Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen in Westfalen-Lippe
Normüberschrift
Gebührenordnung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss
geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
in Werkstätten für behinderte Menschen in Westfalen-Lippe
Vom 28. Januar 2010 (Fn 1)
Auf Grund der § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 11 der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in NRW hat die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe am 28. Januar 2010 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebührenerhebung
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Derjenige Landschaftsverband, der gem. § 1 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung zuständig ist, erhebt nach § 11 der Prüfungsordnung für seine Amtshandlungen Gebühren.
(2) Die Erhebung und die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften.
Für Amtshandlungen, die nicht in den folgenden Vorschriften bezeichnet sind, erhebt der zuständige Landschaftsverband eine Gebühr von einmalig bis zu 500 €, insbesondere für die erforderlichen Auslagen bei Prüfungsbewerbern/innen ohne Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme im Direktunterricht (§1 Abs. 2 Prüfungsordnung) für
a) Unterstützung, Vorbereitung und Erarbeitung des praxisbezogenen Projektes
b) Lehr- und Lernmaterial
c) Zusammenarbeit mit einer WfbM
d) Prüfung der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Prüfungsverordnung.
Die Höhe bemisst sich nach dem Aufwand und dem Umfang der Amtshandlungen.
(3) Auslagen der Behörde, die im Zusammenhang mit der Prüfung entstanden sind, sind in voller Höhe zu ersetzen.
§ 2 Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin
§ 2
Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin
Die Gebühr entsteht
1. zu Lasten desjenigen/derjenigen, der/die die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hat
sowie
2. in gesamtschuldnerischer Haftung zu Lasten desjenigen/derjenigen, der/die durch die schriftliche Übernahmeanzeige oder durch Gesetz zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet ist.
§ 3 Gebühren
§ 3
Gebühren
(1) Im Verfahren der Anerkennung wird
1. für die Abnahme der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 175,00 €
2. für die Wiederholungsprüfung (§ 24 Prüfungsordnung) eine weitere Gebühr in Höhe von 175,00 € und
3. für die Entscheidung über einen Widerspruch bei teilweiser Stattgabe eine Gebühr in Höhe von 5,00 € und bei Zurückweisung eine Gebühr von 15 € erhoben.
(2) Wurde der/die Prüfungsteilnehmer/in gemäß § 10 Prüfungsverordnung von der Prüfung befreit, entsteht für die Ausfertigung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 3 Prüfungsordnung) eine Gebühr in Höhe von 50,00 €.
(3) Für die Ausstellung einer Zweitausfertigung der in § 22 Prüfungsordnung bezeichneten Urkunden wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
§ 4 Rücktritt und Nichtteilnahme
§ 4
Rücktritt und Nichtteilnahme
(1) Prüfungsteilnehmer/innen, die von der Prüfung zurücktreten oder nicht erscheinen (§ 19 Abs. 1 Prüfungsordnung) werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet.
(2) Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer/innen, die aus wichtigem Grunde von der Prüfung zurückgetreten sind und denen bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt worden sind (§ 19 Abs. 2 Prüfungsordnung).
(3) Bei Wiederaufnahme der Prüfung in den Fällen des § 19 Abs. 2 Prüfungsordnung entsteht keine erneute Gebühr nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Gebührenordnung.
§ 5 Fälligkeit der Gebühr
§ 5
Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erhebung der Gebühr haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6 Stundung der Gebühren
§ 6
Stundung der Gebühren
Die Gebühr kann nicht erlassen werden. Auf schriftlichen Antrag des/der Gebührenpflichtigen kann zur Abwendung unbilliger Härten die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen des zuständigen Landschaftsverbandes gestundet werden.
§ 7 Mahnung und Beitreibung
§ 7
Mahnung und Beitreibung
(1) Rückständige Gebühren werden zweimal mit angemessener Fristsetzung angemahnt.
(2) Für die zweite Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.
(3) Kommt der/die Gebührenschuldner/in seiner Pflicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Gebührenordnung nicht rechtzeitig vor der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung trotz Mahnung nach, wird er/sie unter Vorbehalt der Zahlung zugelassen, darf aber an der anstehenden Prüfung nicht teilnehmen. Im Übrigen werden alle angefallenen Gebühren, die nicht innerhalb eines Monats nach der zweiten Mahnung gezahlt werden, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen beigetrieben.
§ 8 Inkrafttreten
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Münster, den 28. Januar 2010
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender
der Landschaftsversammlung
Dr. Wolfgang K i r s c h
Schriftführer
der Landschaftsversammlung
Die vorstehende Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 18. März 2010
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang K i r s c h
GV. NRW. S. 227, in Kraft getreten am 14. April 2010. |