Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Verordnung über Art und Häufigkeit der Selbstüberwachung von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen (Selbstüberwachungsverordnung kommunal - SüwV-kom)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 4) Geltungsbereich
- § 2 Zustands- und Funktionskontrollen der Abwasserbehandlungsanlage
- § 3 (Fn 4) Ermittlung von Betriebskenndaten
- § 4 (Fn 4) Selbstüberwachung der Abwassereinleitung
- § 5 (Fn 4) Durchflussmessstelle
- § 6 Probenahme, Analytik und Auswertung
- § 7 Betriebstagebuch
- § 8 Sicherheit des Anlagenbetriebes
- § 9 (Fn 6) Selbstüberwachungsbericht
- § 10 Vorbehalt
- § 11 Anweisung für die Selbstüberwachung und Personal
- § 12 (Fn 5) Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über Art und Häufigkeit der
Selbstüberwachung von kommunalen
Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen
(Selbstüberwachungsverordnung kommunal - SüwV-kom)
Vom 25. Mai 2004 (Fn 1)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 und des § 61 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1 (Fn 4) Geltungsbereich
§ 1 (Fn 4)
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung des Betriebs von Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Einleitungen in Gewässer mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten (EW), sofern sie unter den Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2004 (BGBl. I S. 1108, S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung sowie § 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neu gefasst worden ist, genehmigungsbedürftig sind. Die Zuordnung eines Einleiters in die gemäß Anlage 1 festgelegten Größenklassen A, B, C oder D richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage (Ausbaugröße).
§ 2 Zustands- und Funktionskontrollen
der Abwasserbehandlungsanlage
§ 2
Zustands- und Funktionskontrollen
der Abwasserbehandlungsanlage
Es ist,
- bei Anlagen der Größenklasse A mindestens 3 mal pro Woche,
- bei Anlagen der Größenklasse B arbeitstäglich (werktags ohne Samstags) und
- bei Anlagen der Größenklasse C und D täglich
ein Kontrollgang über die Anlage vorzunehmen, um den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Zustand und Funktion der für die Anlage wesentlichen klärtechnischen, maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen, zu prüfen. Soweit automatische Überwachungs- und Meldeeinrichtungen eine vergleichbare Sicherheit der Zustands- und Funktionskontrolle gewährleisten, können sie an die Stelle des Kontrollgangs treten.
§ 3 (Fn 4) Ermittlung von Betriebskenndaten
§ 3 (Fn 4)
Ermittlung von Betriebskenndaten
(1) Die Verpflichtung zur Ermittlung von Betriebskenndaten umfasst die Ermittlung, Auswertung und Beurteilung der Daten nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung, des wasserrechtlichen Bescheides sowie deren Aufzeichnung im Betriebstagebuch. Sind aufgrund der Beurteilung von Betriebskenndaten Maßnahmen zu veranlassen, so sind diese sowie die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Die dazu erforderlichen Einrichtungen sind vorzuhalten und müssen mindestens den in den Anlagen zu dieser Verordnung genannten Vorgaben entsprechen.
(2) Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen können die nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen und die Aufzeichnungen hierüber durch schriftliche Vereinbarung gemeinsam organisieren. In diesem Falle haben sie der für die Gewässeraufsicht nach § 93 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde die Vereinbarung in Abschrift zu überlassen.
§ 4 (Fn 4) Selbstüberwachung der Abwassereinleitung
§ 4 (Fn 4)
Selbstüberwachung der Abwassereinleitung
Die Verpflichtung zur Untersuchung der Abwassereinleitung gemäß § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 des Landeswassergesetzes wird durch die Ermittlungen und Aufzeichnungen nach § 3 erfüllt.
§ 5 (Fn 4) Durchflussmessstelle
§ 5 (Fn 4)
Durchflussmessstelle
(1) Die gemäß wasserrechtlichem Bescheid für die Einleitung maßgebliche Durchflussmessstelle, bestehend aus dem Messbauwerk einschließlich der messtechnischen Einrichtung und Wiedergabe, ist auf ihren Zustand, ihre Funktion und die Plausibilität der von ihr erzeugten Messergebnisse gemäß Anlage 3 zu überprüfen. Die Prüfung muss mit der Inbetriebnahme und bei Änderungen der Durchflussmessstelle erfolgen.
(2) Für bestehende Durchflussmessstellen ist eine Prüfung innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen. Die Durchflussmessstelle ist in einem Abstand von nicht mehr als drei Jahren nach der letzten Prüfung erneut zu überprüfen. Wird bei der Prüfung ein Messfehler größer 10 Prozent bezogen auf den Momentanwert in einem Messbereich zwischen 10 Prozent und 100 Prozent des maximalen Durchflusses festgestellt, ist dieser zu beseitigen.
(3) Die Prüfung hat eine sach- und fachkundige Prüfstelle für die Kontrolle von Durchflussmesseinrichtungen von Kläranlagen durchzuführen. Die Sach- und Fachkunde der Prüfstelle wird durch die zuständige Behörde festgestellt und kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. Eine mindestens gleichwertige Sach- und Fachkunde von Prüfstellen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird von der zuständigen Behörde anerkannt. Eine in anderen Bundesländern festgestellte Sach- und Fachkunde gilt auch in Nordrhein-Westfalen. Die zuständige Behörde kann von einer Prüfstelle oder Person, die sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Sach- und Fachkundefeststellung beruft, die Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangen. Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Sach- und Fachkunde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Verfahren der Sach- und Fachkundefeststellung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Sach- und Fachkundefeststellung entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 6 Probenahme, Analytik und Auswertung
§ 6
Probenahme, Analytik und Auswertung
(1) Die Probenahme erfolgt durch einmalige Probenahme (Stichprobe). Alternativ kann eine qualifizierte Stichprobe, 2-h-Mischprobe oder 24-h-Mischprobe entnommen werden oder eine kontinuierliche Erfassung von Parametern erfolgen.
(2) Die für die Ermittlung der Betriebskenndaten und die Selbstüberwachung der Einleitung erforderliche Analytik zur Ermittlung von Konzentrationen erfolgt aus der homogenisierten Probe, sofern in den Analysen- und Messverfahren keine anderen Bestimmungen vorgesehen sind. Die Analytik ist nach den in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Verfahren, den in Anlage 2 dieser Verordnung angegebenen Methoden oder mit geeigneten Alternativverfahren (Betriebsmethoden) unter Beachtung der Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Unter den Voraussetzungen der Anlage 2 können die Anforderungen bezüglich Häufigkeit und Art der Probenahme durch Verfahren der kontinuierlichen Analytik erfüllt werden.
§ 7 Betriebstagebuch
§ 7
Betriebstagebuch
(1) Alle nach §§ 2 bis 6 geforderten Kontrollen, Ermittlungen und Untersuchungen sowie besondere Betriebszustände sind nach der Erhebung im Betriebstagebuch zu vermerken.
(2) Das Betriebstagebuch kann mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Bei Anlagen ab der Größenklasse C ist es elektronisch zu führen. Das Betriebstagebuch und die Ausdrucke sind in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu gestalten. Von den Aufzeichnungen ist mindestens eine monatliche Übersicht zu erstellen und auszudrucken.
(3) Die Eintragungen hat der oder die für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortliche spätestens am folgenden Arbeitstag gegenzuzeichnen, sofern sie nicht von ihm oder ihr selbst vorgenommen werden. Die Gegenzeichnung kann bei elektronischer Führung auch durch elektronische Signatur oder eine entsprechende Dokumentation erfolgen. Der oder die vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragte hat mindestens alle 3 Monate in das Betriebstagebuch auf der Anlage Einsicht zu nehmen und dies im Betriebstagebuch zu vermerken.
(4) Das Betriebstagebuch muss auf der Abwasserbehandlungsanlage jederzeit für die Wasserbehörden, die für die Zulassung der Abwasserbehandlungsanlage und deren Überwachung zuständig sind, vollständig einsehbar sein. Das Betriebstagebuch ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
§ 8 Sicherheit des Anlagenbetriebes
§ 8
Sicherheit des Anlagenbetriebes
(1) Bei Betriebsstörungen, die eine Überschreitung von Überwachungswerten verursachen oder verursachen können, ist eine geeignete Probenahme und Analytik durchzuführen, um die Ursachen zu ermitteln und die Auswirkungen auf den Betrieb und der Einleitung in das Gewässer beurteilen und begrenzen zu können. Die erforderlichen Maßnahmen sind umgehend zu ergreifen. Über die Maßnahmen und das Ergebnis der Analyse ist der oder die vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragte unverzüglich zu informieren.
(2) Bei mehrfachen Überschreitungen der Überwachungswerte kann die für die Zulassung der Abwasserbehandlungsanlage zuständige Behörde verlangen, dass die Verfügbarkeit der Anlagenteile zu erheben und zu bewerten ist (Verfügbarkeitsanalyse).
§ 9 (Fn 6) Selbstüberwachungsbericht
§ 9 (Fn 6)
Selbstüberwachungsbericht
Die für die Überwachung der Anlage gem. § 93 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde kann verlangen, dass die Ergebnisse der Selbstüberwachung der Abwasserbehandlungsanlage auszuwerten sind und in einem Selbstüberwachungsbericht zusammengefasst werden. Der Selbstüberwachungsbericht ist nach den Vorgaben der Anlage 4 auszuführen. Das Berichtsjahr ist das Kalenderjahr. Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage hat den Selbstüberwachungsbericht bis spätestens 30. Juni des Folgejahres der nach § 93 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde vorzulegen. Der Selbstüberwachungsbericht ist von dem oder der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortlichen und der oder dem vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragten zu unterschreiben. Der Selbstüberwachungsbericht ist gemeinsam mit dem Betriebstagebuch auf der Abwasserbehandlungsanlage aufzubewahren.
§ 10 Vorbehalt
§ 10
Vorbehalt
Die für die Zulassung der Abwasserbehandlungsanlage und deren Einleitung zuständige Behörde kann von dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen.
§ 11 Anweisung für die Selbstüberwachung
und Personal
§ 11
Anweisung für die Selbstüberwachung
und Personal
(1) Es ist eine Dienst- und Betriebsanweisung zur Durchführung der Selbstüberwachung für die Abwasserbehandlungsanlage unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Der/die vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragte sowie der/die vom Betreiber für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortliche sind in der Dienst- und Betriebsanweisung zu benennen. Die Dienst- und Betriebsanweisung ist auf der jeweiligen Abwasserbehandlungsanlage aufzubewahren und regelmäßig zu aktualisieren.
(2) Der Betrieb und die Unterhaltung der Einrichtungen sind durch ausreichendes Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen. Dazu gehört auch eine geeignete tätigkeitsbezogene Fortbildung.
§ 12 (Fn 5) Inkrafttreten
§ 12 (Fn 5)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. (Fn 3)
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. S. 322, in Kraft getreten am 1. Juli 2004; geändert durch Artikel 31 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 3 der VO vom 14. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014; Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Verordnung vom 29. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 37), in Kraft getreten am 19. Januar 2018. |
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SGV. NRW. 77. |
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§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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§§ 1 und 4 sowie Anlage 2 geändert, § 3 Absatz 2 und § 5 sowie Anlage 4 zuletzt geändert und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 37), in Kraft getreten am 19. Januar 2018. |
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§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014. |
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§ 9 Satz 1 und 4 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
Normverlauf ab 2000: