Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung
Normüberschrift
Rechnungsprüfungsordnung
für den Landschaftsverband Rheinland;
Neufassung
Vom 28. September 2001 (Fn 1)
Aufgrund des § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Buchstabe d) und § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), und der §§ 101-104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 27. September 2001 folgende Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland beschlossen:
§ 1 (Fn 5) Geltungsbereich
§ 1 (Fn 5)
Geltungsbereich
(1) Der Landschaftsverband Rheinland unterhält eine Rechnungsprüfung.
(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die
Tätigkeit der Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes Rheinland.
(3) Die Grundsätze für die Geschäftsführung der Rechnungsprüfung werden von
der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Einvernehmen mit
der Landschaftsversammlung Rheinland in einer Dienstanweisung festgelegt.
§ 2 (Fn 5) Rechtliche Stellung
§ 2 (Fn 5)
Rechtliche Stellung
(1) Die Rechnungsprüfung ist in ihrer sachlichen Tätigkeit der
Landschaftsversammlung Rheinland unmittelbar unterstellt und verantwortlich.
(2) In der Beurteilung der Prüfungsunterlagen ist die Rechnungsprüfung an
Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 ist die
Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Dienstvorgesetzter
der Bediensteten der Rechnungsprüfung.
(4) In Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Rechnungsprüfung Organ des
Landschaftsverbandes Rheinland und gemäß § 13 Abs. 3 DSG NRW berechtigt,
personenbezogene Daten zu nutzen.
§ 3 (Fn 5) Organisation
§ 3 (Fn 5)
Organisation
(1) Die Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, der stellvertretenden
Leitung, den Prüferinnen/den Prüfern und den sonstigen Bediensteten.
(2) Die Leitung und die stellvertretende Leitung der Rechnungsprüfung werden
aufgrund eines Beschlusses der Landschaftsversammlung Rheinland und die
Prüferinnen/Prüfer aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom
der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt und
abberufen. Die Leitung ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Bediensteten der
Rechnungsprüfung.
(3) Bei der Auswahl der Leitung und der stellvertretenden Leitung der
Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss und bei der Auswahl der zur
Bestellung als Prüferinnen/Prüfer vorgesehenen Bediensteten ist die Leitung der
Rechnungsprüfung zu hören.
§ 4 (Fn 5) Vorbildung der Prüferinnen/Prüfer
§ 4 (Fn 5)
Vorbildung der Prüferinnen/Prüfer
Die Prüferinnen/die Prüfer müssen fachlich und persönlich für die Aufgaben der Rechnungsprüfung geeignet sein.
§ 5 (Fn 5) Gesetzliche Aufgaben
§ 5 (Fn 5)
Gesetzliche Aufgaben
(1) Die Rechnungsprüfung hat folgende gesetzliche Aufgaben gemäß § 103 Abs.
1 GO NRW
1. die Prüfung des Jahresabschlusses des Landschaftsverbandes Rheinland,
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW
benannten Sondervermögen,
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses,
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur
Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung des Landschaftsverbandes
Rheinland und seiner Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter
Datenverarbeitung (DV-Buchführung) beim Landschaftsverband Rheinland und seiner
Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung,
8. die Prüfung von Vergaben.
In die Prüfung des Jahresabschlusses nach Nummer 1 sind die Entscheidungen
und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn
die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und
insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.
(2) Gemäß § 92 Abs. 4 und 5 GO NRW prüft die Rechnungsprüfung die
Eröffnungsbilanz.
§ 6 (Fn 5) Übertragene Aufgaben
§ 6 (Fn 5)
Übertragene Aufgaben
Der Rechnungsprüfung werden weiterhin übertragen:
1. das Recht zur Prüfung von Buchungsbelegen vor ihrer Zuleitung an die
Finanzbuchhaltung des Landschaftsverbandes Rheinland und an die
Finanzbuchhaltungen seiner Sondervermögen. Umfang und Zeitabschnitt bestimmt
die Leitung der Rechnungsprüfung (sachlich und zeitlich beschränkte
Visakontrolle),
2. die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen des
Landschaftsverbandes Rheinland ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund,
3. die Prüfung der Dienststellen des Landschaftsverbandes Rheinland auf
Zielerreichung, Wirkung der eingesetzten Ressourcen, Rechtmäßigkeit,
Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und zügigen Ablauf der
Verwaltungsgeschäfte,
4. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der
Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung der Sondervermögen mit
abzustellen ist,
5. die Prüfung der Betätigung des Landschaftsverbandes Rheinland als
Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen
Vereinigungen des privaten Rechts sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich
der Landschaftsverband Rheinland bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines
Darlehens oder sonst vorbehalten hat,
6. die Prüfung der Handvorschüsse der Dienststellen am Standort Köln-Deutz,
7. die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln durch den Landschaftsverband
Rheinland und die Erteilung eines Bestätigungsvermerkes, soweit die
Fördermittelgeberin/der Fördermittelgeber die Prüfung durch eine unabhängige
Prüfungseinrichtung verlangt,
8. Durchführung von Beratungen zu prüfungsrelevanten Themen, Beteiligung an
rechnungslegungsrelevanten sowie an anderen wesentlichen Projekten des
Landschaftsverbandes Rheinland und Prüfungen für Dritte, soweit die
Durchführung dieser Aufgaben die Erledigung der Prüfungsgeschäfte nicht
gefährdet.
§ 7 (Fn 5) Auftragserteilung
§ 7 (Fn 5)
Auftragserteilung
Die Landschaftsversammlung Rheinland, der Landschaftsausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss, die Krankenhausausschüsse, die Betriebssausschüsse und die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland können der Rechnungsprüfung Prüfungsaufträge erteilen. Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unterrichtet die Vorsitzenden der Landschaftsversammlung Rheinland und des Landschaftsausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses über die Erteilung von Prüfungsaufträgen.
§ 8 (Fn 5) Vorprüfung
§ 8 (Fn 5)
Vorprüfung
Soweit die Rechnungsprüfung als Vorprüfstelle für den Landesrechnungshof
tätig wird, gelten die für diese Prüfungen bestehenden besonderen Vorschriften.
§ 9 (Fn 5) Auskunftsrecht
§ 9 (Fn 5)
Auskunftsrecht
Die Dienststellen erteilen der Rechnungsprüfung die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte.
§ 10 (Fn 5) Aktenvorlage und Zutrittsrecht
§ 10 (Fn 5)
Aktenvorlage und Zutrittsrecht
(1) Die Rechnungsprüfung kann sich Schriftstücke, Akten und sonstige
Unterlagen – auch in elektronischer Form – aushändigen, einsenden und vorlegen
sowie Behälter und dgl. öffnen lassen. Ihr ist ferner Zutritt zu allen Dienst-,
Geschäfts- und Betriebsräumen sowie Grundstücken und Baustellen zu gewähren.
(2) Alle Dienststellen und Betriebe haben den Prüferinnen/den Prüfern der
Rechnungsprüfung ihre Prüfungsaufgaben in entgegenkommender Weise zu
erleichtern.
(3) Die Rechnungsprüfung ist nicht berechtigt, in die Geschäftsführung
einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu geben.
(4) Die Leitung und die Prüferinnen/die Prüfer der Rechnungsprüfung weisen sich durch den Prüfungsausweis aus.
§ 11 (Fn 6) Sicherung der Prüfungsrechte bei Aufgabenübertragung an Dritte
§ 11 (Fn 6)
Sicherung der Prüfungsrechte bei Aufgabenübertragung an Dritte
Soweit der Landschaftsverband Rheinland die Erledigung von Aufgaben auf
Rechnung des Landschaftsverbandes Rheinland auf Dritte überträgt, ist
gleichzeitig durch die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfung
aus den §§ 5 bis 7 sowie 9 und 10 der Rechnungsprüfungsordnung, die sich auf
den Gegenstand der Aufgabenübertragung beziehen, nicht eingeschränkt werden.
§ 12 (Fn 7) Arbeitsgrundlagen
§ 12 (Fn 7)
Arbeitsgrundlagen
(1) Der Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften und Verfügungen, die den
Organisationsaufbau, die wesentlichen Geschäftsprozesse und die Aufgabeninhalte
des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, sowie die hierzu geführten
Verzeichnisse, unverzüglich zuzuleiten.
Hierzu gehören insbesondere die Vorschriften und Verfügungen, die
Auswirkungen auf die Haushaltsführung und die Rechnungslegung des
Landschaftsverbandes Rheinland haben, aber auch alle übrigen Unterlagen, die
die Rechnungsprüfung als Prüfungsunterlagen benötigt (z. B. Organisations-,
Stellen- und Geschäftsverteilungspläne, wichtige Verträge, Entgelttarife,
Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen, Richtsätze, ADV-Dokumentationen,
Produktbeschreibungen, Geschäftsprozessbeschreibungen, Beschreibungen zur
Festlegung korruptionsgefährdeter Arbeitsbereiche einschließlich etwaiger
Personal- und Aufgabenrotationspläne, betriebswirtschaftliche
Kennzahlensammlungen usw.).
Soweit die der Rechnungsprüfung zuzuleitenden Arbeitsgrundlagen elektronisch
gesammelt werden und hierauf keine allgemeine Zugriffsmöglichkeit besteht, ist
die Rechnungsprüfung hiervon in Kenntnis zu setzen; der Rechnungsprüfung ist
auf Antrag ein entsprechender Lesezugriff auf diese ADV-Fundstellen zu erteilen.
(2) Zur Erfüllung der gesetzlichen DV-Prüfungsaufgaben sind der Rechnungsprüfung alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch für Programmänderungen.
(3) Der Rechnungsprüfung sind ferner
1. die Vorlagen für die Tagungen der Landschaftsversammlung Rheinland und die
Vorlagen für die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,
2. die Sitzungsniederschriften der Landschaftsversammlung Rheinland, des
Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,
3. die Zwischen- und Jahresabschlüsse der Sondervermögen einschließlich der
Geschäftsberichte und der Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer zu übersenden.
Der Rechnungsprüfung ist des Weiteren ein uneingeschränkter Lesezugriff auf
das gesamte Informationssystem der Landschaftsversammlung, also auch auf den nichtöffentlichen
Teil, zu gewähren.
(4) Die Rechnungsprüfung ist über die Einrichtung aller
rechnungslegungsrelevanten sowie der sonstigen wesentlichen Projekte des
Landschaftsverbandes Rheinland frühzeitig zu unterrichten.
(5) Der Rechnungsprüfung sind Prüfungsberichte und Schreiben externer
Prüfungsorgane (Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, staatliche
Rechnungsprüfungsämter, Gemeindeprüfungsanstalt, Finanzämter, Krankenkassen,
Wirtschaftsprüfer usw.) sowie die Antworten der Verwaltung hierauf unverzüglich
zuzuleiten.
§ 13 (Fn 7) Organisatorische Maßnahmen
§ 13 (Fn 7)
Organisatorische Maßnahmen
Die Rechnungsprüfung ist von der Absicht, wichtige organisatorische Änderungen oder wesentliche neue Einrichtungen in der Verwaltung, insbesondere auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens vorzunehmen, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass sie sich vor der Entscheidung gutachtlich äußern kann. Außerdem ist die Rechnungsprüfung über alle grundlegenden Maßnahmen zu unterrichten, die die Sicherheit der Datenverarbeitung berühren.
§ 14 (Fn 6) Zusammenarbeit mit der Innenrevision
§ 14 (Fn 6)
Zusammenarbeit mit der Innenrevision
(1) Die Rechnungsprüfung und die Innenrevision sind zur Zusammenarbeit
verpflichtet.
(2) Die Rechnungsprüfung ist über die rechnungslegungsrelevanten
Prüfungsergebnisse der Innenrevision zu unterrichten, damit diese im Rahmen der
risikoorientierten Jahresabschlussprüfungsplanung und –durchführung einbezogen
werden können.
(3) Die Rechnungsprüfung und die Innenrevision sollen soweit möglich ihre für das jeweilige Folgejahr geplanten Prüfungsvorhaben zur Vermeidung von Doppelprüfungen rechtzeitig vorher abstimmen. Dies gilt auch für im Laufe eines Jahres eintretende Sonderprüfungen, soweit die Abstimmung nicht dem besonderen Prüfungszweck entgegensteht.
§ 15 (Fn 7) Verfügungs- und vertretungsberechtigte Bedienstete
§ 15 (Fn 7)
Verfügungs- und vertretungsberechtigte Bedienstete
Der Rechnungsprüfung sind die Namen und Unterschriftsproben sowie Amts- und
Dienstbezeichnungen der anordnungsberechtigten Bediensteten sowie der Umfang
der Berechtigung mitzuteilen. Für die zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen
ermächtigten Bediensteten ist entsprechend zu verfahren.
§ 16 (Fn 7) Unregelmäßigkeiten
§ 16 (Fn 7)
Unregelmäßigkeiten
(1) Rechnungsprüfung ist von der im Einzelfall betroffenen Dienststelle unter
Darlegung des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn
sich ein begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen, Unregelmäßigkeiten und
sonstigen Ursachen ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den
Landschaftsverband Rheinland entstanden oder zu befürchten ist. Diese Regelung
gilt auch für das vom Landschaftsverband Rheinland zu verwaltende Fremdvermögen.
(2) Vorkommnisse nach Absatz 1 sind der Rechnungsprüfung von der Leitung der
Dienststelle mitzuteilen. Ist diese selbst betroffen, so macht die Vertretung
die Mitteilung. Zugleich ist die Direktorin/der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland zu benachrichtigen. In Eilfällen wird die
Mitteilung – bei Dienststellen außerhalb des Standortes Köln-Deutz auch an die
betreffende Organisationseinheit am Standort Köln-Deutz – telefonisch
weitergegeben.
§ 17 (Fn 7) Unterrichtungspflicht
§ 17 (Fn 7)
Unterrichtungspflicht
Die Rechnungsprüfung unterrichtet den Rechnungsprüfungsausschuss und die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland von wesentlichen Prüfungsergebnissen.
§ 18 (Fn 7, 9) Jahresbericht, -/Gesamtabschlussprüfungsbericht, Schlussvermerk,Schlussbericht, Entlastung
§ 18 (Fn 7, 9)
Jahresbericht, -/Gesamtabschlussprüfungsbericht, Schlussvermerk,
Schlussbericht, Entlastung
(1) Die Rechnungsprüfung erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem
die Ergebnisse aus den wesentlichen Prüfungen, Beratungen und
Projektbeteiligungen aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr in kurzer Form
zusammengefasst dargestellt werden (Jahresbericht). Der Jahresbericht ist für
den Rechnungsprüfungsausschuss eine ergänzende Informationsquelle zur Beratung
des Berichtes über die Jahresabschlussprüfung und des Lageberichtes. Er wird
dem Rechnungsprüfungsausschuss und der Direktorin/dem Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland zugeleitet. Darüber hinaus ist der Jahresbericht
der Rechnungsprüfung allen übrigen Mitgliedern der Landschaftsversammlung zur
Kenntnis zuzuleiten.
(2) Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland leitet
den von der Kämmerin/dem Kämmerer aufgestellten Jahresabschluss und den
Lagebericht der Rechnungsprüfung zu. Soweit der Jahresabschluss und der
Lagebericht vom Entwurf der Kämmerin/des Kämmerers abweicht und diese/r von
ihrem/seinem Recht auf Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht hat, ist
diese Stellungnahme der Rechnungsprüfung ebenfalls vorzulegen.
(3) Die Rechnungsprüfung legt den Berichtsentwurf über die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Direktorin/dem Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland zur Abgabe einer Stellungnahme zum
Prüfungsergebnis vor. Soweit die Kämmerin/der Kämmerer gemäß Abs. 2 von
ihrem/seinem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht hat, ist
ihr/ihm ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum
Prüfberichtsentwurf zu geben. Die Stellungnahmen werden dem
Rechnungsprüfungsausschuss gemeinsam mit dem Prüfungsbericht zur Beratung
vorgelegt. Der Prüfungsbericht, die Stellungnahme der Direktorin/des Direktors
des Landschaftsverbandes Rheinland zum Prüfungsergebnis sowie ggf. die
Stellungnahme der Kämmerin/des Kämmerers werden ferner allen Mitgliedern der
Landschaftsversammlung Rheinland zur Kenntnis zugeleitet.
(4) Der Prüfungsbericht und der gesetzlich vorgeschriebene Schlussvermerk werden von der Prüfungsleitung und von der Leitung der Rechnungsprüfung unterzeichnet.
(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss fasst das Ergebnis seiner Beratungen zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes durch Erteilung eines Schlussvermerkes sowie über den Jahresbericht der Rechnungsprüfung in einem Schlussbericht zusammen. Dieser Schlussbericht ist unter Angabe von Ort und Tag von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen und über den Landschaftsausschuss der Landschaftsversammlung Rheinland zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Entlastung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vorzulegen.
(6) Werden der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, nachdem die
Rechnungsprüfung ihren Prüfungsbericht vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen,
soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Die Absätze 2 bis 5 finden
entsprechende Anwendung.
(7) Die Absätze 2 bis 6 finden für die Prüfung der Eröffnungsbilanz und des
Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung.
§ 19 (Fn 8) Inkrafttreten
§ 19 (Fn 8)
Inkrafttreten
(1) Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW in Kraft (Fn 4).
(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 21. August 1980 beschlossene Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland (GV. NRW. S. 916) aufgehoben.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
S c h i t t g e s
Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Die vorstehende Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung NW in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Rechnungsprüfungsordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Rechnungsprüfungsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 28. September 2001
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
GV. NRW. 2001 S. 750 (S. 814 Doppelveröffentlichung); geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008; SatzÄnd vom 27. März 2009 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. |
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SGV. NRW. 2022. |
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SGV. NRW. 2023. |
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GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001. |
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§§ 1 bis 10 neu gefasst durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008. |
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§§ 11 und 14 neu eingefügt durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13.6.2008. |
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§§ 12 (alt 11), 13 (alt 12), 15 (alt 13), 16 (alt 14), 17 (alt 15) und 18 (alt 16) umbenannt und neu gefasst durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008. |
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§ 19 (alt 17) umbenannt und Überschrift geändert durch SatzÄnd. v. 10. März 2008 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 13. Juni 2008. |
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§ 18 Abs. 4 und 5 neu gefasst durch SatzÄnd vom 27. März 2009 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 9. Mai 2009. Außerdem wurde in der gesamten Satzung für „Direktor“ die Paarformel eingeführt. |