Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG-ZustVO)
Normüberschrift
Verordnung über
Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz
(GEG-ZustVO)
Vom 23. Juni 2021 (Fn 1)
(Artikel 2 des
Gesetzes über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten
Energieeinsparrechts
für Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz - GEG-UG NRW) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782))
Auf Grund der §§ 94, 101 Absatz 1 bis 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz
§ 1
Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz
(1) Das für das Bauwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Energie zuständigen Ministerium
1. nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728) durch Rechtsverordnung
a) das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung zur Ausstellung der
Erfüllungserklärung, die Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung und die
vorzulegenden Nachweise zu regeln,
b) einen von § 92 Absatz 1 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes abweichenden
Zeitpunkt für die Vorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen,
c) weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses
Gesetzes zu treffen und
d) Aufgaben des Vollzugs des Gebäudeenergiegesetzes abweichend von § 92 Absatz
1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes einer geeigneten
Stelle, einer Fachvereinigung oder einem Sachverständigen zu übertragen,
2. nach § 101 Absatz 1 und 3 des Gebäudeenergiegesetzes zu
den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen
Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und
Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei
erhobenen und gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen
a) zur Art der Durchführung der Erfassung und Kontrolle von
Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung
der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der in §
78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen Regelungen
hinausgehen, sowie
b) zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes
getroffenen Regelungen abweichen können, sowie
3. nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gebäudeenergiegesetzes zu treffen.
(2) Außerhalb des Geltungsbereichs des § 114 des
Gebäudeenergiegesetzes ist die Bezirksregierung Arnsberg nach § 101 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes zuständige Behörde für die
Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über
Klimaanlagen sowie für die nicht personenbezogene Auswertung der hierbei
erhobenen und gespeicherten Daten gemäß § 99 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
und 3 und § 100 des Gebäudeenergiegesetzes.
§ 2 Berichtspflicht
§ 2
Berichtspflicht
Das für Bauwesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2025 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieser Verordnung.
§ 3 Inkrafttreten
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Der Minister für Kinder,
Familie, Flüchtlinge und Integration
Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
sowie für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie
Internationales
Der
Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die
Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der
Minister der Justiz
Der
Minister für Verkehr
Die Ministerin für Kultur und
Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz
Hinweis:
(Artikel 6 des
Gesetzes über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten
Energieeinsparrechts
für Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz - GEG-UG NRW) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782))
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.
In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 782). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.07.2021 bis heute (aktuelle Seite)