IT-Dienstleister der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047)), in der jeweils geltenden Fassung zum Schwerbehindertenrecht sowie des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung, nach Speicherung eines Sterbefalles oder einer Abmeldung im Melderegister die folgenden Daten der verstorbenen oder verzogenen Einwohnerin oder des Einwohners:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
||
1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
3. |
Doktorgrad |
0401, |
4. |
Geburtsdatum und -ort |
0601 bis 0603, |
5. |
Geschlecht |
0701, |
6. |
derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift |
1200 bis 1233, |
7. |
Tag des Ein- und Auszugs |
1301,1306, |
8. |
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes |
1801, |
9. |
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
1801a und |
10. |
Sterbetag |
1901. |
(2) Werden die übermittelten Daten von den Gemeinden und Kreisen sowie den Landschaftsverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu löschen.
§ 9(Fn 8) Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 9
(Fn 8)
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Im Fall von Anmeldung, Abmeldung, Todesfall oder Änderung der Kirchenzugehörigkeit übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung beziehungsweise der Hauptwohnung den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
||
1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2. |
frühere Namen |
0201 bis 0204, 0303, |
3. |
Vornamen |
0301, 0302, |
4. |
Doktorgrad |
0401, |
5. |
Ordensnamen, Künstlernamen |
0501, 0502, |
6. |
Geburtsdatum und -ort und bei Geburt im Ausland auch den Staat |
0601 bis 0603, |
7. |
Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
0902 bis 0907a, 0915 bis 0919, 1200 bis 1213a, 1801, 1801a, |
8. |
Geschlecht |
0701, |
9. |
derzeitige Staatsangehörigkeiten |
1001, |
10. |
rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft |
1101, 1104, |
11. |
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat |
1200 bis 1213a, 1232,1233, |
12. |
Einzugsdatum und Auszugsdatum |
1301,1306, |
13. |
Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebensgemeinschaft führend oder nicht; bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft |
1401, 1402, 1408, 1409, |
14. |
Zahl der minderjährigen Kinder |
|
15. |
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes |
1801, |
16. |
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
1801a und |
17. |
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat |
1901, 1904, 1905. |
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
||
1. |
Vor- und Familiennamen |
0101 bis 0102, 0301, 0302, |
2. |
frühere Namen |
0201 bis 0204, 0303, |
3. |
Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat |
0601 bis 0603, |
4. |
Geschlecht |
0701, |
5. |
derzeitige Staatsangehörigkeiten |
1001, |
6. |
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft |
1101, 1104, |
7. |
derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift |
1200 bis 1213a, |
8. |
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes |
1801, |
9. |
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
1801a und |
10. |
Sterbedatum |
1901. |
Eine Datenübermittlung unterbleibt,
wenn die Familienangehörigen im Sinne des § 42 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes
der Übermittlung widersprochen haben. Ein Widerspruch ist jedoch nicht wirksam,
wenn die Übermittlung für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erfolgt.
(3) Für die Bestandsdatenlieferung nach § 42 Absatz 4a des Bundesmeldegesetzes gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
(4) Im Fall einer Änderung der in Absatz 1 und 2 genannten Daten übermittelt die Meldebehörde den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den geänderten auch alle weiteren der dort aufgeführten Daten.
(5) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport. Voraussetzung hierfür ist, dass die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.
(6) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln die Daten über die Begründung der Mitgliedschaft einer Person und in Fällen, in denen das Melderegister wegen fehlender oder falscher Angaben über die Bekenntniszugehörigkeit von Kirchenmitgliedern zu berichtigen oder zu ergänzen ist, über die Beendigung der Mitgliedschaft einer Person an die zuständige Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung wie folgt:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
||
1. |
Eintrittsdatum in die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft |
1102, |
2. |
Austrittsdatum aus der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft |
1103 und |
3. |
Rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft |
1104 |
Die Meldebehörden nehmen diese
Daten entgegen.
§ 10 (Fn 11) Datenübermittlung für Zwecke des Mammographie-Screenings
§ 10 (Fn 11)
Datenübermittlung für Zwecke des Mammographie-Screenings
(1) Um die Versendung von Einladungen zu Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in der jeweils geltenden Fassung, zu ermöglichen, übermitteln die Meldebehörden monatlich der zuständigen Stelle von jeder Person, die am jeweiligen Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die folgenden Angaben:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
||
1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2. |
frühere Familiennamen |
0201 bis 0204, |
3. |
Vornamen |
0301, 0302, |
4. |
Geburtsdatum und -ort |
0601 bis 0603, |
5. |
derzeitige Anschrift |
1201 bis 1203, 1205 bis 1213a und |
6. |
bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
1801a. |
Stichtag ist der Erste des Monats,
in dem die Übermittlung erfolgt.
(2) Eine Datenübermittlung
unterbleibt, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des
Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
§ 10a (Fn 2) Datenübermittlung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 10a (Fn 2)
Datenübermittlung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur
Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBI I S.
2975), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234) geändert worden ist, sowie nach § 16 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist,
übermitteln die Meldebehörden regelmäßig folgende personenbezogene Daten aller
neugeborenen Kinder sowie aller zugezogenen Kinder im Alter unter zwei Jahren
an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe:
|
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
|
1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
3. |
Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat |
0601 bis 0603, |
4. |
Geschlecht |
0701, |
5. |
derzeitige Staatsangehörigkeiten |
1001, |
6. |
Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Anschrift, Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes |
0902 bis 0919, 1200 bis 1233, 0918, 0919, |
7. |
derzeitige und frühere Anschriften |
1201 bis 1206, 1208 bis 1223, 1301 bis 1306, 1310 bis 1313, |
8. |
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes |
1801, |
9. |
Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
1801a und |
10. |
Sterbedatum |
1901. |
§ 10b (Fn 2) Datenübermittlung zu Zwecken der Auszahlung von Mehrlingsgeburtengeld
§ 10b (Fn 2)
Datenübermittlung zu Zwecken der Auszahlung von Mehrlingsgeburtengeld
Die Meldebehörden übermitteln zum Zwecke der Auszahlung von Mehrlingsgeburtengeld bei der Anmeldung von Drillingen oder höhergradigen Mehrlingen durch das zuständige Standesamt, die folgenden Daten unverzüglich an die Staatskanzlei:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
||
1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
3. |
Geburtsdatum und -ort |
0601 bis 0603, |
4. |
Geschlecht |
0701, |
5. |
Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Anschrift, Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz |
0902 bis 0919, 1201 bis 1206, 1208 bis 1212,, |
6. |
derzeitige und frühere Anschriften |
1201 bis 1206, 1208 bis 1223, 1301 bis 1306, 1310 bis 1313, |
7. |
Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz |
1801, |
8. |
Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
1801a und |
9. |
Sterbedatum |
1901. |
§ 10c (Fn 2) Datenübermittlung zu Zwecken der Übermittlung an das Landeskrebsregister
§ 10c (Fn 2)
Datenübermittlung zu Zwecken der Übermittlung an das Landeskrebsregister
Gemäß § 17 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung übermitteln die Meldebehörden zur Berichtigung, Vervollständigung und Überprüfung der Vollzähligkeit der im Landeskrebsregister gespeicherten Daten und zum Mortalitätsabgleich unverzüglich Änderungen des Vor- und Familiennamens, An- und Abmeldung und in Sterbefällen, sofern im Melderegister keine Auskunftssperre eingetragen ist, folgende Daten:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
||
1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2 |
Frühere Namen |
0203 bis 0205, |
3. |
Geburtsname |
0201 bis 0202, |
4. |
Vornamen |
0301, 0302, 0303, 0304, |
5. |
Doktorgrad |
0401, |
6. |
Ordensname, Künstlername |
0501, 0502, |
7. |
Geburtsdatum |
0601, |
8. |
Geschlecht |
0701, |
9. |
derzeitige Staatsangehörigkeiten |
1001, |
10. |
derzeitige Anschrift und letzte frühere Anschrift |
1201 bis 1203 , 1205, 1206, 1208, 1213, 1213a, |
11. |
Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
1801a und |
12. |
Sterbedatum |
1901 bis 1903. |
§ 10d (Fn 7) Datenübermittlung zum Zweck der Feststellung der Teilnahme anKinderfrüherkennungsuntersuchungen
§ 10d (Fn 7)
Datenübermittlung zum Zweck der Feststellung der Teilnahme an
Kinderfrüherkennungsuntersuchungen
Zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle Gesunde Kindheit beim Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen nach § 32 a des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, übermitteln die Meldebehörden folgende personenbezogene Daten aller Kinder, die nicht älter als 66 Monate sind und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registriert sind, bei Geburt, erstmaliger Erfassung, Namensänderung, Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Geburtsdatums, des Geburtsorts unverzüglich an die Zentrale Stelle Gesunde Kindheit beim Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen:
|
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
|
1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
3. |
Geburtsdatum und -ort |
0601 bis 0603, |
4 |
Geschlecht |
0701, |
5. |
Daten zum gesetzlichen Vertreter: |
0902 bis 0919, |
6. |
derzeitige und frühere Anschriften |
1201 bis 1206, |
7 |
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes |
1801, |
8. |
Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes |
1801a und |
9. |
Sterbedatum |
1901 bis 1903. |
§ 10e (Fn 12) Datenübermittlung zum Zweck der Erfassung des Dauerwohnens in Sondergebietennach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung
§ 10e (Fn 12)
Datenübermittlung zum Zweck der Erfassung des Dauerwohnens in Sondergebieten
nach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den
§§ 58 und 82 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in
der jeweils geltenden Fassung jeweils in Zusammenhang mit Dauerwohnen in
Sondergebieten, die nach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils
geltenden Fassung der Erholung dienen, übermitteln die Meldebehörden im Falle
einer Anmeldung mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung oder im Falle einer
Änderung einer Nebenwohnung in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in
solchen Gebieten halbjährlich folgende personenbezogene Daten der gemeldeten
Personen an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
||
1. |
Familienname |
0101 bis 0102, |
2. |
Vornamen |
0301, 0302, |
3. |
Doktorgrad |
0401, |
4. |
Geburtsdatum |
0601, |
5. |
Geschlecht |
0701, |
6. |
derzeitige Anschriften |
1201 bis 1206, 1208 bis 1213a und |
7. |
Einzugsdatum |
1301. |
(2) Die Adressen (Straßen, Hausnummern)
der in Absatz 1 genannten Gebiete stellen die Gemeinden als Träger der
Bauleitplanung den Meldebehörden zur Verfügung.
(3) Eine Datenübermittlung unterbleibt,
wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
eingetragen ist.“
Abschnitt 3
Automatisierter Abruf
§ 11 (Fn 19) Verfahren
§ 11 (Fn 19)
Verfahren
(1) Das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Länder und des Bundes über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebenen Meldeportal Behörden nach § 7 Absatz 1 und 2 des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen. Abrufe sind nur zulässig, wenn über die Identität der betroffenen Person oder Personen aufgrund der Suchkriterien kein Zweifel besteht. Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden kann das für Inneres zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.
(2) Der gleichzeitige Abruf von Daten zu einer Vielzahl von Personen kann vom für Inneres zuständigen Ministerium, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen und nach Klärung der Kostenfrage, zugelassen werden.
(3) Bei der Einrichtung von Abrufverfahren ist sicherzustellen, dass Abrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Abrufe sind nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.
(4) Die Datenschutzkontrolle soll, soweit kein konkreter Anlass besteht, in der Regel durch die abrufende Stelle, grundsätzlich stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich, erfolgen. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind über die Datenschutzkontrolle zu unterrichten.
(5) Im Rahmen der nach dieser Verordnung zugelassenen Abrufverfahren dürfen die Daten nach Maßgabe der Absätze 7 und 8 bei der für die Hauptwohnung und der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgerufen werden.
(6) Das Meldeportal Behörden hat die Aufgabe:
1. die Kennung der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
2. die Kennung der abrufenden Person oder den Namen der abrufenden Person und das Aktenzeichen der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
3. den Zeitpunkt der Abrufe festzuhalten und weiterzuleiten,
4. die Auskunftsersuchen und Antworten entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
5. darzustellen, ob Trefferlisten oder Detailantworten gegeben wurden,
6. die Daten für Zahlung von Gebühren und Auslagen festzuhalten und
7. die Datensicherheit zu gewährleisten.
(7) Das Meldeportal protokolliert, mit Ausnahme von Anfragen einer in § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörde, bei einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes und bei einer freien Suche nach § 34a Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes die in § 40 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie Folgendes:
1. Namen beziehungsweise Kennung
der abrufenden Stelle, der abfragenden Person, der angefragten Stelle und die
angefragte Meldebehörde,
2. das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und den Anlass des Abrufs,
3. die Suchkriterien Name und Vorname der angefragten Person,
4. den Zeitpunkt der Weiterleitung des Abrufs und
5. die für die Geltendmachung von Gebühren und Auslagen erforderlichen Daten.
Die Protokolle sind den abrufenden Stellen nach Aufforderung zur Datenschutzkontrolle zur Verfügung zu stellen.
(8) Eine Protokollierung von Anfragen von in § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden findet nicht statt. Zur Sicherung der Datenschutzkontrolle und des technischen Betriebes zeichnet das Meldeportal folgende Daten auf:
1. die Kennung der abrufenden Stelle,
2. den Zeitpunkt der Abrufe,
3. die Daten für Zahlung von Gebühren und Auslagen und
4. die angefragte Meldebehörde.
Die Aufzeichnungen sind den abrufenden Stellen nach Aufforderung zur Datenschutzkontrolle zur Verfügung zu stellen.
(9) Das Meldeportal Behörden ist berechtigt, Kennzahlen über die Nutzung und Auslastung des Betriebes zu dokumentieren.
(10) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 an öffentliche Stellen des Landes gemäß § 7 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW sowie der länderübergreifende Datenabruf erfolgen gemäß den in § 2 Absatz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) geregelten Grundsätzen.
(11) Ein Anschluss von privaten Rechtsträgern an das Meldeportal Behörden ist nicht zulässig, es sei denn, sie haben Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in eigener Verantwortung übernommen und handeln in eigenem Namen.
§ 12 (Fn 4) Behördenauskünfte im Abrufverfahren
§ 12 (Fn 4)
Behördenauskünfte im Abrufverfahren
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben rufen alle öffentlichen Stellen des
Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die
Gerichte Meldedaten und Hinweise zu Einzelabfragen bei der Meldebehörde
automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab. Bei einer Personensuche
sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten
gemäß § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln. Bei einer
freien Suche sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung
die Daten gemäß § 34a Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln.
(2) Alle öffentlichen Stellen anderer Länder und des Bundes, die der
Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen, rufen die in Absatz 1
genannten Daten über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium
betriebenen Meldeportal Behörden ab.
(3) Alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der
Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte rufen die in Absatz 1
genannten Daten bei Meldebehörden anderer Länder oder deren Zentralen Stellen
automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab.
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt zur Sicherstellung
des Verfahrens des Datenabrufes über die Zentrale Stelle nach den §§ 34a und 39
des Bundesmeldegesetzes die Eintragungen der erforderlichen technischen
Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis.
§ 13 (Fn 3) Datenabruf durch das für Inneres zuständige Ministerium
§ 13 (Fn 3)
Datenabruf durch das für Inneres zuständige Ministerium
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke der Aufsicht über den Betrieb des Meldeportals Behörden, mit Einwilligung der betreffenden Person, Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes abzurufen.
(2) Die Aufsicht nach Absatz 1 erstreckt sich nicht nur auf das Meldeportal Behörden selbst, sondern auch auf die dem Portal angeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände und öffentlichen Stellen hinsichtlich der Teilnahme am Datenabruf.
(3) Zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben ist das für Inneres zuständige Ministerium berechtigt, Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes abzurufen.
§ 14 (Fn 20) Datenabruf durch Kreise und Kreisordnungsbehörden
§ 14 (Fn 20)
Datenabruf durch Kreise und Kreisordnungsbehörden
Die Kreise und Kreisordnungsbehörden sind berechtigt, bestehende Schnittstellen zu den kreisangehörigen Meldebehörden neben dem Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 in dem dort zulässigen Rahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen.
§ 15 (Fn 13) (weggefallen)
§ 15 (Fn 13)
(weggefallen)
§ 16 (Fn 21) Datenabruf zum Zwecke der kommunalen Gemeinschaftsarbeit
§ 16 (Fn 21)
Datenabruf zum Zwecke der kommunalen Gemeinschaftsarbeit
Zur Wahrnehmung der auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung nach § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), in der jeweils geltenden Fassung, in die eigene Zuständigkeit übernommenen Aufgaben beziehungsweise zur Durchführung von übertragenen Aufgaben dürfen den Gemeinden und Gemeindeverbänden die in § 12 Absatz 1 genannten Daten im Abrufverfahren übermittelt werden.
§ 17 (Fn 21) Datenabgleich durch Meldebehörden
§ 17 (Fn 21)
Datenabgleich durch Meldebehörden
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Meldebehörden berechtigt, die Daten, die im Rahmen der Rückmeldung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 17 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung übermittelt werden, ergänzt um den bedingten Sperrvermerk, über das Meldeportal Behörden abzurufen.
§ 18 (Fn 6, 21) Datenabruf durch Leitstellen der Polizei, und einheitliche Leitstellen für denBrandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst
§ 18 (Fn 6, 21)
Datenabruf durch Leitstellen der Polizei, und einheitliche Leitstellen für den
Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst
(1) Zur Erfüllung ihrer durch
Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den einheitlichen Leitstellen
für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und
Rettungsdienst sowie den nach § 3 Absatz 3 und 7, § 4 Absatz 3, § 35 Absatz 1
Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils
geltenden Fassung zuständigen Stellen im Falle einer konkreten Gefahrenlage
zusätzlich folgende Daten im Wege des Datenabrufs im Rahmen einer Personensuche
nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes durch die Meldebehörden
übermittelt werden:
|
|
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
1. |
Ehename, Lebenspartnerschaftsname |
0103, 0103a, 0105, 0105a, |
2. |
waffenrechtliche Erlaubnisse |
2601 bis 2604 und |
3. |
sprengstoffrechtliche Erlaubnisse |
2801, 2802. |
(2) Für den Fall einer andauernden Störung des Verfahrens nach § 11 können die Leitstellen der Polizei, die einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium vorübergehend ermächtigt werden, die Meldedaten in anderer automatisierter Weise von den Meldebehörden abzurufen.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 19 (Fn 3, 21) Übergangsvorschriften
§ 19 (Fn 3, 21)
Übergangsvorschriften
Die Meldebehörden dürfen die genannten Daten auch außerhalb des Verfahrens nach den §§ 11 und 12 anderweitig im automatisierten Abrufverfahren, zum Beispiel an Polizeibehörden, übermitteln, wenn die Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums vorliegt.
§ 20 (Fn 21) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 (Fn 21)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Meldedatenübermittlungsverordnung NRW vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 662), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 386) geändert worden ist, die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen vom 5. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 818), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662) geändert worden ist, und die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2006 (GV. NRW. S. 76), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 1. November 2015 (GV. NRW. S. 707); geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019 und am 14. Juni 2020; Verordnung vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 965), in Kraft getreten am 20. Dezember 2019; Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021 und am 1. Mai 2022 (Nummer 6); Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; geändert durch Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 30. Oktober 2024 (Artikel 1) und 1. November 2024 (Artikel 2), Artikel 3 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. |
|
§§ 10a bis 10c und § 22a eingefügt durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; §§ 10a und 10b geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; §§ 10a und 10b geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; § 10a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 30. Oktober 2024. |
|
§ 13 Absatz 1 und § 26 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. |
|
§ 12: Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 2a eingefügt durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; neu gefasst durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 bis 5 umbenannt in Absatz 2 bis 4 durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 30. Oktober 2024. |
|
§ 20: Überschrift und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Wortlaut zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
|
§ 25 neu gefasst durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. |
|
§ 10d eingefügt durch Verordnung vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 965), in Kraft getreten am 20. Dezember 2019; geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 1. Mai 2022; geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. |
|
§ 9: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 1, 2 und 6 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. |
|
§ 3: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. |
|
§ 8 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 30. Oktober 2024. |
|
§ 10: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. |
|
§ 10e eingefügt durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. |
|
§ 15 Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absatz 3 angefügt, § 19 (alt) Überschrift und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; § 15 neu gefasst durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; § 15 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 30. Oktober 2024. |
|
§ 1: Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 1,5 und 6 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. |
|
§ 4: Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. |
|
§ 5: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. |
|
§ 6: geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. |
|
§ 7: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 1 geändert, Absatz 2 (neu) eingefügt und Absätze 2 (alt) und 3 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. |
|
§ 11: Absatz 7 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 7 geändert, Absatz 9 aufgehoben, Absatz 10 umbenannt in Absatz 9, Absatz 11 umbenannt in Absatz 10 und neu gefasst sowie Absatz 12 umbenannt in Absatz 11 durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; Absatz 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 30. Oktober 2024. |
|
§ 14 Überschrift und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. |
|
§§ 16 bis 22a (alt) aufgehoben, §§ 23 und 24 (alt) umbenannt in §§ 16 und 17, § 25 (alt) umbenannt in § 18 und Absatz 1 geändert sowie §§ 26 und 27 (alt) umbenannt in §§ 19 und 20 durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; § 17 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. November 2024. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.11.2015 bis 13.12.2019 mit Anlagen
- Fassung vom 14.12.2019 bis 19.12.2019 mit Anlagen
- Fassung vom 20.12.2019 bis 13.06.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 14.06.2020 bis 21.09.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 22.09.2021 bis 30.04.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 01.05.2022 bis 16.12.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 17.12.2022 bis 29.10.2024 mit Anlagen
- Fassung vom 30.10.2024 bis 31.10.2024 mit Anlagen
- Fassung vom 01.11.2024 bis heute (aktuelle Seite)