Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)

Vom 11. Dezember 2007 (Fn 1)

(Artikel I des Gesetzes zur Novellierung des Kurortegesetzes sowie zur
Änderung und Aufhebung weiterer Gesetze und Verordnungen vom 11. Dezember 2007
(GV. NRW. 2008 S. 8))

Inhaltsverzeichnis (Fn 5)

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Staatliche Anerkennung

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 2

Grundsätze

2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Artbezeichnungen

§ 3

Gemeinsame Voraussetzungen für Kurorte

§ 4

Heilbad

§ 5

Kneipp-Heilbad

§ 6

Heilklimatischer Kurort

§ 7

Kneipp-Kurort

§ 8

Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb

§ 9

Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb

§ 10

Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb

§ 11

Luftkurort

§ 12

Erholungsort

3. Abschnitt
Natürliches Heilwasser

§ 13

Verwendung der Bezeichnung

§ 14

Naturbelassenheit, Polster und Filter

§ 15

Betreiben der Anlage

§ 16

Quellort

4. Abschnitt
Verfahren

§ 17

Anerkennungsverfahren

§ 18

Nebenbestimmungen, Überprüfungen

§ 19

Führen von Artbezeichnungen

§ 20

Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

§ 21

Zuständigkeiten

5. Abschnitt
Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen

§ 22

Errichtung und Tätigkeit

6. Abschnitt
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Übergangsbestimmung

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Staatliche Anerkennung

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Kurorte sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden, in denen natürliche Heilmittel des Bodens oder des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren oder sonstige wissenschaftlich anerkannte Präventions- und Heilverfahren zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder zu deren Heilung oder Linderung durch zweckentsprechende Einrichtungen angewendet werden und die einen entsprechenden Ortscharakter aufweisen.

(2) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und andere Peloide, Heilgase und Heilklima. Als natürliche Heilmittel gelten auch Heilstollen in natürlichen Höhlen oder ehemaligen Bergwerken. Die Qualität der natürlichen Heilmittel muss durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch überprüft werden. Quellvorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen und nach den Bestimmungen des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt sind.

(3) Erholungsorte sind klimatisch und landschaftlich bevorzugte Gebiete (Orte oder Ortsteile), die vorwiegend der Erholung dienen und einen artgerechten Ortscharakter vorweisen.

§ 2 (Fn 5)
Grundsätze

(1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort mit einer der nachfolgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt , wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen:

1. Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad (§ 4),

2. Kneipp-Heilbad (§ 5),

3. Heilklimatischer Kurort (§ 6),

4. Kneipp-Kurort (§ 7),

5. Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb (§ 8),

6. Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb (§ 9),

7. Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb (§ 10),

8. Luftkurort (§ 11).

Eine Gemeinde wird auf Antrag mit mehreren der in Satz 1 genannten Artbezeichnungen staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Artbezeichnungen gegeben sind. Die Anerkennung als Erholungsort erfolgt nach Maßgabe des § 12.

(2) Die staatliche Anerkennung kann auf einen oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.

(3) Eine staatliche Anerkennung kann der Antrag stellenden Gemeinde im Ausnahmefall auch dann erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde durch dauerhafte vertragliche Bindung oder in anderer Weise erfüllt werden.

(4) Bei der Anerkennung von Kurorten sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die allgemein anerkannten Grundsätze des Kur- und Bäderwesens sowie die Belange der Umwelt und die Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes zu beachten.

(5) Die „Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen“, herausgegeben vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom Deutschen Tourismusverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung sind zu berücksichtigen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine abweichenden Regelungen ergeben.

2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Artbezeichnungen

§ 3 (Fn 2)
Gemeinsame Voraussetzungen für Kurorte

Eine der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Artbezeichnungen wird verliehen, wenn neben den jeweiligen speziellen Kriterien für die Artbezeichnung die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan;

2. der Schutz des Kurgebietes, der Gesundheitseinrichtungen, des Erholungswertes und der therapeutischen Möglichkeiten vor schädlichen Einwirkungen;

3. ein der Artbezeichnung entsprechender Ortscharakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung;

4. ein wissenschaftlich anerkanntes und therapeutisch anwendbares Bioklima sowie eine entsprechende Luftqualität und deren periodische Überprüfung;

5. wissenschaftlich geprüfte, ärztlich erprobte und medizinisch anerkannte Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen und deren Bekanntgabe;

6. den Erfordernissen der Artbezeichnung angemessene Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zu deren Heilung und Linderung;

7. die Einbettung der Gesundheitseinrichtungen in die bebauten Gebiete und deren zentrale Lage im Kurgebiet;

8. die Erschließung des Kurgebietes durch Wegenetze sowie eine gute Erreichbarkeit der Gesundheitseinrichtungen;

9. eine Begegnungsstätte als Ort der Information und Kommunikation mit Angeboten zur Gesundheitserziehung und Freizeitgestaltung für alle Altersgruppen;

10. eine zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle;

11. der Artbezeichnung räumlich angemessene Grünflächen mit Ruhebereichen und Gesundheits- und Erlebnisorientierten Bereichen sowie Angeboten zur Wissensvermittlung, Kommunikation und Unterhaltung;

12. Sportanlagen im Kurgebiet sowie ein Hallenbad und/oder Freizeitbad im Kurgebiet oder in angemessener Entfernung;

13. die angemessene Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, älteren Personen, Familien und Kindern und Menschen mit Migrationshintergrund;

14. eine Beruhigung von Verkehrsstraßen insbesondere im Bereich von Gesundheitseinrichtungen;

15. Angebote zu gesundheitsfördernden und sportlichen Aktivitäten sowie kulturelle Angebote;

16. gesundheitsorientierte Ernährungsangebote, Ernährungs- und Diätberatung;

17. Maßnahmen zum Schutz von nichtrauchenden Personen in Gesundheitseinrichtungen, Gaststätten und Beherbergungsbetrieben;

18. Vorhaltung einer insgesamt erholungsgerechten Infrastruktur, wie z.B. ein ausgeschildertes Wander- und Radwegenetz, beruhigte Verkehrszonen, ausreichende Ausschilderung touristischer Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten.

§ 4
Heilbad

Die Artbezeichnung „Heilbad“ (Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad) wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. die Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung bewährten Heilmittels des Bodens, das regelmäßigen Kontrollanalysen unterzogen wird;

2. leistungsfähige und qualifizierte Gesundheitseinrichtungen zur Abgabe und therapeutischen Anwendung des Heil­mittels mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung;

3. stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Spezialkliniken;

4. ausgedehnte Grünanlagen sowie Naturbereiche mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren;

5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person mit je nach Bädersparte eventuell hinzutretender, indikationsbezogener Zusatzweiterbildung;

6. die Vorhaltung von Fachpersonal zur indikationsbezogenen Gesundheitsberatung;

7. die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.

§ 5
Kneipp-Heilbad

Die Artbezeichnung „Kneipp-Heilbad“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit angemessener ärztlicher und fachlicher Betreuung sowie von mindestens drei vollständig auf die Kneipp-Therapie eingestellten Betrieben;

2. Kneipp-Gesundheitseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Kneippheilbäder und Kneippkurorte;

3. die Sicherstellung der Voraussetzungen für die Vermittlung des Prinzips der fünf Heilfaktoren der Physiotherapie nach Kneipp;

4. Grünanlagen sowie Naturbereiche mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren und Wassertretstellen und Armbadeanlagen;

5. ein mindestens zehnjähriges unbeanstandetes Bestehen als „Kneipp-Kurort“;

6. die Betreuung der Gesundheitsgäste durch Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Masseurin oder Masseur, medizinische Bademeisterin oder Bademeister“, die nachweislich mit der Physiotherapie nach Kneipp vertraut sind;

7. die Vorhaltung von Fachpersonal zur indikationsbezogenen Gesundheitsberatung;

8. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person, die mit der Physiotherapie nach Kneipp vertraut ist, zum Beispiel mit der hinzutretenden Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren, Physikalische Therapie oder Facharztausbildung für Physikalische und Rehabilitative Medizin.

§ 6
Heilklimatischer Kurort

Die Artbezeichnung „Heilklimatischer Kurort“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. der Nachweis der besonderen therapeutischen Eignung des Klimas und seiner Wirkung durch wissenschaftliche Begutachtung;

2. eine Klimastation zur ständigen Überwachung der Eigenschaften des Klimas;

3. leistungsfähige Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Einsetzbarkeit des Klimas mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

4. ausgedehnte Naturbereiche und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten klimatherapeutischen Wegenetz für Terrainkuren;

5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person, mit Erfahrungen in der Medizinischen Klimatologie.

§ 7
Kneipp-Kurort

Die Artbezeichnung „Kneipp-Kurort“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. verschiedenartige Gesundheitseinrichtungen zur Durchführung wissenschaftlich geprüfter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

2. die Sicherstellung der Voraussetzungen für die Vermittlung des Prinzips der fünf Heilfaktoren der Physiotherapie nach Kneipp;

3. ausgedehnte Naturbereiche und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren und Wassertretstellen und Armbadeanlagen;

4. die Betreuung der Gesundheitsgäste durch Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Masseurin oder Masseur, medizinische Bademeisterin oder Bademeister“, die nachweislich mit der Physiotherapie nach Kneipp vertraut sind;

5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person, die mit der Physiotherapie nach Kneipp vertraut ist, zum Beispiel mit hinzutretender Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren, Physikalische Therapie oder der Facharztausbildung für Physikalische und Rehabilitative Medizin.

§ 8
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb

Die Artbezeichnung „Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. das Vorhandensein einer staatlich anerkannten Quelle mit natürlichem, wissenschaftlich anerkanntem und bewährtem Heilwasser;

2. der Nachweis der durch Erfahrung bewährten therapeutischen Eignung des Heilwassers durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten;

3. der Nachweis der chemischen Zusammensetzung und der physikalischen Eigenschaften sowie der einwandfreien hygienischen und mikrobiologischen Beschaffenheit des Heilwassers durch Analysen und Vornahme regelmäßiger Kontrolluntersuchungen;

4. der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung des Heilwassers unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

5. kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;

6. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person;

7. das Vorhandensein einer gültigen Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz.

§ 9
Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb

Die Artbezeichnung „Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. der Betrieb eines Stollens (Höhle, ehem. Bergwerk), dessen spezifische Eigenschaften therapeutisch genutzt werden;

2. ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima im Heilstollen, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden;

3. der Betrieb geeigneter, indikationsbezogener Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie zu deren Linderung oder Heilung mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

4. kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;

5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person.

§ 10
Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb

Die Artbezeichnung „Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

1. die Verfügbarkeit von natürlichem, wissenschaftlich anerkannten und bewährtem Peloid als Heilmittel;

2. der Nachweis der chemischen Zusammensetzung und der physikalischen Eigenschaften der Peloide durch Peloid-Analysen und Vornahme regelmäßiger Kontrollanalysen;

3. der Nachweis der krankheitsheilenden, -lindernden oder -verhütenden, durch Erfahrung bewährten Eigenschaften der natürlichen Peloide durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten;

4. der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung der Peloide unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;

5. kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;

6. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person;

7. die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.

§ 11
Luftkurort

Die Artbezeichnung „Luftkurort“ wird verliehen, wenn die Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4, 7 bis 11 und 13 bis 17 des § 3 erfüllt sind. In Verbindung mit dieser Artbezeichnung kann die Zusatzartbezeichnung Kurmittelgebiet verliehen werden, wenn im Kurgebiet auftretende natürliche Heilmittel des Bodens vorhanden sind.

§ 12
Erholungsort

Die Artbezeichnung „Erholungsort“ kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nrn. 3, 10, 11, 13, 14 und 18 erfüllt sind.

3. Abschnitt
Natürliches Heilwasser

§ 13 (Fn 4)
Verwendung der Bezeichnung

Der zur Nutzung einer Heilquelle berechtigten Person kann nach staatlicher Anerkennung gemäß § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag das Recht verliehen werden, für das Wasser unter Hinweis auf die staatliche Anerkennung die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ zu verwenden, wenn

1. die Herkunft aus einer staatlich anerkannten Heilquelle ohne Entzug irgendwelcher Bestandteile oder Zusatz irgendwelcher Stoffe - Naturbelassenheit -,

2. die Abfüllung am Quellort,

3. der wissenschaftlich belegte Ausschluss chemischer und biologischer Veränderungen,

4. die Festsetzung der durch Erfahrung bewährten, traditionellen Hauptheilanzeigen sowie Gegenanzeigen sowie

5. eine gültige Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz

nachgewiesen sind.

§ 14
Naturbelassenheit, Polster und Filter

(1) Die Naturbelassenheit des Heilwassers gilt als nicht beeinträchtigt, wenn beim Abfüllen oder Lagern des Wassers oder vor dem Verabreichen Filter oder Druckpolster verwendet werden müssen. Hierbei dürfen die in der Heilwasseranalyse festgestellten medizinisch wesentlichen Bestandteile (Charakteristik) nicht geändert werden; die zulässige Schwankungsbreite beträgt bei gelösten festen Bestandteilen n~ 20 von Hundert.

(2) Die Verwendung eines Stickstoff- oder Kohlendioxid-Druckpolsters ist nur zulässig, um das Calcium/Kohlendioxid-Gleichgewicht zu erhalten, Eisenausfällung oder -oxidation zu verhindern oder zu mindern, das Abfüllen zu beschleunigen oder zur Vorratshaltung.

(3) Die Verwendung eines Filters ist nur zulässig, um ausgefällte Bestandteile oder natürlicherweise im Wasser auftretende Mikroorganismen abzufangen. Die Anforderungen des § 5 Trinkwasserverordnung müssen erfüllt werden.

(4) Bei Verwendung eines Druckpolsters oder Filters muss die Charakteristik gewahrt bleiben.

§ 15
Betreiben der Anlage

(1) Die Anlage muss hygienisch einwandfrei betrieben werden; entsprechende Auflagen können auch nach der Verleihung erteilt werden.

(2) Das Umschlagen des Heilwassers in Tankwagen außerhalb des Quellortes ist unzulässig.

§ 16
Quellort

(1) Quellort ist der Ort, an dem das Heilwasser aus dem Boden zutage tritt oder gefördert wird. Als Quellort gilt auch der Ort, an dem das Heilwasser aus einer mit der Quellöffnung fest verbundenen Rohrleitung austritt.

(2) Eine Rohrleitung kann gestattet werden, wenn Geländegestaltung oder zulässige Bodennutzung dem Abfüllen an der Quellöffnung entgegenstehen.

(3) Beim Abfüllen am Quellort oder beim Verabreichen von Trinkkuren müssen Verunreinigungen und Veränderungen im Sinne von § 13 Nr. 3 ausgeschlossen sein.

4. Abschnitt
Verfahren

§ 17 (Fn 7)
Anerkennungsverfahren

(1) Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gelten soll, bei der zuständigen Behörde voraus. Die Gemeinde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Artbezeichnung nachzuweisen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterlagen, Analysen und Gutachten beizubringen.

(2) Die Kosten des Anerkennungsverfahrens sind von der Antrag stellenden Gemeinde zu tragen.

(3) Die staatliche Anerkennung ist im Ministerialblatt (Teil I) für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 18
Nebenbestimmungen, Überprüfungen

(1) Die Verleihung der staatlichen Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Zur Sicherstellung des Fortbestands von Anerkennungsvoraussetzungen können auch nachträglich Auflagen erteilt werden.

(2) Das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen ist von der zuständigen Behörde im regelmäßigen Abstand von längstens zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Verleihung der Artbezeichnung an, zu überprüfen. Bereits anerkannte Kur- und Erholungsorte sind in einem Zeitraum bis fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen. Bei Überprüfung festgestellte fehlende Anerkennungsvoraussetzungen sind innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung nachzuweisen.

(3) Die Gemeinde hat die Eigenschaften des Klimas und der Luft periodisch überprüfen zu lassen und die Ergebnisse der Analysen der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zu überprüfen und die betreffenden Anlagen zu überwachen.

§ 19 (Fn 5)
Führen von Artbezeichnungen

(1) Eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nur verwendet werden, wenn sie staatlich verliehen worden ist. Die Artbezeichnung darf im amtlichen Verkehr nur mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ verwendet werden.

(2) Wird eine Artbezeichnung für einen räumlich abgegrenzten Teil der Gemeinde verliehen, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten Gemeindeteiles verwendet werden.

(3) Ist eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung „staatlich anerkannter Kurort“ in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.

(4) Die Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 berechtigt nicht zu einer Änderung des Gemeindenamens. Die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Bad“ im Gemeindenamen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt hiervon unberührt.

(5) Andere Bezeichnungen als die in § 2 Abs. 1 genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 vorzutäuschen oder mit dieser verwechselt zu werden.

§ 20
Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in §§ 3 bis 12 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.

(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Artbezeichnung nicht nur vorübergehend entfallen ist oder eine festgesetzte Nebenbestimmung nicht erfüllt worden ist. Die staatliche Anerkennung kann ferner widerrufen werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen und die betroffene Gemeinde der ihr obliegenden Nachweispflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.

(3) Der Gemeinde ist die Gelegenheit einzuräumen, festgestellte Mängel innerhalb einer Frist von fünf Jahren zu beseitigen.

(4) Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 21
Zuständigkeiten

(1) Über die staatliche Anerkennung und die Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 sowie deren Rücknahme bzw. Widerruf und über das Weiterführen einer Artbezeichnung entscheidet die Bezirksregierung nach Anhörung des Landesfachbeirates.

(2) Die Zuständigkeit zur Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ gemäß § 13 zu verwenden, liegt bei der Bezirksregierung.

5. Abschnitt (Fn 6)
Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen

§ 22 (Fn 6)
Errichtung und Tätigkeit

(1) Bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium wird ein Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen eingerichtet. Er ist bei allen grundsätzlichen Fragen, die Kurorte und das Bäderwesen betreffen, zu beteiligen und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann Regelungen insbesondere zur Zusammensetzung des Landesfachbeirates, seiner Einberufung und seinen Aufgaben treffen.

6. Abschnitt (Fn 6)
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen

§ 23 (Fn 6)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 13 die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ verwendet,

2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 eine Artbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 1 verwendet,

3. entgegen § 19 Abs. 3 die Bezeichnung „staatlich anerkannter Kurort“ verwendet,

4. entgegen § 19 Abs. 5 eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Artbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorzutäuschen oder mit dieser verwechselt zu werden.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die nach § 21 Abs. 1 zuständige Behörde.

§ 24 (Fn 6)
Übergangsbestimmung

Aufgrund des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12) erteilte staatliche Anerkennungen bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten.

§ 25 (Fn 2) (Fn 6)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Gesetz über Kurorte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12),

2. die Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Kurort vom 21. Juni 1983 (GV. NRW. S. 254),

3. die Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Erholungsort vom 29. September 1983 (GV. NRW. S. 428).

(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2015 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen des Gesetzes. In dem Bericht soll auch auf die Einführung neuer Artbezeichnungen eingegangen werden.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich für den
Finanzminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für den
Innenminister

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 8, in Kraft getreten am 8. Januar 2008; geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; Artikel 77 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§§ 3 und 30 Absatz 3 Satz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Fn 3

§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Fn 4

§ 13 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis, § 19 Absatz 1 Satz 1 geändert und § 2 Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016.

Fn 6

5. Abschnitt mit §§ 22 bis 26 aufgehoben und Abschnitte 6. und 7. mit §§ 27 bis 30 umbenannt in Abschnitte 5. und 6. mit §§ 22 bis 25 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016.

Fn 7

§ 17 Absatz 1 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.



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