Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO), Bekanntmachung der Neufassung

Normüberschrift

Landschaftsverbandsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO),
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 14. Juli 1994 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels VIII des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) wird nachstehend der Wortlaut der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der ab dem 17. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1984 (GV. NW. S. 544),

2. Artikel 11 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342),

3. Artikel III des eingangs erwähnten Gesetzes.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Landschaftsverbandsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1
Mitgliedskörperschaften

Die zum Land Nordrhein-Westfalen gehörenden Kreise und kreisfreien Städte der früheren Rheinprovinz bilden den Landschaftsverband Rheinland, die Kreise und kreisfreien Städte der früheren Provinz Westfalen und des früheren Landes Lippe den Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

§ 2
Rechtsform

Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe.

§ 3
Gebiet und Gebietsänderungen

(1) Das Gebiet der Landschaftsverbände umfaßt das Gebiet der Mitgliedskörperschaften. Es kann nur durch Gesetz geändert werden. Werden die Grenzen von Mitgliedskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen der Landschaftsverbände sind, so bewirkt dies ohne weiteres die Änderung der Landschaftsverbandsgrenzen.

(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gebietes der Landschaftsverbände erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben einschließlich Gebühren, soweit sie auf Landesrecht beruhen. Das gleiche gilt für die Erstattung von Auslagen.

§ 4
Rechte der Einwohner

Die Einwohner der Mitgliedskörperschaften sind berechtigt,

1. an der Vertretung und Verwaltung des Landschaftsverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes teilzunehmen,

2. die öffentlichen Einrichtungen des Landschaftsverbandes nach Maßgabe der für diese bestehenden Bestimmungen zu benutzen.

2. Abschnitt

Wirkungskreis

§ 5 (Fn 20)
Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Landschaftsverbände erstrecken sich nach Maßgabe der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften auf folgende Sachgebiete:

a) Soziale Aufgaben, Jugendhilfe und Gesundheitsangelegenheiten

1. Die Landschaftsverbände sind überörtliche Träger der Sozialhilfe.

2. Die Landschaftsverbände sind Träger der Ämter zur Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben (Integrationsämter). Die Landschaftsverbände nehmen die nach den §§ 1 und 2 des Ausführungsgesetzes Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) übertragenen Aufgaben der Sozialen Entschädigung wahr.

3. Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben der Landesjugendämter wahr.

4. Die Landschaftsverbände können Träger von psychiatrischen Fachkrankenhäusern sowie von anderen psychiatrischen stationären, teilstationären, ambulanten und komplementären Einrichtungen und Diensten sein. Die Landschaftsverbände können zudem Träger von Krankenhäusern sowie medizinischen, rehabilitativen und psychosozialen Einrichtungen mit Schnittstellen zur psychiatrischen Versorgung sein.

5. Die Landschaftsverbände sind Träger von Förderschulen. Sie sind berechtigt, Schulen für Kranke zu errichten und fortzuführen.

Den Landschaftsverbänden kann die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen öffentlicher und freier Träger einschließlich der Ausführung des Landeshaushalts vom Fachminister im Rahmen der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen übertragen werden; insoweit haben sie gegenüber dem Land Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

b) Landschaftliche Kulturpflege

Den Landschaftsverbänden obliegen

1. Aufgaben der allgemeinen landschaftlichen Kulturpflege,

2. Aufgaben der Denkmalpflege,

3. Aufgaben der Pflege und Förderung der Heimatmuseen und des Archivwesens,

4. die Unterhaltung von Landesmuseen und Landesmedienzentren.

c) Kommunalwirtschaft

1. Die Landschaftsverbände können sich gemäß den Regelungen des Statuts der Ersten Abwicklungsanstalt an dieser Anstalt beteiligen.

2. Die Landschaftsverbände können sich an Versorgungs- und Verkehrsunternehmen mit regionaler Bedeutung beteiligen. Darüber hinaus ist eine Beteiligung der Landschaftsverbände an Unternehmen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energien zulässig, wenn auch die Belegenheitskommune der Energieerzeugungsanlage an dem Unternehmen mit mindestens fünf Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

3. Den Landschaftsverbänden obliegt die Geschäftsführung der kommunalen Versorgungskassen.

4. Die Landschaftsverbände können eine unmittelbare oder mittelbare Gewährträgerschaft über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt übernehmen oder sich unmittelbar oder mittelbar an einer Lippischen Landes-Brandversicherungs-Aktiengesellschaft beteiligen.

5. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann sich an der Provinzial NordWest Holding AG beteiligen, der Landschaftsverband Rheinland kann die Gewährträgerschaft über die Provinzial Rheinland Holding übernehmen. Die Landschaftsverbände können sich unmittelbar oder mittelbar an den Provinzial Versicherungs-Aktiengesellschaften beteiligen, auch wenn das jeweilige Geschäftsgebiet außerhalb des in § 3 genannten Gebietes liegt.

(2) Der Landschaftsverband Rheinland ist Träger der LVR-Klinik für Orthopädie in Viersen.

(3) Zur Wahrung der kulturellen Belange des früheren Landes Lippe ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe verpflichtet, mit dem Landesverband Lippe im Rahmen der allgemeinen landschaftlichen Kulturpflege, insbesondere der Bodendenkmalpflege, sowie bei Errichtung, Ausbau und Unterhaltung Lippischer Kulturinstitute zusammenzuarbeiten. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und ihre Finanzierung sind zwischen den beiden Verbänden zu vereinbaren.

(4) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Westfälischen landwirtschaftlichen Alterskasse Personal zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.

(5) Neue Aufgaben können den Landschaftsverbänden nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden. Soweit ihnen dadurch zusätzliche Lasten erwachsen, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln.#

(6) Die Landschaftsverbände können für eine oder mehrere Mitgliedskörperschaften auf Antrag gegen ein aufwanddeckendes Entgelt befristet kommunale Tätigkeiten für ihr Gemeindegebiet (örtliche Angelegenheiten) durchführen. Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Durchführung dieser Tätigkeiten lässt die gesetzliche Aufgabenträgerschaft der Mitgliedskörperschaft unberührt.

§ 5 a
Geheimhaltung

Die Landschaftsverbände sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, die auf Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach gegen die Kenntnis Unbefugter geschützt werden müssen, geheimzuhalten. Sie haben hierbei Weisungen der Landesregierung auf dem Gebiet des Geheimschutzes zu beachten.

§ 5 b (Fn 3)
Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Zur Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann bestellen die Landschaftsverbände hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Landschaftsverbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Landschaftsausschusses, der Landschaftsversammlung und ihrer Fachausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Direktors des Landschaftsverbandes widersprechen; in diesem Fall hat der Vorsitzende der Landschaftsversammlung diese zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.

(5) Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 regelt die Satzung.

(6) Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 6 (Fn 13)
Satzungen

(1) Die Landschaftsverbände können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Satzungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekanntzumachen. Satzungen können auch durch Bereitstellung im Internet entsprechend der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.

(4) Die Landschaftsverbände bestimmen durch Satzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung für sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften hierüber besondere Regelungen enthalten.

3. Abschnitt

Landschaftsversammlung, Landschaftsausschuß,
Direktor des Landschaftsverbandes

§ 7 (Fn 2)
Zuständigkeiten der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über

a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

b) die Wahl der Mitglieder des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,

c) die Wahl des Direktors des Landschaftsverbandes und der Landesräte,

d) den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen des Landschaftsverbandes,

e) den Erlass der Haushaltssatzung, die Landschaftsumlage, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses, sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht,

f) die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen.

(2) Die Landschaftsversammlung kann sich die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, für die der Landschaftsausschuß zuständig ist (§ 11 Abs. 1), vorbehalten.

§ 7 a
Auskunft und Akteneinsicht

(1) Die Landschaftsversammlung und der Landschaftsausschuß sind durch ihren Vorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Landschaftsverbandes zu unterrichten. Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung kann von dem Direktor des Landschaftsverbandes jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über alle Angelegenheiten des Landschaftsverbandes verlangen.

(2) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse können vom Direktor des Landschaftsverbandes jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. Sie haben das Recht auf Akteneinsicht, soweit es durch Satzung geregelt ist.

(3) Die Landschaftsversammlung und der Landschaftsausschuß können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 7 und 11 vom Direktor des Landschaftsverbandes Einsicht in die Akten durch einen von ihnen bestimmten Fachausschuß oder einzelne von ihnen beauftragte Mitglieder verlangen.

(4) In Einzelfällen muß auf Beschluß der Landschaftsversammlung oder auf Verlangen eines Fünftels ihrer Mitglieder oder einer Fraktion auch einem einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden Mitglied Akteneinsicht gewährt werden. Diese Bestimmung gilt für den Landschaftsausschuß und seine Mitglieder entsprechend. Einem einzelnen, von den Antragstellern zu benennenden Mitglied eines Fachausschusses steht ein Akteneinsichtsrecht nuraufgrund eines Beschlusses des Fachausschusses zu.

§ 7 b (Fn 6)
Bildung der Landschaftsversammlung

(1) Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften wählen in geheimer Wahl innerhalb von sechs Wochen nach Beginn ihrer Wahlzeit die Mitglieder der Landschaftsversammlung. Jedes Mitglied der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des Landschaftsverbandes aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Wählbar sind die Mitglieder der Vertretungen und die Bediensteten der Mitgliedskörperschaften sowie der kreisangehörigen Gemeinden. Über die Reservelisten sind auch auf Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften benannte Bewerber wählbar. Bedienstete des öffentlichen Dienstes des Landschaftsverbandes dürfen nicht Mitglieder der Landschaftsversammlung oder eines Fachausschusses sein; diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber eines Ehrenamtes.

(2) Auf jede Mitgliedskörperschaft entfällt bis zu einer Einwohnerzahl von 100 000 ein Mitglied. Für jede weiteren 100 000 Einwohner sowie für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 50 000 ist je ein weiteres Mitglied zu wählen. Ist nur ein Mitglied zu wählen, so darf nur ein Mitglied der Vertretung gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Vertretung zu ziehende Los. Sind mehrere Mitglieder zu wählen, so dürfen nicht mehr Bediensteten als Mitglieder der Vertretung gewählt werden. Es findet eine Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion statt. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los. Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt.

(3) Bei der Wahl der Reservelisten kann die Zweitstimme für eine Liste oder nur für einen einzelnen Bewerber einer Liste abgegeben werden. Die Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste. Die übrigen Bewerber folgen in der Reihenfolge der Liste.

(4) Entspricht die Sitzverteilung in der Landschaftsversammlung aufgrund des Erststimmenergebnisses (Absatz 2) nicht dem Ergebnis, das sich bei einer Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportion auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften erzielten gültigen Stimmen ergeben würde, so ist eine neue Ausgangszahl für die Verteilung weiterer Sitze (Verhältnisausgleich) zu bilden. Dazu wird die Zahl der nach Absatz 2 errungenen Sitze derjenigen Partei- oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl erreicht hat, mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmen vervielfältigt und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe geteilt. Aufgrund der neuen Ausgangszahl werden für die Parteien und Wählergruppen nach dem Verfahren der mathematischen Proportion neue Zuteilungszahlen errechnet und ihnen die an diesen Zahlen noch fehlenden Sitze aus den Reservelisten in der sich nach Absatz 3 ergebenden Reihenfolge zugewiesen. Dabei werden Bewerber, die bereits nach Absatz 2 gewählt worden sind, nicht berücksichtigt. Bei den Berechnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien oder Wählergruppen außer Betracht, für die keine Reserveliste eingereicht worden ist. Sie nehmen am Verhältnisausgleich nicht teil. Die Zahl der aus den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder darf die Zahl der nach Absatz 2 festzustellenden Zahl der von den Mitgliedskörperschaften direkt zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder um nicht mehr als die Hälfte übersteigen. Wird nach Bildung der neuen Ausgangszahl nach Satz 1 die Anzahl der nach Satz 7 aus den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder überschritten, bleibt die Partei oder Wählergruppe mit dem günstigsten Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl unberücksichtigt und nimmt an dem erneut durchzuführenden Verhältnisausgleich nicht teil. Die Ausgangszahl ist solange neu zu bilden, bis die nach Satz 7 aus den Reservelisten höchstens zuzuweisende Anzahl der Mitglieder nicht überschritten wird.

(5) Die Reservelisten sind von den für das Gebiet der Landschaftsverbände zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind, bis zum 22. Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen dem Direktor des Landschaftsverbandes einzureichen. Dieser leitet nach Zulassung je eine Ausfertigung der Reservelisten den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften unverzüglich zu. Als Bewerber kann in einer Reserveliste nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes hierzu gewählt worden ist.

(6) Scheidet ein mit Erststimmen gewähltes Mitglied aus der Landschaftsversammlung aus, so rückt das für diesen Fall gewählte Ersatzmitglied nach. Scheidet auch das nachgerückte Mitglied aus, so ist, falls es für eine Partei oder Wählergruppe aufgestellt war, sein Nachfolger aus der Reserveliste dieser Partei oder Wählergruppe in der sich nach Absatz 3 ergebenden Reihenfolge zu berufen. Das gleiche gilt, wenn ein aus der Reserveliste gewähltes Mitglied aus der Landschaftsversammlung ausscheidet. Der Direktor des Landschaftsverbandes stellt den Nachfolger fest und macht dies öffentlich bekannt.

(7) Werden Mitgliedskörperschaften, kreisangehörige Gemeinden oder ihre Vertretungen aufgelöst oder wird eine kreisfreie Stadt in einen Kreis eingegliedert, so gelten die Mitglieder der Vertretungen und die Bediensteten bis zum Zusammentritt der im jeweils betroffenen Gebiet neu zu wählenden Vertretung als wählbar gemäß Absatz 1. Entsprechendes gilt im Falle einer Wiederholungswahl.

(8) Finden in einer Mitgliedskörperschaft Wiederholungswahlen im ganzen Wahlgebiet statt oder wird im Laufe der allgemeinen Wahlzeit die Vertretung einer Mitgliedskörperschaft neu gewählt, so sind

a) die mit Erststimmen in dieser Mitgliedskörperschaft gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder neu zu wählen,

b) die Sitze nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu errechnen und zuzuweisen.

Soweit Mitglieder neu zu wählen oder Sitze neu zu errechnen und zuzuweisen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuwahl oder im Zeitpunkt der Neuzuweisung.

(9) Die Wahlzeit der Landschaftsversammlung endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Mitgliedskörperschaften.

§ 8
Einberufung und Zusammentritt der
Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung tritt spätestens am dreißigsten Tage nach ihrer Wahl zusammen; sie wird von dem bisherigen Vorsitzenden einberufen.

(2) Die Landschaftsversammlung muß jährlich einmal zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder einer Fraktion muß die Landschaftsversammlung einberufen werden.

(3) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung werden durch die Geschäftsordnung geregelt, soweit nichtin diesem Gesetz Vorschriften hierüber getroffen sind. Die Landschaftsversammlung regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Mitglieder der Landschaftsversammlung.

§ 8 a (Fn 6)
Wahl des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung
und seiner Stellvertreter

(1) Die Landschaftsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte ohne Aussprache den Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und zwei Stellvertreter. Sie kann weitere Stellvertreter wählen.

(2) Bei der Wahl des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und seiner Stellvertreter wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen der Landschaftsversammlung nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Vorsitzender der Landschaftsversammlung ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, erster Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Altersvorsitzenden zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet der Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder ein Stellvertreter während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung zu wählen.

(3) Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung wird von dem Altersvorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landschaftsversammlung werden vom Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(4) Die Landschaftsversammlung kann ihren Vorsitzenden abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Landschaftsversammlung muß eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung zu wählen. Diese Vorschriften gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(5) Der Altersvorsitzende leitet die Sitzung bei der Wahl des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und seiner Stellvertreter sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen. Dies gilt auch für die Abberufung des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und seiner Stellvertreter.

§ 8b (Fn 18)
Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen

§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.

§ 9 (Fn 15)
Sitzungen der Landschaftsversammlung

(1) Die Sitzungen der Landschaftsversammlung sind öffentlich. Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen. § 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(2) Der Vorsitzende setzt nach Benehmen mit demDirektor des Landschaftsverbandes die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Mitglieder der Landschaftsversammlung oder einer Fraktion vorgelegt werden. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekanntzumachen.

(3) Das für Kommunales zuständige Ministerium und seine Beauftragten sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Das für Kommunales zuständige Ministerium ist von der Einberufung der Landschaftsversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen.

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Landschaftsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Vorsitzenden und einem Schriftführer unterzeichnet, den die Landschaftsversammlung bestellt.

§ 10 (Fn 6)
Beschlußfähigkeit der Landschaftsversammlung,
Abstimmungen

(1) Die Landschaftsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Landschaftsversammlung zurückgestellt worden und wird die Landschaftsversammlung zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern der Landschaftsversammlung ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder der Landschaftsversammlung ist geheim abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.

(4) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung.

(6) Hat die Landschaftsversammlung in anderen Fällen zwei oder mehr gleichartige Stellen zu besetzen, die nicht hauptberuflich wahrgenommen werden, oder für solche Stellen zwei oder mehr Bewerber vorzuschlagen, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählt die Landschaftsversammlung den Nachfolger für die restliche Zeit in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung.

(7) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

§ 11 (Fn 12)
Befugnisse des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuß beschließt über alle nicht der Landschaftsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere

a) die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen,

b) die Tätigkeit der Ausschüsse zu überwachen und aufeinander abzustimmen,

c) die Verwaltungsführung des Direktors des Landschaftsverbandes zu überwachen.

(2) Der Landschaftsausschuß kann den Fachausschüssen (§ 13) bestimmte Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zur selbständigen Entscheidung übertragen. Er kann Entscheidungen der Fachausschüsse aufheben oder ändern. Beschlüsse der Fachausschüsse, die von weniger als zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt worden sind, bedürfen der Zustimmung des Landschaftsausschusses.

(3) Der Landschaftsausschuß kann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben dem Direktor des Landschaftsverbandes übertragen.

(4) Nach Ablauf der Wahlzeit der Landschaftsversammlung übt der Landschaftsausschuß seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neugewählten Landschaftsversammlung aus.

§ 12
Bildung des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Landschaftsversammlung als Vorsitzenden und höchstens sechzehn weiteren Mitgliedern der Landschaftsversammlung. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten, wenn die Landschaftsversammlung die Reihenfolge festgelegt hat.

(2) Die Mitglieder des Landschaftsausschusses und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlzeit der Landschaftsversammlung nach § 10 Abs. 4 gewählt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Landschaftsausschuß aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger; ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder der Stellvertreter keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(3) Fraktionen, auf deren Wahlvorschlag bei der Besetzung des Landschaftsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 Wahlstellen nicht entfallen und die in dem Landschaftsausschuß nicht vertreten sind, sind berechtigt, ein Mitglied der Landschaftsversammlung oder einen sachkundigen Bürger im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 zu benennen. Das benannte Mitglied der Landschaftsversammlung oder der benannte sachkundige Bürger wird von der Landschaftsversammlung zum Mitglied des Landschaftsausschusses bestellt. Sie wirken in dem Landschaftsausschuß mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlußfähigkeit des Landschaftsausschusses werden sie nicht mitgezählt.

§ 13 (Fn 6)
Bildung und Befugnisse der Fachausschüsse

(1) Zur Entlastung des Landschaftsausschusses sind Fachausschüsse für folgende Geschäftsbereiche zu bilden:

a) Finanzwesen,

b) Soziale Aufgaben und Gesundheitsangelegenheiten,

c) landschaftliche Kulturpflege,

d) Kommunalwirtschaft.

Außerdem sind die nach Gesetz oder Satzung für bestimmte Anstalten und Einrichtungen vorgesehenen besonderen Ausschüsse zu bilden.

(2) Die Landschaftsversammlung kann durch Satzung bestimmen, daß für weitere Geschäftsbereiche Fachausschüsse gebildet werden.

(3) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse müssen der Landschaftsversammlung, die Vorsitzenden der Fachausschüsse nach Absatz 1 a bis d und Absatz 2 sollen auch dem Landschaftsausschuß angehören. Zu den Mitgliedern der Fachausschüsse können außer den Mitgliedern der Landschaftsversammlung auch andere Bürger aus dem Gebiet des Landschaftsverbandes gewählt werden, die durch Fachwissen oder Verwaltungserfahrung besondere Eignung hierfür aufweisen. Ihre Zahl darf die der Mitglieder der Landschaftsversammlung in den einzelnen Fachausschüssen nicht erreichen. Die Zusammensetzung der Fachausschüsse wird durch Satzung geregelt; die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten bestimmt der Landschaftsausschuß, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz oder in Satzungen Vorschriften hierüber getroffen sind. Soweit die Landschaftsversammlung stellvertretende Ausschußmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Auf die Fachausschüsse findet § 12 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(4) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschußvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Mitglieder der Landschaftsversammlung widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschußvorsitzenden aus der Mitte der den Fachausschüssen angehörenden stimmberechtigten Mitgliedern der Landschaftsversammlung. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschußvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Landschaftsversammlung zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschußvorsitzender während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, einen Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.

(5) Werden Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 4 zu wiederholen.

(6) Die Fachausschüsse haben beratende Befugnis, soweit ihnen nicht bestimmte Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zur selbständigen Entscheidung übertragen worden sind (§ 11 Abs. 2).

§ 13a (Fn 18)
Hybride Sitzungen der Fachausschüsse

§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Fachausschüsse entsprechend.

§ 14 (Fn 5)
Sitzungen und Beschlußfassung des
Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse

(1) Der Landschaftsausschuß und die Fachausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Hierbei ist die Tagesordnung, die von den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Direktor des Landschaftsverbandes festgesetzt wird, bekanntzugeben. Die Einberufung muß erfolgen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder eine Fraktion es unter Angabe der Beratungspunkte in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches beantragen. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Für die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse gilt § 9 Abs. 1 und 4 entsprechend. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Auf Antrag eines Ausschußmitgliedes oder auf Vorschlag des Direktors des Landschaftsverbandes kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, daß in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird. Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Mitglieder der Landschaftsversammlung, die nicht gleichzeitig dem Landschaftsausschuß angehören, und Mitglieder der Fachausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Landschaftsausschusses als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.

(3) § 10 ist entsprechend anzuwenden.

§ 15 (Fn 19)
Pflichten der Mitglieder der Landschaftsversammlung,
des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse

(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse handeln ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Für die Tätigkeit als Mitglied der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines Fachausschusses gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 der Gemeindeordnung mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nicht vom Direktor des Landschaftsverbandes angeordnet werden;

2. die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt der Landschaftsausschuß;

3. Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht allein deshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil sie Dienstkräfte einer Mitgliedskörperschaft oder einer kreisangehörigen Gemeinde sind, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann;

4. die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe bei Mitgliedern der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses besteht gegenüber dem Vorsitzenden der Landschaftsversammlung, bei Ausschußmitgliedern gegenüber dem Ausschußvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung;

5. über Ausschließungsgründe entscheidet bei Mitgliedern der Landschaftsversammlung die Landschaftsversammlung, bei Mitgliedern des Landschaftsausschusses der Landschaftsausschuß, bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;

6. ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird von der Landschaftsversammlung, dem Landschaftsausschuß beziehungsweise dem Ausschuß durch Beschluß festgestellt;

7. sachkundige Bürger im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 als Mitglieder von Ausschüssen können Ansprüche anderer gegen den Landschaftsverband nur dann nicht geltend machen, wenn diese in Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Ausschuß.

(3) Erleidet der Landschaftsverband infolge eines Beschlusses der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder der Fachausschüsse einen Schaden, so haften deren Mitglieder, wenn sie

a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben oder

b) bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und ihnen der Ausschließungsgrund bekannt war oder

c) der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.

(4) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse müssen gegenüber dem Vorsitzenden der Landschaftsversammlung Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt die Landschaftsversammlung. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 16 (Fn 15)
Freistellung, Entschädigung

(1) Für die Freistellung und Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse gelten die §§ 44, 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(2) Neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach Absatz 1 zustehen, erhalten

1. der Vorsitzende der Landschaftsversammlung,

2. der Stellvertreter des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und weitere Stellvertreter,

3. Vorsitzende von Ausschüssen der Landschaftsversammlung,

4. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende -

eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung.

(3) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 2 Nummer 3 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Die Landschaftsversammlung kann durch Satzung beschließen, dass

1. einzelne oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 2 Nummer 3 ausgenommen werden,

2. die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.

Ausnahmen nach Satz 2 kann die Landschaftsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit die Landschaftsversammlung beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.

§ 16a (Fn 8)
Fraktionen

Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern der Landschaftsversammlung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Personen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus entsprechend. Eine Gruppe in der Landschaftsversammlung besteht aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen gilt § 56 Absätze 2 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 17 (Fn 13)
Befugnisse des Direktors des Landschaftsverbandes

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes hat

a) die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und der übrigen Fachausschüsse vorzubereiten und auszuführen;

b) die ihm vom Landschaftsausschuß übertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen;

c) die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen;

d) den Landschaftsverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften gesetzlich zu vertreten.

(2) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen, die einen Beschluß des Landschaftsausschusses oder eines Fachausschusses erfordern, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Er hat den Landschaftsausschuß und den zuständigen Fachausschuß unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuß kann die Anordnungen aufheben soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

(3) Vertreter des Landschaftsverbandes, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Landschaftsausschuß bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Landschaftsverbandes sind an die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluß des Landschaftsausschusses jederzeit niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn dem Landschaftsverband das Recht eingeräumt wird, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen.

(5) Werden die vom Landschaftsverband bestellten oder vorgeschlagenen Personen aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen der Landschaftsverband den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist der Landschaftsverband schadensersatzpflichtig, wenn die von ihm bestellten Personen nach Weisung der Landschaftsversammlung oder des Landschaftsausschusses gehandelt haben.

§ 18 (Fn 13)
Teilnahme an Sitzungen

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte nehmen an den Sitzungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses mit beratender Stimme teil. Ihre Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse regelt sich nach der Tagesordnung. Sie können in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs jederzeit das Wort verlangen.

(2) Zu den Sitzungen können weitere Bedienstete des Landschaftsverbandes hinzugezogen werden.

§ 19 Fn 16)
Beanstandungsrecht

(1) Verletzt ein Beschluß der Landschaftsversammlung das geltende Recht, so hat der Direktor des Landschaftsverbandes ihn zu beanstanden. Die Beanstandung ist der Landschaftsversammlung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Landschaftsversammlung hat innerhalb eines Monats nach der Beanstandung erneut über die Angelegenheit zu beschließen. Verbleibt sie bei ihrem Beschluß, so hat der Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

(2) Auf Beschlüsse des Landschaftsausschusses und Entscheidungen der Fachausschüsse finden die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung, hinsichtlich der Fachausschüsse jedoch mit der Maßgabe, daß falls der Fachausschuß bei seiner Entscheidung verbleibt, über die Angelegenheit innerhalb eines weiteren Monats der Landschaftsausschuß beschließt.

(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluß der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines Fachausschusses nach Ablauf von sechs Monaten seit der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Direktor des Landschaftsverbandes den Beschluß vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Landschaftsverband gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.

§ 20 (Fn 20)
Direktor des Landschaftsverbandes, Landesräte
und sonstige Bedienstete

(1) Dem Direktor des Landschaftsverbandes werden zur Mitwirkung bei der Erledigung der Dienstgeschäfte und zur Vertretung in bestimmten Geschäftsbereichen leitende Beamte (Landesräte) beigeordnet; ihre Zahl wird durch Satzung und Stellenplan festgelegt. Allgemeiner Vertreter des Direktors des Landschaftsverbandes ist der Erste Landesrat. Im übrigen richtet sich die Vertretung und Geschäftsverteilung nach der vom Landschaftsausschuß zu erlassenden Geschäftsordnung.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Der Direktor des Landschaftsverbandes oder einer der Landesräte muss die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Ver­waltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. Die Bestimmungen des § 71 der Gemeindeordnung über die Wiederwahl sowie des § 72 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Landschaftsversammlung kann den Direktor des Landschaftsverbandes und Landesräte abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Landschaftsversammlung muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.

(4) Dienstvorgesetzter des Direktors des Landschaftsverbandes ist der Landschaftsausschuß, Dienstvorgesetzter aller übrigen Bediensteten des Landschaftsverbandes ist der Direktor des Landschaftsverbandes. Die Beamten des Landschaftsverbandes werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes ernannt, befördert und entlassen. Die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für die Beschäftigten trifft der Direktor des Landschaftsverbandes. Die Satzung kann eine andere Regelung treffen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landschaftsverbandes bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und des Tarifrechts.

§ 21 (Fn 13)
Verpflichtungserklärungen

(1) Erklärungen, durch die der Landschaftsverband verpflichtet werden soll, bedürfen der schriftlichen Form. Sie sind durch den Direktor des Landschaftsverbandes oder seinen allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Liegt der Erklärung ein Beschluß der Landschaftsversammlung oder eines Ausschusses zugrunde, so soll dieser dabei angeführt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Landschaftsverband geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.

4. Abschnitt
Finanzwirtschaft

§ 22 (Fn 21)
Landschaftsumlage

(1) Die Landschaftsverbände erheben nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisfreien Städten und Kreisen eine Umlage, soweit ihre sonstigen Erträge zur Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen (Landschaftsumlage). Aus vorangegangenen Jahresabschlüssen vorgetragene Jahresfehlbeträge können bei der Berechnung der Landschaftsumlage nach Satz 1 vollständig oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie in dem Jahr zu verrechnen sind oder verrechnet werden sollen. Ist die Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Landschaftsumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des Vorjahres auf Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben werden.

(2) Die Landschaftsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung des Umlagesatzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

(3) Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Landschaftsumlage ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung alle anderen Möglichkeiten, den Haushalt des Landschaftsverbandes auszugleichen, ausgeschöpft sind. Im Falle einer Erhöhung des für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.

(4) § 55 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.

§ 23 (Fn 14)
Haushaltswirtschaft und Prüfung

(1) Die Landschaftsverbände haben für jedes Haushaltsjahr über alle Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen einen Haushaltsplan aufzustellen und am Ende des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss und einen Gesamtabschluss aufzustellen.

(2) Für den Haushalt, die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung, die Verwaltung des Vermögens, die Finanzbuchhaltung, den Jahresabschluss, den Gesamtabschluss und den Beteiligungsbericht sowie das Prüfungswesen gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung und ihrer Durchführungsverordnungen sowie § 55 der Kreisordnung. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.

(3) Soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen ist, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über die wirtschaftliche Betätigung und die nichtwirtschaftliche Betätigung sowie die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Rates der Landschaftsausschuss, an die Stelle des Bürgermeisters der Direktor des Landschaftsverbandes und an die Stelle der Beigeordneten die Landesräte treten. Bei der entsprechenden Anwendung des § 113 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet § 50 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls entsprechende Anwendung.

(4) Die überörtliche Prüfung der Landschaftsverbände ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.

(5) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können Einwohner der Mitgliedskörperschaften innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen; außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt die Landschaftsversammlung in öffentlicher Sitzung.

§ 23a (Fn 9)
Ausgleichsrücklage

§ 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

§ 23b (Fn 7)
Haushaltssicherungskonzept

(1) Der Landschaftsverband hat zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist. § 76 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(2) Ist der Landschaftsverband überschuldet, so kann das Haushaltssicherungskonzept nur genehmigt werden, wenn sowohl der Haushaltsausgleich als auch die Beseitigung der Überschuldung innerhalb der Frist des § 76 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung dargestellt wird.

§ 23c (Fn 7)
Sonderumlage

Der Landschaftsverband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 22 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

5. Abschnitt

Aufsicht

§ 24 (Fn 11)
Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Landschaftsverbände führt das für Kommunales zuständige Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Landschaftsverbände im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (allgemeine Aufsicht).

(2) Soweit die Landschaftsverbände ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Bestimmungen (Sonderaufsicht).

§ 25
Unterrichtungsrecht

Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Landschaftsverbände unterrichten.

§ 26
Beanstandungs- und Aufhebungsrecht

(1) Die Aufsichtsbehörde kann den Direktor des Landschaftsverbandes anweisen, Beschlüsse der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Sie kann derartige Beschlüsse auch selbst beanstanden. § 19 findet entsprechende Anwendung. Nach erfolgloser Beanstandung kann die Aufsichtsbehörde die Beschlüsse aufheben. Sie kann verlangen, daß die aufgrund der Beschlüsse getroffenen Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen des Direktors des Landschaftsverbandes, die das geltende Recht verletzen, beanstanden. Die Beanstandung ist dem Landschaftsausschuß unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Billigt der Landschaftsausschuß die Anordnung des Direktors des Landschaftsverbandes, so kann die Aufsichtsbehörde sie aufheben.

§ 27
Anordnungsrecht und Ersatzvornahme

(1) Erfüllt ein Landschaftsverband die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.

(2) Kommt ein Landschaftsverband der Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Landschaftsverbandes selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.

§ 28
Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen

Der Landschaftsverband kann die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren anfechten.

§ 29
Zwangsvollstreckung

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Landschaftsverband bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt.

(2) Ein Konkursverfahren über das Vermögen des Landschaftsverbandes findet nicht statt.

(3) Die Bestimmung des § 27 bleibt unberührt.

6. Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 30 (Fn 11)
Überleitung

(1) Rechte und Pflichten, welche durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Rechtsgeschäfte den Provinzialverbänden übertragen sind, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechte und Pflichten der Landschaftsverbände. Soweit Rechte und Pflichten außerhalb des Aufgabenbereichs des § 5 liegen, nehmen die Landschaftsverbände sie längstens bis zum 31. Dezember 1984 wahr.

(2) Bedienstete im öffentlichen Dienst, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ganz oder überwiegend Aufgaben nach den §§ 5 und 30 Absatz 1 Satz 2 wahrnehmen, werden Bedienstete des zuständigen Landschaftsverbandes. Die Landschaftsverbände sind zur Zahlung der Versorgungsbezüge für Bedienstete sowie deren Hinterbliebene verpflichtet, auf die bei Eintritt des Versorgungsfalles die Voraussetzungen des Satzes 1 zutrafen. Anderweitige vertragliche Abmachungen bleiben unberührt. Die Landschaftsverbände sind Dienstherren derjenigen Bediensteten der Provinzialverbände, deren Unterbringung und Versorgung sich nach § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) bestimmt. Bestehen im Einzelfalle Zweifel, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, so entscheidet darüber das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(3) Vermögen und Schulden der Provinzialverbände werden mit Inkrafttreten des Gesetzes Vermögen und Schulden der Landschaftsverbände. Vermögensteile, die bei Inkrafttreten des Gesetzes für Zwecke des Landes benutzt werden, verbleiben bis zu einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung in der Verwaltung und Nutzung des Landes. Vermögen des Landes, das in Wahrnehmung von Aufgaben der Provinzialverbände gebildet worden ist, und den in den §§ 5 und 30 Abs. 1 Satz 2 angeführten Aufgaben dient, ist den Landschaftsverbänden zu übertragen; Verpflichtungen des Landes, die unter den gleichen Voraussetzungen entstanden sind, sind von den Landschaftsverbänden zu übernehmen.

§ 31 (Fn 11)
Durchführung des Gesetzes

Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Kommunales zuständige Ministerium oder im Einvernehmen mit ihm das jeweils zuständige Fachministerium.

§ 32 (Fn 17)
Übergangsregelungen

(1) Die in § 6 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen.

(2) Die in § 19 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise der Bekanntmachung geltenden Fristen.

§ 32a (Fn 21)
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)

Für die Landschaftsverbände findet § 129 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.

§ 33 (Fn 10)
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft.

Zusatz:

(Artikel 4 und 5 des Gesetzes über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen - Umlagengenehmigungsgesetz - vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427))

Artikel 4

Übergangsregelung

Die gesonderte Abrechnung nach § 56 Absatz 5 der Kreisordnung darf bereits für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 erfolgen, sofern die Beteiligten der Abrechnung zustimmen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.

Zusatz:

(Artikel 8 bis 11 des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände
im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG) vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432))

Artikel 8

Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7

§ 1
Überführung der Ausgleichsrücklage

Die in der Bilanz des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen Bestand mehr aufweist.

§ 2
Behandlung des Jahresergebnisses 2012

Nach der Überführung kann der in der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist zu verrechnen.

§ 3
Jahresüberschüsse der Vorjahre

Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.

§ 4
Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre

Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.

Artikel 9

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf dem Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 10

Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes

§ 1
Überprüfung

Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.

§ 2
Bericht an den Landtag

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen gesetzlichen Regelungen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.

Hinweis:
(Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738))

Artikel 4 Nummer 3 (Hinweis: Änderung § 22 Absatz 2 und 3) … sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 657, geändert durch Art. V d. Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1996 und zur Änderung anderer Vorschriften v. 20.3.1996 (GV. NW. S. 124), Art. V des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1998 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1998 und zur Änderung anderer Vorschriften v. 17.12.1997 (GV. NW. S. 458), Artikel II des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Art. 10 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Artikel 27 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), Art 7 d. Gesetzes zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt v. 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160), Art. 4 und Art. 12 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004; Art. 5 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 20 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel III des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007 und am 20. Oktober 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007; Artikel 4 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2 des Gesetzes v. 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 29. April 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016 und am 1. November 2020; Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 4 und Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018 und am 1. November 2020; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Artikel 6 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286); Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022 und am 1. Januar 2023 (Nummer 3); Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023.

Fn 2

§ 7 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 3

§ 5b zuletzt geändert durch Art. 27 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 4

§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 5

§ 14 geändert durch Art. 27 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2001; Absatz 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 6

§ 7b, § 8a, § 10 und § 13 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016.

Fn 7

§ 23b und § 23c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427), in Kraft getreten am 29. September 2012; § 23b geändert sowie § 23c neugefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023.

Fn 8

§ 16a Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 1. November 2020.

Fn 9

§ 23a eingefügt durch Art. 5 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023.

Fn 10

§ 32 Satz 2 angefügt durch Artikel 20 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; § 32 (alt) wird § 33 (neu) durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 11

§ 24, § 30 und § 31 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 12

§ 11: Absatz 5 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Absatz 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Absatz 5 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 13

§ 6, § 17, § 18 und § 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016; § 6 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 14

§ 23 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 15

§§ 9 und 16 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022.

Fn 16

§ 19 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 17

§ 32 (neu) eingefügt und bisherigen § 32 umbenannt in § 33 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.

Fn 18

§ 8b und § 13a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022.

Fn 19

§ 15 Absatz 4 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286). 

Fn 20

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 21

§ 22 zuletzt geändert und § 32a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023.



Normverlauf ab 2000: