Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule – PO-FeP-Hochschule)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Feststellungsprüfung
zur Aufnahme eines Hochschulstudiums
(Feststellungsprüfungsordnung Hochschule –
PO-FeP-Hochschule)

Vom 21. Januar 2010 (Fn 1)

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 3)

§ 1            Grundsätze, Prüfungsfächer

§ 2            Zweck der Prüfung

§ 3            Zugangsvoraussetzungen, Information und Beratung, Meldung zur Prüfung

§ 4            Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung

§ 5            Prüfungsanforderungen, Nachteilsausgleich

§ 6            Erkrankung, Versäumnis

§ 7            Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 8            Prüfungsausschuss

§ 9            Fachprüfungsausschüsse

§ 10          Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

§ 11          Schriftliche Prüfung

§ 12          Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 13          Mündliche Prüfung

§ 14          Feststellung des Prüfungsergebnisses, Zeugnisse, Bescheinigungen

§ 15          Wiederholungsprüfung

§ 16          Niederschriften

§ 17          Ergänzungsprüfung

§ 18          Akteneinsicht

§ 19          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 (Fn 3)
Grundsätze, Prüfungsfächer

(1) Durch die Feststellungsprüfung erwerben Studieninteressierte, deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung nicht direkt die Aufnahme des Studiums an einer deutschen Fachhochschule oder einer Universität ermöglicht, eine bundesweit anerkannte fachbezogene Studienberechtigung. Die Zulassung zur Prüfung richtet sich nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Zur Feststellungsprüfung werden auch Studieninteressierte zugelassen, die aufgrund von Vereinbarungen nordrhein-westfälischer Hochschulen mit Hochschulen im Ausland oder Regierungsstellen im Ausland oder aufgrund eines Auswahlverfahrens der Hochschule von der Hochschule auf die Prüfung vorbereitet wurden und die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllen. Die Studienberechtigungen gelten in diesen Fällen ausschließlich für das Land Nordrhein-Westfalen.

(3) Feststellungsprüfungen werden von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde durchgeführt. Sofern eine Hochschule auf die Feststellungsprüfung vorbereitet, kann die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde diese mit der Durchführung der Feststellungsprüfung beauftragen. Die Fachaufsicht der oberen Schulaufsichtsbehörde bleibt unberührt.

(4) Die Prüfungsfächer der Feststellungsprüfung ergeben sich aus der Anlage. Studieninteressierte, die nach näherer Bestimmung durch die Oberste Schulaufsichtsbehörde einen von den Ländern anerkannten Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit bereits erbracht haben, werden auf Antrag vom Prüfungsteil Deutsch befreit. Bei Feststellungsprüfungen, die nach Absatz 3 Satz 2 an Hochschulen durchgeführt werden, können weitere Fächer Prüfungsfächer sein.

§ 2 (Fn 3)
Zweck der Prüfung

(1) Durch die Feststellungsprüfung wird festgestellt, ob die Studieninteressierten die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an einer deutschen Hochschule in den Studiengängen erfüllen, die den jeweiligen Schwerpunkten gemäß der Anlage zugeordnet sind.

(2) Für die Vorbereitung auf Studiengänge, die ganz oder teilweise in englischer Sprache stattfinden, kann die Feststellungsprüfung in englischer Sprache abgelegt werden. In diesem Fall wird das Fach Englisch anstelle des Faches Deutsch geprüft. Englischsprachige Feststellungsprüfungen berechtigen ausschließlich zur Aufnahme eines Studiums in entsprechenden englischsprachigen Studiengängen in Nordrhein-Westfalen. Daneben sind vor Aufnahme des Studiums Deutschkenntnisse zur Verwendung im Kontext des Studiums nachzuweisen. Der Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß § 1 Absatz 4 berechtigt in Verbindung mit der erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung auch zur Studienaufnahme in deutschsprachigen Studiengängen im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 3 (Fn 3)
Zugangsvoraussetzungen, Information und Beratung,
Meldung zur Prüfung

(1) Zur Feststellungsprüfung werden Studieninteressierte zugelassen, die die Voraussetzungen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert die Studieninteressierten über das Verfahren der Feststellungsprüfung und die Prüfungsanforderungen. Sie berät die Studieninteressierten in Fragen der fachlichen Vorbereitung aufgrund des jeweiligen bisherigen Bildungsganges und bei der Wahl eines Schwerpunktes. Nach der Beratung legt sie die Prüfungsgebiete mit den Studieninteressierten fest und gibt Hinweise auf Vorbereitungsmöglichkeiten und den Prüfungsablauf.

(3) Die Anmeldung zur Feststellungsprüfung muss mindestens sechs Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingegangen sein. Der Anmeldung sind Nachweise über Art und Umfang der über den Schulabschluss hinausgehenden Vorbereitung in den Fächern des gewählten Schwerpunktes sowie ein Nachweis über die Kenntnisse in der deutschen Sprache beizufügen.

(4) Studieninteressierte, die von Hochschulen auf die Feststellungsprüfung vorbereitet worden sind, melden sich zu einem von der Hochschule festgesetzten Termin, der mit der oberen Schulaufsichtsbehörde abgestimmt ist, bei der Hochschule zur Feststellungsprüfung an.

(5) Nicht zugelassen werden Studieninteressierte, die bereits in einem Land der Bundesrepublik Deutschland ein Studienkolleg besucht oder an einer Feststellungsprüfung teilgenommen haben oder den Nachweis über Art und Umfang der Vorbereitung nicht oder nicht ausreichend führen. Die Möglichkeit zum Ablegen einer Ergänzungsprüfung bleibt hiervon unberührt.

§ 4 (Fn 3)
Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde legt den Prüfungsort und die Prüfungszeit fest. Prüfungstermine werden zweimal jährlich angeboten. Sofern von Hochschulen auf die Feststellungsprüfung vorbereitet wurde, sind Termine und Orte für die Prüfungen von der Hochschule nach Abstimmung mit der oberen Schulaufsichtsbehörde festzulegen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung erfolgt in drei Fächern, die mündliche Prüfung in mindestens einem Fach.

§ 5
Prüfungsanforderungen, Nachteilsausgleich

(1) Durch die Prüfung wird festgestellt, ob die Studieninteressierten die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und im Stande sind, mit Verständnis und hinreichender Selbstständigkeit ihre Kenntnisse darzulegen und einen Vorgang, einen Sachverhalt oder einen Gedankenzusammenhang zu erfassen und sich sprachlich damit angemessen auseinanderzusetzen.

(2) Soweit es die Behinderung einer oder eines Studieninteressierten erfordert, kann der Prüfungsausschuss Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Die fachlichen Leistungsanforderungen bleiben unberührt.

§ 6
Erkrankung, Versäumnis

(1) Wer wegen einer Krankheit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden zwingenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumt, kann die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. Im Krankheitsfall hat ein Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Andere Gründe für ein Versäumnis sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

(2) Versäumt ein Prüfling eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund, wird dies wie eine ungenügende Leistung gewertet.

§ 7
Verfahren bei Täuschungshandlungen und
anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Bedient sich ein Prüfling zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, begeht sie oder er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine nicht ausreichende Leistung bewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit angeordnet. In besonders schweren Fällen kann ein Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, ist gemäß Absatz 1 zu verfahren. In besonders schweren Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die der anderen Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.

(5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.

§ 8 (Fn 2)
Prüfungsausschuss

(1) Für die Feststellungsprüfungen bildet die obere Schulaufsichtsbehörde Prüfungsausschüsse, die jeweils aus drei Mitgliedern bestehen:

1. Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender. Lehrkräfte im Sinne von Satz 1 müssen über die Befähigung zum Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen und an Schulen, die Bildungsgänge zur Hochschulreife umfassen, eine der folgenden Funktionen ausüben:

a) Schulleiterin oder Schulleiter,

b) ständige Stellvertreterin oder ständiger Stellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters, oder

c) Studiendirektorin oder Studiendirektor, der beziehungsweise dem im Rahmen der Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters besondere Koordinierungsaufgaben im pädagogischen, fachlichen und organisatorischen Bereich auf Dauer übertragen wurden (erweiterte Schulleitung).

2. Zwei Lehrkräfte, die über die Befähigung zum Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 kann die obere Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Hochschule fachlich geeignetes Personal mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

§ 9
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für die Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen:

1. die oder der Vorsitzende,

2. die Fachprüferin oder der Fachprüfer,

3. die Schriftführerin oder der Schriftführer.

In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 beruft die oder der Vorsitzende auf Vorschlag der Hochschule fachlich geeignetes Personal zu Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse.

§ 10
Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

(1) Die Mitglieder der gemäß §§ 8 und 9 eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.

(2) Der Prüfungsausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss gemäß § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG NRW) entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen.

(4) An den Prüfungen können Beauftragte der oberen Schulaufsichtsbehörde teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Lehrkräften die Teilnahme ermöglichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist; diese dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings weitere Personen als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen. Diese dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die gemäß Absatz 4 und 5 Teilnahmeberechtigten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind hierauf hinzuweisen.

§ 11
Schriftliche Prüfung

(1) Von den Prüflingen ist im Fach Deutsch, abweichend hiervon in den Fällen gemäß § 2 Absatz 2 im Fach Englisch, und in den zwei weiteren Fächern des Schwerpunktes jeweils eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

(2) Die schriftliche Prüfung dauert in allen Prüfungsfächern drei Zeitstunden, in Deutsch vier Zeitstunden.

(3) Für jedes Prüfungsfach legt eine oder ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Fachprüferin oder beauftragter Fachprüfer einen Aufgabenvorschlag vor. Die oder der Vorsitzende genehmigt den Aufgabenvorschlag, wenn er mit den Prüfungsanforderungen übereinstimmt. Die obere Schulaufsichtsbehörde erhält alle genehmigten Aufgabenvorschläge zur Kenntnis. Sie kann Änderungen an den Aufgabenvorschlägen veranlassen.

§ 12 (Fn 3)
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note gemäß § 48 Absatz 3 Schulgesetz NRW bewertet.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten Fachlehrkraft korrigiert, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt worden ist. Diese schließt sich entweder der Bewertung an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu.

(3) In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Note einigen können, zieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Note wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss der Fachlehrkräfte festgesetzt.

§ 13 (Fn 3)
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet in dem im jeweiligen Schwerpunkt der Anlage ausgewiesenen Fach statt.

(2) Auf Antrag des Prüflings kann zusätzlich in einem Fach oder in mehreren Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung mit dem Ziel der Verbesserung um eine Notenstufe erfolgen.

(3) Der Fachprüfungsausschuss legt dem Prüfling schriftlich die von der Fachlehrkraft erstellte und von der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses genehmigte Prüfungsaufgabe vor.

(4) Die Vorbereitungszeit für die Prüflinge dauert in der Regel 30 Minuten, die Prüfungszeit für die mündliche Prüfung in der Regel 20 Minuten.

(5) Die mündliche Prüfung wird von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer geführt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selber zu übernehmen. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note gemäß § 48 Absatz 3 Schulgesetz NRW fest.

§ 14 (Fn 3)
Feststellung des Prüfungsergebnisses,
Zeugnisse, Bescheinigungen

(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Beendigung aller schriftlichen und mündlichen Prüfungen die Prüfungsergebnisse fest und gibt sie den Prüflingen bekannt. Die Endnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Note der obligatorischen mündlichen Prüfung. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.

(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das zum Studium an einer Hochschule (Universität oder Fachhochschule) berechtigt. Die Berechtigung erstreckt sich auf die Studiengänge, die dem gewählten Schwerpunkt zugeordnet sind.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Feststellungsprüfung und die erreichten Leistungen.

§ 15
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal und zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Eine Wiederholungsprüfung in den Fächern, die bereits bestanden sind, findet nicht statt, wenn der Prüfling dies beantragt.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Prüflings eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.

§ 16
Niederschriften

(1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen.

(2) In die Niederschrift sind auch die Gründe der Entscheidung aufzunehmen, insbesondere bei Abweichungen von den Regelbestimmungen in Ausnahmefällen.

(3) Die Niederschrift über eine mündliche Prüfung muss die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis enthalten. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 17
Ergänzungsprüfung

(1) Studieninteressierte, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, zu dem der ausländische Bildungsnachweis, nicht aber der Schwerpunkt der abgelegten Feststellungsprüfung berechtigt, können eine Ergänzungsprüfung ablegen.

(2) Die Anmeldung zur Ergänzungsprüfung ist verbindlich. Die oder der Studieninteressierte legt bei der Meldung zur Ergänzungsprüfung das Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung und den Nachweis über eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung vor. Über die Zulassung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(3) Die Ergänzungsprüfung findet im Rahmen der Feststellungsprüfung an demselben Termin wie die Feststellungsprüfung statt. Sie erstreckt sich auf die Fächer des Schwerpunktes, dem der neugewählte Studiengang zugeordnet ist. Bereits in der Feststellungsprüfung erbrachte Leistungen werden angerechnet. Alle Vorschriften dieser Verordnung zum Prüfungsverfahren finden Anwendung.

(4) Die Endnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Note der obligatorischen mündlichen Prüfung. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet. In die Berechnung der Durchschnittsnote der Ergänzungsprüfung gehen in Fächern, die in der Ergänzungsprüfung nicht geprüft wurden, die Noten der Feststellungsprüfung ein.

(5) Zum Studium berechtigt das Zeugnis der Ergänzungsprüfung nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die Feststellungsprüfung.

(6) Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal und zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

§ 18 (Fn 3)
Akteneinsicht

Prüflinge erhalten auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu stellen.

§ 19 (Fn 4)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Studienkollegs vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 224, ber. S. 257) außer Kraft.

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 116, in Kraft getreten am 17. Februar 2010; geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 2. Juni 2015; Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 2

§ 8 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 2. Juni 2015. 

Fn 3

Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 2, 3 und 4, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 2 und § 18 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 4

§ 19 Überschrift geändert und Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 2. Juni 2015; Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.



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