Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)

Normüberschrift

Gesetz
über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster
(Vermessungs- und Katastergesetz -
VermKatG NRW)

Vom 1. März 2005 (Fn 1)

(Artikel I des Gesetzes zur Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens
(Katastermodernisierungsgesetz) v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174))

Inhaltsübersicht (Fn 4)

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1

Aufgaben

§ 2

Wahrnehmung der Aufgaben

§ 3

Vorlage- und Unterrichtungspflicht

§ 4

Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten

§ 5

Bereitstellung durch andere Stellen

§ 6

Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

§ 7

Vermessungsmarken

Abschnitt II
Landesvermessung

§ 8

Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich der Landesvermessung

§ 9

Erhebung und Führung von Geobasisdaten der Landesvermessung

§ 10

Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung

Abschnitt III
Liegenschaftskataster

§ 11

Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich des Liegenschaftskatasters

§ 12

Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

§ 13

Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

§ 14

Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

§ 15

(weggefallen)

§ 16

Pflichten

§ 17

Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

§ 18

Antragsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Abschnitt IV
Feststellung und
Abmarkung von Grundstücksgrenzen

§ 19

Feststellung von Grundstücksgrenzen

§ 20

Abmarkung von Grundstücksgrenzen

§ 21

Mitwirkung der Beteiligten

§ 22

Sonderfälle

Abschnitt V
Katasterbehörden

§ 23

Kreise und kreisfreie Städte

§ 24

Katasterämter

§ 25

Aufsicht, Unterrichtungs- und Weisungsrecht

Abschnitt VI
Ausbildung

§ 26

Höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst

Abschnitt VII
Ordnungswidrigkeiten
und Schlussbestimmungen

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

§ 28

Elektronische Kommunikation

§ 29

Rechtsverordnungen

§ 30

Weiterentwicklung von Landesvermessung und Liegenschaftskataster (Experimentierklausel)

§ 31

Inkrafttreten

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1
Aufgaben

(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgabe die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters. Die Aufgabenerfüllung des amtlichen Vermessungswesens ist ständig dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik anzupassen.

(2) Das amtliche Vermessungswesen richtet den einheitlichen geodätischen Raumbezug ein. Es erhebt hierzu Festpunktdaten, unterhält Positionierungsdienste, erhebt auf dieser Grundlage die Daten über die Erscheinungsformen der Erdoberfläche (§ 8) sowie die Daten aller Liegenschaften (§ 11) und stellt diese bereit. Die Daten des amtlichen Vermessungswesens sind die Geobasisdaten.

(3) Die Geobasisdaten sind in einem Geobasisinformationssystem entsprechend den Anforderungen der Bürger und der Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft zu führen und regelmäßig zu aktualisieren. Zu den Geobasisdaten gehören auch historisch gewordene Geobasisdaten. Das Geobasisinformationssystem beinhaltet zudem Aussagen insbesondere über die Herkunft, die Qualität, die Zugriffsmöglichkeiten und die Aktualität der Geobasisdaten (Metadaten).

(4) Der einheitliche geodätische Raumbezug und die Geobasisdaten sind als Grundlage für alle raum- und bodenbezogenen Informationssysteme, Planungen und Maßnahmen der Landesverwaltung und der Kommunen zu verwenden. Andere öffentliche und private Stellen sollen die Daten verwenden.

(5) Die zuständigen Behörden informieren über das Angebot und die Nutzungsmöglichkeiten der Geobasisdaten.

§ 2 (Fn 2)
Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, die für die Landesvermessung zuständige Behörde und die Bezirksregierungen wahrgenommen. Zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters werden die Katasterbehörden durch das Land gemäß einer Rechtsverordnung unterstützt.

(2) Die im Land Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nach Maßgabe ihrer Berufsordnung wahrzunehmen.

(3) In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz führen die Flurbereinigungsbehörden die erforderlichen Liegenschaftsvermessungen selbst durch; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten behördlichen Vermessungsstellen dürfen Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 ausführen, wenn diese Arbeiten in der Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten der betreffenden Behörde stehen, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört, und eigene Aufgaben erfüllt werden. Sie sind in diesen Fällen an die Weisungen der Aufsichtsbehörden des Landes im Umfang des § 25 gebunden.

(5) Vermessungsergebnisse, die zur Erfüllung eigener Aufgaben bei behördlichen Vermessungsstellen nach Absatz 4 oder Markscheiderinnen und Markscheidern entstanden sind, können für das Geobasisinformationssystem verwendet werden, wenn die zuständige Behörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Ergebnisse topographischer Vermessungen und Höhenmessungen freiberuflich oder gewerblich tätiger Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, betrieblicher Vermessungsstellen und sonstiger Behörden für das Geobasisinformationssystem verwendet werden. Darüber hinaus können Gebäudeeinmessungen der in Satz 1 und 2 genannten Personen und Stellen für das Liegenschaftskataster verwendet werden, wenn die Gebäude innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, keine Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung vorliegt und die Katasterbehörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Sind Gebäude durch anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider innerhalb ihres Geschäftskreises eingemessen und in das Risswerk (§ 63 Bundesberggesetz) aufgenommen worden, so kann das Liegenschaftskataster nach diesen Unterlagen ergänzt werden.

§ 3 (Fn 2)
Vorlage- und Unterrichtungspflicht

(1) Wer Daten oder Materialien (Unterlagen) im Besitz hat, die für das Geobasisinformationssystem von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem entgegenstehen. Aufwendungen, die dem Verpflichteten entstehen, sind zu erstatten.

(2) Zur Sicherung der Führung des Liegenschaftskatasters haben die für die Baugenehmigung nach der Landesbauordnung zuständigen Bauordnungsbehörden die Katasterbehörden über die ihnen bekannt gewordene Errichtung oder Änderung von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, die für den Inhalt des Liegenschaftskatasters bedeutend sind, zeitnah zu unterrichten. Behörden, die in einem behördlichen oder behördlich geleiteten Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für Veränderungen schaffen wollen, die für das Liegenschaftskataster bedeutsam sind, sind verpflichtet, dies der Katasterbehörde zeitnah mitzuteilen. Wird in einem Planfeststellungsverfahren der Plan durch eine oberste Landesbehörde festgestellt, so wird die Verpflichtung durch die planaufstellende Behörde erfüllt.

(3) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte den Katasterbehörden (§ 23) rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

(4) Vorhaben der fluggestützten Fernerkundung, insbesondere Bildflug- und Laserscanvorhaben, die den Zwecken des Geobasisinformationssystems (§ 1 Absatz 3) dienen können, sind der für die Landesvermessung zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

§ 4 (Fn 3)
Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten

(1) Die Geobasisdaten werden von der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Behörde zur Nutzung amtlich bereitgestellt und verbreitet. Die Nutzung der bereitgestellten Geobasisdaten darf nur unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, die auch die Urheber- und Leistungsschutzrechte an ihren Geobasisdaten wahrnimmt.

(2) Durch die Bereitstellung wird die Einsicht in das Geobasisinformationssystem für Berechtigte sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen daraus durch die zuständigen Behörden ermöglicht. Insbesondere sind hierzu Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84) einzusetzen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten.

§ 5 (Fn 3)
Bereitstellung durch andere Stellen

Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung dürfen neben den für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Behörden in deren Auftrag auch andere behördliche Stellen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 und 2 wahrnehmen.

§ 6
Betreten von Grundstücken
und baulichen Anlagen

(1) Personen, die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Besitzerinnen und Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten angebracht erscheint.

(3) Wird jemandem durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder durch die getroffenen Maßnahmen ein Schaden zugefügt, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die örtlichen Arbeiten veranlasst hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Entschädigungspflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2, §§ 198, 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dessen Bestimmungen über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung und über Rechtsfolgen der Verjährung sind entsprechend anzuwenden.

§ 7 (Fn 2)
Vermessungsmarken

(1) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass auf ihren Grundstücken und an baulichen Anlagen Vermessungspunkte der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch Vermessungsmarken festgelegt und für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden.

(2) Berechtigte Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen berücksichtigt werden. Für entstandenen Schaden gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

(3) Vermessungsmarken dürfen nur von den in § 2 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (§ 2 Abs. 2) und anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 4 angebracht, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden. § 2 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(4) Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken dürfen nicht gefährdet werden.

(5) Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der Katasterbehörde oder der für die Landesvermessung zuständigen Behörde mitzuteilen. Vermessungsmarken dürfen von anderen als den in Absatz 3 genannten Stellen nur mit Zustimmung der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde entfernt werden.

(6) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei Meter Durchmesser weder überbaut noch abgetragen, noch auf sonstige Weise verändert werden. Die für die Landesvermessung zuständige Behörde kann die Schutzfläche auf bis zu zehn Meter Durchmesser erweitern, wenn dies zur Sicherung erforderlich ist.

(7) Werden Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte durch eine Schutzfläche (Absatz 6) in der Nutzung ihrer Grundstücke beschränkt, so sind sie dafür angemessen in Geld zu entschädigen, soweit ihnen Vermögensnachteile entstehen. Wird durch die Schutzfläche der Wert des Grundstücks gemindert, so ist ebenfalls eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Für die Rückübertragung des Eigentums an den dem Land auf der Grundlage der Gesetze betreffend die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 (PrGS. 1865 S. 1033) und vom 7. April 1869 (PrGS. 1869 S. 729) überlassenen Grundstücken genügen die Einigung des aktuellen, zur Übernahme bereiten, Eigentümers des durch die Überlassung verkleinerten Grundstücks mit dem Land, vertreten durch die für die Landesvermessung zuständige Behörde, sowie gegebenenfalls die Eintragung in das Grundbuch. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der für die Landesvermessung zuständigen Behörde. Für die Eintragung werden keine Kosten erhoben.

Abschnitt II
Landesvermessung

§ 8 (Fn 3)
Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich
der Landesvermessung

(1) Im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung sind für das Landesgebiet der Raumbezug einzurichten und die Erdoberfläche des Landes in ihrer topographischen Ausprägung darzustellen und zu beschreiben.

(2) Zu diesem Zweck sind für das Landesgebiet

1. Geobasisdaten des geodätischen Raumbezugs für Lage, Höhe und Schwere, insbesondere im Anschluss an internationale Bezugssysteme, und

2. die topographisch-kartographischen Geobasisdaten über die Erdoberfläche des Landes

unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form im Nachweis zu führen.

§ 9 (Fn 3)
Erhebung und Führung von Geobasisdaten der Landesvermessung

Die Erhebung der Geobasisdaten der Landesvermessung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Daten im Sinne von § 8 im Geobasisinformationssystem zu führen. Hierzu gehören insbesondere

1. die Einrichtung und Laufendhaltung der Festpunktfelder nach Lage, Höhe und Schwere,

2. der Aufbau und die Unterhaltung eines Satellitenpositionierungsdienstes und

3. die Einrichtung und Laufendhaltung des topographisch-kartographischen Informationssystems.

§ 10 (Fn 3)
Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung

(1) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde stellt die Geobasisdaten der Landesvermessung und die hieraus abgeleiteten Produkte zur Nutzung bereit (§ 4). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Geobasisdaten des Informationssystems nach § 9.

(2) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde kann weitere Geobasisdaten und Produkte bereitstellen.

Abschnitt III
Liegenschaftskataster

§ 11 (Fn 2)
Zweck und Inhalt
des Geobasisinformationssystems
für den Bereich des Liegenschaftskatasters

(1) Im Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Zu diesem Zweck sind für das Landesgebiet die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angaben zur tatsächlichen Nutzung und die Angaben zur charakteristischen Topographie unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form im Nachweis zu führen. Daneben werden weitere Unterlagen in den Liegenschaftskatasterakten geführt. Der detaillierte Inhalt des Liegenschaftskatasters wird in einer Rechtsverordnung festgelegt.

(2) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Flurstücke werden auf Antrag gebildet oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig oder erforderlich ist, von Amts wegen. Werden Flurstücke in öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren gebildet, so ist das Liegenschaftskataster zu berichtigen. Sind für Enteignungsverfahren oder zur Abgrenzung öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren nur Teile von Flurstücken erforderlich, kann die Katasterbehörde auf Antrag der jeweils für das Verfahren zuständigen Stelle neue Flurstücke bilden, § 22 bleibt hiervon unberührt; Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung geregelt.

(3) Gebäude sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die wegen ihrer Bedeutung im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind. Sie können von Menschen betreten werden und sind geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen.

(4) Liegenschaftsangaben umfassen insbesondere die Angaben zur geometrischen Form, Lage und Größe der Liegenschaften einschließlich der bestimmenden Koordinaten sowie Angaben zu Flurstücksnummern, Straßennamen, Hausnummern und Lagebezeichnungen.

(5) Eigentümerangaben sind in Übereinstimmung mit dem Grundbuch die Namen, Geburtsdaten und rechtlichen Anteilsverhältnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten, die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften und die Angaben zu Verwaltern sowie die Grundbuchbezeichnung. Eigentümerangaben von nicht im Grundbuch nachgewiesenen Grundstücken werden von der Katasterbehörde geführt, soweit das Eigentum gegenüber der Katasterbehörde nachgewiesen ist. Ein Recht der Betroffenen, Eigentümerangaben löschen oder sperren zu lassen, besteht nicht; ein Berichtigungsanspruch bleibt hiervon unberührt.

(6) Ergänzend können öffentlich-rechtliche Festlegungen geführt werden. Öffentlich-rechtliche Festlegungen sind auf den Grund und Boden bezogene Bewertungen, Rechte, Beschränkungen, Belastungen oder andere Festlegungen, die öffentlich-rechtlich begründet sind. Soweit nicht der Nachweis im Liegenschaftskataster gesetzlich festgelegt ist, können anstelle der öffentlich-rechtlichen Festlegungen Hinweise und Verknüpfungen geführt werden.

(7) Die auf Grund des Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung werden im Liegenschaftskataster geführt.

(8) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.

(9) Darüber hinaus hat das Liegenschaftskataster insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen.

§ 12 (Fn 3)
Erhebung der Geobasisdaten
des Liegenschaftskatasters

Die Erhebung umfasst alle Maßnahmen zur Erneuerung und Fortführung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters. Hierzu gehören insbesondere:

1. Vermessungen zur Feststellung, Abmarkung oder Koordinierung von Grundstücksgrenzen, zur Erfassung von Gebäuden und zur Laufendhaltung des Anschlusspunktfeldes (Liegenschaftsvermessungen);

2. Erhebungen zur Laufendhaltung der Angaben über die tatsächliche Nutzung und die charakteristische Topographie;

3. die Verwendung der Mitteilungen zur Laufendhaltung der Liegenschafts- und Eigentümerangaben;

4. die Verwendung sonstiger Informationen zur Fortführung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters.

§ 13 (Fn 2)
Führung der Geobasisdaten
des Liegenschaftskatasters

(1) Das Liegenschaftskataster wird in einem landeseinheitlichen Standard eingerichtet und geführt. Auf der Grundlage fortschreitender technischer Entwicklungen ist das Liegenschaftskataster bei Bedarf neu einzurichten. Die Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters ist ortsüblich bekanntzugeben.

(2) Werden im Liegenschaftskataster nachrichtlich geführte Daten von der jeweils zuständigen Behörde in einem Informationssystem originär geführt, ist durch eine Verknüpfung mit diesem Informationssystem ein automatisierter Zugriff der Katasterbehörde auf den jeweils zugelassenen Datenbestand sicherzustellen. Dieses Verfahren ersetzt die Führung der jeweiligen Daten im eigenen Informationssystem der Katasterbehörde. Entsprechend kann eine andere Behörde im für sie erforderlichen Umfang auf die Daten des Liegenschaftskatasters zugreifen.

(3) Die Erneuerung und Fortführung der Liegenschaftsangaben gemäß § 11 Absatz 4 sowie der Eigentümerangaben nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ist den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich bekannt zu geben. Hiervon ausgenommen sind Koordinaten und geringfügige Flächenänderungen sowie Daten, die nach Absatz 2 geführt werden. Steht das Eigentum an einem Grundstück oder das Erbbaurecht mehreren Personen zu, deren Wohnsitz nur mit besonderem Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann, so genügt die Bekanntgabe an diejenigen, deren Anschrift bekannt ist.

(4) Die Grundbuch- und Finanzverwaltung werden über die Neueinrichtung sowie die Erneuerung und Fortführung der sie betreffenden Angaben des Liegenschaftskatasters entsprechend einer Rechtsverordnung benachrichtigt.

(5) Die Erneuerung und umfangreiche Fortführungen des Liegenschaftskatasters können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 14 (Fn 2)
Bereitstellung und Nutzung
der Geobasisdaten
des Liegenschaftskatasters

(1) Die Katasterbehörden stellen die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und hieraus abgeleitete Produkte zur Nutzung bereit (§ 4).

(2) Die Eigentümerangaben werden jedem bereit gestellt, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn Behörden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Markscheiderinnen und Markscheider sowie Notarinnen und Notare im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden oder wenn Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte die sie betreffenden Eigentümerangaben beantragen.

(3) Nach Erfüllung des Zwecks, zu dem die Eigentümerangaben bereit gestellt worden sind, sind sie zu löschen. Ein Aufbau von Datenbeständen für unbestimmte Zwecke ist unzulässig.

§ 15 (Fn 3)
(weggefallen)

§ 16 (Fn 2)
Pflichten

(1) Die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die jeweiligen Erbbau- und Nutzungsberechtigten eines Grundstücks sind verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und Vermessungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich sind.

(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem Nachweis des Gebäudes im Liegenschaftskataster entgegenstehen.

(3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung (§ 29 Nummer 10) auf Kosten der Verpflichteten veranlassen.

(4) Die Eigentümerin und der Eigentümer eines Grundstücks, das im Grundbuch nicht eingetragen ist, sind verpflichtet, der Katasterbehörde Urkunden auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, aus denen sich ihr Eigentumsrecht ergibt.

§ 17 (Fn 2)
Beurkundung und Beglaubigung
von Anträgen auf Vereinigung oder
Teilung von Grundstücken

(1) Die Leiterin oder der Leiter des Katasteramtes (§ 24) und die von ihr oder ihm beauftragten Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden.

(2) Die für die Ausführung von Vermessungen nach § 12 Nummer 1 verantwortlichen Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes anderer behördlicher Stellen (§ 2 Abs. 4) und die von ihnen beauftragten Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (§ 2 Abs. 2) sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.

(3) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke den örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.

(4) Auf die öffentliche Beglaubigung und Beurkundung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 beauftragten Beamtinnen und Beamten sollen bei der öffentlichen Beglaubigung auf den ihnen erteilten Auftrag Bezug nehmen.

§ 18
Antragsrecht
der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

(1) Sind die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der Beteiligten von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beurkundet oder beglaubigt, so gelten diese als ermächtigt, die Fortführung im Namen der Beteiligten zu beantragen.

(2) Bedarf es zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einer Erklärung von Beteiligten nicht, so gelten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als ermächtigt, die Fortführung nach den von ihnen hergestellten Unterlagen zu beantragen.

Abschnitt IV
Feststellung und Abmarkung
von Grundstücksgrenzen

§ 19 (Fn 2)
Feststellung von Grundstücksgrenzen

(1) Eine Grundstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage eindeutig und zuverlässig ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten (§ 21 Abs. 1) anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 21 Abs. 5).

(2) Kann eine bestehende Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde (§ 23) anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist.

§ 20 (Fn 2)
Abmarkung von Grundstücksgrenzen

(1) Festgestellte Grundstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen eindeutig, dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung), dabei steht es einer Abmarkung rechtlich gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, dass vorgefundene Grenzzeichen sowie markante Merkmale an Gebäuden oder an Grenzeinrichtungen diese Grundstücksgrenzen zutreffend kennzeichnen. Bei bereits festgestellten Grundstücksgrenzen steht eine solche Entscheidung nur dann einer Abmarkung rechtlich gleich, wenn mit ihr Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Kennzeichnung beseitigt werden (amtliche Bestätigung).

(2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn

1. Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden und die Beteiligten damit einverstanden sind, dass die Grenzen ihrer Grundstücke nicht abgemarkt werden,

2. es sich um Grenzen zwischen Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen,

3. Grundstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen,

4. die Abmarkung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder

5. eine Grundstücksgrenze auf Grund unterschiedlicher Belastungen im Grundbuch eines Eigentümers beibehalten werden muss, da eine Vereinigung der betroffenen Grundstücke nicht möglich ist.

(3) Die Abmarkung ist zurückzustellen, wenn und soweit Grundstücksgrenzen, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, vorübergehend nicht dauerhaft gekennzeichnet werden können. Die jeweilige Vermessungsstelle ist verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe vorzunehmen.

(4) Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in den Grundstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.

(5) Grenzzeichen dürfen nur von den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Behörden und Personen angebracht, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Wer Maßnahmen veranlasst, durch die Grenzzeichen unbefugt entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden, hat auf seine Kosten die erneute Abmarkung von einer hierzu befugten Stelle (Absatz 5) vornehmen zu lassen. Wird dieser Verpflichtung nachgekommen, kann auf die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 verzichtet werden.

(7) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 3 und 6 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten veranlassen.

(8) Die Vorschriften über die Abmarkung gelten auch, wenn verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt oder vorhandene Grenzzeichen in ihrer vorgefundenen Lage verändert oder entfernt werden.

§ 21 (Fn 7)
Mitwirkung der Beteiligten

(1) Beteiligte sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann, wer an der Feststellung oder Abmarkung ein berechtigtes Interesse hat; sie oder er wird dadurch nicht Beteiligte oder Beteiligter.

(2) In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Grundstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen schriftlich abzugeben (§ 19 Abs. 1). Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Grundstücksgrenzen (§ 20) bekanntgegeben. Zugleich wird ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu ihre Zustimmung zu erklären.

(3) Zeit und Ort des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grundstücksgrenzen festgestellt und abgemarkt werden können.

(4) Über den Befund sowie die Verhandlungen und Ergebnisse bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Beteiligten erhalten Kopien der sie betreffenden Teile der Niederschriften.

(5) Das Ergebnis der Grenzermittlung sowie die Abmarkung sind den Beteiligten, die die Anerkennungs- und Zustimmungserklärung gemäß Absatz 2 nicht abgegeben haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben. Auf eine erneute Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung ist zu verzichten, soweit im Grenztermin hierzu bereits ausdrücklich Einwendungen erhoben und in der Niederschrift gemäß Absatz 4 protokolliert worden sind. Können Beteiligte für den Grenztermin nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermittelt werden, so sind das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung ebenfalls offen zu legen. Für die Offenlegung sind die Sätze 2 und 3 des § 13 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.

(6) Solange Maßnahmen in Kraft sind, die zum Zwecke des Infektionsschutzes in Nordrhein-Westfalen die Zahl der Personen begrenzen, die im öffentlichen Raum zusammentreffen dürfen, kann die Vermessungsstelle auf die Durchführung eines Grenztermins verzichten. Das Ergebnis der Grenzermittlung sowie die Abmarkung sind den Beteiligten schriftlich oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Absatz 5 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 22
Sonderfälle

Werden in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren neue Grenzen gebildet und abgemarkt, so entfällt der Grenztermin, wenn den Beteiligten die neuen Grenzen und die Abmarkung in dem jeweiligen Verfahren bekanntgegeben werden.

Abschnitt V
Katasterbehörden

§ 23 (Fn 2)
Kreise und kreisfreie Städte

(1) Die Kreise und die kreisfreien Städte haben als Katasterbehörden

1. das Liegenschaftskataster zu führen und dessen Daten bereitzustellen,

2. Liegenschaftsvermessungen auszuführen,

3. die tatsächliche Nutzung und charakteristische Topographie zu erfassen, sowie

4. an Aufgaben gemäß §§ 9 und 10 nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Rechtsverordnung (§ 29 Nr. 2) mitzuwirken.

Die Kreise und die kreisfreien Städte nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Für die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummern 1 bis 4 ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung und des § 2 Abs. 5 und 6 Kreisordnung eröffnet.

(2) Die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden sind zudem befugt, Tatbestände, die sie durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt haben, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 BeurkG), sowie weitere ihnen nach Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes zugewiesene Aufgaben auszuführen.

§ 24
Katasterämter

(1) Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt hat für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 ein Katasteramt einzurichten und ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. Das Katasteramt muss von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 kann organisatorisch eine andere Regelung getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 25 (Fn 6)
Aufsicht,
Unterrichtungs- und Weisungsrecht

(1) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden (§ 23 Abs. 1). Sie führt zudem die Aufsicht über die behördlichen Vermessungsstellen (§ 2 Abs. 4) mit Ausnahme der kreisangehörigen Gemeinden, soweit diese Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 durchführen.

(2) Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, soweit diese Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 durchführen.

(3) Die Aufsicht erstreckt sich auf die gesetzmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.

(4) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die gesetzmäßige und zweckmäßige Aufgabenerfüllung unterrichten.

(5) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der genannten Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen sie

1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben und die einheitliche Darstellung der Arbeitsergebnisse zu sichern,

2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Belange gefährdet sein können.

(6) Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in Angelegenheiten nach diesem Gesetz (§ 2 Abs. 4 sowie § 23 Abs. 1) die Befugnisse der §§ 121 bis 125 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Abschnitt VI
Ausbildung

§ 26 (Fn 6)
Höherer vermessungstechnischer
Verwaltungsdienst

(1) Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden

1. die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 9 Landesbeamtengesetz) und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,

2. der Inhalt, das Ziel und die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes sowie die Dauer des Vorbereitungsdienstes,

3. die Kürzung der Ausbildung und des Vorbereitungsdienstes durch Anrechnung förderlicher Zeiten sowie die Verlängerung,

4. die vorzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch die Laufbahnprüfung (Große Staatsprüfung) nach Maßgabe des §§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4 Satz 2 Beamtenstatusgesetz,

5. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und deren Berücksichtigung bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses,

6. die Zulassung zur Prüfung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen und das Verfahren der Prüfung,

7. die Bildung der Prüfungsausschüsse,

8. die Prüfungsnoten sowie die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,

9. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,

10. die Voraussetzungen für den Aufstieg aus der nächstniedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung.

(2) Wer die Große Staatsprüfung bestanden hat, darf die Berufsbezeichnung Vermessungsassessorin oder Vermessungsassessor führen.

Abschnitt VII (Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten
und Schlussbestimmungen

§ 27 (Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die bereitgestellten Geobasisdaten widerrechtlich nutzt,

2. sich entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Eigentümerangaben des Liegenschaftskatasters ohne berechtigtes Interesse verschafft oder diese gemäß § 14 Abs. 3 nach Erfüllung des Zwecks nicht löscht,

3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 3 und 5 Vermessungsmarken anbringt, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert,

4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 5 Grenzzeichen anbringt, entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert,

5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 4 oder § 20 Abs. 5 Satz 2 den festen Stand, die Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Vermessungsmarken, Sichtzeichen oder Grenzzeichen gefährdet,

6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 6 Schutzflächen überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert oder

7. entgegen § 3 Absatz 1 Daten oder Materialien nach Anforderung durch die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden diesen nicht zur Verfügung stellt.

Im Übrigen bleiben Ahndungsmaßnahmen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. 2000 S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EURO, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend EURO geahndet werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können unzulässig hergestellte Produkte eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 28 (Fn 2)
Elektronische Kommunikation

§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet nur Anwendung, wenn und soweit das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die elektronische Kommunikation zugelassen hat.

§ 29 (Fn 3)
Rechtsverordnungen

Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. den Inhalt, die Führung, die Bereitstellung sowie die Nutzung der Geobasisdaten und der hieraus abgeleiteten Produkte (insbesondere § 4, § 5 und § 11 Absatz 1 und 2);

2. die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit einschließlich der Mitwirkung der in § 2 Absatz 1 genannten Behörden;

3. die Zulassung der elektronischen Kommunikation (§ 28);

4. das Verfahren der Offenlegung (§ 13 Absatz 5 und § 21 Absatz 5);

5. das Verfahren bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen (§§ 19 und 20), bei der Abmarkung in Bodenordnungsverfahren, bei der Bildung von Flurstücken zur Vorbereitung von Enteignungs- und öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren nach § 11 Absatz 2 sowie bei der Zurückstellung der Abmarkung nach § 20 Absatz 3 und Durchsetzung der Pflichten nach § 20 Absatz 6;

6. die Einräumung von Nutzungsrechten an Geobasisdaten sowie Entscheidungen über die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelten;

7. im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium das Verfahren der Benachrichtigung der Grundbuch- und Finanzämter über die Neueinrichtung und Fortführung der sie betreffenden Angaben des Liegenschaftskatasters (§ 13 Absatz 4);

8. im Einvernehmen mit dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium die Form und das Verfahren der Abgabe archivwürdiger Katasterdokumente und periodischer Auswertungen aus dem Liegenschaftskataster an die staatlichen Archive. Dabei ist auch kommunalen Aufgaben und Interessen an der weiteren Nutzung archivwürdiger Katasterdokumente Rechnung zu tragen;

9. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (§ 26);

10. das Verfahren gemäß § 16 Absatz 2 und 3.

§ 30 (Fn 2)
Weiterentwicklung
von Landesvermessung
und Liegenschaftskataster
(Experimentierklausel)

Für die Erprobung neuer Verfahren zur Weiterentwicklung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters kann das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen.

§ 31 (Fn 5)
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Vermessungs- und Katastergesetz vom 30. Mai 1990 (GV. NRW. S. 360), geändert am 16. März 2004 (GV. NRW. S. 135), außer Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 23. März 2005; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 29. November 2008; Artikel 21 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014; Artikel 16 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020.

Fn 2

§ 2, § 3, § 7, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 27, § 28, § 30 und Überschrift zu Abschnitt VII geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014.

Fn 3

§ 4, § 5, §§ 8 bis 10, § 12, § 15 und § 29 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014.

Fn 4

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014.

Fn 5

§ 31 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Fn 6

§ 25 und § 26 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014.

Fn 7

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020.



Normverlauf ab 2000: