Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

Normüberschrift

Rechnungsprüfungsordnung
für den Landschaftsverband Rheinland;
Neufassung

Vom 28. September 2001 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Buchstabe d) und § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), und der §§ 101-104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 27. September 2001 folgende Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland beschlossen:

§ 1 (Fn 5)
Geltungsbereich

(1) Der Landschaftsverband Rheinland unterhält eine Rechnungsprüfung.

(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Die Grundsätze für die Geschäftsführung der Rechnungsprüfung werden von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Einvernehmen mit der Landschaftsversammlung Rheinland in einer Dienstanweisung festgelegt.

§ 2 (Fn 5)
Rechtliche Stellung

(1) Die Rechnungsprüfung ist in ihrer sachlichen Tätigkeit der Landschaftsversammlung Rheinland unmittelbar unterstellt und verantwortlich.

(2) In der Beurteilung der Prüfungsunterlagen ist die Rechnungsprüfung an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Rechnungsprüfung.

(4) In Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Rechnungsprüfung Organ des Landschaftsverbandes Rheinland und gemäß § 13 Abs. 3 DSG NRW berechtigt, personenbezogene Daten zu nutzen.

§ 3 (Fn 5)
Organisation

(1) Die Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, der stellvertretenden Leitung, den Prüferinnen/den Prüfern und den sonstigen Bediensteten.

(2) Die Leitung und die stellvertretende Leitung der Rechnungsprüfung werden aufgrund eines Beschlusses der Landschaftsversammlung Rheinland und die Prüferinnen/Prüfer aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt und abberufen. Die Leitung ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Bediensteten der Rechnungsprüfung.

(3) Bei der Auswahl der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss und bei der Auswahl der zur Bestellung als Prüferinnen/Prüfer vorgesehenen Bediensteten ist die Leitung der Rechnungsprüfung zu hören.

§ 4 (Fn 5)
Vorbildung der Prüferinnen/Prüfer

Die Prüferinnen/die Prüfer müssen fachlich und persönlich für die Aufgaben der Rechnungsprüfung geeignet sein.

§ 5 (Fn 5)
Gesetzliche Aufgaben

(1) Die Rechnungsprüfung hat folgende gesetzliche Aufgaben gemäß § 103 Abs. 1 GO NRW

1. die Prüfung des Jahresabschlusses des Landschaftsverbandes Rheinland,

2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen,

3. die Prüfung des Gesamtabschlusses,

4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,

5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland und seiner Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,

6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) beim Landschaftsverband Rheinland und seiner Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,

7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,

8. die Prüfung von Vergaben.

In die Prüfung des Jahresabschlusses nach Nummer 1 sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.

(2) Gemäß § 92 Abs. 4 und 5 GO NRW prüft die Rechnungsprüfung die Eröffnungsbilanz.

§ 6 (Fn 5)
Übertragene Aufgaben

Der Rechnungsprüfung werden weiterhin übertragen:

1. das Recht zur Prüfung von Buchungsbelegen vor ihrer Zuleitung an die Finanzbuchhaltung des Landschaftsverbandes Rheinland und an die Finanzbuchhaltungen seiner Sondervermögen. Umfang und Zeitabschnitt bestimmt die Leitung der Rechnungsprüfung (sachlich und zeitlich beschränkte Visakontrolle),

2. die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen des Landschaftsverbandes Rheinland ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund,

3. die Prüfung der Dienststellen des Landschaftsverbandes Rheinland auf Zielerreichung, Wirkung der eingesetzten Ressourcen, Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und zügigen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte,

4. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung der Sondervermögen mit abzustellen ist,

5. die Prüfung der Betätigung des Landschaftsverbandes Rheinland als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich der Landschaftsverband Rheinland bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,

6. die Prüfung der Handvorschüsse der Dienststellen am Standort Köln-Deutz,

7. die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln durch den Landschaftsverband Rheinland und die Erteilung eines Bestätigungsvermerkes, soweit die Fördermittelgeberin/der Fördermittelgeber die Prüfung durch eine unabhängige Prüfungseinrichtung verlangt,

8. Durchführung von Beratungen zu prüfungsrelevanten Themen, Beteiligung an rechnungslegungsrelevanten sowie an anderen wesentlichen Projekten des Landschaftsverbandes Rheinland und Prüfungen für Dritte, soweit die Durchführung dieser Aufgaben die Erledigung der Prüfungsgeschäfte nicht gefährdet.

§ 7 (Fn 5)
Auftragserteilung

Die Landschaftsversammlung Rheinland, der Landschaftsausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss, die Krankenhausausschüsse, die Betriebssausschüsse und die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland können der Rechnungsprüfung Prüfungsaufträge erteilen. Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unterrichtet die Vorsitzenden der Landschaftsversammlung Rheinland und des Landschaftsausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses über die Erteilung von Prüfungsaufträgen.

§ 8 (Fn 5)
Vorprüfung

Soweit die Rechnungsprüfung als Vorprüfstelle für den Landesrechnungshof tätig wird, gelten die für diese Prüfungen bestehenden besonderen Vorschriften.

§ 9 (Fn 5)
Auskunftsrecht

Die Dienststellen erteilen der Rechnungsprüfung die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte.

§ 10 (Fn 5)
Aktenvorlage und Zutrittsrecht

(1) Die Rechnungsprüfung kann sich Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – aushändigen, einsenden und vorlegen sowie Behälter und dgl. öffnen lassen. Ihr ist ferner Zutritt zu allen Dienst-, Geschäfts- und Betriebsräumen sowie Grundstücken und Baustellen zu gewähren.

(2) Alle Dienststellen und Betriebe haben den Prüferinnen/den Prüfern der Rechnungsprüfung ihre Prüfungsaufgaben in entgegenkommender Weise zu erleichtern.

(3) Die Rechnungsprüfung ist nicht berechtigt, in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu geben.

(4) Die Leitung und die Prüferinnen/die Prüfer der Rechnungsprüfung weisen sich durch den Prüfungsausweis aus.

§ 11 (Fn 6)
Sicherung der Prüfungsrechte bei Aufgabenübertragung an Dritte

Soweit der Landschaftsverband Rheinland die Erledigung von Aufgaben auf Rechnung des Landschaftsverbandes Rheinland auf Dritte überträgt, ist gleichzeitig durch die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfung aus den §§ 5 bis 7 sowie 9 und 10 der Rechnungsprüfungsordnung, die sich auf den Gegenstand der Aufgabenübertragung beziehen, nicht eingeschränkt werden.

§ 12 (Fn 7)
Arbeitsgrundlagen

(1) Der Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften und Verfügungen, die den Organisationsaufbau, die wesentlichen Geschäftsprozesse und die Aufgabeninhalte des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, sowie die hierzu geführten Verzeichnisse, unverzüglich zuzuleiten.

Hierzu gehören insbesondere die Vorschriften und Verfügungen, die Auswirkungen auf die Haushaltsführung und die Rechnungslegung des Landschaftsverbandes Rheinland haben, aber auch alle übrigen Unterlagen, die die Rechnungsprüfung als Prüfungsunterlagen benötigt (z. B. Organisations-, Stellen- und Geschäftsverteilungspläne, wichtige Verträge, Entgelttarife, Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen, Richtsätze, ADV-Dokumentationen, Produktbeschreibungen, Geschäftsprozessbeschreibungen, Beschreibungen zur Festlegung korruptionsgefährdeter Arbeitsbereiche einschließlich etwaiger Personal- und Aufgabenrotationspläne, betriebswirtschaftliche Kennzahlensammlungen usw.).

Soweit die der Rechnungsprüfung zuzuleitenden Arbeitsgrundlagen elektronisch gesammelt werden und hierauf keine allgemeine Zugriffsmöglichkeit besteht, ist die Rechnungsprüfung hiervon in Kenntnis zu setzen; der Rechnungsprüfung ist auf Antrag ein entsprechender Lesezugriff auf diese ADV-Fundstellen zu erteilen.

(2) Zur Erfüllung der gesetzlichen DV-Prüfungsaufgaben sind der Rechnungsprüfung alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch für Programmänderungen.

(3) Der Rechnungsprüfung sind ferner

1. die Vorlagen für die Tagungen der Landschaftsversammlung Rheinland und die Vorlagen für die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,

2. die Sitzungsniederschriften der Landschaftsversammlung Rheinland, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,

3. die Zwischen- und Jahresabschlüsse der Sondervermögen einschließlich der Geschäftsberichte und der Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer zu übersenden.

Der Rechnungsprüfung ist des Weiteren ein uneingeschränkter Lesezugriff auf das gesamte Informationssystem der Landschaftsversammlung, also auch auf den nichtöffentlichen Teil, zu gewähren.

(4) Die Rechnungsprüfung ist über die Einrichtung aller rechnungslegungsrelevanten sowie der sonstigen wesentlichen Projekte des Landschaftsverbandes Rheinland frühzeitig zu unterrichten.

(5) Der Rechnungsprüfung sind Prüfungsberichte und Schreiben externer Prüfungsorgane (Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, staatliche Rechnungsprüfungsämter, Gemeindeprüfungsanstalt, Finanzämter, Krankenkassen, Wirtschaftsprüfer usw.) sowie die Antworten der Verwaltung hierauf unverzüglich zuzuleiten.

§ 13 (Fn 7)
Organisatorische Maßnahmen

Die Rechnungsprüfung ist von der Absicht, wichtige organisatorische Änderungen oder wesentliche neue Einrichtungen in der Verwaltung, insbesondere auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens vorzunehmen, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass sie sich vor der Entscheidung gutachtlich äußern kann. Außerdem ist die Rechnungsprüfung über alle grundlegenden Maßnahmen zu unterrichten, die die Sicherheit der Datenverarbeitung berühren.

§ 14 (Fn 6)
Zusammenarbeit mit der Innenrevision

(1) Die Rechnungsprüfung und die Innenrevision sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(2) Die Rechnungsprüfung ist über die rechnungslegungsrelevanten Prüfungsergebnisse der Innenrevision zu unterrichten, damit diese im Rahmen der risikoorientierten Jahresabschlussprüfungsplanung und –durchführung einbezogen werden können.

(3) Die Rechnungsprüfung und die Innenrevision sollen soweit möglich ihre für das jeweilige Folgejahr geplanten Prüfungsvorhaben zur Vermeidung von Doppelprüfungen rechtzeitig vorher abstimmen. Dies gilt auch für im Laufe eines Jahres eintretende Sonderprüfungen, soweit die Abstimmung nicht dem besonderen Prüfungszweck entgegensteht.

§ 15 (Fn 7)
Verfügungs- und vertretungsberechtigte Bedienstete

Der Rechnungsprüfung sind die Namen und Unterschriftsproben sowie Amts- und Dienstbezeichnungen der anordnungsberechtigten Bediensteten sowie der Umfang der Berechtigung mitzuteilen. Für die zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen ermächtigten Bediensteten ist entsprechend zu verfahren.

§ 16 (Fn 7)
Unregelmäßigkeiten

(1) Rechnungsprüfung ist von der im Einzelfall betroffenen Dienststelle unter Darlegung des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn sich ein begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen, Unregelmäßigkeiten und sonstigen Ursachen ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den Landschaftsverband Rheinland entstanden oder zu befürchten ist. Diese Regelung gilt auch für das vom Landschaftsverband Rheinland zu verwaltende Fremdvermögen.

(2) Vorkommnisse nach Absatz 1 sind der Rechnungsprüfung von der Leitung der Dienststelle mitzuteilen. Ist diese selbst betroffen, so macht die Vertretung die Mitteilung. Zugleich ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zu benachrichtigen. In Eilfällen wird die Mitteilung – bei Dienststellen außerhalb des Standortes Köln-Deutz auch an die betreffende Organisationseinheit am Standort Köln-Deutz – telefonisch weitergegeben.

§ 17 (Fn 7)
Unterrichtungspflicht

Die Rechnungsprüfung unterrichtet den Rechnungsprüfungsausschuss und die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland von wesentlichen Prüfungsergebnissen.

§ 18 (Fn 7, 9)
Jahresbericht, -/Gesamtabschlussprüfungsbericht, Schlussvermerk, Schlussbericht, Entlastung

(1) Die Rechnungsprüfung erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem die Ergebnisse aus den wesentlichen Prüfungen, Beratungen und Projektbeteiligungen aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr in kurzer Form zusammengefasst dargestellt werden (Jahresbericht). Der Jahresbericht ist für den Rechnungsprüfungsausschuss eine ergänzende Informationsquelle zur Beratung des Berichtes über die Jahresabschlussprüfung und des Lageberichtes. Er wird dem Rechnungsprüfungsausschuss und der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zugeleitet. Darüber hinaus ist der Jahresbericht der Rechnungsprüfung allen übrigen Mitgliedern der Landschaftsversammlung zur Kenntnis zuzuleiten.

(2) Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland leitet den von der Kämmerin/dem Kämmerer aufgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Rechnungsprüfung zu. Soweit der Jahresabschluss und der Lagebericht vom Entwurf der Kämmerin/des Kämmerers abweicht und diese/r von ihrem/seinem Recht auf Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht hat, ist diese Stellungnahme der Rechnungsprüfung ebenfalls vorzulegen.

(3) Die Rechnungsprüfung legt den Berichtsentwurf über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zur Abgabe einer Stellungnahme zum Prüfungsergebnis vor. Soweit die Kämmerin/der Kämmerer gemäß Abs. 2 von ihrem/seinem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht hat, ist ihr/ihm ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Prüfberichtsentwurf zu geben. Die Stellungnahmen werden dem Rechnungsprüfungsausschuss gemeinsam mit dem Prüfungsbericht zur Beratung vorgelegt. Der Prüfungsbericht, die Stellungnahme der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland zum Prüfungsergebnis sowie ggf. die Stellungnahme der Kämmerin/des Kämmerers werden ferner allen Mitgliedern der Landschaftsversammlung Rheinland zur Kenntnis zugeleitet.

(4) Der Prüfungsbericht und der gesetzlich vorgeschriebene Schlussvermerk werden von der Prüfungsleitung und von der Leitung der Rechnungsprüfung unterzeichnet.

(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss fasst das Ergebnis seiner Beratungen zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes durch Erteilung eines Schlussvermerkes sowie über den Jahresbericht der Rechnungsprüfung in einem Schlussbericht zusammen. Dieser Schlussbericht ist unter Angabe von Ort und Tag von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen und über den Landschaftsausschuss der Landschaftsversammlung Rheinland zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Entlastung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vorzulegen.

(6) Werden der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, nachdem die Rechnungsprüfung ihren Prüfungsbericht vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen, soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Die Absätze 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Absätze 2 bis 6 finden für die Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung.

§ 19 (Fn 8)
Inkrafttreten

(1) Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW in Kraft (Fn 4).

(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 21. August 1980 beschlossene Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland (GV. NRW. S. 916) aufgehoben.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung NW in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Rechnungsprüfungsordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Rechnungsprüfungsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 28. September 2001

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 750 (S. 814 Doppelveröffentlichung); geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008; SatzÄnd vom 27. März 2009 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 9. Mai 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2023.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001.

Fn 5

§§ 1 bis 10 neu gefasst durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.

Fn 6

§§ 11 und 14 neu eingefügt durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13.6.2008.

Fn 7

§§ 12 (alt 11), 13 (alt 12), 15 (alt 13), 16 (alt 14), 17 (alt 15) und 18 (alt 16) umbenannt und neu gefasst durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.

Fn 8

§ 19 (alt 17) umbenannt und Überschrift geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008.

Fn 9

§ 18 Abs. 4 und 5 neu gefasst durch SatzÄnd vom 27. März 2009 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. Außerdem wurde in der gesamten Satzung für „Direktor“ die Paarformel eingeführt.