Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Gesetz zur Auflösung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa-Auflösungsgesetz)

Normüberschrift

Gesetz
zur Auflösung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen
(Wfa-Auflösungsgesetz)

Vom 8. Dezember 2009 (Fn 1)

(Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen,
zur Steigerung der Fördermöglichkeiten der NRW.BANK
und zur Änderung anderer Gesetze vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772))

§ 1
Auflösung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgelöst.

§ 2
Vermögen und Aufgaben der Wohnungsbauförderungsanstalt
Nordrhein-Westfalen

(1) Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen verbleibt bei der NRW.BANK.

(2) Die NRW.BANK übernimmt alle Aufgaben und Geschäfte der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ein, die dieser im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit zugeordnet sind.

(3) Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen wird Stammkapital der NRW.BANK.

§ 3
Kostenfreiheit

Rechtshandlungen, die aus Anlass der Übertragung des Vermögens der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen auf die NRW.BANK erforderlich werden, sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 4
Zinsdienst

Aus dem mit dem Jahresabschluss der NRW.BANK festgestellten Jahresüberschuss der Wohnungsbauförderungsanstalt für das Geschäftsjahr 2009 sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund im Jahr 2010 fällig werdende Zinsbeträge zu zahlen, die das Land aufgrund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaus und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Absatz 4 Grundgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Übertragung der Wohnungsbauförderungsanstalt auf die Westdeutsche Landesbank Girozentrale vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561) außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich für
den Finanzminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für
den Innenminister

Für den
Minister für Bauen und Verkehr
der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Die Justizministerin

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 772, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.



Normverlauf ab 2000: