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Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens über die Finanzierung
des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms
des Bundes und der Länder

Vom 21. September 1993 (Fn 1)

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 27. Januar 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 21. September 1993

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Abkommen
über die Finanzierung
des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms
des Bundes und der Länder

Die Bundesrepublik Deutschland,

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

das Land Thüringen

schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - nachstehendes Abkommen:

Artikel 1

Bund und Länder führen zur Harmonisierung und Verstärkung ihrer Bemühungen auf dem Gebiet der präventiven Verbrechensbekämpfung ein gemeinsames Kriminalpolizeiliches Vorbeugungsprogramm durch, das der Aufklärung der Bevölkerung dient.

Artikel 2

(1) Der Finanzbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm wird von Bund und Ländern gemeinsam getragen.

(2) Der auf die Länder entfallende Kostenanteil wird mit zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten Jahres errechnet (Königsteiner Schlüssel). Der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes, das den höchsten Anteil zu tragen hat.

(3) Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs, der gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands bis zum 31. Dezember 1994 ausgesetzt ist, gilt zur Finanzierung folgende Übergangsregelung:

1. Der Zuschußbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm wird vom Bund und den alten Ländern einschließlich Berlin nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Der Anteil Berlins am Königsteiner Schlüssel wird während der Übergangszeit auf der bisherigen Basis berechnet. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms erfolgt nicht.

2. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins entfallende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

(4) Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.

(5) Sobald der gesamtdeutsche Länderfinanzausgleich durchgeführt ist, sind die dort getroffenen Regelungen entsprechend anzuwenden.

Artikel 3

(1) Das Land Baden-Württemberg, das die Geschäfte für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm führt, legt jährlich einen Voranschlag für die nächsten zwei Jahre vor, aus dem der Finanzbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm hervorgeht.

Der Finanzbedarf wird von Bund und Ländern gemeinsam festgelegt. Bei der Abstimmung über die Festlegung haben der Bund und jedes Land für je angefangene 3 v. H. des Kostenanteils (Artikel 2 Abs. 2) je eine Stimme. Zur Festlegung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Stimmen des Bundes oder eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden.

(2) Bei der Festlegung der jährlichen Haushaltspläne ist rechtzeitig die Zustimmung der Landesfinanzminister einzuholen.

Artikel 4

(1) Die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Kostenbeiträge des Bundes und der Länder übernimmt das Land Baden-Württemberg.

(2) Die Kostenbeiträge werden vom Land Baden-Württemberg im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober abgerufen. Den Übersendern wird ein Rechnungsnachweis übersandt.

(3) Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden jeweils bei der Teilrate zum 1. April des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

Artikel 5

(1) Das Abkommen wird auf die Dauer von drei Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Beteiligten.

(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Beteiligten gekündigt wird.

(4) Bei der Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Nach der Kündigung eines Beteiligten finden keine vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen statt.

Artikel 6 (Fn 2)

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

(2) Die Zustimmungserklärungen sind dem Land Baden-Württemberg gegenüber abzugeben.

Bonn, den 26. August 1992

Für die Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister des Innern

Seiters

Stuttgart, den 9. Juni 1992

Für das Land Baden-Württemberg

Der Innenminister

Schlee

München, den 11. Juli 1992

Für den Freistaat Bayern

Der Staatsminister des Innern

Dr. Stoiber

Berlin, den 27. Juli 1992

Für das Land Berlin

Senator für Inneres

für den Regierenden Bürgermeister von Berlin

Dr. Heckelmann

Potsdam, den 23. März 1993

Für das Land Brandenburg

Der Minister des Innern

Ziel

Bremen, den 13. August 1992

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Inneres

van Nispen

Hamburg, den 16. September 1992

Für den Senat

der Freien und Hansestadt Hamburg

Hackmann

Wiesbaden, den 23. Dezember 1992

Für das Land Hessen

Der Minister des Innern und für

Europaangelegenheiten

Dr. Günther

Schwerin, den 18. Dezember 1992

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Der Innenminister

Kupfer

Hannover, den 7. Dezember 1992

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Niedersächsisches Innenministerium

Glogowski

Minister

Düsseldorf, den 8. Oktober 1992

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Dr. Schnoor

Mainz, den 7. August 1992

Für das Land Rheinland-Pfalz

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Staatsminister des Innern und für Sport

Zuber

Saarbrücken, den 18. September 1992

Für das Saarland

Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister des Innern

Läpple

Dresden, den 15. September 1992

Freistaat Sachsen

Der Staatsminister des Innern

Eggert

Magdeburg, den 20. Januar 1993

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten

des Landes Sachsen-Anhalt

Der Minister des Innern

des Landes Sachsen-Anhalt

Perschau

Kiel, den 3. Dezember 1992

Für das Land Schleswig-Holstein

Für den Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Dr. Bull

Erfurt, den 17. Februar 1993

Für das Land Thüringen

Der Thüringer Innenminister

Schuster

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 684.

Fn2

Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.