Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz – LSchAbfG)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 10) Zweck des Gesetzes
- § 2 (Fn 11) Anwendungsbereich
- § 3 (Fn 6,12) Begriffsbestimmungen
- § 4 (Fn 6,13) Hafenauffangeinrichtungen
- § 5 (Fn 6,14) Schiffsabfallbewirtschaftungspläne; Informationen
- § 6 (Fn 6,15) Meldung
- § 7 (Fn 6,16) Entsorgung von Schiffsabfällen
- § 8 (Fn 6,17) Kostendeckungssysteme
- § 9 (Fn 18) Ausnahmen
- § 10 (Fn 6,19) Überwachung; Anordnungsbefugnis
- § 11 (Fn 6,21) Zuständigkeit
- § 12 (Fn 6,22) Ordnungswidrigkeiten
- § 13 (Fn 3, 23) Schulung des Personals
- § 14 (Fn 7,24) Überwachung, Anordnungsbefugnis
- § 15 (Fn 7,25) Zuständigkeit
- § 16 (Fn 7,26) Ordnungswidrigkeiten
- § 17 (Fn 7) Inkrafttreten
Normüberschrift
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung
von
Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur
Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9.
September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein-
und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesschiffsabfallgesetz – LSchAbfG)
Vom 22. Juni 2004 (Fn 1)
(Fn 8)
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck des Gesetzes
Abschnitt 1
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für
die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU
und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Hafenauffangeinrichtungen
§ 5
Schiffsabfallbewirtschaftungspläne; Informationen
§ 6 Meldung
§ 7 Entladung von Schiffsabfällen
§ 8 Kostendeckungssysteme
§ 9 Ausnahmen
§ 10 Überwachung;
Anordnungsbefugnis
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Schulung des Personals
Abschnitt 2
Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
§ 14 Überwachung,
Anordnungsbefugnis
§ 15 Zuständigkeit
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 3
Inkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten
§ 1 (Fn 10) Zweck des Gesetzes
§ 1 (Fn 10)
Zweck des Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über
Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur
Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG
(ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116), im Folgenden Hafenentsorgungsrichtlinie. Sie
sollen die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See soweit
wie möglich verhindern, indem in den betroffenen nordrhein-westfälischen Häfen
Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle bereitgehalten und verstärkt in
Anspruch genommen werden.
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Ausführung des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130).
Abschnitt 1 (Fn 5)
Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die
Entladung
von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur
Aufhebung
der Richtlinie 2000/59/EG
§ 2 (Fn 11) Anwendungsbereich
§ 2 (Fn 11)
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für seegehende Schiffe im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 1, unabhängig von ihrer Flagge, ausgenommen Schiffe, die für Hafendienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/697 (ABl. L 165 vom 27.5.2020) geändert worden ist, eingesetzt werden, und ausgenommen Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von diesem betrieben werden und vorläufig nur auf nichtgewerblicher staatlicher Grundlage eingesetzt werden. Häfen des Landes Nordrhein-Westfalen sind dazu verpflichtet, alle fünf Jahre den Anlauf seegehender Schiffe im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 zu melden. Der Anlauf seegehender Schiffe ist für jedes der fünf Jahre gesondert zu erfassen. Die Meldung ist jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres an die zuständige Hafenbehörde zu übermitteln. Eine Neubewertung, welche Häfen vom Anwendungsbereich der Hafenentsorgungsrichtlinie erfasst werden, erfolgt dann im Vorfeld zur Aufstellung der Abfallbewirtschaftungspläne alle fünf Jahre. Weitergehende Verpflichtungen, die sich aus dem Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt.
(2) Die oberste Hafenbehörde regelt durch Verordnung die Festlegung der Häfen oder bestimmter Bereiche von Häfen, die diesem Gesetz unterliegen.
(3) Für die Entsorgung von Abfällen von Schiffen, die nicht in den Geltungsbereich der Hafenentsorgungsrichtlinie fallen, gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung. Diesen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen.
§ 3 (Fn 6,12) Begriffsbestimmungen
§ 3 (Fn 6,
12)
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
1. Schiff: ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt
eingesetzt wird, einschließlich Fischereifahrzeuge, Sportboote,
Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge und schwimmendes Gerät;
2. Hafen: ein Ort oder ein geografisches Gebiet, einschließlich des
Ankergebiets im Zuständigkeitsbereich des Hafens, der oder das so angelegt und
ausgestattet wurde, dass er oder es vornehmlich dazu dient, Schiffe
aufzunehmen; diese Bereiche werden durch Verordnung nach § 2 Absatz 2
festgelegt;
3. Hafenauffangeinrichtung: jede ortsfeste, schwimmende oder mobile
Vorrichtung, die die Dienstleistung des Auffangens von Abfällen von Schiffen
zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung erbringen kann;
4. Schiffsabfälle: alle Abfälle einschließlich Ladungsrückständen, die
während des Schiffsbetriebs oder bei Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und
die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des
MARPOL-Übereinkommens fallen, sowie passiv gefischte Abfälle;
5. passiv gefischte Abfälle: Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen
gesammelt werden;
6. Ladungsrückstände: Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und
Löschen an Deck oder in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim
Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder
trockenem Zustand oder in Waschwasser enthalten, ausgenommen nach dem Fegen an
Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes;
7. Sportboot: ein Schiff jeder Art, mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5
Metern, unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke
bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird;
8. Fischereifahrzeug: ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen
lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;
9. ausreichende Lagerkapazitäten: das Vorhandensein von genügend Kapazität,
um die Abfälle, einschließlich der wahrscheinlich während der Fahrt anfallenden
Abfälle, ab dem Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Anlaufen des nächsten Hafens
an Bord zu lagern;
10. Liniendienst: den Verkehr auf der Grundlage einer öffentlich
zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für
bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren
Fahrplan darstellen;
11.regelmäßiges Anlaufen eines Hafens: wiederholte Fahrten desselben Schiffs
nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge
von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopp;
12. häufiges Anlaufen eines Hafens: das Anlaufen ein und desselben Hafens
durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen;
13. GISIS: das von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO)
eingerichtete Globale Integrierte Schifffahrtsinformationssystem;
14. Behandlung: Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der
Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;
15. indirekte Gebühr: eine Gebühr, die für die Bereitstellung der
Dienstleistungen von Hafenauffangeinrichtungen gezahlt wird, unabhängig von der
tatsächlichen Entladung von Abfällen von Schiffen;
16. MARPOL: Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll von 1978 (BGBl. 1982
Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung;
17. SafeSeaNet: in Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie
2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2022 über die
Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für
den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L
208 vom 5.8.2002, S. 10; L 51 vom 24.2.2009, S. 14), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert
worden ist, genanntes System der Europäischen Union für den Austausch von
Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs.
Schiffsabfälle nach Satz 1 Nummer 4 gelten als Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
§ 4 (Fn 6,13) Hafenauffangeinrichtungen
§ 4 (Fn 6,
13)
Hafenauffangeinrichtungen
(1) 1Die Betreiber von Häfen haben in den Häfen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle vorzuhalten, die eine umweltgerechte Bewirtschaftung ermöglichen. 2Die Einrichtungen müssen geeignet sein, die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen der den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.
(2) 1Die Betreiber von Umschlagsanlagen, die sich in den von Absatz 1 erfassten Häfen befinden und Schiffe im Sinne dieses Gesetzes abfertigen, haben Annahmestellen für Ladungsrückstände einzurichten. 2Die Betreiber der Umschlagsanlagen können im Hafen auch eine zentrale Annahmestelle einrichten, sofern dies für den Kapitän zumutbar ist. Die Einrichtungen müssen in jedem Fall geeignet sein, die übliche Art und Menge von Ladungsrückständen der den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufzunehmen sowie praktikabel hinsichtlich Formalitäten und einfacher und schneller Handhabung, damit die Schiffe nicht unnötig aufgehalten werden.
(3) 1Zur Erfüllung der Pflichten aus Absatz 1 und 2 können sich die Betreiber Dritter bedienen. 2Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. 3Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(4) Sonstige für die Errichtung und den Betrieb von Hafenauffangeinrichtungen und Umschlagsanlagen einschlägige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Die oberste Hafenbehörde regelt durch Verordnung im Einvernehmen mit der
obersten Abfallwirtschaftsbehörde den Ablauf der Entsorgung im Hafen.
(6) Die jeweiligen Hafenbehörden sorgen dafür, dass die Abfälle unter Anwendung ausreichender Sicherheitsmaßnahmen entladen und aufgefangen werden, um Gefahren für Mensch und Umwelt in den in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Häfen zu verhindern.
§ 5 (Fn 6,14) Schiffsabfallbewirtschaftungspläne; Informationen
§ 5 (Fn 6,
14)
Schiffsabfallbewirtschaftungspläne; Informationen
(1) 1Die nach § 4 Absatz 1 Verpflichteten sind verpflichtet, in Abstimmung mit den nach § 4 Absatz 2 Verpflichteten und im Benehmen mit den regelmäßigen gewerblichen Nutzern des Hafens oder deren Vertretern sowie der unteren Abfallwirtschaftsbehörde Schiffsabfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. 2Ein Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden. 3Schiffsabfallbewirtschaftungspläne müssen den Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne für Häfen nach Anhang 1 der Hafenentsorgungsrichtlinie entsprechen. 4In gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplänen ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen gesondert auszuweisen.
(2) Die nach § 4 Absatz 1 Verpflichteten erstellen eine Zusammenfassung des
Schiffsabfallbewirtschaftungsplans, die allen Hafenbenutzern zugänglich gemacht
wird. Sie übermitteln diese außerdem an das SafeSeaNet. Die Zusammenfassung
enthält folgende Angaben:
1. Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz, sowie
gegebenenfalls deren Öffnungszeiten,
2. Liste der von dem Hafen normalerweise bewirtschafteten Abfälle von
Schiffen,
3. Liste der Kontaktstellen, der Betreiber von Hafenauffangeinrichtungen
sowie der angebotenen Dienstleistungen,
4. Beschreibung der Verfahren für die Entladung der Abfälle und
5. Kurzbeschreibung des Kostendeckungssystems.
(3) Die Schiffsabfallbewirtschaftungspläne sind der oberen Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen und von dieser zu bewerten und zu genehmigen. Sie sind zumindest alle fünf Jahre und nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs zu überprüfen, soweit erforderlich anzupassen, erneut vorzulegen, zu bewerten und zu genehmigen. Wurden während des Fünfjahreszeitraums keine bedeutenden Änderungen vorgenommen, kann die erneute Genehmigung in Form einer Bestätigung des Planes erfolgen.
(4) Die obere Abfallwirtschaftsbehörde kann den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan nach Absatz 1 in den Abfallwirtschaftsplan aufnehmen.
(5) Sportboothäfen sind durch die zuständige Hafenbehörde von den Regelungen
der Absätze 1 bis 4 auszunehmen, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in das
von der jeweiligen Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem integriert
sind und die Hafennutzer über das Verfahren der Abfallentsorgung informiert
werden. Wird diese Ausnahme angewendet, informiert der nach § 4 Absatz 1
Verpflichtete die Nutzer dieser Häfen darüber und meldet den Namen und die
geographischen Koordinaten des Hafens an das SafeSeaNet.
(6) Die oberste Hafenbehörde wird ermächtigt, in der Allgemeinen Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34) in der jeweils geltenden Fassung weitere Regelungen zur Ausführung der Meldungen an das SafeSeaNet zu treffen.
§ 6 (Fn 6,15) Meldung
(1) Der Kapitän sowie der Betreiber eines Schiffs nach § 3 Satz 1 Nummer 1,
das beabsichtigt, einen nordrhein-westfälischen Hafen anzulaufen, ist
verpflichtet, mindestens 24 Stunden vor Ankunft, spätestens jedoch bei
Bekanntwerden des Zielhafens eine Meldung an die Hafenbehörde des Anlaufhafens
sowie an den Betreiber der Hafenauffangeinrichtung oder den
Hafenumschlagsbetreiber abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben
zu lassen. Bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden sind die Angaben
spätestens beim Auslaufen aus dem letzten Hafen zu melden. Für die Meldung ist
das Formblatt nach Anhang 2 der Hafenentsorgungsrichtlinie zu verwenden.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben die in Absatz 1 genannten Angaben
– vorzugsweise in elektronischer Form – außerdem mindestens bis zum nächsten
Anlaufhafen an Bord verfügbar zu halten und der Hafenbehörde auf Verlangen
vorzulegen.
(3) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen
elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle an das
Hafeninformationssystem zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul des
Zentralen Meldeportals des Bundes einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten
des Zentralen Meldeportals und der Eingangsschnittstellen werden durch das für
Verkehr zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Für die
Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils
Meldenden beim zentralen Meldeportal oder bei der jeweils verwendeten
Eingangsschnittstelle erforderlich.
(4) Ausgenommen von der Meldepflicht sind Schiffe nach § 3 Satz 1 Nummer 1
mit weniger als 300 Bruttoraumzahl, Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe,
Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern sowie Bunkerschiffe von
weniger als 5000 Tonnen.
(5) Die oberste Hafenbehörde wird ermächtigt, weitere Regelungen in der
Allgemeinen Hafenverordnung zu einer Eingangsschnittstelle an das
Hafeninformationssystem, zur Ausführung der Meldungen in eine
Eingangsschnittstelle an das Hafeninformationssystem oder in das
Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes zu treffen.
§ 7 (Fn 6,16) Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 7 (Fn 6,
16)
Entsorgung von Schiffsabfällen
(1) Der Kapitän ist verpflichtet, gemäß den im MARPOL-Übereinkommen
festgelegten Normen für das Einbringen von Abfällen vor dem Auslaufen aus dem
Hafen alle seine an Bord mitgeführten Schiffsabfälle in eine vorgehaltene
Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen. Der Kapitän hat die erforderliche
Entladung in der Meldung nach § 6 Absatz 1 anzuzeigen.
(2) Ein Schiff kann seine Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne
seine Abfälle zu entladen, wenn
1. aus den Angaben gemäß den Anhängen 2 und 3 der Hafenentsorgungsrichtlinie
hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher
angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten
Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist,
2. aus den Angaben, die an Bord von Schiffen gemäß § 6 Absatz 2 verfügbar
sind, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher
angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten
Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder
3. das Schiff weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen
ankert.
(3) Die Hafenbehörde fordert zur Abgabe der Abfälle auf, wenn der Kapitän
der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommt oder wenn auf Grundlage der
verfügbaren Angaben nicht festgestellt werden kann, dass im nächsten
Anlaufhafen geeignete Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung stehen oder der
nächste Anlaufhafen nicht bekannt ist.
(4) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung, der Betreiber der
Umschlagsanlage oder die Hafenbehörde bescheinigt die Art und Menge der
übernommenen Abfälle in der Bescheinigung nach Anhang 3 der
Hafenentsorgungsrichtlinie und übermittelt diese Bescheinigung dem Kapitän.
Stellt der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung die Bescheinigung aus,
übermittelt er diese zusätzlich der Hafenbehörde. Diese Anforderung gilt nicht
für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder kleine entlegene Häfen,
sofern Namen und Position dieser Häfen an das Zentrale Meldeportal des Bundes
zur Weitergabe an das SafeSeaNet übermittelt werden.
(5) Der Betreiber, der Makler oder der Kapitän eines Schiffes gemäß § 3 Satz
1 Nummer 1 übermitteln die in der Abgabebescheinigung enthaltenen Angaben vor
dem Auslaufen – oder sobald die Abfallabgabebescheinigung eingegangen ist – an
das Zentrale Meldeportal des Bundes zur Weitergabe an das SafeSeaNet.
Ausgenommen von der Übermittlungspflicht sind Schiffe nach § 3 Satz 1 Nummer 1
mit weniger als 300 Bruttoraumzahl, Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe,
Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern. Die Angaben aus der
Abfallabgabebescheinigung werden für mindestens zwei Jahre, gegebenenfalls
gemeinsam mit dem entsprechenden Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder
Müllbehandlungsplan mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Behörden
vorgelegt.
(6) Schiffe nach § 3 Satz 1 Nummer 1, die nach § 2 Absatz 1 vom
Geltungsbereich dieses Abschnitts ausgeschlossen sind, können die vorgehaltenen
Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten benutzen. Schiffsabfälle,
Ladungsrückstände oder verlorengegangene Ladung, die sie auf See aufgenommen
haben, können in den Hafenauffangeinrichtungen kostenlos entsorgt werden.
(7) Zur Beurteilung der Angaben gemäß Absatz 2 hat die Hafenbehörde die
Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/89 der Kommission vom 21.
Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methode zur Berechnung
der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität (ABl. L 15 vom 24.1.2022, S. 1)
zu beachten.
(8) Die oberste Hafenbehörde wird ermächtigt, weitere Regelungen in der
Allgemeinen Hafenverordnung zur Einbeziehung der Angaben im SafeSeaNet oder im
GISIS gemäß Absatz 3 zu treffen. Sie wird außerdem ermächtigt, weitere
Regelungen in der Allgemeinen Hafenverordnung zur Ausführung der Bescheinigung
nach den Absätzen 4 und 5 zu treffen.
§ 8 (Fn 6,17) Kostendeckungssysteme
§ 8 (Fn 6,
17)
Kostendeckungssysteme
(1) Der Hafenbetreiber erhebt von allen einlaufenden Schiffen zur Deckung
seiner Kosten für die Entsorgung der Abfälle dieser Schiffe ein Entgelt auf der
Grundlage einer Entgeltordnung. Das Entgelt kann in die Hafengebühr einbezogen
werden. Das Kostendeckungssystem darf Schiffen keinen Anreiz bieten, die
Hafenauffangeinrichtungen nicht in Anspruch zu nehmen. Das Entgelt umfasst die
in Anhang 4 der Hafenentsorgungsrichtlinie aufgeführten direkten und indirekten
Kostenarten.
(2) Die Schiffe zahlen unabhängig von der Entladung von Abfällen in einer
Hafenauffangeinrichtung ein indirektes Entgelt. Das indirekte Entgelt deckt
1. die indirekten Verwaltungskosten und
2. einen erheblichen Teil der in Anhang 4 der Hafenentsorgungsrichtlinie
aufgeführten direkten Betriebskosten, der mindestens 30 Prozent der gesamten im
Vorjahr angefallenen direkten Kosten für die tatsächliche Entladung von
Abfällen entspricht, dabei können auch Kosten im Zusammenhang mit dem für das
Jahr erwarteten Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden.
(3) Für Abfälle gemäß Anlage V des MARPOL-Übereinkommens wird kein direktes
Entgelt erhoben, es sei denn das Volumen der entladenen Abfälle übersteigt die
in dem Formular gemäß Anhang 2 der Hafenentsorgungsrichtlinie genannte maximale
spezifische Lagerkapazität. Hiervon umfasst sind passiv gefischte Abfälle,
einschließlich des Entladerechts.
(4) Um zu vermeiden, dass die Kosten für die Sammlung und Behandlung passiv
gefischter Abfälle ausschließlich von den Hafennutzern getragen werden, können
Gemeinden, auf deren Gebiet ein Hafen im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 2 belegen
ist, dem Hafenbetreiber die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle erstatten.
(5) Das indirekte Entgelt darf nicht die Kosten für Abfälle aus Abgasreinigungen
einschließen. Diese Kosten müssen auf der Grundlage der Art und der Menge der
entladenen Abfälle gedeckt werden.
(6) Der gegebenenfalls vorhandene Kostenanteil, der nicht durch das
indirekte Entgelt gedeckt ist, wird auf der Grundlage der Art und Menge der
tatsächlich vom Schiff entladenen Abfälle gedeckt.
(7) Die Entgelte können differenziert gestaltet werden. Dafür können
folgende Aspekte herangezogen werden:
1. Kategorie, Art und Größe des Schiffs,
2. Erbringungen von Diensten für Schiffe außerhalb der normalen
Betriebszeiten im Hafen oder
3. Gefährlichkeit der Abfälle.
(8) Das Entgelt wird durch die Hafenbetreiber auf Antrag des
Schiffsbetreibers auf Grundlage folgender Kriterien reduziert:
1. Art des Handels, für den das Schiff eingesetzt wird, insbesondere wenn
das Schiff im Kurzstrecken-Seehandel eingesetzt wird oder
2. Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffs zeigen, dass das Schiff
geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und
umweltverträglich bewirtschaftet.
(9) Binnenschiffe dürfen zur Deckung der Kosten nach Absatz 1 nicht
herangezogen werden.
(10) Den Hafenbetreibern steht es frei, kostenfreie Entsorgungsmöglichkeiten
anzubieten.
(11) Die Entgeltregelung ist den Benutzern zugänglich zu machen. Die
Hafenbehörde hat sicherzustellen, dass die Entgeltregelung und deren
Berechnungsgrundlage den Entgeltpflichtigen erläutert und der Kapitän, der
Betreiber der Hafenauffangeinrichtung und sonstige Betroffene in geeigneter und
angemessener Weise über die an sie gestellten Anforderungen unterrichtet werden.
(12) Zur Feststellung, ob ein Schiff die in Absatz 8 Nummer 2 genannten Anforderungen in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung an Bord erfüllt, sind die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet (ABl. L 15 vom 24.1.2022, S. 12) zu beachten.
§ 9 (Fn 18) Ausnahmen
§ 9 (Fn 18)
Ausnahmen
(1) Die Hafenbehörde kann auf Antrag der Entgeltpflichtigen ein Schiff von
den Verpflichtungen nach den §§ 6, 7 und 8 befreien, wenn das Schiff im
Liniendienst häufig und regelmäßig einen Hafen anläuft oder dem Schiff in einem
deutschen Hafen ein fester Liegeplatz zugewiesen ist, vorausgesetzt, die
Entsorgung aller Schiffsabfälle ist sichergestellt.
(2) Die Entsorgung ist sichergestellt, wenn alle Schiffsabfälle in einem
Hafen des Liniendienstes oder am ständigen Liegeplatz des Schiffes entsorgt
werden und die Entsorgung durch Vorlage der Entsorgungsverträge und durch
Abfallabgabebescheinigungen nachgewiesen wird.
(3) Wird die Ausnahme gewährt, erstellt die zuständige Behörde des Hafens,
in dem die Abfälle gemäß den Entsorgungsverträgen abgegeben werden, ein
Ausnahmezeugnis nach Anhang 5 der Hafenentsorgungsrichtlinie und übermittelt
1. Kopien des Zeugnisses an die zuständigen Behörden weiterer Häfen, die von
dem Schiff angelaufen werden und
2. die Daten des Ausnahmezeugnisses dem zentralen Meldeportal des Bundes zum
Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet.
(4) Ein Schiff darf ungeachtet einer gewährten Ausnahme die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen, wenn keine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist.
§ 10 (Fn 6,19) Überwachung; Anordnungsbefugnis
§ 10 (Fn 6,
19)
Überwachung; Anordnungsbefugnis
(1) Die obere Hafenbehörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Entsorgung von Schiffsabfällen sowie die einzelnen Entsorgungsvorgänge zu überwachen. Sie hat zu gewährleisten, dass Überprüfungen unter Berücksichtigung von Artikel 11 Absatz 1 der Hafenentsorgungsrichtlinie in ausreichender Zahl durchgeführt werden. Bei der Auswahl von zu überprüfenden Schiffen hat sie den risikobasierten Auswahlmechanismus der Europäischen Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/90 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einzelheiten des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union für zu überprüfende Schiffe (ABl. L 15 vom 24.1.2022, S. 7) zu berücksichtigen.
(2) Bedienstete der oberen Hafenbehörde und der Wasserschutzpolizei sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. 2Der Kapitän hat zu dulden, dass alle zur Entsorgung tätigen Personen die Schiffe betreten. 3Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. 4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 5Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. 6Bediensteten der Hafenbehörde ist auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher zu gewähren. Ihnen ist außerdem zu ermöglichen, die tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen festzustellen, damit der Vergleich mit den Angaben in der Meldung nach § 6 Absatz 1 erfolgen kann. 7Im Übrigen gilt § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.
(3) In den nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen ist die Hafenbehörde berechtigt zu prüfen, ob ausreichende Vorrichtungen zur Abgabe von Schiffsabfällen bereitstehen und ob die Hafennutzer über das Verfahren zur Nutzung dieser Vorrichtungen informiert sind.
(4) 1Die obere Hafenbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen und Anordnungen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 7 kann die obere Hafenbehörde anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor die Schiffsabfälle gemäß den Vorschriften dieses Abschnitts ordnungsgemäß in einer Hafenauffangeinrichtung entsorgt wurden. 3Für die Maßnahmen und Anordnungen können Gebühren erhoben werden. 4Befugnisse aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Im Übrigen gilt das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Informationen zu den Überprüfungen nach diesem Gesetz,
einschließlich Informationen zu Verstößen und angeordneten Auslaufverboten
werden unverzüglich an die Überprüfungsdatenbank gemäß Artikel 14 Absatz 1 der
Hafenentsorgungsrichtlinie übermittelt, sobald
1. der Überprüfungsbericht fertiggestellt wurde,
2. das Auslaufverbot aufgehoben wurde oder
3. eine Ausnahme gewährt wurde.
§ 11 (Fn 6,21) Zuständigkeit
Im Sinne dieses Abschnitts ist oberste Hafenbehörde das für Verkehr zuständige Ministerium, obere Hafenbehörde die Bezirksregierung Düsseldorf und Hafenbehörde die durch § 4 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung bestimmte Behörde. Abfallwirtschaftsbehörden sind die durch § 18 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes bestimmten Behörden.
§ 12 (Fn 6,22) Ordnungswidrigkeiten
§ 12 (Fn 6,
22)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Betreiber eines Sportboothafens eine Meldung nach § 5 Absatz 5 Satz 2
abgibt, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
2. entgegen § 6 Absatz 1 keine oder eine unrichtige Meldung macht,
3. entgegen § 6 Absatz 2 die in § 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht
verfügbar hält oder der Hafenbehörde nicht auf Verlagen vorlegt,
4. entgegen § 7 Absatz 1 nicht alle an Bord befindlichen Abfälle vor dem
Auslaufen aus dem Hafen entsorgt,
5. entgegen § 7 Absatz 4 eine Abfallabgabebescheinigung nicht übergibt,
6. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 die in § 7 Absatz 4 genannten Angaben nicht
verfügbar hält oder der Hafenbehörde nicht auf Verlangen vorlegt,
7. entgegen § 10 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen
und Schiffen nicht zulässt oder
8. entgegen § 10 Absatz 2 Sätze 5 und 6 keinen Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher gewährt oder die Feststellung der tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen behindert.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 6 sind die Hafenbehörden und für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 7 und 8 die obere Hafenbehörde im Sinne des § 11.
§ 13 (Fn 3, 23) Schulung des Personals
§ 13 (Fn 3, 23)
Schulung des Personals
Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass alle Mitarbeiter die notwendige Schulung erhalten, um die für ihre Tätigkeit in Bezug auf die Handhabung von Abfällen unerlässlichen Kenntnisse zu erwerben, wobei den Aspekten Gesundheit und Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Stoffen besondere Beachtung zu schenken ist. Die Schulungsanforderungen sind regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.
Abschnitt 2 (Fn 7)
Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
§ 14 (Fn 7,24) Überwachung, Anordnungsbefugnis
§ 14 (Fn 7,
24)
Überwachung, Anordnungsbefugnis
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie die einzelnen Entsorgungsvorgänge nach den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften zu überwachen.
(2) Die Angehörigen der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Fahrzeuge (Schiffe oder schwimmende Geräte) auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Der Kapitän hat zu dulden, dass alle zur Entsorgung tätigen Personen die Fahrzeuge betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Den Bediensteten der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere zu gewähren. Im Übrigen gilt § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen und Anordnungen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts oder zur Erfüllung der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Pflichten sicherzustellen. Insbesondere kann sie die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit ein Fahrzeug nicht den jeweils geltenden Vorschriften entspricht oder die vorgeschriebenen gültigen Papiere nicht vorgelegt werden. Für Maßnahmen und Anordnungen können Gebühren erhoben werden. Befugnisse aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Im Übrigen gelten das Ordnungsbehördengesetz und das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2003 (GV. NRW S. 441) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 (Fn 7,25) Zuständigkeit
(1) Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und die Überwachung der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Pflichten obliegt der Wasserschutzpolizei für den Bereich der Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen und der Fahrzeuge in Häfen.
(2) Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Aufgaben obliegt den Hafenbehörden für alle Häfen und Umschlaganlagen, in denen Güterumschlag betrieben wird beziehungsweise Güterschiffe verkehren, ankern oder liegen. Die räumliche und geografische Abgrenzung dieser Bereiche ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen in ihren jeweils geltenden Fassungen. Für nicht bekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieses Abschnittes entsprechend. Hafenbehörde ist die durch § 4 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung bestimmte Behörde.
Im Sinne dieses Abschnitts ist Oberste Hafenbehörde das für Verkehr zuständige Ministerium.
(3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang V Nummer 2 des in § 1 Satz 3 genannten Übereinkommens.
(4) Für die Genehmigung der Bedarfspläne nach § 4 Absatz 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes sind die Bezirksregierungen zuständig.
§ 16 (Fn 7,26) Ordnungswidrigkeiten
§ 16 (Fn 7,
26)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Fahrzeugen durch die im Zusammenhang mit Überwachungsvorgängen tätigen Personen nicht zulässt, auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt oder unrichtige Angaben macht, Nachweise nicht vorlegt oder den Bediensteten der zuständigen Behörde den Einblick in die Schiffspapiere nicht gewährt.
(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 22 Absatz 1 und 2 des in § 1 Satz 3 genannten Ausführungsgesetzes sind die in § 15 Absatz 2 bis 4 genannten Behörden. Soweit die Wasserschutzpolizei nach § 15 Absatz 1 für die Überwachung zuständig ist, obliegt ihr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, solange sie die Sache nicht an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben hat. Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Fahrzeuge in Häfen im Sinne von §15 Absatz 2 sind die Hafenbehörden; zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten für den Bereich der Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen sind die Kreisordnungsbehörden.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Abschnitt 3 (Fn 7)
Inkrafttreten
§ 17 (Fn 7) Inkrafttreten
§ 17 (Fn 7)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(Fn 2)
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
zugleich für
den Finanzminister
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
GV. NRW. S. 364, in Kraft getreten am 10. Juli 2004; geändert durch Artikel 116 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel I des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 13 (alt) Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 116 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. |
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§ 12 (alt) Absatz 2 aufgehoben durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; § 12 (alt) umbenannt in § 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. |
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Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; Anlagen 1 und 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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Wortlaut eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; Überschrift des Abschnitt 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 2 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 3 (alt) umbenannt in § 4, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1 und 4 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 7 und Absatz 4 geändert, § 7 (alt) umbenannt in § 8 und Absatz 2 und 3 geändert, § 8 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 1, 2 und 4 geändert, § 10 (alt) umbenannt in § 11 und geändert und § 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. |
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Abschnitt 2 mit §§ 14 bis 16 und Abschnitt 3 mit § 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017. |
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Überschrift: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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Inhaltsübersicht: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 1: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 2: eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017; Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 4 Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 5 Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) ersetzt durch Absatz 2 und 3, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 sowie Absatz 4 (alt) ersetzt durch Absatz 5 und 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 9 (neu) eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 9 (alt) umbenannt in § 10 und dabei Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert sowie Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 10 (alt) aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 12 Absatz 1 und 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 14 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 15 Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
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§ 16 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 10.07.2004 bis 29.04.2005 mit Anlagen
- Fassung vom 30.04.2005 bis 15.12.2009 mit Anlagen
- Fassung vom 16.12.2009 bis 21.04.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 22.04.2017 bis 12.07.2023 mit Anlagen
- Fassung vom 13.07.2023 bis heute (aktuelle Seite)