Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Abkommens über die Finanzierung
des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms
des Bundes und der Länder
Vom 21. September 1993 (Fn 1)
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 27. Januar 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 21. September 1993
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Abkommen
über die Finanzierung
des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms
des Bundes und der Länder
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - nachstehendes Abkommen:
Artikel 1
Artikel 1
Bund und Länder führen zur Harmonisierung und Verstärkung ihrer Bemühungen auf dem Gebiet der präventiven Verbrechensbekämpfung ein gemeinsames Kriminalpolizeiliches Vorbeugungsprogramm durch, das der Aufklärung der Bevölkerung dient.
Artikel 2
Artikel 2
(1) Der Finanzbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm wird von Bund und Ländern gemeinsam getragen.
(2) Der auf die Länder entfallende Kostenanteil wird mit zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten Jahres errechnet (Königsteiner Schlüssel). Der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes, das den höchsten Anteil zu tragen hat.
(3) Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs, der gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands bis zum 31. Dezember 1994 ausgesetzt ist, gilt zur Finanzierung folgende Übergangsregelung:
1. Der Zuschußbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm wird vom Bund und den alten Ländern einschließlich Berlin nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Der Anteil Berlins am Königsteiner Schlüssel wird während der Übergangszeit auf der bisherigen Basis berechnet. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms erfolgt nicht.
2. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins entfallende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.
(4) Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.
(5) Sobald der gesamtdeutsche Länderfinanzausgleich durchgeführt ist, sind die dort getroffenen Regelungen entsprechend anzuwenden.
Artikel 3
Artikel 3
(1) Das Land Baden-Württemberg, das die Geschäfte für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm führt, legt jährlich einen Voranschlag für die nächsten zwei Jahre vor, aus dem der Finanzbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm hervorgeht.
Der Finanzbedarf wird von Bund und Ländern gemeinsam festgelegt. Bei der Abstimmung über die Festlegung haben der Bund und jedes Land für je angefangene 3 v. H. des Kostenanteils (Artikel 2 Abs. 2) je eine Stimme. Zur Festlegung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Stimmen des Bundes oder eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden.
(2) Bei der Festlegung der jährlichen Haushaltspläne ist rechtzeitig die Zustimmung der Landesfinanzminister einzuholen.
Artikel 4
Artikel 4
(1) Die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Kostenbeiträge des Bundes und der Länder übernimmt das Land Baden-Württemberg.
(2) Die Kostenbeiträge werden vom Land Baden-Württemberg im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober abgerufen. Den Übersendern wird ein Rechnungsnachweis übersandt.
(3) Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden jeweils bei der Teilrate zum 1. April des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
Artikel 5
Artikel 5
(1) Das Abkommen wird auf die Dauer von drei Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.
(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Beteiligten.
(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Beteiligten gekündigt wird.
(4) Bei der Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Nach der Kündigung eines Beteiligten finden keine vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen statt.
Artikel 6 (Fn 2)
Artikel 6 (Fn 2)
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Die Zustimmungserklärungen sind dem Land Baden-Württemberg gegenüber abzugeben.
Bonn, den 26. August 1992
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Stuttgart, den 9. Juni 1992
Für das Land Baden-Württemberg
Der Innenminister
Schlee
München, den 11. Juli 1992
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Stoiber
Berlin, den 27. Juli 1992
Für das Land Berlin
Senator für Inneres
für den Regierenden Bürgermeister von Berlin
Dr. Heckelmann
Potsdam, den 23. März 1993
Für das Land Brandenburg
Der Minister des Innern
Ziel
Bremen, den 13. August 1992
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
van Nispen
Hamburg, den 16. September 1992
Für den Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg
Hackmann
Wiesbaden, den 23. Dezember 1992
Für das Land Hessen
Der Minister des Innern und für
Europaangelegenheiten
Dr. Günther
Schwerin, den 18. Dezember 1992
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Innenminister
Kupfer
Hannover, den 7. Dezember 1992
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Innenministerium
Glogowski
Minister
Düsseldorf, den 8. Oktober 1992
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. Schnoor
Mainz, den 7. August 1992
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Staatsminister des Innern und für Sport
Zuber
Saarbrücken, den 18. September 1992
Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister des Innern
Läpple
Dresden, den 15. September 1992
Freistaat Sachsen
Der Staatsminister des Innern
Eggert
Magdeburg, den 20. Januar 1993
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
Kiel, den 3. Dezember 1992
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. Bull
Erfurt, den 17. Februar 1993
Für das Land Thüringen
Der Thüringer Innenminister
Schuster
Fn1 | GV. NW. 1993 S. 684. |
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |