Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen (U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO – UTeilnahmeDatVO)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
zur Datenmeldung der Teilnahme an
Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen
(U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO – UTeilnahmeDatVO)
Vom 10. September 2008 (Fn 1)
Aufgrund des § 32a des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 263), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Generationen, Frauen, Familie und Integration verordnet:
§ 1(Fn 2) Ziel
§ 1
(Fn 2)
Ziel
(1) Jedes Kind in Nordrhein-Westfalen soll die gleichen Chancen für ein
gesundes Aufwachsen erhalten. Mit dem Verfahren zur Feststellung der Teilnahme
an Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (U5 bis U9) soll erreicht werden,
dass alle Kinder in Nordrhein-Westfalen an den für sie angebotenen
Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen.
(2) Das Meldeverfahren kann dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, zusätzliche Hinweise bieten, ob und welche Familien möglicherweise Unterstützungsangebote zur Sicherung des Kindeswohls benötigen.
§ 2(Fn 3) Datenübermittlung durch die Ärztinnen und Ärzte
§ 2
(Fn 3)
Datenübermittlung durch die Ärztinnen und Ärzte
(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine Gesundheitsuntersuchung nach § 26 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, eine vergleichbare Früherkennungsuntersuchung durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle für die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu erfassenden Kinder innerhalb von fünf Werktagen die folgenden Daten:
1. Vor- und Familienname, ggf. frühere Namen des Kindes
2. Geburtsdatum
3. ggf. Geschlecht
4. gegenwärtige Anschrift des Kindes
5. Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt in gesicherter schriftlicher Form oder durch Datenübertragung über gesicherte Datenübertragungswege. Dabei ist das von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte Erhebungswerkzeug zu nutzen. Sofern die Datenübermittlung über Übertragungswege gewählt ist, ist die Zustimmung des Innenministeriums einzuholen.
§ 3(Fn 3) Zentrale Stelle, Datenabgleich und Einladungswesen
§ 3
(Fn 3)
Zentrale Stelle, Datenabgleich und Einladungswesen
(1) Die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben der Zentralen Stelle nimmt das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen wahr.
(2) Die Zentrale Stelle ermittelt die Kinder, für die keine Teilnahmemeldung nach § 2 vorliegt. Dazu gleicht sie die nach § 2 übermittelten Daten mit den von den Meldebehörden nach § 10d der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung gemeldeten Daten ab.
(3) Sofern keine Teilnahmemeldung vorliegt, erinnert die Zentrale Stelle die Personensorgeberechtigten des Kindes über die Anschrift des Kindes spätestens vierzehn Tage vor Ende des für die U5 festgelegten Toleranzzeitraums beziehungsweise zehn Tage nach Ende des für die Untersuchung festgelegten Toleranzzeitraums für die U6 bis U9 daran, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Die betroffenen Personensorgeberechtigten haben einen Auskunftsanspruch gegenüber der Zentralen Stelle über die Meldungen nach § 2 Absatz 1.
(4) Bei Vorliegen gewichtiger medizinischer Gründe kann die Zentrale Stelle die Fristen nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 entsprechend anpassen oder im Einzelfall die Daten eines Kindes aus dem Verfahren nehmen.
(5) Die Daten sind spätestens vier Monate nach dem letztmaligen Datenabgleich zu löschen.
§ 4(Fn 3) Unterrichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 4
(Fn 3)
Unterrichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Liegt auch sechs Wochen nach Erinnerung für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung – bei der U 5 sechs Wochen nach Erinnerung - keine Teilnahmemeldung vor, informiert die Zentrale Stelle den für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierzu übermittelt sie für diejenigen Kinder, für die keine Mitteilungen vorliegen, die folgenden Daten:
1. Familiennamen
2. Frühere Namen
3. Vornamen
4. Tag und Ort der Geburt
5. Geschlecht
6. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift)
7. gegenwärtige Anschriften
8. Übermittlungssperren
9. Bezeichnung der ausgelassenen Früherkennungsuntersuchung.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt schriftlich oder durch Datenübertragung in gesicherter Form (z. B. über das DOI-Netz).
(3) Im begründeten Einzelfall kann die Zentrale Stelle dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach erfolgter Unterrichtung Auskunft über nachträglich bekannt gewordene Datenbestände geben.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Der Träger entscheidet aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch in eigener Zuständigkeit, ob im Einzelfall weitergehende Maßnahmen sowie die Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder anderen Behörden beziehungsweise Einrichtungen erforderlich sind.
§ 5(Fn 4) Inkrafttreten
§ 5
(Fn 4)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 609, in Kraft getreten am 13. September 2008; geändert durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020. |
|
§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020. |
|
§ 2, § 3 und § 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020. |
|
§ 5 (neu) eingefügt und § 5 (alt) umbenannt in § 6 (neu) durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; § 5 aufgehoben und § 6 umbenannt in § 5 und geändert durch Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 13.09.2008 bis 23.07.2010
- Fassung vom 24.07.2010 bis 13.10.2020
- Fassung vom 14.10.2020 bis heute (aktuelle Seite)