Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland
Normüberschrift
Betriebssatzung
für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom 28. August 2009 (Fn 1)
Aufgrund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 28. August 2009 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen:
Präambel
Der Landschaftsverband Rheinland als Träger der LVR-Kliniken bekennt sich zu seiner Verantwortung, eine qualitativ hochwertige, gemeindenahe und differenzierte psychiatrische Versorgung für die Menschen im Rheinland zu gewährleisten, die sich an einem von Würde und Achtung geprägten Menschenbild orientiert. Ziel aller Anstrengungen ist es, die Lebensqualität der ihm anvertrauten Menschen fortlaufend zu verbessern und ihre bestmögliche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erreichen.
Zur Erreichung dieses Zieles beteiligen sich die Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland als regionale Dienstleistungs- und Kompetenzzentren für seelische Gesundheit an der Weiterentwicklung der psychiatrischen sowie psychosozialen Versorgungsstrukturen in ihren Regionen. Sie agieren dabei in enger und partnerschaftlicher Vernetzung mit den Anbietern der gemeindepsychiatrischen Verbünde.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Rechtsnatur und Name
§ 1
Rechtsnatur und Name
(1) Die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Rheinland werden wie Eigenbetriebe als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Der Landschaftsverband Rheinland betreibt seine Krankenhäuser unter den Namen
- LVR-Klinik Bedburg-Hau
- LVR-Klinik Bonn
- LVR-Klinik Düren
- LVR-Klinikum Düsseldorf - Kliniken der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
- LVR-Klinikum Essen - Kliniken und Institut der Universität Duisburg-Essen
- LVR-Klinik Köln
- LVR-Klinik Langenfeld
- LVR-Klinik Mönchengladbach
- LVR-Klinik Viersen
- LVR-Klinik für Orthopädie Viersen.
§ 2 Aufgaben
§ 2
Aufgaben
(1) Als Fachkrankenhäuser sind die LVR-Kliniken Bestandteile der durch die Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten regionalen und gemeindenahen psychiatrischen Versorgungsstrukturen. Entsprechend diesem Versorgungsauftrag betreiben sie die zur Sicherstellung der Versorgung erforderlichen Krankenhauseinrichtungen. Darüber hinaus beteiligen sie sich am Auf- und Ausbau integrierter gemeindepsychiatrischer Verbünde.
(2) Die LVR-Kliniken haben als Fachkrankenhäuser die Aufgabe
1. durch vorwiegend ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen, die von ärztlichem, pflege-, funktions- und medizinisch-technischem Personal erbracht werden, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Hierbei kann die Krankenhausbehandlung stationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant angeboten werden,
2. notwendige Ausbildungseinrichtungen zu betreiben,
3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen,
4. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und sonstige strafgerichtlich angeordnete Unterbringungen und Behandlungen nach Maßgabe des § 29 Maßregelvollzugsgesetz NRW zu vollziehen.
(3) Das LVR-Klinikum Essen und das LVR-Klinikum Düsseldorf nehmen darüber hinaus Aufgaben der Forschung und Lehre nach Maßgabe der Universitätsverträge in der jeweils gültigen Fassung wahr.
(4) Die LVR-Kliniken können in wirtschaftlich und fachlich eigenständigen Betriebsbereichen
1. Aufgaben der medizinischen Rehabilitation sowie der Eingliederungshilfe nach den geltenden leistungsrechtlichen Vorschriften,
2. Aufgaben der Pflege nach dem PflegeVG und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe –
wahrnehmen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 hat die LVR-Klinik für Orthopädie Viersen als Fachkrankenhaus die Aufgabe
1. durch vorwiegend ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen, die von ärztlichem, pflegerischem, funktions- und medizinisch-technischem Personal erbracht werden, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Hierbei kann die Krankenhausbehandlung stationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant angeboten werden,
2. notwendige Ausbildungseinrichtungen zu betreiben,
3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen.
(6) Den LVR-Kliniken können weitere Aufgaben auf anderen für die Krankenversorgung, Behinderten- und Altenhilfe wichtigen Gebieten übertragen werden.
(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die LVR-Kliniken Dritter bedienen. Sie können im Rahmen dieser Satzung alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
§ 3 Maßregelvollzug
§ 3
Maßregelvollzug
(1) Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 Maßregelvollzugsgesetz NRW das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist – mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen – die Direktorin / der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die Vorgaben dieser Satzung gelten für die Bereiche des Maßregelvollzugs mit der Maßgabe, dass sich aus dem Maßregelvollzugsgesetz keine Abweichungen ergeben.
§ 4 LVR-Klinikverbund
§ 4
LVR-Klinikverbund
Die LVR-Kliniken und die Dienstleistungsbetriebe (der LVR-Servicebetrieb und die LVR-Krankenhauszentralwäschereien) bilden den LVR-Klinikverbund im Sinne eines Unternehmensverbundes innerhalb des Landschaftsverbandes Rheinland. Dessen strategische Steuerung obliegt der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.
Die Betriebe des LVR-Klinikverbundes arbeiten bei einrichtungsübergreifenden Aufgaben gleichberechtigt zusammen mit dem Ziel, sämtliche fachlichen und ökonomischen Synergiepotentiale optimal zu nutzen und ein für das Rheinland gleichmäßig qualitativ hochwertiges Leistungsangebot einschließlich der dazu notwendigen Differenzierung und Spezialisierung zu entwickeln. Ihnen obliegt insofern die betriebliche unternehmerische Verantwortung.
§ 5 Gemeinnützigkeit
§ 5
Gemeinnützigkeit
(1) Die LVR-Kliniken verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der LVR-Kliniken ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der unter § 2 aufgezählten Aufgaben.
(2) Die LVR-Kliniken sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der LVR-Kliniken dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung der LVR-Kliniken nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile).
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LVR-Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der LVR-Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (übrigen Vermögen) der LVR-Kliniken an den Landschaftsverband Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke des Landschaftsverbandes zu verwenden hat.
Abschnitt 2
Struktur und Zuständigkeiten der LVR-Kliniken
§ 6 Klinikvorstand
§ 6
Klinikvorstand
(1) Für jedes Krankenhaus wird ein Klinikvorstand bestellt. Der Klinikvorstand ist die Betriebsleitung im Sinne der §§ 31 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW, 3 Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dem Klinikvorstand gehören jeweils an:
- die Ärztliche Direktorin / der Ärztliche Direktor1
- die Pflegedirektorin / der Pflegedirektor2
- die Kaufmännische Direktorin / der Kaufmännische Direktor3
Die Mitglieder des Klinikvorstandes werden aufgrund eines Beschlusses des Gesundheitssausschusses auf die Dauer von vier Jahren bestellt.
(2) Die Ärztliche Direktion ist aus dem Kreis der Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzte zu berufen. In dem LVR-Klinikum Düsseldorf und dem LVR-Klinikum Essen muss sie/er zusätzlich der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.
(3) Eine Erweiterung des Klinikvorstandes ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung einschließlich der Regelung über das Stimmrecht ist dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland vorbehalten. § 31 Absatz 1 Satz 4 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW ist einzuhalten.
§ 7 Aufgaben des Klinikvorstandes
§ 7
Aufgaben des Klinikvorstandes
(1) Der Klinikvorstand leitet die Klinik nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit selbständig. Er ist in seiner Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet der Vorstand entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetzes NRW in Verbindung mit § 81 des Landesbeamtengesetzes NRW.
(2) Auf der Basis der mit der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vereinbarten strategischen und unternehmerischen Ziele legt der Vorstand die jährlichen Betriebsziele fest. Er entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie in allen zum Betriebsbereich gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; er führt insbesondere die Wirtschaftspläne aus. Unter diesen Rahmenbedingungen trägt er Verantwortung für die strategische Ausrichtung der Klinik und ihrer Abteilungen einschließlich der Angebotsstruktur, die Entwicklung der Binnenstruktur der Klinik unter Beachtung der Vorgaben des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW, die Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung und -finanzierung, die Planung und Umsetzung der baulichen Maßnahmen, das Risikomanagement, die Weiterentwicklung der Behandlungsprozesse, das Qualitäts- sowie das strategische Personalmanagement.
(3) Jedes Mitglied handelt in seinem Geschäftsbereich alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam als Kollegialorgan zu treffen. Hierzu gehören alle Entscheidungen, die für die gesamtunternehmerische Entwicklung der Klinik von grundlegender Bedeutung sind. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung gemäß § 13 dieser Satzung geregelt.
(4) Der Klinikvorstand ist Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW.
§ 8 Vorsitzende / Vorsitzender des Klinikvorstandes
§ 8
Vorsitzende / Vorsitzender des Klinikvorstandes
(1) Aus dem Kreis der Mitglieder der Klinikvorstände wird auf Grund des Beschlusses des Gesundheitsausschusses durch die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ein Mitglied zur/zum Vorstandsvorsitzenden bestellt.
(2) Die Vorsitzende/der Vorsitzende ist die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes und repräsentiert die Klinik als Ganzes nach außen. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland eine davon abweichende Regelung treffen.
(3) Die Vorsitzende/der Vorsitzende hat die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbands Rheinland und den Krankenhausausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten umfassend zu unterrichten. Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland zu finanzieren wäre, muss sie/er die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und den Krankenhausausschuss unverzüglich unterrichten. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 19 Absatz 3 dieser Satzung; bis zu dessen Abschluss darf der Beschluss nicht umgesetzt werden.
(4) Der/dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt die Koordination aller Verantwortungsbereiche (Geschäftsbereiche) und die Geschäftsführung des Vorstands. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Vorstands beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet diese. Sie/er kann von den übrigen Mitgliedern des Vorstands jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten ihres Ressorts verlangen und bestimmen, dass sie/er über bestimmte Arten von Geschäften vorab unterrichtet wird. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 13 dieser Satzung).
§ 9 Abwesenheitsvertretung
§ 9
Abwesenheitsvertretung
(1) Für die Mitglieder des Klinikvorstandes ist je ein Vertreter/eine Vertreterin aus dem Kreis der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen des jeweiligen speziellen Verantwortungsbereichs zu bestellen. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsmitgliedes nimmt die Vertreterin/der Vertreter seine Aufgaben wahr und nimmt an der Vorstandssitzung teil. Die Abwesenheitsvertreter werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.
(2) Die Mitglieder des Klinikvorstandes regeln, wer von ihnen im Falle der Verhinderung der/des Vorstandsvorsitzenden ihre/seine Aufgaben wahrnimmt. Diese Aufgaben können nicht von den Abwesenheitsvertretern / Abwesenheitsvertreterinnen übernommen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 13 dieser Satzung).
§ 10 Personalangelegenheiten
§ 10
Personalangelegenheiten
(1) Die Mitglieder des Klinikvorstandes sowie deren Vertreterinnen und Vertreter (§ 9 dieser Satzung) werden aufgrund eines Beschlusses des Gesundheitsausschusses von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen – insbesondere Kündigungen – ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.
(2) Für die Einstellung, Bestellung und Entlassung sowie sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzten, Abteilungsverantwortlichen, Leiterinnen und Leitern der Betriebsbereiche sowie besonderer Aufgabenbereiche (Entgeltgruppe E 13 oder höher nach dem TVöD) ist der Klinikvorstand zuständig.
(3) Für die Einstellung, Kündigung und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der Beschäftigten in den Kliniken mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ist das jeweilige Vorstandmitglied für seinen Verantwortungsbereich (Geschäftsbereich) zuständig und unterschriftsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder haben hierbei die Grundsätze der wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten.
(4) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung NRW in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.
(5) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Beschäftigten in den Kliniken die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig ist, ist der Klinikvorstand vorher anzuhören.
§ 11 Vertretung
§ 11
Vertretung
(1) In den Angelegenheiten, die der Entscheidung des Klinikvorstandes unterliegen, wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Klinikvorstandes und durch die Kaufmännische Direktion gemeinschaftlich vertreten (§ 4 Absatz 1 Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung). Ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Klinikvorstandes zugleich die Kaufmännische Direktion, so wird die Klinik durch sie und ein weiteres Mitglied des Klinikvorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Klinik.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen ist nach § 21 Landschaftsverbandsordnung NRW zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung NRW keine Anwendung.
§ 12 Gliederung
§ 12
Gliederung
(1) Die LVR-Klinik bildet einen Betriebsbereich Krankenhaus, der seinerseits in ärztlich verantwortlich geleitete Abteilungen gegliedert ist.
(2) Für jede Abteilung ist mindestens eine Abteilungsärztin oder ein Abteilungsarzt im Sinne des § 31 Absatz 2 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW zu bestellen.
(3) Abteilungen gleicher Fachrichtungen oder Schwerpunkte können mit Zustimmung der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland übergreifend koordiniert werden.
(4) Darüber hinaus können wirtschaftlich und fachlich eigenständige Betriebsbereiche für medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe und Pflege gebildet werden.
(5) Der Vorstand vereinbart mit den ärztlichen Abteilungsleitungen unter verbindlicher Beteiligung der pflegerischen Abteilungsleitungen regelmäßig (jährlich) Abteilungsziele einschließlich der Abteilungsbudgets und prüft die Ergebnisse im Rahmen seines Controllings. Die Weisungsunabhängigkeit der Abteilungsärzte in medizinischen Fragen bleibt hiervon unberührt und ist zu beachten. Die ärztlichen Abteilungsleitungen sind dem Klinikvorstand für die Erreichung der Abteilungsziele und für die Einhaltung der Budgetvorgaben verantwortlich.
§ 13 Geschäftsordnung
§ 13
Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsverteilung innerhalb des Klinikvorstandes sowie die nähere Ausgestaltung der Funktion des Klinikvorstandsvorsitzenden regelt eine Mustergeschäftsordnung entsprechend § 3 Absatz 3 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung. Die Mustergeschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Gesundheitsausschusses.
(2) Jeder Klinikvorstand gibt sich auf der Grundlage der Mustergeschäftsordnung (§ 13 Absatz 1 dieser Satzung) der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung werden die Verfahrensregeln sowie die Leitungsstrukturen einschließlich der Einzelzuständigkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt.
(3) Die Geschäftsordnung des Klinikvorstandes bedarf der Genehmigung durch den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland und der Zustimmung des Krankenhausausschusses.
Abschnitt 3
Zuständigkeiten des Krankenhausträgers
§ 14 Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
§ 14
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, einschließlich des Investitionsprogramms,
3. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinnes oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung der Krankenhausausschüsse,
4. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.
§ 15 Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
§ 15
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Krankenhausangelegenheiten, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und dem Klinikvorstand vorbehalten oder dem Gesundheits-, den Krankenhausausschüssen bzw. anderen politischen Fachausschüssen zur Entscheidung übertragen sind.
(2) Er hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Feststellung und Änderung der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse nach Vorberatung in den Krankenhausausschüssen und dem Finanzausschuss.
(3) Er entscheidet über:
1. Gründung oder Übernahme von Einrichtungen oder wesentlichen Zweckänderungen von bestehenden Einrichtungen,
2. die Auflösung der LVR-Kliniken oder wesentlicher Teile unter Berücksichtigung der Empfehlung des Fachausschusses,
3. An- und Verkauf von Gründstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
4. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gesundheitsausschuss oder dem Krankenhausausschuss und der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland sowie zwischen dem Gesundheitsausschuss oder dem Krankenhausausschuss und der Kämmerin bzw. dem Kämmerer,
5. Ernennung und Beförderung der Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 13 h.D. oder einer höheren Besoldung,
6. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht die Krankenhausausschüsse zuständig sind oder eine andere Zuständigkeit nach dem Maßregelvollzugsgesetz NRW besteht.
§ 16 Zuständigkeit des Gesundheitsausschusses
§ 16
Zuständigkeit des Gesundheitsausschusses
(1) Der Gesundheitsausschuss ist zuständig für alle gesundheitspolitischen Grundsatzangelegenheiten und Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland. Er beschließt über die Gestaltung und Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgungsstrukturen im Rheinland durch Rahmenkonzepte, Anreiz- und Förderprogramme sowie über die Initiierung von Modellprojekten zur Verbesserung der Versorgungs- und Behandlungsqualität, Gender-Mainstreaming und Kultursensibilität.
(2) Der Gesundheitsausschuss ist zuständig für die gesundheitspolitischen Zielsetzungen der LVR-Kliniken bzw. des LVR-Klinikverbundes, sofern einrichtungsübergreifender Regelungsbedarf besteht. Dies umfasst auch Maßnahmen auf Klinikebene, soweit davon Interessen des LVR-Klinikverbundes, harmonisierungsbedürftige Fragestellungen zwischen Einrichtungen des LVR-Klinikverbundes oder Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung berührt werden. Er beschließt über:
Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung der LVR-Kliniken/des LVR-Klinikverbundes
1. Festlegung der strategischen Positionierung für die psychiatrie-politischen Grundsatz- und Entwicklungsziele des LVR-Klinikverbundes, die für die Entwicklung der LVR-Kliniken verbindlich sind,
2. Aufgabenstellung der LVR-Kliniken einschließlich der Gründung oder Zweckänderung von Einrichtungen der LVR-Kliniken,
3. Ziel- und Liegenschaftsplanung der jeweiligen LVR-Klinik nach Empfehlung des zuständigen Krankenhausausschusses,
4. Grundsätze für die organisatorische Gliederung der LVR-Kliniken,
5. wesentliche organisatorische Änderungen außerhalb bestehender Zielplanungen,
6. übergreifende Vorgaben für das Energiemanagement,
7. übergreifende umweltrelevante Maßnahmen zur Reduzierung der umweltbezogenen Einflüsse der LVR-Klinik-Liegenschaften sowie die Festlegung von Anforderungen an das Umweltmanagement und das Öko-Audit,
Aufgabenkreis Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums / Qualitätsmanagement
8. Konzepte und Rahmenvorgaben für Planungen für mittel- und langfristige Investitionen/Instandhaltungskosten, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 1 000 000 € überschreiten,
9. Festlegung von Behandlungs- und Betreuungsstandards,
10. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben,
11. Gründung oder Auflösung von Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen,
12. Grundsätze klinikverbundbezogener Qualitätsberichte,
13. Grundsätze des Beschwerdemanagements im LVR-Klinikverbund unter Berücksichtigung der dazu erlassenen landschaftsverbandsweiten Regelungen,
Aufgabenkreis Personalmanagement
14. klinikverbundweite Grundsatzangelegenheiten des Personalwesens unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben für den LVR,
15. allgemeinen Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder des Klinikvorstandes und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter,
16. Vorgaben und Weiterentwicklung von Leitlinien für die Führungskräfte der LVR-Kliniken,
17. klinikübergreifende Personalentwicklungsprogramme,
18. Einstellung, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Klinikvorstandes, deren Vertreter und Vertreterinnen und der bzw. des Vorstandsvorsitzenden auf der Grundlage der Vorauswahl und unter Berücksichtigung des Votums des Krankenhausausschusses (§ 17 Absatz 4 dieser Satzung),
Aufgabenkreis Organisation
19. Grundsätze zum Umgang mit Wahlleistungen und Verteilung der Nebeneinkünfte,
20. Grundsätze des Sponsorings durch die Industrie und Verbände unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben für den LVR,
21. die Mustergeschäftsordnung für die Klinikvorstände nach § 13 Absatz 1 dieser Satzung.
(3) Soweit Maßnahmen auf Grund einer Entscheidung der Direktorin bzw. des Direktors einrichtungsübergreifend bzw. verbundbezogen wahrzunehmen sind, entscheidet der Gesundheitsausschuss über:
1. Planung, Durchführung und Vergabe von Baumaßnahmen und Bauunterhaltung sowie mittel- und langfristige Investitionen/Instandhaltungen von mehr als 1 000 000 €,
2. klinikverbundbezogene Gutachter- und Berateraufträge im Wert von mehr als 25 000 €,
3. Vergabe von Aufträgen nach VOL mit einem Vergabewert von mehr als 300 000 €.
(4) Er berät insbesondere über:
1. Gründung oder Übernahme von Einrichtungen oder wesentlichen Zweckänderungen von bestehenden Einrichtungen,
2. Auflösung der LVR-Kliniken oder wesentlicher Teile,
3. Qualitätsbericht für den LVR-Klinikverbund.
4. Jahresabschlussbericht des LVR-Klinikverbundes.
§ 17 Zuständigkeit des Krankenhausausschusses
§ 17
Zuständigkeit des Krankenhausausschusses
(1) Der Krankenhausausschuss ist ein Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung NRW. Seine Rechte und Pflichten regelt zudem die Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung NRW in der aktuellen Fassung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Insofern nimmt er gleichzeitig die Aufgaben des Betriebsausschusses für die Betriebe des Klinikverbundes wahr. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Die Mitglieder haften entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Krankenhausausschuss fördert die Zusammenarbeit der LVR-Klinik mit den Anbietern vor Ort, um die regionale gemeindepsychiatrische Vernetzung und Weiterentwicklung der Versorgung zu verbessern. Für die Entwicklung der LVR-Klinik bedeutende Maßnahmen und Regelungen, die über den Rahmen der laufenden Betriebsführung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Krankenhausauschusses, wenn sie die LVR-Klinik unmittelbar betreffen und nicht einrichtungsübergreifend geregelt werden. Dabei ist der Krankenhausausschuss an die vom Gesundheitsausschuss beschlossenen Rahmenvorgaben und grundsätzlichen Entwicklungsziele für die LVR-Kliniken gebunden. Der Krankenhausausschuss berät und überwacht den Klinikvorstand.
(3) Dem Krankenhausausschuss sind folgende Aufgaben zur Entscheidung zugewiesen:
Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung der LVR-Kliniken/des LVR-Klinikverbundes
1. krankenhausspezifische Maßnahmen zur Gestaltung und Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgungsstrukturen in der Region der LVR-Klinik im Rahmen der strategischen Positionierung des LVR-Klinikverbundes,
Aufgabenkreis Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums/ Qualitätsmanagement
2. Abnahme der klinikspezifischen Qualitätsberichte,
3. Bestellung und Abberufung von Ombudspersonen,
4. Behandlung von klinikbezogenen Petitionen, Anregungen und Beschwerden sowie die diesbezüglichen Zweijahresberichte,
5. Bereitstellung der LVR-Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,
Aufgabenkreis Personalmanagement und Organisationsfragen
6. Geschäftsordnung des Klinikvorstandes nach § 13 Absatz 3 dieser Satzung,
7. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Beiräte nach § 4 Maßregelvollzugsgesetz NRW,
8. Freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Standortauswahl für größere Neubauvorhaben,
9. Planungsvorgaben zum klinikspezifischen Energiemanagement,
10. Vorgaben zur Reduzierung der umweltbezogenen Einflüsse sowie die Festlegung von Anforderungen an das Umweltmanagement und das Öko-Audit bei klinikbezogenen Projekten und Maßnahmen,
Aufgabenkreis Finanzen/Investitionen/Controlling
11. Planung, Durchführung und Vergabe von klinikbezogenen Baumaßnahmen und Bauunterhaltung sowie mittel- und langfristige Investitionen/ Instandhaltungen von mehr als 1 000 000 €,
12. klinikbezogene Gutachter- und Berateraufträge im Wert von mehr als 25 000 €,
13. die Vergabe von klinikbezogenen Aufträgen nach VOL mit einem Vergabewert von mehr als 300 000 €,
14. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
15. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50 000 € oder 30 Prozent des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,
16. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete von mehr als 15 000 €,
17. Vorschläge gegenüber der Gemeindeprüfanstalt zur Bestellung der Prüfer für den Jahresabschluss,
18. die Entlastung des Klinikvorstandes,
19. Stundung und Erlass/unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10 000 €.
(4) Der Krankenhausausschuss führt die Vorauswahl im Zusammenhang mit der Einstellung, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Klinikvorstandes, deren Vertreterinnen und -vertreter im Sinne des § 9 dieser Satzung und der bzw. des Vorstandsvorsitzenden durch und unterbreitet dem Gesundheitsausschuss einen Personalvorschlag.
(5) Der Krankenhausausschuss berät alle Angelegenheiten der LVR-Kliniken vor, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind. Vor deren Entscheidung gibt er eine Empfehlung insbesondere zu folgenden Angelegenheiten:
1. Ziel- und Liegenschaftsplanung,
2. wesentliche organisatorische Änderungen außerhalb bestehender Zielplanungen
3. klinikspezifische Maßnahmen des Umweltschutzes mit grundsätzlicher Bedeutung,
4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, einschließlich des Investitionsprogramms,
5. Feststellung des Jahresabschlusses,
6. Verwendung eines Gewinnes oder Behandlung eines Verlustes,
7. Rückzahlung von Eigenkapital,
8. Ernennung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 h. D. oder einer höheren Besoldung (§ 15 Absatz 3 Nummer 5 dieser Satzung).
(6) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und der Klinikvorstand unterrichten den Krankenhausausschuss umfassend über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere
1. die Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen, Betriebsbereichen und ambulanten Diensten im Rahmen der Zielplanung,
2. die Organisationsstruktur der LVR-Klinik
3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen im Rahmen der Zielplanung,
4. die Annahme der Budgetvereinbarungen,
5. Vorlage der nach § 18 Absatz 3 dieser Satzung zu erstellenden Zwischenberichte über die Aufwendungen und Erträge sowie die Abwicklung des Vermögensplans zum Ende des Folgemonats,
6. vierteljährliche Übersicht über die getätigten Vergaben ab einer Summe von 10 000 €.
7. Mehrauszahlungen bei Baumaßnahmen bis zu 1 000 000 € (Geschäft der laufenden Betriebsführung), wenn die Mehrauszahlungen mindestens 100 000 € übersteigen.
8. Persönliche Vorstellung der nach § 10 Absatz 2 dieser Satzung eingestellten oder bestellten Personen.
§ 18 Direktorin / Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
§ 18
Direktorin / Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
(1) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der LVR-Kliniken. Sie/er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Sie/er achtet darauf, dass die Tätigkeit des Klinikvorstandes mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann sie/er dem Klinikvorstand Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich dem Klinikvorstand unterliegen (vgl. § 7 Absatz 2 und 3 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung).
(2) Kann der Klinikvorstand nach sorgfältiger Abwägung die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen, so muss er sich an den Krankenhausausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Krankenhausausschuss und der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3) Der Klinikvorstand hat die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu informieren und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Er hat sie/ihn – ebenso wie den Krankenhausausschuss – vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.
(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben durch den Klinikvorstand nicht sichergestellt oder einigen sich die Klinikvorstände mehrerer LVR-Kliniken über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen.
(5) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Krankenhausausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.
(6) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses und des Krankenhausschusses als Fachausschuss vor. Sie/er ist, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, insbesondere zuständig für:
1. Rahmenvorgaben für die Organisation der LVR-Kliniken,
2. Grundsätze für die Organisation des „Zentralen Einkaufs“,
3. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den ärztlichen Dienst und sonstige therapeutische Dienste, Betreuungsdienste sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,
4. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Patienten und Patientinnen,
5. Einweisung und Verlegung von Patienten und Patientinnen, die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung unterzubringen sind (Zuständigkeit als staatliche Verwaltungsbehörde),
6. Grundsatzentscheidungen des finanzwirtschaftlichen Investitionsmanagement,
7. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, soweit für alle LVR-Kliniken eine einheitliche Regelung erforderlich ist,
8. Pflegesatzverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung des Klinikvorstandes,
9. Steuerangelegenheiten,
10. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,
11. Gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW und Strafverfahren,
12. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume – außer zu Wohnzwecken – außerhalb des Sondervermögens,
13. Festlegung der IT-Strategie für den Klinikverbund im Rahmen der IT-Strategie des Landschaftsverbandes Rheinland einschließlich der klinikübergreifenden Systemstandards und die Auswahl grundlegender EDV-Verfahren,
14. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Der Klinikvorstand ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
15. im Rahmen des Kontraktmanagement für die von den LVR-Kliniken beauftragten Planungen und Umsetzungen baulicher Maßnahmen von mehr als 1 000 000 €.
(7) Der Direktorin/dem Direktor obliegt entsprechend der Vorgaben des § 4 dieser Satzung die leistungsbezogene und kaufmännische Steuerung des Klinikverbundes einschließlich der Wahrnehmung der strategischen Managementfunktionen.
(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses oder des Krankenhausausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss sowie der betroffene Fachausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.
(9) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Krankenhausausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.
(10) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50 000 € oder 30 Prozent des Ansatzes, mindestens jedoch 25 000 €, überschreiten und Eile geboten ist. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.
§ 19 Stellung der Kämmerin oder des Kämmerers
§ 19
Stellung der Kämmerin oder des Kämmerers
(1) Der Klinikvorstand hat über das zuständige Fachdezernat der Kämmerin oder dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), die mittelfristige Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie den Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Er hat der Kämmerin/dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat er darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt die Kämmerin/der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Krankenhausausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist die Kämmerin oder der Kämmerer im Krankenhausausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Der Klinikvorstand hat über das zuständige Fachdezernat der Kämmerin/dem Kämmerer Zuschussanträge zur Investitionsfinanzierung zuzuleiten. Tritt die Kämmerin/der Kämmerer nicht bei, entscheidet die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungsführung
§ 20 Wirtschaftsführung und Sondervermögen
§ 20
Wirtschaftsführung und Sondervermögen
(1) Die LVR-Klinik ist sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards und unter Einhaltung des flexiblen Budgets zu führen.
(2) Die LVR-Klinik ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.
§ 21 Wirtschaftsplan
§ 21
Wirtschaftsplan
(1) Für die LVR-Klinik ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht nach den Vorschriften der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung NRW und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen, aufzustellen.
(2) Das Wirtschaftsjahr der LVR-Klinik entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.
(3) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.
(4) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Plans notwendig werden.
§ 22 Finanzplan
§ 22
Finanzplan
Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist der Landschaftsversammlung ein fünfjähriger Finanzplan vorzulegen.
§ 23 Buchführung
§ 23
Buchführung
Die LVR-Kliniken führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Besondere Vorschriften des Bundes und des Landes sind zu beachten.
§ 24 Jahresabschluss und Lagebericht
§ 24
Jahresabschluss und Lagebericht
Der Klinikvorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 19 Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung NRW) spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres auszustellen, zu unterschreiben und über die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dem Krankenhausausschuss vorzulegen.
§ 25 Rechnungsprüfung
§ 25
Rechnungsprüfung
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(2) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.
§ 26 Zahlungsverkehr
§ 26
Zahlungsverkehr
Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.
Abschnitt 5
Ombudspersonen; Inkrafttreten
§ 27 Ombudspersonen
§ 27
Ombudspersonen
(1) Für jede der LVR-Kliniken ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/ Ansprechpartnerin für die Patientinnen und Patienten zu bestellen. Für die LVR-Klinik für Orthopädie in Viersen wird diese Aufgabe von der Ombudsperson in der LVR-Klinik Viersen mit wahrgenommen. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch die Krankenhausausschüsse. Diese nehmen Bestellungsvorschläge von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern sowie von Vereinen und Verbänden im psychosozialen Bereich entgegen. Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Ombudspersonen haben die Aufgabe, den Patientinnen und Patienten Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber dem Klinikvorstand tragen sie Anliegen und Fragen von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie geben Anregungen und machen Vorschläge.
(3) Die Klinikvorstände der LVR-Kliniken sind verpflichtet, den Ombudspersonen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Die Mitglieder der Klinikvorstände sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LVR-Kliniken und die Ombudspersonen sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Ombudspersonen sind mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten.
(4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt. Die Ombudspersonen erhalten über die LVR-Kliniken eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland. Die Aufwandspauschale beträgt grundsätzlich zwei Sitzungsgelder.
(5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudsperson aufzubringenden Mittel werden von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitgestellt.
(6) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 28 Inkrafttreten
§ 28
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 7. September 2005 beschlossene Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 798) aufgehoben.
Köln, den 28. August 2009
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung
D r. W i l h e l m
Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung
V o i g t s b e r g e r
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 28. August 2009
___________
1im Folgenden als Ärztliche Direktion bezeichnet
2 im Folgenden als Pflegedirektion bezeichnet
3 im Folgenden als Kaufmännische Direktion bezeichnet
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
V o i g t s b e r g e r
GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009. |
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